Amtsgericht Mannheim Urteil, 02. Feb. 2007 - 3 C 196/06

published on 02/02/2007 00:00
Amtsgericht Mannheim Urteil, 02. Feb. 2007 - 3 C 196/06
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

 
Der Kläger fordert die Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher vertraglicher Pflichtverletzungen.
Der Kläger ist im Wege gewillkürter Erbfolge Haupterbe des Nachlasses seiner Stiefmutter, welche Kundin der beklagten Bank war.
Das der Erbfolge zugrunde liegende eigenhändige Testament der Erblasserin vom 25. Mai 1997 wurde am 19. April 2004 eröffnet. Am 21. April 2004 ging die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes beim Kläger ein.
Unter Vorlage des eröffneten Testaments und der Niederschrift verlangte der Kläger die Auszahlung des auf den, bei der Beklagten geführten, Konten vorhandenen Guthabens. Die Beklagte verlangte jedoch als Nachweis der Erbenstellung des Klägers die Vorlage eines Erbscheines und verweigerte die Auszahlung.
Entsprechend beantragte der Kläger die Ausstellung eines Erbscheins, welchen er am 14. Juli 2004 erhielt. Nach Vorlage des Erbscheines zahlte die Beklagte das Guthaben am 22. Juli 2004 aus.
Zuletzt mit Schreiben vom 26. Januar 2006 bzw. 1. März 2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des ihm aufgrund der verzögerten Auszahlung entstandenen Schadens auf, wobei eine Frist bis zum 3. Februar 2006 bzw. 8. März 2006 gesetzt wurde (Schriftsatz vom 2. März 2006, Aktenseiten 5 f., 7 f.).
Zur Ergänzung und wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Der Kläger behauptet, die Ausstellung bzw. Vorlage des Erbscheines sei nicht notwendig gewesen. Die Verweigerung der Auszahlung allein nach Vorlage des Erbscheins stelle eine Pflichtverletzung dar.
So sehen selbst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Umständen einen Verzicht auf die Vorlage eines Erbscheins vor. Vorliegend sei das Ermessen auf Null reduziert gewesen – die Auszahlung hätte bereits auf Grund des vorgelegten eigenhändigen Testaments samt Niederschrift erfolgen müssen. Hinsichtlich der Erbeinsetzung sei das vorgelegte Testament eindeutig und rechtlich zweifelsfrei gewesen.
10 
Wegen der verzögerten Auszahlung sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von 2.951,11 EUR entstanden – vor allem in Höhe von 327 EUR in Form der Kosten für die Erteilung eines Erbscheines und in Höhe von 2.433,40 EUR in Folge entgangener Zinsen. Zu den Einzelheiten und zu den weiteren Schadensposten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 2. März 2006, Aktenseiten 1 ff., 3 f.
11 
Daneben macht der Kläger die Zahlung von Prozesszinsen geltend.
12 
In der Sitzung vom 16. November 2006 hat der Kläger den Klageantrag in der Hauptsache um 163,50 EUR auf 2.951,11 EUR reduziert (Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f.).
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.951,11 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank aus 352 EUR seit dem 22. November 2005, aus 1.442,89 EUR seit dem 4. Februar 2006, aus 990,51 EUR seit dem 8. März 2006 und aus 165,71 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 
Der Kläger beantragt hilfsweise,
16 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.400,18 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank aus 352 EUR seit dem 22. November 2005, aus 1.442,89 EUR seit dem 4. Februar 2006, aus 439,58 EUR seit dem 8. März 2006 und aus 165,71 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagte behauptet, dass das vom Gesetz zur Erblegitimation vorgesehene Dokument der Erbschein sei.
20 
Selbst nach Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne die Bank, müsse aber nicht auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten. Der Verzicht auf die Vorlage des Erbscheines stehe im Ermessen der Beklagten. Angesichts der Höhe der Vermögenswerte und der Formulierung des Testaments – so war etwa die Erbeinsetzung nicht eindeutig – habe sich die Beklagte im konkreten Fall für die Vorlagepflicht des Erbscheins entschieden. Demnach sei der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben.
