Amtsgericht Mannheim Urteil, 02. Feb. 2007 - 3 C 196/06

published on 02.02.2007 00:00
Amtsgericht Mannheim Urteil, 02. Feb. 2007 - 3 C 196/06
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

 
Der Kläger fordert die Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher vertraglicher Pflichtverletzungen.
Der Kläger ist im Wege gewillkürter Erbfolge Haupterbe des Nachlasses seiner Stiefmutter, welche Kundin der beklagten Bank war.
Das der Erbfolge zugrunde liegende eigenhändige Testament der Erblasserin vom 25. Mai 1997 wurde am 19. April 2004 eröffnet. Am 21. April 2004 ging die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes beim Kläger ein.
Unter Vorlage des eröffneten Testaments und der Niederschrift verlangte der Kläger die Auszahlung des auf den, bei der Beklagten geführten, Konten vorhandenen Guthabens. Die Beklagte verlangte jedoch als Nachweis der Erbenstellung des Klägers die Vorlage eines Erbscheines und verweigerte die Auszahlung.
Entsprechend beantragte der Kläger die Ausstellung eines Erbscheins, welchen er am 14. Juli 2004 erhielt. Nach Vorlage des Erbscheines zahlte die Beklagte das Guthaben am 22. Juli 2004 aus.
Zuletzt mit Schreiben vom 26. Januar 2006 bzw. 1. März 2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des ihm aufgrund der verzögerten Auszahlung entstandenen Schadens auf, wobei eine Frist bis zum 3. Februar 2006 bzw. 8. März 2006 gesetzt wurde (Schriftsatz vom 2. März 2006, Aktenseiten 5 f., 7 f.).
Zur Ergänzung und wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Der Kläger behauptet, die Ausstellung bzw. Vorlage des Erbscheines sei nicht notwendig gewesen. Die Verweigerung der Auszahlung allein nach Vorlage des Erbscheins stelle eine Pflichtverletzung dar.
So sehen selbst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Umständen einen Verzicht auf die Vorlage eines Erbscheins vor. Vorliegend sei das Ermessen auf Null reduziert gewesen – die Auszahlung hätte bereits auf Grund des vorgelegten eigenhändigen Testaments samt Niederschrift erfolgen müssen. Hinsichtlich der Erbeinsetzung sei das vorgelegte Testament eindeutig und rechtlich zweifelsfrei gewesen.
10 
Wegen der verzögerten Auszahlung sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von 2.951,11 EUR entstanden – vor allem in Höhe von 327 EUR in Form der Kosten für die Erteilung eines Erbscheines und in Höhe von 2.433,40 EUR in Folge entgangener Zinsen. Zu den Einzelheiten und zu den weiteren Schadensposten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 2. März 2006, Aktenseiten 1 ff., 3 f.
11 
Daneben macht der Kläger die Zahlung von Prozesszinsen geltend.
12 
In der Sitzung vom 16. November 2006 hat der Kläger den Klageantrag in der Hauptsache um 163,50 EUR auf 2.951,11 EUR reduziert (Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f.).
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.951,11 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank aus 352 EUR seit dem 22. November 2005, aus 1.442,89 EUR seit dem 4. Februar 2006, aus 990,51 EUR seit dem 8. März 2006 und aus 165,71 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 
Der Kläger beantragt hilfsweise,
16 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.400,18 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank aus 352 EUR seit dem 22. November 2005, aus 1.442,89 EUR seit dem 4. Februar 2006, aus 439,58 EUR seit dem 8. März 2006 und aus 165,71 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagte behauptet, dass das vom Gesetz zur Erblegitimation vorgesehene Dokument der Erbschein sei.
20 
Selbst nach Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne die Bank, müsse aber nicht auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten. Der Verzicht auf die Vorlage des Erbscheines stehe im Ermessen der Beklagten. Angesichts der Höhe der Vermögenswerte und der Formulierung des Testaments – so war etwa die Erbeinsetzung nicht eindeutig – habe sich die Beklagte im konkreten Fall für die Vorlagepflicht des Erbscheins entschieden. Demnach sei der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben.
21 
Fürsorglich werde der geltend gemachte Schaden auch der Höhe nach bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23. Oktober 2006, Aktenseiten 30 ff., 31 f. verwiesen.
22 
Das Gericht hat mündlich verhandelt in der Sitzung vom 16. November 2006. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f.).
23 
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
25 
Die Klage war abzuweisen, da der Kläger das Vorliegen einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht hat beweisen können.
26 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. I, II, 286 BGB.
27 
Unstreitig bestand zwischen dem Kläger als Erben und der Beklagten als ehemaligen Bank der Erblasserin ein Schuldverhältnis, d.h. ein Vertrag, § 1922 BGB.
28 
Allerdings konnte der Kläger das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht glaubhaft machen. Gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die über § 1922 BGB auch zwischen dem Kläger und der Beklagten Anwendung finden – liegt die Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines im Ermessen der Bank. Grundsätzlich kann die Bank die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen. Ausnahmsweise kann auf die Vorlage obiger Vorlagen verzichtet werden, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird.
29 
Die Beklagte wies das seitens des Klägers vorgelegte eigenhändige Testament der Erblasserin mit der Behauptung zurück, es sei hinsichtlich der Erbeinsetzung bzw. der Erbenstellung des Klägers nicht eindeutig. Diese Zweifel konnte der Kläger nicht ausräumen. Auch erfolgte keine Vorlage des Testaments seitens des Klägers – dies trotz des Hinweises des Gerichts (Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f., 42).
30 
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Den Kläger trifft insofern die Beweislast.
31 
Der Entscheidung steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Juni 2005 – XI ZR 311.04 entgegen.
32 
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Während der Kläger in hiesigem Verfahren ein eigenhändiges Testament vorlegte, legten die Kläger in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein öffentliches Testament vor. Zwar stellt das Gesetz zwei ordentliche Testamentsformen zur Verfügung, die erbrechtlich gleichwertig sind und zwischen denen der Erblasser frei wählen kann, § 2231 BGB. Jedoch sind bei einem eigenhändigen Testament die Gefahren der Rechtsunkenntnis, des Verlustes, der Unterdrückung oder Fälschung höher (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2231 BGB Rn 2). Während somit ein eigenhändiges Testament weder Gewähr für die Echtheit noch für die inhaltliche Richtigkeit bietet, ist die öffentliche Verfügung von Todes wegen mit verschiedenen Verfahrensgarantien ausgestattet (vgl. hierzu Starke, NJW 2005, 3184).
33 
Zwar ist gesetzlich der Nachweis durch Erbschein nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen (so im Falle des § 35 Abs. I Satz 1 Grundbuchordnung, § 41 Abs. I Satz 1 Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen), so dass grundsätzlich gerade keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines besteht und der Erbe den Nachweis seines Erbrechts auch in anderer Form erbringen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004, V ZR 120/04; BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, XI ZR 311/04; Starke, NJW 2005, 3184 ff.).
34 
Damit wird gerade den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung getragen. Für Dritte ist die Person des (der) Erben jedoch nicht immer festzustellen, nachdem tatsächliche und rechtliche Gründe entgegenstehen können und der Übergang des Erblasservermögens sich ohne äußerlich sichtbaren Vorgang von selbst vollzieht, § 1922 BGB. Sie müssen aber bei Rechtsgeschäften mit der als Erbe auftretenden Person Sicherheit über seine Rechtsstellung haben (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Überblick vor § 2353 Rn. 1). In unklaren Fällen kann demnach – so wie im vorliegenden Fall – die Forderung zur Vorlage eines Erbscheins berechtigt sein.
35 
Der Erbschein ist dabei ein Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse (§ 2353 BGB), der im Rechtsverkehr Legitimations- und Schutzwirkung entfaltet, § 2366 BGB (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Überblick vor § 2353 Rn. 1). Im Gegensatz zu einem privatschriftlichen Testament ist der Erbschein somit eine dem Rechtsverkehr dienende amtliche Bescheinigung, die bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Dem Erben wird damit ein Ausweis über sein Erbrecht an die Hand gegeben, der mit besonderer Beweiskraft und öffentlichem Glauben ausgestattet ist (§§ 2365 ff. BGB) und ihm daher Verfügungen über zur Erbschaft gehörende Gegenstände und Rechte erleichtert – wenn auch die Erteilung des Erbscheins nichts an der materiellen Erbfolge ändert (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2353 BGB Rn. 1; Starke, NJW 2005, 3184 ff.).
36 
Ob im Einzelfall ein (eröffnetes) öffentliches Testament als ausreichender Nachweis anzusehen ist und die Forderung zur Vorlage eines Erbscheins somit eine Pflichtverletzung begründet, kann in hiesigem Verfahren dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, erfolgte vorliegend keine Vorlage eines öffentlichen, sondern eines privatschriftlichen Testaments. Letzteres beinhaltet die für den Rechtsverkehr bestehende Gefahr der Unechtheit des Testaments sowie das Risiko der Unwirksamkeit oder Unklarheit getroffener Verfügungen (Starke, NJW 2005, 3184 ff.). Dass vorliegend das seitens des Klägers vorgelegte Testament ausnahmsweise eindeutig und rechtlich zweifelsfrei die Rechtsnachfolge regelte, konnte der Kläger nicht glaubhaft machen.
37 
Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass neben dem eigenhändigen Testament auch die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes vorgelegt wurde.
38 
Zu eröffnen ist jedes Schriftstück, das angeblich vom Erblasser stammt und sich äußerlich und inhaltlich als Testament darstellt. Die materielle oder formelle Gültigkeit ist dabei noch nicht zu prüfen – über die Gültigkeit ist erst bei Erbschaftserteilung (§§ 2353 ff. BGB) oder vom Prozessgericht zu entscheiden. Deshalb sind selbst aufgehobene, nichtige oder durch Vorversterben des Bedachten überholte Testamente zu eröffnen.
39 
Die Eröffnung ist demnach ein formaler Akt, also materiell-rechtlich weder Wirksamkeitsvoraussetzung für die in der Urkunde enthaltene letztwillige Verfügungen noch Nachweis für die Erbfolge (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2260 Rn 1f.).
40 
Auch die Regelung des § 35 Abs. I Satz 2 GBO steht der Entscheidung nicht entgegen. Zwar genügt selbst für Grundbuchzwecke die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsniederschrift, so dass der Nachweis der Erbfolge nicht ausschließlich durch einen Erbschein geführt werden muss. Allerdings setzt die Regelung die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen voraus, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (wobei selbst im Falle des Nachweises der Erbfolge durch ein öffentliches Testament das Grundbuchamt in bestimmten Fällen die Vorlage eines Erbscheines verlangen kann, § 35 Abs. I Satz 2 a.E. Grundbuchordnung). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall – der Kläger legte ein eigenhändiges Testament vor.
41 
Im Übrigen ist die diesbezügliche Regelung Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor. Danach dürfen Anzeigen oder Erklärungen an keine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Die Regelung Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht selbst die Möglichkeit eines Nachweises durch Vorlage eines Testaments und so auch eines privatschriftlichen Testaments vor – so wird nicht einmal zwingend der Nachweis durch ein öffentliches Testament gefordert. Demnach ist stets eine Ermessensentscheidung erforderlich, so dass gerade keine grundsätzliche Vorlagepflicht eines Erbscheines besteht.
42 
Demnach bestand ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bis zur Vorlage des Erbscheins (so im Ergebnis auch Stark, NJW 2005, 3184ff. mit weiteren Nachweisen) – eine Verletzung der Leistungstreuepflicht gemäß § 242 BGB kommt demnach nicht in Betracht (anders etwa in der Entscheidung vom BGH vom 7. Juni 2006, XI ZR 311/04).
II.
43 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
25 
Die Klage war abzuweisen, da der Kläger das Vorliegen einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht hat beweisen können.
26 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. I, II, 286 BGB.
27 
Unstreitig bestand zwischen dem Kläger als Erben und der Beklagten als ehemaligen Bank der Erblasserin ein Schuldverhältnis, d.h. ein Vertrag, § 1922 BGB.
28 
Allerdings konnte der Kläger das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht glaubhaft machen. Gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die über § 1922 BGB auch zwischen dem Kläger und der Beklagten Anwendung finden – liegt die Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines im Ermessen der Bank. Grundsätzlich kann die Bank die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen. Ausnahmsweise kann auf die Vorlage obiger Vorlagen verzichtet werden, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird.
29 
Die Beklagte wies das seitens des Klägers vorgelegte eigenhändige Testament der Erblasserin mit der Behauptung zurück, es sei hinsichtlich der Erbeinsetzung bzw. der Erbenstellung des Klägers nicht eindeutig. Diese Zweifel konnte der Kläger nicht ausräumen. Auch erfolgte keine Vorlage des Testaments seitens des Klägers – dies trotz des Hinweises des Gerichts (Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f., 42).
30 
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Den Kläger trifft insofern die Beweislast.
31 
Der Entscheidung steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Juni 2005 – XI ZR 311.04 entgegen.
32 
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Während der Kläger in hiesigem Verfahren ein eigenhändiges Testament vorlegte, legten die Kläger in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein öffentliches Testament vor. Zwar stellt das Gesetz zwei ordentliche Testamentsformen zur Verfügung, die erbrechtlich gleichwertig sind und zwischen denen der Erblasser frei wählen kann, § 2231 BGB. Jedoch sind bei einem eigenhändigen Testament die Gefahren der Rechtsunkenntnis, des Verlustes, der Unterdrückung oder Fälschung höher (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2231 BGB Rn 2). Während somit ein eigenhändiges Testament weder Gewähr für die Echtheit noch für die inhaltliche Richtigkeit bietet, ist die öffentliche Verfügung von Todes wegen mit verschiedenen Verfahrensgarantien ausgestattet (vgl. hierzu Starke, NJW 2005, 3184).
33 
Zwar ist gesetzlich der Nachweis durch Erbschein nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen (so im Falle des § 35 Abs. I Satz 1 Grundbuchordnung, § 41 Abs. I Satz 1 Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen), so dass grundsätzlich gerade keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines besteht und der Erbe den Nachweis seines Erbrechts auch in anderer Form erbringen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004, V ZR 120/04; BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, XI ZR 311/04; Starke, NJW 2005, 3184 ff.).
34 
Damit wird gerade den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung getragen. Für Dritte ist die Person des (der) Erben jedoch nicht immer festzustellen, nachdem tatsächliche und rechtliche Gründe entgegenstehen können und der Übergang des Erblasservermögens sich ohne äußerlich sichtbaren Vorgang von selbst vollzieht, § 1922 BGB. Sie müssen aber bei Rechtsgeschäften mit der als Erbe auftretenden Person Sicherheit über seine Rechtsstellung haben (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Überblick vor § 2353 Rn. 1). In unklaren Fällen kann demnach – so wie im vorliegenden Fall – die Forderung zur Vorlage eines Erbscheins berechtigt sein.
35 
Der Erbschein ist dabei ein Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse (§ 2353 BGB), der im Rechtsverkehr Legitimations- und Schutzwirkung entfaltet, § 2366 BGB (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Überblick vor § 2353 Rn. 1). Im Gegensatz zu einem privatschriftlichen Testament ist der Erbschein somit eine dem Rechtsverkehr dienende amtliche Bescheinigung, die bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Dem Erben wird damit ein Ausweis über sein Erbrecht an die Hand gegeben, der mit besonderer Beweiskraft und öffentlichem Glauben ausgestattet ist (§§ 2365 ff. BGB) und ihm daher Verfügungen über zur Erbschaft gehörende Gegenstände und Rechte erleichtert – wenn auch die Erteilung des Erbscheins nichts an der materiellen Erbfolge ändert (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2353 BGB Rn. 1; Starke, NJW 2005, 3184 ff.).
36 
Ob im Einzelfall ein (eröffnetes) öffentliches Testament als ausreichender Nachweis anzusehen ist und die Forderung zur Vorlage eines Erbscheins somit eine Pflichtverletzung begründet, kann in hiesigem Verfahren dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, erfolgte vorliegend keine Vorlage eines öffentlichen, sondern eines privatschriftlichen Testaments. Letzteres beinhaltet die für den Rechtsverkehr bestehende Gefahr der Unechtheit des Testaments sowie das Risiko der Unwirksamkeit oder Unklarheit getroffener Verfügungen (Starke, NJW 2005, 3184 ff.). Dass vorliegend das seitens des Klägers vorgelegte Testament ausnahmsweise eindeutig und rechtlich zweifelsfrei die Rechtsnachfolge regelte, konnte der Kläger nicht glaubhaft machen.
37 
Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass neben dem eigenhändigen Testament auch die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes vorgelegt wurde.
38 
Zu eröffnen ist jedes Schriftstück, das angeblich vom Erblasser stammt und sich äußerlich und inhaltlich als Testament darstellt. Die materielle oder formelle Gültigkeit ist dabei noch nicht zu prüfen – über die Gültigkeit ist erst bei Erbschaftserteilung (§§ 2353 ff. BGB) oder vom Prozessgericht zu entscheiden. Deshalb sind selbst aufgehobene, nichtige oder durch Vorversterben des Bedachten überholte Testamente zu eröffnen.
39 
Die Eröffnung ist demnach ein formaler Akt, also materiell-rechtlich weder Wirksamkeitsvoraussetzung für die in der Urkunde enthaltene letztwillige Verfügungen noch Nachweis für die Erbfolge (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2260 Rn 1f.).
40 
Auch die Regelung des § 35 Abs. I Satz 2 GBO steht der Entscheidung nicht entgegen. Zwar genügt selbst für Grundbuchzwecke die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsniederschrift, so dass der Nachweis der Erbfolge nicht ausschließlich durch einen Erbschein geführt werden muss. Allerdings setzt die Regelung die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen voraus, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (wobei selbst im Falle des Nachweises der Erbfolge durch ein öffentliches Testament das Grundbuchamt in bestimmten Fällen die Vorlage eines Erbscheines verlangen kann, § 35 Abs. I Satz 2 a.E. Grundbuchordnung). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall – der Kläger legte ein eigenhändiges Testament vor.
41 
Im Übrigen ist die diesbezügliche Regelung Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor. Danach dürfen Anzeigen oder Erklärungen an keine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Die Regelung Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht selbst die Möglichkeit eines Nachweises durch Vorlage eines Testaments und so auch eines privatschriftlichen Testaments vor – so wird nicht einmal zwingend der Nachweis durch ein öffentliches Testament gefordert. Demnach ist stets eine Ermessensentscheidung erforderlich, so dass gerade keine grundsätzliche Vorlagepflicht eines Erbscheines besteht.
42 
Demnach bestand ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bis zur Vorlage des Erbscheins (so im Ergebnis auch Stark, NJW 2005, 3184ff. mit weiteren Nachweisen) – eine Verletzung der Leistungstreuepflicht gemäß § 242 BGB kommt demnach nicht in Betracht (anders etwa in der Entscheidung vom BGH vom 7. Juni 2006, XI ZR 311/04).
II.
43 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 10.12.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 120/04 Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 07.06.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 311/04 Verkündet am: 7. Juni 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _______
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Annotations

