Instandhaltungsbestimmungen für Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung für gewerbsmäßige Rundflüge *% (zu OPS 1.875)
Für Luftfahrtunternehmen, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes eine Betriebsgenehmigung für gewerbsmäßige Rundflüge haben, ist M.A.201 Buchstabe i des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 (ABl. EU Nr. L 315 vom 28. November 2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Bezug auf befristete Zulassungen und die Anhänge I und III (ABl. EU Nr. L 122 vom 9. Mai 2006, S. 171) anzuwenden.
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