21 
Fürsorglich werde der geltend gemachte Schaden auch der Höhe nach bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23. Oktober 2006, Aktenseiten 30 ff., 31 f. verwiesen.
22 
Das Gericht hat mündlich verhandelt in der Sitzung vom 16. November 2006. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f.).
23 
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
25 
Die Klage war abzuweisen, da der Kläger das Vorliegen einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht hat beweisen können.
26 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. I, II, 286 BGB.
27 
Unstreitig bestand zwischen dem Kläger als Erben und der Beklagten als ehemaligen Bank der Erblasserin ein Schuldverhältnis, d.h. ein Vertrag, § 1922 BGB.
28 
Allerdings konnte der Kläger das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht glaubhaft machen. Gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die über § 1922 BGB auch zwischen dem Kläger und der Beklagten Anwendung finden – liegt die Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines im Ermessen der Bank. Grundsätzlich kann die Bank die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen. Ausnahmsweise kann auf die Vorlage obiger Vorlagen verzichtet werden, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird.
29 
Die Beklagte wies das seitens des Klägers vorgelegte eigenhändige Testament der Erblasserin mit der Behauptung zurück, es sei hinsichtlich der Erbeinsetzung bzw. der Erbenstellung des Klägers nicht eindeutig. Diese Zweifel konnte der Kläger nicht ausräumen. Auch erfolgte keine Vorlage des Testaments seitens des Klägers – dies trotz des Hinweises des Gerichts (Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f., 42).
30 
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Den Kläger trifft insofern die Beweislast.
31 
Der Entscheidung steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Juni 2005 – XI ZR 311.04 entgegen.
32 
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Während der Kläger in hiesigem Verfahren ein eigenhändiges Testament vorlegte, legten die Kläger in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein öffentliches Testament vor. Zwar stellt das Gesetz zwei ordentliche Testamentsformen zur Verfügung, die erbrechtlich gleichwertig sind und zwischen denen der Erblasser frei wählen kann, § 2231 BGB. Jedoch sind bei einem eigenhändigen Testament die Gefahren der Rechtsunkenntnis, des Verlustes, der Unterdrückung oder Fälschung höher (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2231 BGB Rn 2). Während somit ein eigenhändiges Testament weder Gewähr für die Echtheit noch für die inhaltliche Richtigkeit bietet, ist die öffentliche Verfügung von Todes wegen mit verschiedenen Verfahrensgarantien ausgestattet (vgl. hierzu Starke, NJW 2005, 3184).
33 
Zwar ist gesetzlich der Nachweis durch Erbschein nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen (so im Falle des § 35 Abs. I Satz 1 Grundbuchordnung, § 41 Abs. I Satz 1 Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen), so dass grundsätzlich gerade keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines besteht und der Erbe den Nachweis seines Erbrechts auch in anderer Form erbringen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004, V ZR 120/04; BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, XI ZR 311/04; Starke, NJW 2005, 3184 ff.).
34 
Damit wird gerade den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung getragen. Für Dritte ist die Person des (der) Erben jedoch nicht immer festzustellen, nachdem tatsächliche und rechtliche Gründe entgegenstehen können und der Übergang des Erblasservermögens sich ohne äußerlich sichtbaren Vorgang von selbst vollzieht, § 1922 BGB. Sie müssen aber bei Rechtsgeschäften mit der als Erbe auftretenden Person Sicherheit über seine Rechtsstellung haben (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Überblick vor § 2353 Rn. 1). In unklaren Fällen kann demnach – so wie im vorliegenden Fall – die Forderung zur Vorlage eines Erbscheins berechtigt sein.