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

(1) Für Eintragungen in das Register gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30, 31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie Anträge nach § 93 bedürfen jedoch nicht der in § 37 der Schiffsregisterordnung bezeichneten Form.

(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Registers nur eingetragen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Berichtigung mit der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmt, oder wenn die Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 120/04 Verkündet am:
10. Dezember 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen
; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form
zu erbringen.

b) Die Eigentumsvermutung des § 891 BGB läßt sich mit dem Fehlen einer förmlichen
Genehmigung nach dem Devisengesetz der DDR nicht widerlegen, wenn
eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung
vorliegt, weil in diesem Fall die Erteilung einer förmlichen devisenrechtlichen
Genehmigung entfiel.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der am 16. März 2000 verstorbene und nach einem am 4. April 2000 in Bulgarien notariell eröffneten Testament von der Klägerin beerbte bulgarische Staatsbürger Prof. Dr. A. P. P. (im folgenden Erblasser) wurde am 4. Dezember 1967 als Eigentümer des Grundstücks D. ring 8 in L. in das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1979 schenkte er das Grundstück der Beklagten. Für diese handelte bei dem Abschluß des Vertrages der „außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der Volksrepublik Bulgarien“ P. K. , „ausgewiesen durch Diplomatenpaß". Am 16. Mai 1979 erteilte der Liegenschaftsdienst des Rats des Bezirks L. , Außenstelle L. , die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Am gleichen Tage wurde die Beklagte, vertreten durch ihr Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin verlangt die Berichtigung des Grundbuchs, Herausgabe des Grundstücks und Auskunft über die gezogenen Nutzungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klägerin für aktivlegitimiert. Sie habe zwar keinen Erbschein, wohl aber ein in Bulgarien notariell eröffnetes Testament vorgelegt, aus dem sich ihre Erbenstellung ergebe. Anhaltspunkte für eine andere Rechtsnachfolge ergäben sich nicht. Der Schenkungsvertrag der Beklagten mit dem Erblasser sei nichtig. Diese Frage beurteile sich gemäß § 12 Abs. 3 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR vom 5. Dezember 1975 (GBl. I S. 748 - im folgenden RAG) nach dem Recht der DDR als lex rei sitae. Danach habe der Vertrag neben einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S. 73 - im folgenden GVVO) auch einer Genehmigung nach dem Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 574 - im folgenden DevG) bedurft, an der es fehle. Im übrigen habe der Botschafter der Beklagten diese bei Abschluß des Schenkungsvertrages nicht vertreten können. Nach dem hier maßgeblichen Recht der DDR habe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche Vertretung vorgelegen. Die Beklagte habe das Eigentum auch nicht später erworben. Eine Ersitzung scheitere daran, daß die Ersitzungsfrist von 20 Jahren am 3. Oktober 1990 nicht verstrichen gewesen sei und sich mit diesem Tage auf 30 Jahre verlängert habe. Auf Grund von Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB habe die Beklagte Eigentum nicht erworben. Zwar sei die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Klagefrist auch versäumt worden. Dem Erblasser und in seiner Nachfolge der Klägerin sei aber nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Klagefrist zu gewähren, weil er zur Führung des erforderlichen Prozesses nicht in der Lage gewesen sei und rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist einen
Lage gewesen sei und rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist einen Prozeßkostenhilfeantrag eingereicht habe. Die Klagefrist sei nämlich nicht schon mit dem Ablauf des 30. September 1998, sondern erst mit dem Ablauf des 20. Dezember 1998 verstrichen. Das ergebe sich gemäß Art. 237 § 2 Abs. 4 EGBGB daraus, daß bei Inkrafttreten jener Vorschrift Verhandlungen zwischen den Parteien geschwebt und nicht vor Ablauf des 20. November 1998 geendet hätten.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Allerdings ist die Feststellung, daß die Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit aktivlegitimiert ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das ergibt sich nicht schon daraus, daß die Beklagte mit ihrem Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin im Berufungsverfahren präkludiert gewesen wäre. Eine solche Präklusion setzt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO voraus, daß die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht bestritten hat. Daran fehlt es. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zwar erklärt, die Aktivlegitimation der Klägerin vorerst nicht bestreiten zu wollen. Sie hat aber darauf hingewiesen, daß sie diese nicht habe prüfen können, und sich ein späteres Bestreiten vorbehalten. Dieses Vorbringen hat sie in einem innerhalb der Schriftsatzfrist eingereichten Schriftsatz vom 4. Mai 2001 um die Aufforderung an die Klägerin ergänzt, ihre Aktivlegitimation durch einen gegenständlich beschränkten Erbschein gemäß § 2369 BGB nachzuweisen. Das reicht als
Bestreiten aus. Jedenfalls war es unter den hier gegebenen Umständen nicht nachlässig, wenn sich die Beklagte im ersten Rechtszug mit diesem Vorbringen begnügte. Es ließ sich zwar aus den der Klageerwiderung der Beklagten vom 31. Januar 2001 beigefügten Unterlagen entnehmen, daß der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Wer mit welchen Anträgen den Rechtsstreit fortführen wollte, erfuhr die Beklagte aber erst aus einem wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz der Klägerin , zu dessen Überprüfung sie bis zur mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war. Unter diesen Umständen war ihr nicht zuzumuten, die Aktivlegitimation der Klägerin ungeprüft vorsorglich zu bestreiten. Sie konnte sich damit begnügen , diese zur Vorlage eines Erbscheins aufzufordern, und die Aktivlegitimation erst zu bestreiten, als diese der Aufforderung nicht Folge leistete.

