Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 40Amtlich · § 5 UrhG

Bekanntgabe der Entscheidung

Zeitreise: 10.12.2025‹ § 39§ 41 ›

Entscheidungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden dem Antragsteller durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift bekannt gegeben. Weiteren Beteiligten wird die Entscheidung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 durch Übersendung einer einfachen Abschrift des ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses bekannt gegeben.

Passende Werkzeuge

  • FamilienrechtAuskunftsanspruch-Vermögens-CheckVerweigert der Ex-Partner oder Miterbe die Auskunft über das Geld? Prüfen Sie Ihren Anspruch auf ein Bestandsverzeichnis nach § 260 BGB.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ErbrechtAusschlagungsfrist berechnen: Fristende nach § 1944 BGBErbschaft ausschlagen? Berechnen Sie das Fristende nach § 1944 BGB — 6 Wochen ab Kenntnis, 6 Monate bei Auslandsbezug — mit Countdown, Werktags-Regel (§ 193 BGB) und nachvollziehbarem Rechenweg.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.