35 
Der Erbschein ist dabei ein Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse (§ 2353 BGB), der im Rechtsverkehr Legitimations- und Schutzwirkung entfaltet, § 2366 BGB (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Überblick vor § 2353 Rn. 1). Im Gegensatz zu einem privatschriftlichen Testament ist der Erbschein somit eine dem Rechtsverkehr dienende amtliche Bescheinigung, die bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Dem Erben wird damit ein Ausweis über sein Erbrecht an die Hand gegeben, der mit besonderer Beweiskraft und öffentlichem Glauben ausgestattet ist (§§ 2365 ff. BGB) und ihm daher Verfügungen über zur Erbschaft gehörende Gegenstände und Rechte erleichtert – wenn auch die Erteilung des Erbscheins nichts an der materiellen Erbfolge ändert (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2353 BGB Rn. 1; Starke, NJW 2005, 3184 ff.).
36 
Ob im Einzelfall ein (eröffnetes) öffentliches Testament als ausreichender Nachweis anzusehen ist und die Forderung zur Vorlage eines Erbscheins somit eine Pflichtverletzung begründet, kann in hiesigem Verfahren dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, erfolgte vorliegend keine Vorlage eines öffentlichen, sondern eines privatschriftlichen Testaments. Letzteres beinhaltet die für den Rechtsverkehr bestehende Gefahr der Unechtheit des Testaments sowie das Risiko der Unwirksamkeit oder Unklarheit getroffener Verfügungen (Starke, NJW 2005, 3184 ff.). Dass vorliegend das seitens des Klägers vorgelegte Testament ausnahmsweise eindeutig und rechtlich zweifelsfrei die Rechtsnachfolge regelte, konnte der Kläger nicht glaubhaft machen.
37 
Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass neben dem eigenhändigen Testament auch die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes vorgelegt wurde.
38 
Zu eröffnen ist jedes Schriftstück, das angeblich vom Erblasser stammt und sich äußerlich und inhaltlich als Testament darstellt. Die materielle oder formelle Gültigkeit ist dabei noch nicht zu prüfen – über die Gültigkeit ist erst bei Erbschaftserteilung (§§ 2353 ff. BGB) oder vom Prozessgericht zu entscheiden. Deshalb sind selbst aufgehobene, nichtige oder durch Vorversterben des Bedachten überholte Testamente zu eröffnen.
39 
Die Eröffnung ist demnach ein formaler Akt, also materiell-rechtlich weder Wirksamkeitsvoraussetzung für die in der Urkunde enthaltene letztwillige Verfügungen noch Nachweis für die Erbfolge (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2260 Rn 1f.).
40 
Auch die Regelung des § 35 Abs. I Satz 2 GBO steht der Entscheidung nicht entgegen. Zwar genügt selbst für Grundbuchzwecke die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsniederschrift, so dass der Nachweis der Erbfolge nicht ausschließlich durch einen Erbschein geführt werden muss. Allerdings setzt die Regelung die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen voraus, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (wobei selbst im Falle des Nachweises der Erbfolge durch ein öffentliches Testament das Grundbuchamt in bestimmten Fällen die Vorlage eines Erbscheines verlangen kann, § 35 Abs. I Satz 2 a.E. Grundbuchordnung). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall – der Kläger legte ein eigenhändiges Testament vor.
41 
Im Übrigen ist die diesbezügliche Regelung Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor. Danach dürfen Anzeigen oder Erklärungen an keine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Die Regelung Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht selbst die Möglichkeit eines Nachweises durch Vorlage eines Testaments und so auch eines privatschriftlichen Testaments vor – so wird nicht einmal zwingend der Nachweis durch ein öffentliches Testament gefordert. Demnach ist stets eine Ermessensentscheidung erforderlich, so dass gerade keine grundsätzliche Vorlagepflicht eines Erbscheines besteht.
42 
Demnach bestand ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bis zur Vorlage des Erbscheins (so im Ergebnis auch Stark, NJW 2005, 3184ff. mit weiteren Nachweisen) – eine Verletzung der Leistungstreuepflicht gemäß § 242 BGB kommt demnach nicht in Betracht (anders etwa in der Entscheidung vom BGH vom 7. Juni 2006, XI ZR 311/04).
II.
43 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
25 
Die Klage war abzuweisen, da der Kläger das Vorliegen einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht hat beweisen können.
26 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. I, II, 286 BGB.