b) Fehlerfrei hält das Berufungsgericht jedoch das Bestreiten der Aktivlegitimation für unsubstantiiert.
aa) Die Klägerin hat ihre Sachbefugnis unter Vorlage eines in Bulgarien notariell eröffneten Testaments des Erblassers vom 15. April 1998 ausreichend dargelegt. In diesem Testament ist die Klägerin als Alleinerbin des Erblassers eingesetzt worden. Ihr als gesetzlicher Erbe sonst in Betracht kommender Sohn vertritt sie im Prozeß und stellt ihr Erbrecht nicht in Frage. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nur in Zweifel ziehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß der Erblasser das Testament später widerrufen oder geändert haben könnte und zu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können. Das ist nicht geschehen.
bb) Daran ändert nichts, daß die Klägerin der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen ist, ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Nach dem von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin wäre ein solcher Nachweis durch einen uneingeschränkten bulgarischen Erbschein nicht möglich, da die Erteilung eines solchen Erbscheins bei einem notariell eröffneten Testament nicht vorgesehen ist. Ob die Erteilung eines gegenständlich beschränkten inländischen Erbscheins am eingetragenen Eigentum der Beklagten scheitern würde oder mit Rücksicht auf die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten auf das eingetragene Eigentum möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (RGZ 54, 343, 344; Erman/W. Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2365 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/J. Mayer, 4. Aufl., § 2365 Rdn. 32). Das hat die Klägerin durch das im bulgarischen Erbstatut dafür vorgesehene notariell eröffnete Testament des Erblassers hinreichend getan. Daß dieses Testament unrichtig oder widerrufen sein könnte, macht die Beklagte nicht geltend.
2. Die Klägerin kann aber nicht Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB), Herausgabe des Grundstücks (§ 985 BGB) und Auskunft über die gezogenen Nutzungen (§§ 987 ff., 260, 242 BGB) verlangen.

a) Die Beklagte ist als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks in dem Grundbuch eingetragen. Für sie streitet daher die Vermutung des § 891 BGB. Diese läßt sich nicht schon dadurch ausräumen, daß sie erschüttert wird; sie muß vielmehr durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (Senat,
Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048). Das ist der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht gelungen.

b) Daß die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung ausgeblieben wäre und die Schenkung des Erblassers deshalb nach § 11 Abs. 4 Satz 2 DevG nichtig wäre, ist nicht fehlerfrei festgestellt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich weder aus dem Schenkungsvertrag, daß die Genehmigung "vergessen" wurde, noch läßt sich aus der Tatsache, daß die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung nicht substantiiert vorgetragen hat, herleiten , daß die Genehmigung ausgeblieben ist.
aa) Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend nach dem Recht der DDR beurteilt. Die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags, der wie der des Erblassers mit der Beklagten vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurde, richtet sich gemäß Art. 236 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3 RAG nach dem Belegenheitsstatut , hier dem Recht der DDR. Speziell für das hier zu beurteilende Genehmigungserfordernis ergibt sich die Maßgeblichkeit des Belegenheitsrechts auch daraus, daß es sich bei dem Devisengesetz um zwingende Vorschriften des Rechts der DDR handelt, die nach einem in Art. 34 EGBGB zum Ausdruck kommenden, allgemeinen Rechtsgedanken unabhängig von dem auf das Rechtsgeschäft nach den Regeln des internationalen Privatrechts anwendbaren Recht (Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 13) Geltung beanspruchten (Bamberger/Roth/S. Lorenz, BGB, Art. 34 EGBGB Rdn. 19; Erman/G. Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 14; MünchKommBGB /Martiny, 3. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 66, jeweils für den vergleichbaren Fall des AWG).

bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß der Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht nur einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung bedurfte, sondern zusätzlich auch einer devisenrechtlichen Genehmigung. Dafür ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Erblasser bei Abschluß des Schenkungsvertrags seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hatte oder dort zumindest mehr als sechs Monate lebte, unerheblich.
(1) Hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien und lebte er auch nicht mehr als sechs Monate in der DDR, wie die Klägerin vorträgt, ergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 DevG. Danach unterlag der Vertrag eines Devisenausländers, auf Grund dessen das Eigentum an im Inland belegenen Devisenwerten übertragen werden soll, einer Genehmigungspflicht nach dem Devisengesetz. Eine Schenkung ist ein solcher Vertrag. Zu Devisenwerten im Sinne des Devisengesetzes gehörten nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DevG auch Grundstücke. Der Erblasser war nach dem Vortrag der Klägerin schließlich auch Devisenausländer im Sinne der §§ 3 Nr. 1 und 4 Abs. 1 DevG.
(2) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde legt. Danach hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in der DDR, lebte dort aber jedenfalls mehr als sechs Monate. Trifft das zu, war der Erblasser Deviseninländer. Seine Schenkung unterlag dann zwar nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 DevG, wohl aber als Devisenumlauf zwischen einem Deviseninländer und einem Devisenausländer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 DevG der devisenrechtlichen Genehmigungspflicht.

cc) Die devisenrechtliche Genehmigung ist auch nicht durch die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung ersetzt worden. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung umfaßte nach § 3 Abs. 2 GVVO nämlich nur die preisrechtliche Genehmigung, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Bestätigung, daß gegen den Erwerb des Grundstücks baurechtlich und städtebaulich keine Bedenken bestehen. Eine Ersetzung der devisenrechtlichen Genehmigung war nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 19. Januar 1978 (GBl. I S. 77 - im folgenden DB-GVVO). Diese Vorschrift verpflichtet die Grundstücksverkehrsbehörde nur dazu, sich bei Vorgängen, die auch devisenrechtlich genehmigungspflichtig sind, mit den hierfür zuständigen Behörden abzustimmen.
dd) Das Fehlen eines förmlichen Genehmigungsbescheids ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Beleg dafür, daß die devisenrechtliche Genehmigung übersehen oder nicht erteilt worden ist.
(1) Eine devisenrechtliche Genehmigung war zwar nach § 11 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 579 – im folgenden: DB 1 DevG) nicht nur schriftlich zu erteilen, sondern auch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller auszuhändigen oder zu übersenden. Die Erteilung eines besonderen förmlichen Bescheids war aber in der Rechtspraxis der DDR bei der Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte nicht vorgesehen. Bei Grundstücksgeschäften war nämlich neben der devisenrechtlichen Genehmigung auch eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erforderlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DB-
derlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DBGVVO miteinander abzustimmen. Dieses Abstimmungsgebot verlangte nach damaliger Auffassung nicht nur eine Abstimmung im Ergebnis, sondern eine umfassende Verfahrenskoordinierung (Straub, NJ 1978, 166). Die Modalitäten dieser Koordinierung haben die Ministerien des Innern und der Finanzen der DDR im Einvernehmen mit den Ministerien für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie mit dem Amt für Rechtsschutz des Vermögens der DDR in einer Gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs vom 16. Mai 1978 (abgedruckt in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Sammlung von Vorschriften, internen Anweisungen und Erläuterungen zum Grundstücksrecht der ehemaligen DDR 1996, Nr. 78.-05.-16.-1 - im folgenden: Gemeinsame Richtlinie [GRL]) festgelegt.
(2) Nach Nr. 34 Abs. 2 GRL hatten sich die beteiligten Stellen inhaltlich aufeinander abzustimmen. Sie mußten abweichende Entscheidungen vermeiden. Um das sicherzustellen, waren alle beteiligten Stellen verpflichtet, die Einwendungen und Entscheidungen in einem Umlaufpapier nach Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie zusammenzufassen. Der dort vorgesehene Verfahrensablauf wich teilweise von § 11 DB 1 DevG ab. Die Abweichung bestand darin, daß die erforderlichen Genehmigungen für ein Grundstücksgeschäft nicht getrennt bei den verschiedenen zuständigen Stellen einzuholen waren, sondern in der durch die zuständige Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde regelmäßig zu erteilenden Grundstücksverkehrsgenehmigung zusammengefaßt wurden. Die Behörde hatte den Genehmigungsantrag mit einem Verwaltungsvorgang, der aus dem vorgegebenen Formblatt bestand, hintereinander bei den verschiedenen Stellen vorzulegen, die auf diesem Papier an den im Vordruck jeweils vorgesehenen Stellen ihre Stellungnahmen abzugeben hatten. Zu diesen Stellen gehörte nach Nr. 4 des Umlaufpapiers
ten. Zu diesen Stellen gehörte nach Nr. 4 des Umlaufpapiers der Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie auch die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks, die nach § 7 DB 1 DevG für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zuständig war. Diese mußte bei jedem Grundstücksverkehrsgenehmigungsvorgang angeben, ob eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich war und, wenn das der Fall war, auf dem Papier diese Genehmigung erteilen (vgl. Nr. 4 Buchst. b der Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie). Ausweislich der weiteren Buchstaben der Nr. 4 entfiel ein Bescheid gegenüber dem Bürger. Nicht einmal die Verwaltungsgebühren wurden gesondert eingezogen, sondern in Buchst. d dieses Abschnitts des Umlaufpapiers zur Einziehung durch den Liegenschaftsdienst festgehalten. Das bedeutet, daß für Grundstücksgeschäfte abweichend von § 11 DB 1 DevG kein gesonderter förmlicher Bescheid, sondern lediglich eine interne devisenrechtliche Genehmigung gegenüber der Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde vorgesehen war.
(3) Aus dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. März 2000 (ZOV 2000, 177) zugrundeliegenden Fall ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts anderes. Auch in dem damaligen Fall lag kein förmlicher Bescheid über eine devisenrechtliche Genehmigung vor. Vielmehr fand sich in den Grundakten ein Schriftstück, ausweislich dessen der Rat des Kreises den Rat des Bezirks um Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung gebeten und der Rat des Bezirks diese auf demselben Papier durch Unterzeichnung eines Vordrucks erteilt hatte. Der Rat des Kreises hatte in diesem Fall zwar nicht das Papier selbst bei allen zu beteiligenden Stellen in Umlauf gegeben, ist aber im übrigen der Gemeinsamen Richtlinie gefolgt, insbesondere darin, daß den am Vertrag Beteiligten ein besonderer förmlicher Bescheid nicht erteilt wurde und dies auch nicht vorgesehen war und daß die Grund-
stücksverkehrsgenehmigung nicht ohne devisenrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Daß sich im vorliegenden Fall ein solches Papier nicht bei den Grundakten befindet, besagt für die Erteilung der Genehmigung nichts. Das Papier oder auch eine gesonderte Beteiligung sind nicht Bestandteil der Grundakten, sondern der Genehmigungsakten. In die Grundakte zu gelangen hat nur die nach außen in Erscheinung tretende Grundstücksverkehrsgenehmigung (OLG Dresden, ZOV 2000, 177, 180). Diese ist hier zu den Grundakten gelangt.
(4) Bei Einhaltung des vorgegebenen Verfahrensablaufs war sichergestellt , daß die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks stets vor der abschließenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung beteiligt wurde und daß diese Genehmigung versagt wurde , wenn es zur Erteilung der erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung nicht kam. Zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung konnte es bei diesem Verfahrensablauf nur kommen, wenn die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks eine erforderliche devisenrechtliche Genehmigung vorher erteilt hatte. Aus dem Fehlen eines förmlichen Bescheids über die devisenrechtliche Genehmigung kann deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf ein Fehlen der Genehmigung überhaupt geschlossen werden. Die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung läßt im Gegenteil erwarten, daß die devisenrechtliche Genehmigung auch erteilt wurde.
(5) Daß der vorgegebene Verfahrensablauf hier nicht eingehalten worden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch die rasche Erteilung der Genehmigung belegt das nicht. Für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung war hier nach § 7 Abs. 1 Anstrich 2 GVVO die Außenstelle L. des Liegenschaftsdienstes des Rats des Bezirks L. zuständig, weil es sich um
den Erwerb eines Innenstadtgrundstücks durch einen ausländischen Staat handelte. Für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung war nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DB 1 DevG die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks L. zuständig, weil der Erblasser und die Beklagte jedenfalls nicht in demselben Bezirk ansässig waren und es dann auf die Belegenheit der Sache ankam. Eine Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen war nach § 8 DB 1 DevG nur gegeben, wenn zentrale staatliche Organe der DDR oder zentrale Gesellschaftliche Organisationen der DDR eine Genehmigung brauchten. Hier ging es aber um den Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat.
(6) Daß die devisenrechtliche Genehmigung versagt worden wäre, ist nicht festgestellt. Aus Anlage 5 der Gemeinsamen Richtlinie läßt sich hierfür nichts herleiten. Der Fall, daß ein Staat ein in der DDR belegenes Grundstück von einem seiner Staatsbürger erwirbt, ist dort nicht geregelt und findet auch in keinem der dort geregelten Fälle eine Parallele. Wenn die Behörden damals einen Versagungsgrund gesehen hätten, hätte dieser jedenfalls zwingend auch zur Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung führen müssen. Tatsächlich ist für den von der Klägerin angenommenen Versagungsgrund auch nichts ersichtlich, da einem Erwerb durch die Beklagte als sozialistischem Staat nichts entgegenstand. Aus dem Vermerk der beiden Minister an den Sekretär des Zentralkomitees vom 13. Juni 1984 ergibt sich, daß die devisenrechtliche Genehmigung sogar auch nichtsozialistischen Staaten erteilt wurde.

