Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2011 - IX ZA 53/11

published on 05/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2011 - IX ZA 53/11
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Previous court decisions
Amtsgericht Pforzheim, 3 IK 40/04, 09/11/2010
Landgericht Karlsruhe, 11 T 44/11, 15/02/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 42-54/11
vom
5. Juli 2011
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 5. Juli 2011

beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2011 (Aktenzeichen 11 T 44/11, 11 T 45/11, 11 T 46/11), vom 16. Februar 2011 (Aktenzeichen 11 T 35/11, 11 T 36/11, 11 T 37/11, 11 T 48/11) und vom 17. Februar 2011 (Aktenzeichen 11 T 318/10, 11 T 33/11, 11 T 34/11, 11 T 16/11, 11 T 17/11, 11 T 18/11, 11 T 43/11, 11 T 47/11) sowie das Schreiben des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2011 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof dürfte keine Sachentscheidung treffen, weil alle Rechtsbeschwerden bereits unstatthaft oder unzulässig wären.
2
Daraus, dass die Mehrzahl der angegriffenen Beschlüsse keine Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts enthält, ergibt sich entgegen der Auffassung des Schuldners kein Zulässigkeitsgrund. Lediglich solche Beschlüsse , die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden worden ist, wiedergeben (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 Rn. 5 mwN). Gegen diejenigen der angegriffenen Beschlüsse, die keine Sachverhaltsdarstellung enthalten , ist die Rechtsbeschwerde von vornherein unstatthaft. Im Einzelnen gilt insofern das Nachstehende. Die Behauptung des Schuldners, den angegriffenen Beschlüssen lasse sich nicht entnehmen, welche sofortige Beschwerde vom Landgericht unter welchem Aktenzeichen beschieden worden sei, ist unzutreffend.
3
1. Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2011 (11 T 44/11)
4
Das Amtsgericht hatte die Erinnerung des Schuldners gegen einen Aufrechnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 30. September 2010 zurückgewiesen, weil es diesen Bescheid nicht als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ansah. Das Landgericht hat die Entscheidung bestätigt. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft , wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste ) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 5). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 15. Februar 2011 auch nicht zugelassen.
5
2. Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2011 (11 T 45/11)
6
Der Schuldner hatte "Erinnerung" gegen eine Zahlungsaufforderung des Landkreises K. wegen eines Bußgeldes nebst Androhung der Zwangsvollstreckung eingelegt, die er für einen Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 InsO hielt. Das Amtsgericht hatte die Erinnerung als unstatthaft verworfen. Das Landgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Eine Rechtsbeschwerde wäre aus den zu Ziffer 1 genannten Gründen wiederum unstatthaft. Das Amtsgericht hat auch insoweit als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden.
7
3. Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2011 (11 T 46/11)
8
Dieser Beschluss betrifft eine sofortige Beschwerde, die der Schuldner isoliert gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 9. November 2010 eingelegt hatte. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Weder bestimmt im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO das Gesetz, dass die Rechtsbeschwerde statthaft ist, noch hat das Landgericht sie zugelassen. Schon die sofortige Beschwerde war unzulässig, weil ein Beschwerdeführer durch einen Nichtabhilfebeschluss gemäß § 572 Abs. 1 ZPO nicht zusätzlich beschwert wird.
9
4. Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2011 (11 T 35/11)
10
Dieser Beschluss betrifft die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO. Eine Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthaft, weil dem Schuldner gemäß § 4d Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung zusteht. Die Rechtsbeschwerde wäre dennoch unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 InsO vorgetragen oder ersichtlich ist. Insbesondere ist diese Beschwerdeentscheidung entgegen dem Vorbringen im Prozesskostenhilfeantrag sowohl mit einer Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts als auch mit einer Begründung versehen.
11
5. Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2011 (11 T 36/11)
12
Dieser Beschluss betrifft die Anordnung der Durchführung des Schlusstermins. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen die Verfügung des Amtsgerichts Pforzheim vom 16. Juni 2010 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Das trifft auf die Bestimmung eines Schlusstermins gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zu.