27 
Unstreitig bestand zwischen dem Kläger als Erben und der Beklagten als ehemaligen Bank der Erblasserin ein Schuldverhältnis, d.h. ein Vertrag, § 1922 BGB.
28 
Allerdings konnte der Kläger das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht glaubhaft machen. Gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die über § 1922 BGB auch zwischen dem Kläger und der Beklagten Anwendung finden – liegt die Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines im Ermessen der Bank. Grundsätzlich kann die Bank die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen. Ausnahmsweise kann auf die Vorlage obiger Vorlagen verzichtet werden, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird.
29 
Die Beklagte wies das seitens des Klägers vorgelegte eigenhändige Testament der Erblasserin mit der Behauptung zurück, es sei hinsichtlich der Erbeinsetzung bzw. der Erbenstellung des Klägers nicht eindeutig. Diese Zweifel konnte der Kläger nicht ausräumen. Auch erfolgte keine Vorlage des Testaments seitens des Klägers – dies trotz des Hinweises des Gerichts (Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f., 42).
30 
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Den Kläger trifft insofern die Beweislast.
31 
Der Entscheidung steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Juni 2005 – XI ZR 311.04 entgegen.
32 
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Während der Kläger in hiesigem Verfahren ein eigenhändiges Testament vorlegte, legten die Kläger in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein öffentliches Testament vor. Zwar stellt das Gesetz zwei ordentliche Testamentsformen zur Verfügung, die erbrechtlich gleichwertig sind und zwischen denen der Erblasser frei wählen kann, § 2231 BGB. Jedoch sind bei einem eigenhändigen Testament die Gefahren der Rechtsunkenntnis, des Verlustes, der Unterdrückung oder Fälschung höher (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2231 BGB Rn 2). Während somit ein eigenhändiges Testament weder Gewähr für die Echtheit noch für die inhaltliche Richtigkeit bietet, ist die öffentliche Verfügung von Todes wegen mit verschiedenen Verfahrensgarantien ausgestattet (vgl. hierzu Starke, NJW 2005, 3184).
33 
Zwar ist gesetzlich der Nachweis durch Erbschein nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen (so im Falle des § 35 Abs. I Satz 1 Grundbuchordnung, § 41 Abs. I Satz 1 Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen), so dass grundsätzlich gerade keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines besteht und der Erbe den Nachweis seines Erbrechts auch in anderer Form erbringen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004, V ZR 120/04; BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, XI ZR 311/04; Starke, NJW 2005, 3184 ff.).
34 
Damit wird gerade den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung getragen. Für Dritte ist die Person des (der) Erben jedoch nicht immer festzustellen, nachdem tatsächliche und rechtliche Gründe entgegenstehen können und der Übergang des Erblasservermögens sich ohne äußerlich sichtbaren Vorgang von selbst vollzieht, § 1922 BGB. Sie müssen aber bei Rechtsgeschäften mit der als Erbe auftretenden Person Sicherheit über seine Rechtsstellung haben (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Überblick vor § 2353 Rn. 1). In unklaren Fällen kann demnach – so wie im vorliegenden Fall – die Forderung zur Vorlage eines Erbscheins berechtigt sein.
35 
Der Erbschein ist dabei ein Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse (§ 2353 BGB), der im Rechtsverkehr Legitimations- und Schutzwirkung entfaltet, § 2366 BGB (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Überblick vor § 2353 Rn. 1). Im Gegensatz zu einem privatschriftlichen Testament ist der Erbschein somit eine dem Rechtsverkehr dienende amtliche Bescheinigung, die bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Dem Erben wird damit ein Ausweis über sein Erbrecht an die Hand gegeben, der mit besonderer Beweiskraft und öffentlichem Glauben ausgestattet ist (§§ 2365 ff. BGB) und ihm daher Verfügungen über zur Erbschaft gehörende Gegenstände und Rechte erleichtert – wenn auch die Erteilung des Erbscheins nichts an der materiellen Erbfolge ändert (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2353 BGB Rn. 1; Starke, NJW 2005, 3184 ff.).