c) Auch ein Mangel der Vertretung der Beklagten ist nicht festgestellt.
aa) Ein solcher Vertretungsmangel würde zwar zur Nichtigkeit der Schenkung führen, weil die nach § 59 Abs. 1 ZGB grundsätzlich mögliche Genehmigung von Geschäften eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Verträgen , durch die, wie hier, das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden sollte, an dem Erfordernis einer unbedingten Erklärung über den Eigentumsübergang in § 297 Abs. 1 ZGB scheiterte (Ministerium der Justiz [Hrsg.] Kommentar zum ZGB der DDR, 2. Aufl. § 297 Anm. 1.2). Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht nicht unmittelbar nach Völkerrecht beurteilt. Dieses verhält sich nur zu den Befugnissen von Botschaftern und anderen Repräsentanten von Völkerrechtssubjekten beim Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen diplomatischen Vorgängen. Diese richten sich aber nach anderen Kriterien als Rechtsgeschäfte des Privatrechts und besagen als solche nichts darüber, ob und durch wen Staaten außerhalb des Völkerrechts bei zivilrechtlichen Geschäften vertreten werden. Das Berufungsgericht hat die Frage einer wirksamen Vertretung der Beklagten im Ansatz zutreffend nach internationalem Privatrecht und dem danach anzuknüpfenden Zivilrecht beurteilt.
bb) Anzuwenden ist im Ergebnis aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht das Zivilrecht der DDR, sondern bulgarisches Zivilrecht (vgl. Senat, BGHZ 40, 197, 199). Dafür ist es im vorliegenden Fall unerheblich, nach welchen Regeln des internationalen Privatrechts man das anwendbare Recht bestimmt.
(1) Sieht man in der Frage der Vertretung Bulgariens mit dem Berufungsgericht ein Problem der Stellvertretung, ist dafür nach Art. 236 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 RAG das Recht der DDR als Ge-
brauchsstatut maßgeblich. Dieses verlangte für die rechtsgeschäftliche Vertretung bei einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft eine notariell beurkundete Vollmacht, über die der damalige Botschafter der Beklagten in der DDR nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfügte. Hier ging es aber nicht um eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten, sondern um ihre gesetzliche Vertretung. Diese richtete sich gemäß §§ 11 Abs. 3, 55 Abs. 1 ZGB nach den Statuten des Betriebs oder der gesellschaftlichen oder staatlichen Organisation. Bei diesen Statuten handelt es sich im Fall der Beklagten um die für die Vertretung des Staats und seiner Einrichtungen maßgeblichen Vorschriften des bulgarischen Rechts.
(2) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Frage der gesetzlichen Vertretung eines Staates nicht als Problem der Stellvertretung, sondern als eine Frage behandelt, für die das Personalstatut des Staates maßgeblich ist (so Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Internationales Privatrecht, Kommentar zum Rechtsanwendungsgesetz, 1. Aufl. 1989, § 15 Anm. 1.6, § 8 Anm. 1). Dann wäre bulgarisches Recht unmittelbar anzuwenden.
cc) Zur gesetzlichen Vertretungsmacht des Botschafters K. nach den maßgeblichen Regeln des bulgarischen Rechts über die Vertretung des bulgarischen Staates bei einem im Ausland vorzunehmenden Rechtsgeschäft zum Erwerb eines Grundstücks für Botschaftszwecke hat die Beklagte schon in der Klageerwiderung behauptet, daß sie sich in Ermangelung besonderer nationaler Vorschriften innerstaatlich nach den Regelungen des Wiener Übereinkommens über den diplomatischen Dienst richte. Daß und aus welchen Gründen dies nicht der Fall gewesen sein könnte und daß sich die Befugnis des Botschafters der Beklagten in der DDR auch nicht aus anderen Regeln des
bulgarischen Rechts ergab, hat die Klägerin nicht dargelegt und das Berufungsgericht nicht festgestellt.
dd) Aus dem Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 16. Oktober 1973 (NJW 1974, 1627) ergibt sich nichts anderes. Gegenstand dieses Beschlusses war nicht die Frage, ob der Botschafter eines Landes die Befugnis zum Verkauf eines Grundstücks hat, das seinem Staat gehört, sondern nur die Frage, ob diese Befugnis ohne Nachweis in der Form des § 29 GBO angenommen werden kann. Das Kammergericht hat die Anwendung des Wiener Übereinkommens nur als Ersatz für einen solchen Nachweis abgelehnt, sich aber nicht dazu geäußert, ob diese Völkerrechtsregeln auch als interne Regeln angewandt werden können. Außerdem betraf die Entscheidung den Verkauf eines Grundstücks zu fiskalischen Zwecken. Hier geht es aber um den schenkungsweisen Erwerb zur Erweiterung der Botschaft.
3. Ist die Eigentumsvermutung aber nicht widerlegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte jedenfalls nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, den der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (Urt. v. 17. Oktober 2003, V ZR 91/03, VIZ 2004, 128, 129 f.), Eigentum erworben hätte.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 311/04 Verkündet am:
7. Juni 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen
; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer
Form zu erbringen.

b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden
Nachweis für sein Erbrecht dar.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof.
Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 19. August 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte - unter Zurückweisung der Klage im übrigen - zur Zahlungan die Kläger als Mitgläubiger verurteilt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch.
Der Erblasser, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vate r der Kläger zu 2) und 3), hatte der Beklagten ein langfristiges sogenanntes BerlinDarlehen gewährt. Mit notariell beurkundetem Testament vom
11. November 1997 setzte er die Kläger zu gleichen Teilen als Erben ein und ordnete eine Vermögensauseinandersetzung an, nach der die Klägerin zu 1) sein gesamtes geldwertes Vermögen und die Kläger zu 2) und
3) Eigentum an Grundstücken sowie Geschäftsanteile an einer GmbH erhalten sollten. Mit notariell beurkundetem Testament vom 9. Februar 2000 nahm er eine Änderung der Teilungsanordnung be treffend die Kläger zu 2) und zu 3) vor.
Nach dem Tode des Erblassers am 4. Dezember 2001 b at die Klägerin zu 1) die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2002 unter Beifügung von Fotokopien der Sterbeurkunde und des eröffneten Testaments vom 11. November 1997 um Umschreibung des Darlehenskontos auf ihren Namen. Die Beklagte antwortete am 23. April 2002, die eingereichten Unterlagen seien für die Umschreibung nicht ausreichend, weshalb sie um Übersendung des Erbscheins im Original bzw. in beglaubigter Form bitte. Außerdem sei die Zustimmung der Volksbank S. (im folgenden: Volksbank) erforderlich, an die die Forderungen aus dem Darlehen sicherungshalber abgetreten worden waren. Nachdem die Volksbank mit Schreiben vom 2. Mai 2002 unter Beifügung von Fotokopien der Sterbeurkunde sowie beider eröffneter Testamente der Beklagten ihre Zustimmung zur Umschreibung des Darlehens auf die Erben erklärt hatte, teilte die Beklagte auch ihr am 20. Juni 2002 mit, sie könne das Testament als Nachweiserleichterung nicht berücksichtigen und benötige für die Übertragung des Darlehens eine beglaubigte Kopie des Erbscheins zur Einsichtnahme. Eine Ablichtung dieses Schreibens erhielt die Klägerin zu 1) zur Kenntnisnahme.
Mit Schreiben vom 1. August 2002 übersandten die d rei Kläger der Beklagten den von ihnen erwirkten Erbschein und baten um Umschreibung des Darlehenskontos auf die Klägerin zu 1). Zugleich forderten sie die Beklagte erfolglos zur Erstattung der durch den Erbschein verursachten Gerichtskosten in Höhe von 1.434 € auf.
Die Kläger halten die Beklagte unter dem Gesichtsp unkt positiver Vertragsverletzung für verpflichtet, die Gerichtskosten für den Erbschein zu erstatten. Dessen Anforderung sei unberechtigt gewesen, weil die Stellung der Kläger als Erben bereits durch die eröffneten Testamente hinreichend nachgewiesen worden sei. Die Beklagte hält ihr Vorgehen für berechtigt, zumal sie angenommen habe, daß bereits ein Erbschein existiere, und die Kläger nicht darauf hingewiesen hätten, daß dieser allein für die Kontoumschreibung bei der Beklagten beantragt werden müsse.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.43 4 € zuzüglich Zinsen abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Erstattung der Kosten an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im wesentlichen nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung ausgeführt:
Den Klägern stehe als in den Darlehensvertrag des Erblassers eingetretene Erben ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Erbscheins aus positiver Forderungsverletzung wegen Erfüllungsverweigerung zu. Die Beklagte habe zu Unrecht die Umschreibung des Darlehens auf die Klägerin zu 1) verweigert, obwohl die Kläger die Erbfolge durch Übersendung des öffentlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll des zuständigen Amtsgerichts dargetan und durch die gemeinsame Unterschrift die Berechtigung der Klägerin zu 1), alleinige Kontoinhaberin zu werden, mitgeteilt hätten. Die Beklagte könne sich weder darauf berufen, daß der Erbschein der einzige rechtlich anerkannte Nachweis der Erbfolge sei, noch daß sie ein sonstiges begründetes Interesse an dessen Vorlage gehabt habe. In den Vorschriften des BGB existiere keine Vorschrift, wonach ein Schuldner von dem Erben als Legitimation die Vorlage eines Erbscheins verlangen und bis dahin die dem Erben geschuldete Leistung verweigern könne. Es habe auch keine vertragliche Regelung zwischen den Parteien des Darlehensvertrages bestanden, die es der Beklagten erlaubt habe, nur gegen Vorlage des Erbscheins das Darlehen umzuschreiben. Das Sicherungsinteresse der Beklagten müsse hier hinter dem Interesse des Erben, nicht mit unnötigen Kosten belastet zu werden, zurückstehen, da Anhaltspunkte für die Existenz weiterer dem eingereichten Testament widersprechender letztwilliger Verfügungen nicht bestanden hätten. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht auf seiten der Kläger liege nicht vor. Angesichts ihrer - nicht substantiiert be-
strittenen - Behauptung, die Beklagte habe eine Umschreibung ohne Erbschein mehrfach verweigert, sei ihnen nicht anzulasten, daß sie ihre Erstattungsforderung nicht vorab angekündigt hätten.

