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§ 37Amtlich · § 5 UrhG

Beteiligte

Zeitreise: 10.12.2025

(1) In Verfahren über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller Beteiligter. Als weitere Beteiligte können hinzugezogen werden 1. die gesetzlichen Erben, 2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, 3. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erben sein würden, 4. die Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, 5. der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter, 6. sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse.Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.

(2) In Verfahren über die Berichtigung, die Änderung, den Widerruf und die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller Beteiligter. Sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse können als weitere Beteiligte hinzugezogen werden. Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.

(3) In Verfahren über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift ist der Antragsteller Beteiligter.

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