Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG) : Vorschriften für ausländische Luftfahrzeuge
Insolvenzrecht
§ 103
Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug
- 1.
ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben, - 2.
ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrags oder - 3.
ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder ein ähnliches Recht, das vertraglich zur Sicherung einer Forderung bestellt ist,
§ 104
Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug ein Recht wegen Entschädigung für dessen Bergung oder wegen außerordentlicher, zur Erhaltung des Luftfahrzeugs erforderlicher Aufwendungen, so geht das Recht allen anderen Rechten, auch den Rechten nach § 103
Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug
- 1.
ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben, - 2.
ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrags oder - 3.
ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder ein ähnliches Recht, das vertraglich zur Sicherung einer Forderung bestellt ist,
§ 105
Erstreckt sich ein zur Sicherung einer Forderung eingetragenes Recht, das nach § 103
Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug
- 1.
ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben, - 2.
ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrags oder - 3.
ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder ein ähnliches Recht, das vertraglich zur Sicherung einer Forderung bestellt ist,
§ 106
(1) Es sind sinngemäß anzuwenden
- 1.
auf die Zwangsvollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge die Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, - 2.
auf die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, die Vorschriften für Ersatzteile, auf die sich das Registerpfandrecht an einem inländischen Luftfahrzeug nach § 71 (1) Auf Grund der Erweiterung erstreckt sich das Registerpfandrecht auf die zur Zeit der Erweiterung oder später in das Ersatzteillager eingebrachten Ersatzteile. Dies gilt nicht für Ersatzteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des belasteten Luftfahrzeugs gelangt sind.
(2) Ersatzteile werden von der Haftung nach Absatz 1 frei, wenn sie aus dem Ersatzteillager entfernt werden, bevor sie in Beschlag genommen worden sind.
- 3.
auf die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die ein Registerpfandrecht im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist,
(2) Die Zwangsvollstreckung durch Eintragung eines Registerpfandrechts für die Forderung ist ausgeschlossen.
(3) Bei der Vollziehung des Arrestes in ein ausländisches Luftfahrzeug tritt an die Stelle der Eintragung eines Registerpfandrechts die Pfändung. Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Luftfahrzeug; das Recht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie ein Registerpfandrecht.
(4) Bei der Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, das nach § 103
Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug
- 1.
ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben, - 2.
ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrags oder - 3.
ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder ein ähnliches Recht, das vertraglich zur Sicherung einer Forderung bestellt ist,
(5) Wird über ein Recht im Sinne des § 103
Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug
- 1.
ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben, - 2.
ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrags oder - 3.
ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder ein ähnliches Recht, das vertraglich zur Sicherung einer Forderung bestellt ist,