II.


Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte den Klägern aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zur Erstattung der Gerichtskosten für den Erbschein verpflichtet ist (1.). Allerdings steht der Schadensersatzanspruch den Klägern - wie die Revision zutreffend beanstandet - nicht als Gesamt- sondern als Mitgläubigern zu (2.).
1. a) Die Kläger sind als testamentarische Erben d es ursprünglichen Darlehensgläubigers gemäß § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB in den Darlehensvertrag mit der Beklagten eingetreten, auf den als Dauerschuldverhältnis für die Vorgänge des Jahres 2002 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung findet.

b) Die Beklagte hat gegen die ihr obliegenden vert raglichen Pflichten verstoßen, indem sie die Umschreibung des Darlehenskontos von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat. Dabei kann dahinstehen , ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - hier ein Fall der endgültigen Erfüllungsverweigerung vorlag. Bei der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung handelt es sich lediglich um einen Unterfall der Verletzung der allgemeinen Leistungstreuepflicht (OLG
Frankfurt OLGR Frankfurt 2001, 105, 106; OLG München NJW-RR 2003, 201, 202; MünchKommBGB/Emmerich, 4. Aufl. (2001) Vor § 275 Rdn. 241). Aus der Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflichtung , den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen (vgl. BGHZ 11, 80, 83 ff.; 90, 302, 308; BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 314/81, WM 1983, 125, 126 und vom 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289). Jedenfalls gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, als sie die Umschreibung des Darlehensvertrages auf die Kläger von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte.
aa) Der Darlehensvertrag mit dem Erblasser enthiel t unstreitig keine Vereinbarung darüber, in welcher Art und Weise nach dem Tode des Darlehensgebers dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Insbesondere waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder Sparkassen nicht Vertragsinhalt. Auch einer der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung , § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen), liegt nicht vor.
bb) Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, BGH-Report 2005, 558, 559 = FamRZ 2005, 515, 516). Es existiert keine Regelung, die den Nachlaßschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erb-
scheins abhängig zu machen. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 343, 344) bereits entschieden hat, läßt sich ein solches Leistungsverweigerungsrecht auch nicht aus der gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481). Dem entspricht auch die herrschende Auffassung in der Literatur (MünchKommBGB /Mayer, 4. Aufl. § 2365 Rdn. 32; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 2353 Rdn. 11 f., § 2365 Rdn. 5; Erman/Schlüter, BGB 11. Aufl. § 2365 Rdn. 2; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 2367 Rdn. 1; Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 2 Rdn. 27 f.).
Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung best eht - anders als die Revision meint - auch aus Gründen des Schuldnerschutzes nicht. Der Umstand, daß die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme allein aus der Risikosphäre des Gläubigers stammt, rechtfertigt es nicht, dessen Erben zum Schutz des Schuldners generell zur Vorlage eines Erbscheins zu verpflichten. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins in unklaren Fällen berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481), wird jedoch - wie hier - ein eröffnetes öffentliches Testament vorgelegt, wird dies - entsprechend den Regelungen in § 35 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung und § 41 Abs. 1 Satz 2 Schiffsregisterordnung - in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sein. Daß
die Beklagte bei Rückzahlung des Berlin-Darlehens an Unberechtigte mit Steuermitteln haften müßte, ändert nichts.
Daß und aus welchen Gründen die Beklagte Anlaß geh abt hätte, Zweifel an der Richtigkeit der durch das notariell beurkundete Testament belegten Erbfolge zu haben, hat sie nicht dargetan. Ob die Beklagte die Umschreibung des Darlehens noch von ergänzenden Erklärungen der Kläger zur Nichtexistenz weiterer Testamente oder Erbberechtigter hätte abhängig machen können (vgl. OLG Bremen, OLGZ 65, 170, 172 f.), bedarf keiner Entscheidung. Ein solches Begehren hat die Beklagte nicht gestellt. Vielmehr hat sie die Umschreibung des Darlehens in ihren Schreiben vom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 ausdrücklich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Bekla gte mit diesen beiden Schreiben auch nicht lediglich die Vorlage eines bereits existierenden Erbscheins verlangt; vielmehr ist den Schreiben unzweideutig zu entnehmen, daß die Vorlage eines Erbscheins in jedem Fall erforderlich sei. Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen sie zu der Annahme gelangt sein will, den Klägern sei bereits ein Erbschein erteilt worden.

c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Ein etwa iger Rechtsirrtum über die Verpflichtung eines Erben zur Vorlage eines Erbscheins wäre unerheblich, weil nicht unverschuldet. Der beklagten Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, mußte bekannt sein, daß Erben ihr Erbrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz
herrschenden Meinung in der Literatur nicht nur durch einen Erbschein, sondern auch auf andere Weise nachweisen können.

d) Die vertragswidrige Forderung der Beklagten, ei nen Erbschein vorzulegen, ist für die Beantragung des Erbscheins durch die Kläger ursächlich geworden. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund der Forderung der Beklagten beantragt worden und war für die Abwicklung des Nachlasses im übrigen nicht erforderlich. Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, daß die Umschreibung des Darlehenskontos auf die Klägerin zu 1) vor Erwirkung des Erbscheins nicht von den Klägern gemeinsam, sondern nur von der Klägerin zu 1) verlangt worden ist. Denn die Beklagte hat dies in ihren Schreiben vom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 zum Anlaß genommen, nicht nur die Umschreibung des Kontos auf die Klägerin zu 1) zu verweigern, sondern jede Umschreibung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.

e) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden ist den Klägern nicht anzulasten. Angesichts der eindeutig gefaßten Schreiben der Beklagten vom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 durften die Kläger davon ausgehen , daß sich die Beklagte durch einen Hinweis auf die durch die Erwirkung eines Erbscheins entstehenden Kosten nicht veranlaßt sehen würde , von der verlangten Vorlage eines Erbscheins Abstand zu nehmen.
2. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings da gegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt hat. Eine Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB liegt nicht vor. Vielmehr gehörte der Anspruch auf Umschreibung des Darlehensvertrages zum Nachlaß und war gemäß § 2039 BGB gegen-
über allen Erben zu erfüllen. Der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gehört deshalb ebenfalls zum Nachlaß (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85, WM 1987, 217, 219).

a) Der Auffassung der Revisionserwiderung, die Klä ger seien deshalb Gesamtgläubiger der Beklagten, weil sie durch die gemeinschaftliche Klageerhebung stillschweigend eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart hätten, ist nicht zu folgen. Für diese Annahme fehlt es bereits an einem ausreichenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Allein die Formulierung des Klageantrags auf Zahlung an die Kläger "als Gesamtgläubiger" durch ihren Prozeßbevollmächtigten läßt keinen Schluß darauf zu, daß die Kläger untereinander einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen geäußert hätten. Im übrigen setzt die Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft an einer bestehenden Forderung die Mitwirkung des Schuldners voraus (vgl. BGHZ 64, 67, 70 f.; BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, WM 1996, 1632).

b) Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an d ie Kläger als Gesamtgläubiger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht deshalb aufrecht erhalten bleiben, weil die Miterben einen von ihnen dazu ermächtigen können, von dem Verpflichteten die Leistung an sich selbst zu verlangen. Auch für die Annahme einer solchen Ermächtigung fehlt es an jeglichem tatsächlichen Vortrag der Kläger in den Vorinstanzen.

III.


Die Verurteilung der Beklagten hatte deshalb - nur insoweit hat die Revision Erfolg - nicht zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger, sondern als Mitgläubiger zu erfolgen; eine solche Verurteilung stellt ein Weniger gegenüber einer Verurteilung zur Zahlung als Gesamtgläubiger dar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, WM 1991, 1727, 1728).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Müller Wassermann
Ellenberger Schmitt

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

(1) Für Eintragungen in das Register gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30, 31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie Anträge nach § 93 bedürfen jedoch nicht der in § 37 der Schiffsregisterordnung bezeichneten Form.

(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Registers nur eingetragen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Berichtigung mit der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmt, oder wenn die Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 120/04 Verkündet am:
10. Dezember 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen
; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form
zu erbringen.

