Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2011 - 2 StR 280/11

bei uns veröffentlicht am15.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 280/11
vom
15. September 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. September 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten V. und D. B. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 2011 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte V. B. der Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist und der Angeklagte D. B. der Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte V. B. wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. http://www.juris.de/jportal/portal/t/z2m/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE046501309&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/z2m/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE046501309&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - Den Angeklagten D. B. hat es - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Mutter der beiden jugendlichen Angeklagten, die nichtrevidierende Mitangeklagte G. B. , in der Zeit vom 13. März bis 19. Mai 2010 gemeinsam mit anderen Tatbeteiligten gewinnbringende Weiterverkäufe von Kokain durch. Die Angeklagten schlossen sich der Übereinkunft der Haupttäter, künftig dauerhaft den Handel mit Betäubungsmitteln durchzuführen, an und unterstützten sie hierbei fortlaufend auf vielfältige Weise. Dabei ließen sich zwar die festgestellten einzelnen Unterstützungshandlungen, die in den Zeitraum vom 20. März bis 18. Mai 2010 fielen (UA S. 32 f.), nicht hinreichend sicher den jeweiligen Haupttaten in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe zu Ziff. II. 2. zuordnen. Jedenfalls standen die Angeklagten aber ständig zur Verfügung, wenn es darum ging, etwa bei Verhinderung ihrer Mutter die im Straßenverkauf eingesetzten "Läufer" zu überwachen , ihnen das Rauschgift zu übergeben und mit ihnen abzurechnen.
3
Der Schuldspruch mit der Annahme von sieben selbständigen Beihilfehandlungen in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bezüglich dieser sieben Fälle hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagten psychische Beihilfe geleistet haben, weil sie entsprechend einer gleichzeitig mit der Bandenabrede getroffenen Zusage grundsätzlich zu begleitenden Tätigkeiten für eine Abwicklung der Betäu- http://www.juris.de/jportal/portal/t/164b/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE061204301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - bungsmittelgeschäfte bereit waren. Die fortlaufende Förderung der Taten durch das Sich-Bereit-Halten für die anfallenden Aufgaben stellt sich deshalb hier in der Gesamtschau als nur eine - dauerhafte - Beihilfehandlung der Angeklagten zu den sieben Haupttaten dar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 556/06, wistra 2007, 100; Fischer, StGB 58. Aufl., § 27 Rn. 31 mwN).
4
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten ersichtlich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
5
Die Rechtsfolgenaussprüche bleiben trotz Schuldspruchänderung bestehen. Die zutreffende Bestimmung der Konkurrenzen führt hier zu keiner Veränderung des Unrechts- und Schuldumfangs. Der Senat kann daher ausschließen , dass die Strafkammer bei Annahme nur einer Beihilfehandlung in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe eine noch mildere Rechtsfolge als die jeweils gemäß § 27 JGG vorgenommene Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesprochen hätte.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es erscheint nicht unbillig, die Beschwerdeführer trotz des geringfügigen Teilerfolgs mit ihren Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten. Von der nach § 74 JGG eröffneten Freistellungsmöglichkeit ist aus den Gründen , die bereits das Landgericht für seine Kostenentscheidung angeführt hat (UA S. 88), abzusehen.
Appl Schmitt Berger Krehl Ott

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 74 Kosten und Auslagen


Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 27 Voraussetzungen


Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2006 - 1 StR 556/06

bei uns veröffentlicht am 06.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 556/06 vom 6. Dezember 2006 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil d

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 556/06
vom
6. Dezember 2006
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2006 im Schuld- und Strafausspruch
dahingehend geändert beziehungsweise neu gefasst, dass der
Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu der Freiheitsstrafe von
einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird,
verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 47 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr - unter Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.
2
In der Zeit vom 17. August 2000 bis zum 30. Mai 2001 erwarben andere Tatbeteiligte - namens eines Handelsunternehmens - von drei Mobilfunknetzbetreibern 11.340 Handy-Prepaid-Einzelpakete (sogenannte Bundles) in 47 Tranchen, in der vorgefassten Absicht, die im Hinblick auf die Bindung von den Netzbetreibern im Verkauf zunächst subventionierten Einheiten entgegen der vertraglichen Zusicherung zu trennen, nämlich das Mobiltelefon - nach Entfernung des SIM-Locks - separat teurer zu verkaufen und getrennt davon die SIM-Karten unter Verwendung fiktiver Kundendaten zu aktivieren und anschließend zu verkaufen, zu verschenken oder selbst abzutelefonieren. Im Glauben, die Handy-Prepaid-Pakete würden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung als Einheit und nicht manipuliert - das Mobiltelefon hätte dann zwei Jahre lang nur über das entsprechende Netz betrieben werden können - an die Endabnehmer weiterveräußert werden, bezahlten die Netzbetreiber insgesamt 378.660,80 € an Provisionen, um die sie so geschädigt wurden.
3
Der Angeklagte unterstützte die anderweitig verfolgten Tatbeteiligten hierbei fortlaufend auf vielfältige Art und Weise. Dabei sind die Unterstützungshandlungen nicht immer - nicht mehr - einer der Haupttaten zuordenbar. So stand der Angeklagte etwa im Falle der Abwesenheit des Haupttäters "ständig bereit", um für diesen anfallende Begleitarbeiten zur Abwicklung der tatbezogenen Geschäfte zu übernehmen. Die fortlaufende Förderung der Taten stellt sich deshalb hier in der Gesamtschau als nur eine - dauerhafte - Beihilfehandlung des Angeklagten zu den 47 Haupttaten dar (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 9; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 27 Rdn. 13). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
4
Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (ausgehend von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und weiteren 46 Einzelstrafen in Höhe von insgesamt sieben Jahren Freiheitsstrafe ) kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat vermag auszuschließen , dass die Strafkammer bei Annahme einer Beihilfehandlung eine noch mildere Strafe verhängt hätte. Denn die "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts (vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514; 1996, 383, 384; 1984, 262). So stellt sich dies auch im vorliegenden Fall dar, zumal der Tatbeitrag des Angeklagten mittäterschaftlichem Handeln sehr nahe kam. Der langen Verfahrensdauer und der unzureichenden Kontrolle bei den Netzbetreibern wird mit der erkannten Strafe in hohem Maße Rechnung getragen.
5
Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es erscheint nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz des geringfügigen Teilerfolgs mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.