36 
Ob im Einzelfall ein (eröffnetes) öffentliches Testament als ausreichender Nachweis anzusehen ist und die Forderung zur Vorlage eines Erbscheins somit eine Pflichtverletzung begründet, kann in hiesigem Verfahren dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, erfolgte vorliegend keine Vorlage eines öffentlichen, sondern eines privatschriftlichen Testaments. Letzteres beinhaltet die für den Rechtsverkehr bestehende Gefahr der Unechtheit des Testaments sowie das Risiko der Unwirksamkeit oder Unklarheit getroffener Verfügungen (Starke, NJW 2005, 3184 ff.). Dass vorliegend das seitens des Klägers vorgelegte Testament ausnahmsweise eindeutig und rechtlich zweifelsfrei die Rechtsnachfolge regelte, konnte der Kläger nicht glaubhaft machen.
37 
Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass neben dem eigenhändigen Testament auch die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes vorgelegt wurde.
38 
Zu eröffnen ist jedes Schriftstück, das angeblich vom Erblasser stammt und sich äußerlich und inhaltlich als Testament darstellt. Die materielle oder formelle Gültigkeit ist dabei noch nicht zu prüfen – über die Gültigkeit ist erst bei Erbschaftserteilung (§§ 2353 ff. BGB) oder vom Prozessgericht zu entscheiden. Deshalb sind selbst aufgehobene, nichtige oder durch Vorversterben des Bedachten überholte Testamente zu eröffnen.
39 
Die Eröffnung ist demnach ein formaler Akt, also materiell-rechtlich weder Wirksamkeitsvoraussetzung für die in der Urkunde enthaltene letztwillige Verfügungen noch Nachweis für die Erbfolge (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 2260 Rn 1f.).
40 
Auch die Regelung des § 35 Abs. I Satz 2 GBO steht der Entscheidung nicht entgegen. Zwar genügt selbst für Grundbuchzwecke die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsniederschrift, so dass der Nachweis der Erbfolge nicht ausschließlich durch einen Erbschein geführt werden muss. Allerdings setzt die Regelung die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen voraus, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (wobei selbst im Falle des Nachweises der Erbfolge durch ein öffentliches Testament das Grundbuchamt in bestimmten Fällen die Vorlage eines Erbscheines verlangen kann, § 35 Abs. I Satz 2 a.E. Grundbuchordnung). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall – der Kläger legte ein eigenhändiges Testament vor.
41 
Im Übrigen ist die diesbezügliche Regelung Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor. Danach dürfen Anzeigen oder Erklärungen an keine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Die Regelung Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht selbst die Möglichkeit eines Nachweises durch Vorlage eines Testaments und so auch eines privatschriftlichen Testaments vor – so wird nicht einmal zwingend der Nachweis durch ein öffentliches Testament gefordert. Demnach ist stets eine Ermessensentscheidung erforderlich, so dass gerade keine grundsätzliche Vorlagepflicht eines Erbscheines besteht.
42 
Demnach bestand ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bis zur Vorlage des Erbscheins (so im Ergebnis auch Stark, NJW 2005, 3184ff. mit weiteren Nachweisen) – eine Verletzung der Leistungstreuepflicht gemäß § 242 BGB kommt demnach nicht in Betracht (anders etwa in der Entscheidung vom BGH vom 7. Juni 2006, XI ZR 311/04).
II.
43 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 10/12/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 120/04 Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 07/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 311/04 Verkündet am: 7. Juni 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _______
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Annotations

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

(1) Für Eintragungen in das Register gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30, 31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie Anträge nach § 93 bedürfen jedoch nicht der in § 37 der Schiffsregisterordnung bezeichneten Form.

(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Registers nur eingetragen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Berichtigung mit der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmt, oder wenn die Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

(1) Für Eintragungen in das Register gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30, 31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie Anträge nach § 93 bedürfen jedoch nicht der in § 37 der Schiffsregisterordnung bezeichneten Form.

(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Registers nur eingetragen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Berichtigung mit der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmt, oder wenn die Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.