b) Die Eigentumsvermutung des § 891 BGB läßt sich mit dem Fehlen einer förmlichen
Genehmigung nach dem Devisengesetz der DDR nicht widerlegen, wenn
eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung
vorliegt, weil in diesem Fall die Erteilung einer förmlichen devisenrechtlichen
Genehmigung entfiel.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der am 16. März 2000 verstorbene und nach einem am 4. April 2000 in Bulgarien notariell eröffneten Testament von der Klägerin beerbte bulgarische Staatsbürger Prof. Dr. A. P. P. (im folgenden Erblasser) wurde am 4. Dezember 1967 als Eigentümer des Grundstücks D. ring 8 in L. in das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1979 schenkte er das Grundstück der Beklagten. Für diese handelte bei dem Abschluß des Vertrages der „außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der Volksrepublik Bulgarien“ P. K. , „ausgewiesen durch Diplomatenpaß". Am 16. Mai 1979 erteilte der Liegenschaftsdienst des Rats des Bezirks L. , Außenstelle L. , die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Am gleichen Tage wurde die Beklagte, vertreten durch ihr Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin verlangt die Berichtigung des Grundbuchs, Herausgabe des Grundstücks und Auskunft über die gezogenen Nutzungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klägerin für aktivlegitimiert. Sie habe zwar keinen Erbschein, wohl aber ein in Bulgarien notariell eröffnetes Testament vorgelegt, aus dem sich ihre Erbenstellung ergebe. Anhaltspunkte für eine andere Rechtsnachfolge ergäben sich nicht. Der Schenkungsvertrag der Beklagten mit dem Erblasser sei nichtig. Diese Frage beurteile sich gemäß § 12 Abs. 3 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR vom 5. Dezember 1975 (GBl. I S. 748 - im folgenden RAG) nach dem Recht der DDR als lex rei sitae. Danach habe der Vertrag neben einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S. 73 - im folgenden GVVO) auch einer Genehmigung nach dem Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 574 - im folgenden DevG) bedurft, an der es fehle. Im übrigen habe der Botschafter der Beklagten diese bei Abschluß des Schenkungsvertrages nicht vertreten können. Nach dem hier maßgeblichen Recht der DDR habe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche Vertretung vorgelegen. Die Beklagte habe das Eigentum auch nicht später erworben. Eine Ersitzung scheitere daran, daß die Ersitzungsfrist von 20 Jahren am 3. Oktober 1990 nicht verstrichen gewesen sei und sich mit diesem Tage auf 30 Jahre verlängert habe. Auf Grund von Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB habe die Beklagte Eigentum nicht erworben. Zwar sei die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Klagefrist auch versäumt worden. Dem Erblasser und in seiner Nachfolge der Klägerin sei aber nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Klagefrist zu gewähren, weil er zur Führung des erforderlichen Prozesses nicht in der Lage gewesen sei und rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist einen
Lage gewesen sei und rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist einen Prozeßkostenhilfeantrag eingereicht habe. Die Klagefrist sei nämlich nicht schon mit dem Ablauf des 30. September 1998, sondern erst mit dem Ablauf des 20. Dezember 1998 verstrichen. Das ergebe sich gemäß Art. 237 § 2 Abs. 4 EGBGB daraus, daß bei Inkrafttreten jener Vorschrift Verhandlungen zwischen den Parteien geschwebt und nicht vor Ablauf des 20. November 1998 geendet hätten.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Allerdings ist die Feststellung, daß die Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit aktivlegitimiert ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das ergibt sich nicht schon daraus, daß die Beklagte mit ihrem Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin im Berufungsverfahren präkludiert gewesen wäre. Eine solche Präklusion setzt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO voraus, daß die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht bestritten hat. Daran fehlt es. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zwar erklärt, die Aktivlegitimation der Klägerin vorerst nicht bestreiten zu wollen. Sie hat aber darauf hingewiesen, daß sie diese nicht habe prüfen können, und sich ein späteres Bestreiten vorbehalten. Dieses Vorbringen hat sie in einem innerhalb der Schriftsatzfrist eingereichten Schriftsatz vom 4. Mai 2001 um die Aufforderung an die Klägerin ergänzt, ihre Aktivlegitimation durch einen gegenständlich beschränkten Erbschein gemäß § 2369 BGB nachzuweisen. Das reicht als
Bestreiten aus. Jedenfalls war es unter den hier gegebenen Umständen nicht nachlässig, wenn sich die Beklagte im ersten Rechtszug mit diesem Vorbringen begnügte. Es ließ sich zwar aus den der Klageerwiderung der Beklagten vom 31. Januar 2001 beigefügten Unterlagen entnehmen, daß der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Wer mit welchen Anträgen den Rechtsstreit fortführen wollte, erfuhr die Beklagte aber erst aus einem wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz der Klägerin , zu dessen Überprüfung sie bis zur mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war. Unter diesen Umständen war ihr nicht zuzumuten, die Aktivlegitimation der Klägerin ungeprüft vorsorglich zu bestreiten. Sie konnte sich damit begnügen , diese zur Vorlage eines Erbscheins aufzufordern, und die Aktivlegitimation erst zu bestreiten, als diese der Aufforderung nicht Folge leistete.

b) Fehlerfrei hält das Berufungsgericht jedoch das Bestreiten der Aktivlegitimation für unsubstantiiert.
aa) Die Klägerin hat ihre Sachbefugnis unter Vorlage eines in Bulgarien notariell eröffneten Testaments des Erblassers vom 15. April 1998 ausreichend dargelegt. In diesem Testament ist die Klägerin als Alleinerbin des Erblassers eingesetzt worden. Ihr als gesetzlicher Erbe sonst in Betracht kommender Sohn vertritt sie im Prozeß und stellt ihr Erbrecht nicht in Frage. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nur in Zweifel ziehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß der Erblasser das Testament später widerrufen oder geändert haben könnte und zu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können. Das ist nicht geschehen.
bb) Daran ändert nichts, daß die Klägerin der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen ist, ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Nach dem von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin wäre ein solcher Nachweis durch einen uneingeschränkten bulgarischen Erbschein nicht möglich, da die Erteilung eines solchen Erbscheins bei einem notariell eröffneten Testament nicht vorgesehen ist. Ob die Erteilung eines gegenständlich beschränkten inländischen Erbscheins am eingetragenen Eigentum der Beklagten scheitern würde oder mit Rücksicht auf die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten auf das eingetragene Eigentum möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (RGZ 54, 343, 344; Erman/W. Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2365 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/J. Mayer, 4. Aufl., § 2365 Rdn. 32). Das hat die Klägerin durch das im bulgarischen Erbstatut dafür vorgesehene notariell eröffnete Testament des Erblassers hinreichend getan. Daß dieses Testament unrichtig oder widerrufen sein könnte, macht die Beklagte nicht geltend.
2. Die Klägerin kann aber nicht Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB), Herausgabe des Grundstücks (§ 985 BGB) und Auskunft über die gezogenen Nutzungen (§§ 987 ff., 260, 242 BGB) verlangen.

a) Die Beklagte ist als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks in dem Grundbuch eingetragen. Für sie streitet daher die Vermutung des § 891 BGB. Diese läßt sich nicht schon dadurch ausräumen, daß sie erschüttert wird; sie muß vielmehr durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (Senat,
Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048). Das ist der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht gelungen.

b) Daß die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung ausgeblieben wäre und die Schenkung des Erblassers deshalb nach § 11 Abs. 4 Satz 2 DevG nichtig wäre, ist nicht fehlerfrei festgestellt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich weder aus dem Schenkungsvertrag, daß die Genehmigung "vergessen" wurde, noch läßt sich aus der Tatsache, daß die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung nicht substantiiert vorgetragen hat, herleiten , daß die Genehmigung ausgeblieben ist.
aa) Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend nach dem Recht der DDR beurteilt. Die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags, der wie der des Erblassers mit der Beklagten vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurde, richtet sich gemäß Art. 236 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3 RAG nach dem Belegenheitsstatut , hier dem Recht der DDR. Speziell für das hier zu beurteilende Genehmigungserfordernis ergibt sich die Maßgeblichkeit des Belegenheitsrechts auch daraus, daß es sich bei dem Devisengesetz um zwingende Vorschriften des Rechts der DDR handelt, die nach einem in Art. 34 EGBGB zum Ausdruck kommenden, allgemeinen Rechtsgedanken unabhängig von dem auf das Rechtsgeschäft nach den Regeln des internationalen Privatrechts anwendbaren Recht (Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 13) Geltung beanspruchten (Bamberger/Roth/S. Lorenz, BGB, Art. 34 EGBGB Rdn. 19; Erman/G. Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 14; MünchKommBGB /Martiny, 3. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 66, jeweils für den vergleichbaren Fall des AWG).

bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß der Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht nur einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung bedurfte, sondern zusätzlich auch einer devisenrechtlichen Genehmigung. Dafür ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Erblasser bei Abschluß des Schenkungsvertrags seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hatte oder dort zumindest mehr als sechs Monate lebte, unerheblich.
(1) Hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien und lebte er auch nicht mehr als sechs Monate in der DDR, wie die Klägerin vorträgt, ergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 DevG. Danach unterlag der Vertrag eines Devisenausländers, auf Grund dessen das Eigentum an im Inland belegenen Devisenwerten übertragen werden soll, einer Genehmigungspflicht nach dem Devisengesetz. Eine Schenkung ist ein solcher Vertrag. Zu Devisenwerten im Sinne des Devisengesetzes gehörten nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DevG auch Grundstücke. Der Erblasser war nach dem Vortrag der Klägerin schließlich auch Devisenausländer im Sinne der §§ 3 Nr. 1 und 4 Abs. 1 DevG.
(2) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde legt. Danach hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in der DDR, lebte dort aber jedenfalls mehr als sechs Monate. Trifft das zu, war der Erblasser Deviseninländer. Seine Schenkung unterlag dann zwar nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 DevG, wohl aber als Devisenumlauf zwischen einem Deviseninländer und einem Devisenausländer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 DevG der devisenrechtlichen Genehmigungspflicht.

cc) Die devisenrechtliche Genehmigung ist auch nicht durch die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung ersetzt worden. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung umfaßte nach § 3 Abs. 2 GVVO nämlich nur die preisrechtliche Genehmigung, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Bestätigung, daß gegen den Erwerb des Grundstücks baurechtlich und städtebaulich keine Bedenken bestehen. Eine Ersetzung der devisenrechtlichen Genehmigung war nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 19. Januar 1978 (GBl. I S. 77 - im folgenden DB-GVVO). Diese Vorschrift verpflichtet die Grundstücksverkehrsbehörde nur dazu, sich bei Vorgängen, die auch devisenrechtlich genehmigungspflichtig sind, mit den hierfür zuständigen Behörden abzustimmen.
dd) Das Fehlen eines förmlichen Genehmigungsbescheids ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Beleg dafür, daß die devisenrechtliche Genehmigung übersehen oder nicht erteilt worden ist.
(1) Eine devisenrechtliche Genehmigung war zwar nach § 11 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 579 – im folgenden: DB 1 DevG) nicht nur schriftlich zu erteilen, sondern auch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller auszuhändigen oder zu übersenden. Die Erteilung eines besonderen förmlichen Bescheids war aber in der Rechtspraxis der DDR bei der Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte nicht vorgesehen. Bei Grundstücksgeschäften war nämlich neben der devisenrechtlichen Genehmigung auch eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erforderlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DB-
derlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DBGVVO miteinander abzustimmen. Dieses Abstimmungsgebot verlangte nach damaliger Auffassung nicht nur eine Abstimmung im Ergebnis, sondern eine umfassende Verfahrenskoordinierung (Straub, NJ 1978, 166). Die Modalitäten dieser Koordinierung haben die Ministerien des Innern und der Finanzen der DDR im Einvernehmen mit den Ministerien für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie mit dem Amt für Rechtsschutz des Vermögens der DDR in einer Gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs vom 16. Mai 1978 (abgedruckt in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Sammlung von Vorschriften, internen Anweisungen und Erläuterungen zum Grundstücksrecht der ehemaligen DDR 1996, Nr. 78.-05.-16.-1 - im folgenden: Gemeinsame Richtlinie [GRL]) festgelegt.
(2) Nach Nr. 34 Abs. 2 GRL hatten sich die beteiligten Stellen inhaltlich aufeinander abzustimmen. Sie mußten abweichende Entscheidungen vermeiden. Um das sicherzustellen, waren alle beteiligten Stellen verpflichtet, die Einwendungen und Entscheidungen in einem Umlaufpapier nach Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie zusammenzufassen. Der dort vorgesehene Verfahrensablauf wich teilweise von § 11 DB 1 DevG ab. Die Abweichung bestand darin, daß die erforderlichen Genehmigungen für ein Grundstücksgeschäft nicht getrennt bei den verschiedenen zuständigen Stellen einzuholen waren, sondern in der durch die zuständige Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde regelmäßig zu erteilenden Grundstücksverkehrsgenehmigung zusammengefaßt wurden. Die Behörde hatte den Genehmigungsantrag mit einem Verwaltungsvorgang, der aus dem vorgegebenen Formblatt bestand, hintereinander bei den verschiedenen Stellen vorzulegen, die auf diesem Papier an den im Vordruck jeweils vorgesehenen Stellen ihre Stellungnahmen abzugeben hatten. Zu diesen Stellen gehörte nach Nr. 4 des Umlaufpapiers
ten. Zu diesen Stellen gehörte nach Nr. 4 des Umlaufpapiers der Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie auch die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks, die nach § 7 DB 1 DevG für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zuständig war. Diese mußte bei jedem Grundstücksverkehrsgenehmigungsvorgang angeben, ob eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich war und, wenn das der Fall war, auf dem Papier diese Genehmigung erteilen (vgl. Nr. 4 Buchst. b der Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie). Ausweislich der weiteren Buchstaben der Nr. 4 entfiel ein Bescheid gegenüber dem Bürger. Nicht einmal die Verwaltungsgebühren wurden gesondert eingezogen, sondern in Buchst. d dieses Abschnitts des Umlaufpapiers zur Einziehung durch den Liegenschaftsdienst festgehalten. Das bedeutet, daß für Grundstücksgeschäfte abweichend von § 11 DB 1 DevG kein gesonderter förmlicher Bescheid, sondern lediglich eine interne devisenrechtliche Genehmigung gegenüber der Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde vorgesehen war.
(3) Aus dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. März 2000 (ZOV 2000, 177) zugrundeliegenden Fall ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts anderes. Auch in dem damaligen Fall lag kein förmlicher Bescheid über eine devisenrechtliche Genehmigung vor. Vielmehr fand sich in den Grundakten ein Schriftstück, ausweislich dessen der Rat des Kreises den Rat des Bezirks um Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung gebeten und der Rat des Bezirks diese auf demselben Papier durch Unterzeichnung eines Vordrucks erteilt hatte. Der Rat des Kreises hatte in diesem Fall zwar nicht das Papier selbst bei allen zu beteiligenden Stellen in Umlauf gegeben, ist aber im übrigen der Gemeinsamen Richtlinie gefolgt, insbesondere darin, daß den am Vertrag Beteiligten ein besonderer förmlicher Bescheid nicht erteilt wurde und dies auch nicht vorgesehen war und daß die Grund-
stücksverkehrsgenehmigung nicht ohne devisenrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Daß sich im vorliegenden Fall ein solches Papier nicht bei den Grundakten befindet, besagt für die Erteilung der Genehmigung nichts. Das Papier oder auch eine gesonderte Beteiligung sind nicht Bestandteil der Grundakten, sondern der Genehmigungsakten. In die Grundakte zu gelangen hat nur die nach außen in Erscheinung tretende Grundstücksverkehrsgenehmigung (OLG Dresden, ZOV 2000, 177, 180). Diese ist hier zu den Grundakten gelangt.
(4) Bei Einhaltung des vorgegebenen Verfahrensablaufs war sichergestellt , daß die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks stets vor der abschließenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung beteiligt wurde und daß diese Genehmigung versagt wurde , wenn es zur Erteilung der erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung nicht kam. Zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung konnte es bei diesem Verfahrensablauf nur kommen, wenn die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks eine erforderliche devisenrechtliche Genehmigung vorher erteilt hatte. Aus dem Fehlen eines förmlichen Bescheids über die devisenrechtliche Genehmigung kann deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf ein Fehlen der Genehmigung überhaupt geschlossen werden. Die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung läßt im Gegenteil erwarten, daß die devisenrechtliche Genehmigung auch erteilt wurde.
(5) Daß der vorgegebene Verfahrensablauf hier nicht eingehalten worden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch die rasche Erteilung der Genehmigung belegt das nicht. Für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung war hier nach § 7 Abs. 1 Anstrich 2 GVVO die Außenstelle L. des Liegenschaftsdienstes des Rats des Bezirks L. zuständig, weil es sich um
den Erwerb eines Innenstadtgrundstücks durch einen ausländischen Staat handelte. Für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung war nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DB 1 DevG die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks L. zuständig, weil der Erblasser und die Beklagte jedenfalls nicht in demselben Bezirk ansässig waren und es dann auf die Belegenheit der Sache ankam. Eine Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen war nach § 8 DB 1 DevG nur gegeben, wenn zentrale staatliche Organe der DDR oder zentrale Gesellschaftliche Organisationen der DDR eine Genehmigung brauchten. Hier ging es aber um den Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat.
(6) Daß die devisenrechtliche Genehmigung versagt worden wäre, ist nicht festgestellt. Aus Anlage 5 der Gemeinsamen Richtlinie läßt sich hierfür nichts herleiten. Der Fall, daß ein Staat ein in der DDR belegenes Grundstück von einem seiner Staatsbürger erwirbt, ist dort nicht geregelt und findet auch in keinem der dort geregelten Fälle eine Parallele. Wenn die Behörden damals einen Versagungsgrund gesehen hätten, hätte dieser jedenfalls zwingend auch zur Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung führen müssen. Tatsächlich ist für den von der Klägerin angenommenen Versagungsgrund auch nichts ersichtlich, da einem Erwerb durch die Beklagte als sozialistischem Staat nichts entgegenstand. Aus dem Vermerk der beiden Minister an den Sekretär des Zentralkomitees vom 13. Juni 1984 ergibt sich, daß die devisenrechtliche Genehmigung sogar auch nichtsozialistischen Staaten erteilt wurde.

c) Auch ein Mangel der Vertretung der Beklagten ist nicht festgestellt.
aa) Ein solcher Vertretungsmangel würde zwar zur Nichtigkeit der Schenkung führen, weil die nach § 59 Abs. 1 ZGB grundsätzlich mögliche Genehmigung von Geschäften eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Verträgen , durch die, wie hier, das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden sollte, an dem Erfordernis einer unbedingten Erklärung über den Eigentumsübergang in § 297 Abs. 1 ZGB scheiterte (Ministerium der Justiz [Hrsg.] Kommentar zum ZGB der DDR, 2. Aufl. § 297 Anm. 1.2). Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht nicht unmittelbar nach Völkerrecht beurteilt. Dieses verhält sich nur zu den Befugnissen von Botschaftern und anderen Repräsentanten von Völkerrechtssubjekten beim Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen diplomatischen Vorgängen. Diese richten sich aber nach anderen Kriterien als Rechtsgeschäfte des Privatrechts und besagen als solche nichts darüber, ob und durch wen Staaten außerhalb des Völkerrechts bei zivilrechtlichen Geschäften vertreten werden. Das Berufungsgericht hat die Frage einer wirksamen Vertretung der Beklagten im Ansatz zutreffend nach internationalem Privatrecht und dem danach anzuknüpfenden Zivilrecht beurteilt.
bb) Anzuwenden ist im Ergebnis aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht das Zivilrecht der DDR, sondern bulgarisches Zivilrecht (vgl. Senat, BGHZ 40, 197, 199). Dafür ist es im vorliegenden Fall unerheblich, nach welchen Regeln des internationalen Privatrechts man das anwendbare Recht bestimmt.
(1) Sieht man in der Frage der Vertretung Bulgariens mit dem Berufungsgericht ein Problem der Stellvertretung, ist dafür nach Art. 236 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 RAG das Recht der DDR als Ge-
brauchsstatut maßgeblich. Dieses verlangte für die rechtsgeschäftliche Vertretung bei einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft eine notariell beurkundete Vollmacht, über die der damalige Botschafter der Beklagten in der DDR nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfügte. Hier ging es aber nicht um eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten, sondern um ihre gesetzliche Vertretung. Diese richtete sich gemäß §§ 11 Abs. 3, 55 Abs. 1 ZGB nach den Statuten des Betriebs oder der gesellschaftlichen oder staatlichen Organisation. Bei diesen Statuten handelt es sich im Fall der Beklagten um die für die Vertretung des Staats und seiner Einrichtungen maßgeblichen Vorschriften des bulgarischen Rechts.
(2) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Frage der gesetzlichen Vertretung eines Staates nicht als Problem der Stellvertretung, sondern als eine Frage behandelt, für die das Personalstatut des Staates maßgeblich ist (so Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Internationales Privatrecht, Kommentar zum Rechtsanwendungsgesetz, 1. Aufl. 1989, § 15 Anm. 1.6, § 8 Anm. 1). Dann wäre bulgarisches Recht unmittelbar anzuwenden.
cc) Zur gesetzlichen Vertretungsmacht des Botschafters K. nach den maßgeblichen Regeln des bulgarischen Rechts über die Vertretung des bulgarischen Staates bei einem im Ausland vorzunehmenden Rechtsgeschäft zum Erwerb eines Grundstücks für Botschaftszwecke hat die Beklagte schon in der Klageerwiderung behauptet, daß sie sich in Ermangelung besonderer nationaler Vorschriften innerstaatlich nach den Regelungen des Wiener Übereinkommens über den diplomatischen Dienst richte. Daß und aus welchen Gründen dies nicht der Fall gewesen sein könnte und daß sich die Befugnis des Botschafters der Beklagten in der DDR auch nicht aus anderen Regeln des
bulgarischen Rechts ergab, hat die Klägerin nicht dargelegt und das Berufungsgericht nicht festgestellt.
dd) Aus dem Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 16. Oktober 1973 (NJW 1974, 1627) ergibt sich nichts anderes. Gegenstand dieses Beschlusses war nicht die Frage, ob der Botschafter eines Landes die Befugnis zum Verkauf eines Grundstücks hat, das seinem Staat gehört, sondern nur die Frage, ob diese Befugnis ohne Nachweis in der Form des § 29 GBO angenommen werden kann. Das Kammergericht hat die Anwendung des Wiener Übereinkommens nur als Ersatz für einen solchen Nachweis abgelehnt, sich aber nicht dazu geäußert, ob diese Völkerrechtsregeln auch als interne Regeln angewandt werden können. Außerdem betraf die Entscheidung den Verkauf eines Grundstücks zu fiskalischen Zwecken. Hier geht es aber um den schenkungsweisen Erwerb zur Erweiterung der Botschaft.
3. Ist die Eigentumsvermutung aber nicht widerlegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte jedenfalls nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, den der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (Urt. v. 17. Oktober 2003, V ZR 91/03, VIZ 2004, 128, 129 f.), Eigentum erworben hätte.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 311/04 Verkündet am:
7. Juni 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen
; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer
Form zu erbringen.

b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden
Nachweis für sein Erbrecht dar.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof.
Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 19. August 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte - unter Zurückweisung der Klage im übrigen - zur Zahlungan die Kläger als Mitgläubiger verurteilt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch.
Der Erblasser, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vate r der Kläger zu 2) und 3), hatte der Beklagten ein langfristiges sogenanntes BerlinDarlehen gewährt. Mit notariell beurkundetem Testament vom
11. November 1997 setzte er die Kläger zu gleichen Teilen als Erben ein und ordnete eine Vermögensauseinandersetzung an, nach der die Klägerin zu 1) sein gesamtes geldwertes Vermögen und die Kläger zu 2) und
3) Eigentum an Grundstücken sowie Geschäftsanteile an einer GmbH erhalten sollten. Mit notariell beurkundetem Testament vom 9. Februar 2000 nahm er eine Änderung der Teilungsanordnung be treffend die Kläger zu 2) und zu 3) vor.
Nach dem Tode des Erblassers am 4. Dezember 2001 b at die Klägerin zu 1) die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2002 unter Beifügung von Fotokopien der Sterbeurkunde und des eröffneten Testaments vom 11. November 1997 um Umschreibung des Darlehenskontos auf ihren Namen. Die Beklagte antwortete am 23. April 2002, die eingereichten Unterlagen seien für die Umschreibung nicht ausreichend, weshalb sie um Übersendung des Erbscheins im Original bzw. in beglaubigter Form bitte. Außerdem sei die Zustimmung der Volksbank S. (im folgenden: Volksbank) erforderlich, an die die Forderungen aus dem Darlehen sicherungshalber abgetreten worden waren. Nachdem die Volksbank mit Schreiben vom 2. Mai 2002 unter Beifügung von Fotokopien der Sterbeurkunde sowie beider eröffneter Testamente der Beklagten ihre Zustimmung zur Umschreibung des Darlehens auf die Erben erklärt hatte, teilte die Beklagte auch ihr am 20. Juni 2002 mit, sie könne das Testament als Nachweiserleichterung nicht berücksichtigen und benötige für die Übertragung des Darlehens eine beglaubigte Kopie des Erbscheins zur Einsichtnahme. Eine Ablichtung dieses Schreibens erhielt die Klägerin zu 1) zur Kenntnisnahme.
Mit Schreiben vom 1. August 2002 übersandten die d rei Kläger der Beklagten den von ihnen erwirkten Erbschein und baten um Umschreibung des Darlehenskontos auf die Klägerin zu 1). Zugleich forderten sie die Beklagte erfolglos zur Erstattung der durch den Erbschein verursachten Gerichtskosten in Höhe von 1.434 € auf.
Die Kläger halten die Beklagte unter dem Gesichtsp unkt positiver Vertragsverletzung für verpflichtet, die Gerichtskosten für den Erbschein zu erstatten. Dessen Anforderung sei unberechtigt gewesen, weil die Stellung der Kläger als Erben bereits durch die eröffneten Testamente hinreichend nachgewiesen worden sei. Die Beklagte hält ihr Vorgehen für berechtigt, zumal sie angenommen habe, daß bereits ein Erbschein existiere, und die Kläger nicht darauf hingewiesen hätten, daß dieser allein für die Kontoumschreibung bei der Beklagten beantragt werden müsse.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.43 4 € zuzüglich Zinsen abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Erstattung der Kosten an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im wesentlichen nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung ausgeführt:
Den Klägern stehe als in den Darlehensvertrag des Erblassers eingetretene Erben ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Erbscheins aus positiver Forderungsverletzung wegen Erfüllungsverweigerung zu. Die Beklagte habe zu Unrecht die Umschreibung des Darlehens auf die Klägerin zu 1) verweigert, obwohl die Kläger die Erbfolge durch Übersendung des öffentlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll des zuständigen Amtsgerichts dargetan und durch die gemeinsame Unterschrift die Berechtigung der Klägerin zu 1), alleinige Kontoinhaberin zu werden, mitgeteilt hätten. Die Beklagte könne sich weder darauf berufen, daß der Erbschein der einzige rechtlich anerkannte Nachweis der Erbfolge sei, noch daß sie ein sonstiges begründetes Interesse an dessen Vorlage gehabt habe. In den Vorschriften des BGB existiere keine Vorschrift, wonach ein Schuldner von dem Erben als Legitimation die Vorlage eines Erbscheins verlangen und bis dahin die dem Erben geschuldete Leistung verweigern könne. Es habe auch keine vertragliche Regelung zwischen den Parteien des Darlehensvertrages bestanden, die es der Beklagten erlaubt habe, nur gegen Vorlage des Erbscheins das Darlehen umzuschreiben. Das Sicherungsinteresse der Beklagten müsse hier hinter dem Interesse des Erben, nicht mit unnötigen Kosten belastet zu werden, zurückstehen, da Anhaltspunkte für die Existenz weiterer dem eingereichten Testament widersprechender letztwilliger Verfügungen nicht bestanden hätten. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht auf seiten der Kläger liege nicht vor. Angesichts ihrer - nicht substantiiert be-
strittenen - Behauptung, die Beklagte habe eine Umschreibung ohne Erbschein mehrfach verweigert, sei ihnen nicht anzulasten, daß sie ihre Erstattungsforderung nicht vorab angekündigt hätten.

II.


Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte den Klägern aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zur Erstattung der Gerichtskosten für den Erbschein verpflichtet ist (1.). Allerdings steht der Schadensersatzanspruch den Klägern - wie die Revision zutreffend beanstandet - nicht als Gesamt- sondern als Mitgläubigern zu (2.).
1. a) Die Kläger sind als testamentarische Erben d es ursprünglichen Darlehensgläubigers gemäß § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB in den Darlehensvertrag mit der Beklagten eingetreten, auf den als Dauerschuldverhältnis für die Vorgänge des Jahres 2002 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung findet.

b) Die Beklagte hat gegen die ihr obliegenden vert raglichen Pflichten verstoßen, indem sie die Umschreibung des Darlehenskontos von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat. Dabei kann dahinstehen , ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - hier ein Fall der endgültigen Erfüllungsverweigerung vorlag. Bei der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung handelt es sich lediglich um einen Unterfall der Verletzung der allgemeinen Leistungstreuepflicht (OLG
Frankfurt OLGR Frankfurt 2001, 105, 106; OLG München NJW-RR 2003, 201, 202; MünchKommBGB/Emmerich, 4. Aufl. (2001) Vor § 275 Rdn. 241). Aus der Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflichtung , den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen (vgl. BGHZ 11, 80, 83 ff.; 90, 302, 308; BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 314/81, WM 1983, 125, 126 und vom 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289). Jedenfalls gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, als sie die Umschreibung des Darlehensvertrages auf die Kläger von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte.
aa) Der Darlehensvertrag mit dem Erblasser enthiel t unstreitig keine Vereinbarung darüber, in welcher Art und Weise nach dem Tode des Darlehensgebers dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Insbesondere waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder Sparkassen nicht Vertragsinhalt. Auch einer der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung , § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen), liegt nicht vor.
bb) Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, BGH-Report 2005, 558, 559 = FamRZ 2005, 515, 516). Es existiert keine Regelung, die den Nachlaßschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erb-
scheins abhängig zu machen. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 343, 344) bereits entschieden hat, läßt sich ein solches Leistungsverweigerungsrecht auch nicht aus der gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481). Dem entspricht auch die herrschende Auffassung in der Literatur (MünchKommBGB /Mayer, 4. Aufl. § 2365 Rdn. 32; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 2353 Rdn. 11 f., § 2365 Rdn. 5; Erman/Schlüter, BGB 11. Aufl. § 2365 Rdn. 2; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 2367 Rdn. 1; Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 2 Rdn. 27 f.).
Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung best eht - anders als die Revision meint - auch aus Gründen des Schuldnerschutzes nicht. Der Umstand, daß die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme allein aus der Risikosphäre des Gläubigers stammt, rechtfertigt es nicht, dessen Erben zum Schutz des Schuldners generell zur Vorlage eines Erbscheins zu verpflichten. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins in unklaren Fällen berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481), wird jedoch - wie hier - ein eröffnetes öffentliches Testament vorgelegt, wird dies - entsprechend den Regelungen in § 35 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung und § 41 Abs. 1 Satz 2 Schiffsregisterordnung - in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sein. Daß
die Beklagte bei Rückzahlung des Berlin-Darlehens an Unberechtigte mit Steuermitteln haften müßte, ändert nichts.
Daß und aus welchen Gründen die Beklagte Anlaß geh abt hätte, Zweifel an der Richtigkeit der durch das notariell beurkundete Testament belegten Erbfolge zu haben, hat sie nicht dargetan. Ob die Beklagte die Umschreibung des Darlehens noch von ergänzenden Erklärungen der Kläger zur Nichtexistenz weiterer Testamente oder Erbberechtigter hätte abhängig machen können (vgl. OLG Bremen, OLGZ 65, 170, 172 f.), bedarf keiner Entscheidung. Ein solches Begehren hat die Beklagte nicht gestellt. Vielmehr hat sie die Umschreibung des Darlehens in ihren Schreiben vom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 ausdrücklich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Bekla gte mit diesen beiden Schreiben auch nicht lediglich die Vorlage eines bereits existierenden Erbscheins verlangt; vielmehr ist den Schreiben unzweideutig zu entnehmen, daß die Vorlage eines Erbscheins in jedem Fall erforderlich sei. Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen sie zu der Annahme gelangt sein will, den Klägern sei bereits ein Erbschein erteilt worden.

c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Ein etwa iger Rechtsirrtum über die Verpflichtung eines Erben zur Vorlage eines Erbscheins wäre unerheblich, weil nicht unverschuldet. Der beklagten Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, mußte bekannt sein, daß Erben ihr Erbrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz
herrschenden Meinung in der Literatur nicht nur durch einen Erbschein, sondern auch auf andere Weise nachweisen können.

d) Die vertragswidrige Forderung der Beklagten, ei nen Erbschein vorzulegen, ist für die Beantragung des Erbscheins durch die Kläger ursächlich geworden. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund der Forderung der Beklagten beantragt worden und war für die Abwicklung des Nachlasses im übrigen nicht erforderlich. Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, daß die Umschreibung des Darlehenskontos auf die Klägerin zu 1) vor Erwirkung des Erbscheins nicht von den Klägern gemeinsam, sondern nur von der Klägerin zu 1) verlangt worden ist. Denn die Beklagte hat dies in ihren Schreiben vom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 zum Anlaß genommen, nicht nur die Umschreibung des Kontos auf die Klägerin zu 1) zu verweigern, sondern jede Umschreibung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.

e) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden ist den Klägern nicht anzulasten. Angesichts der eindeutig gefaßten Schreiben der Beklagten vom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 durften die Kläger davon ausgehen , daß sich die Beklagte durch einen Hinweis auf die durch die Erwirkung eines Erbscheins entstehenden Kosten nicht veranlaßt sehen würde , von der verlangten Vorlage eines Erbscheins Abstand zu nehmen.
2. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings da gegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt hat. Eine Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB liegt nicht vor. Vielmehr gehörte der Anspruch auf Umschreibung des Darlehensvertrages zum Nachlaß und war gemäß § 2039 BGB gegen-
über allen Erben zu erfüllen. Der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gehört deshalb ebenfalls zum Nachlaß (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85, WM 1987, 217, 219).

a) Der Auffassung der Revisionserwiderung, die Klä ger seien deshalb Gesamtgläubiger der Beklagten, weil sie durch die gemeinschaftliche Klageerhebung stillschweigend eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart hätten, ist nicht zu folgen. Für diese Annahme fehlt es bereits an einem ausreichenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Allein die Formulierung des Klageantrags auf Zahlung an die Kläger "als Gesamtgläubiger" durch ihren Prozeßbevollmächtigten läßt keinen Schluß darauf zu, daß die Kläger untereinander einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen geäußert hätten. Im übrigen setzt die Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft an einer bestehenden Forderung die Mitwirkung des Schuldners voraus (vgl. BGHZ 64, 67, 70 f.; BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, WM 1996, 1632).

b) Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an d ie Kläger als Gesamtgläubiger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht deshalb aufrecht erhalten bleiben, weil die Miterben einen von ihnen dazu ermächtigen können, von dem Verpflichteten die Leistung an sich selbst zu verlangen. Auch für die Annahme einer solchen Ermächtigung fehlt es an jeglichem tatsächlichen Vortrag der Kläger in den Vorinstanzen.

III.


Die Verurteilung der Beklagten hatte deshalb - nur insoweit hat die Revision Erfolg - nicht zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger, sondern als Mitgläubiger zu erfolgen; eine solche Verurteilung stellt ein Weniger gegenüber einer Verurteilung zur Zahlung als Gesamtgläubiger dar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, WM 1991, 1727, 1728).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Müller Wassermann
Ellenberger Schmitt

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.