13
6. Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2011 (11 T 37/11)
14
Dieser Beschluss betrifft die vom Insolvenzgericht abgelehnte Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die abgelehnte Einberufung einer Gläubigerversammlung sowie die Bestimmung des pfändbaren Einkommens aus dem vor dem Arbeitsgericht Pforzheim am 19. September 2008 zum Aktenzeichen 5 CA 330/08 geschlossenen Vergleich. Eine Rechtsbeschwerde wäre hinsichtlich aller drei Entscheidungen wiederum unstatthaft. Wie die Instanzgerichte zutreffend erkannt haben, gesteht die Insolvenzordnung dem Schuldner kein eigenes Recht zur Beantragung eines Gläubigerausschusses oder einer Gläubigerversammlung zu und eröffnet ihm daher auch nicht die sofortige Beschwerde gegen eine Ablehnung dahingehender Anregungen. Mangels Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist auch eine Rechtsbeschwerde unstatthaft. Über die Bestimmung des pfändbaren Einkommens aus dem Vergleich hat das Amtsgericht wiederum als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden. Insofern wird auf die Ausführungen zu 1. verwiesen ; das Beschwerdegericht hat auch insofern die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
15
7. Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2011 (11 T 48/11)
16
Der Schuldner hatte die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Pforzheim erfolglos wegen Befangenheit abgelehnt, das Landgericht seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das Landgericht bereits entschieden. Es hat dabei die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ausdrücklich abgelehnt.
17
8. Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 318/10)
18
Mit diesem Beschluss hat das Landgericht eine Untätigkeitsbeschwerde des Schuldners vom 20. September 2010 verworfen. Eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde wäre jedenfalls unzulässig. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde überhaupt in Betracht kommt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 567 Rn. 21 mwN), an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist und ob darüber hinaus auf den gleichen Sachverhalt sodann eine Rechtsbeschwerde gestützt werden kann. Jedenfalls fehlte es einer Rechtsbeschwerde an Zulässigkeitsgründen im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung liegt offensichtlich nicht vor. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners vom 22. August 2008, mit der er sich gegen Vollstreckungsandrohungen wegen rückständiger Krankenversicherungsbeiträge wandte, binnen vier Tagen bearbeitet und lediglich seine Zuständigkeit verneint.
19
9. Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 16-18/11)
20
Dieser Beschluss betrifft drei sofortige Beschwerden, die der Schuldner gegen Nichtabhilfebeschlüsse des Amtsgerichts Pforzheim vom 23. Dezem- ber 2010 sowie vom 12. und 13. Januar 2011 eingelegt hatte. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Auf die Ausführungen zu 3. wird verwiesen.
21
10. Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 33/11)
22
Der Schuldner hatte auch die Richterin am Amtsgericht K. erfolglos wegen Befangenheit abgelehnt, das Landgericht seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Auf die Ausführungen zu 7. wird verwiesen.
23
11. Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 34/11)
24
Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wäre unstatthaft, weil schon die sofortige Beschwerde unstatthaft war. Sie richtete sich gegen ein bloßes Informationsschreiben des Amtsgerichts, das keinerlei den Schuldner beschwerende Entscheidungen enthielt.
25
12. Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 43/11)
26
Das Amtsgericht hat die Vergütung der weiteren Beteiligten in Höhe der Mindestvergütung gemäß § 13 Abs. 3 InsVV nebst Auslagen festgesetzt, ohne den Schuldner zuvor anzuhören, das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch den angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie wäre aber unzulässig, weil Zulässigkeitsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Diese Beschwerdeentscheidung ist entgegen dem Vorbringen im Prozesskostenhilfeantrag sowohl mit einer Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts als auch mit einer Begründung versehen. Im Übrigen ist sie rechtlich zutreffend. Das gilt auch, soweit das Landgericht von der Heilung eines etwaigen Gehörsverstoßes im Beschwerdeverfahren ausgegangen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 9 f).
27
13. Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 47/11)
28
Dieser Beschluss betrifft wiederum eine sofortige Beschwerde, die der Schuldner isoliert gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 9. November 2010, betreffend seine sofortige Beschwerde vom 6. August 2010, eingelegt hatte. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Auf die Ausführungen zu 3. wird verwiesen.
29
14. Schreiben des Landgerichts vom 27. Mai 2011
30
Mit dem Schreiben vom 27. Mai 2011 hat es das Landgericht abgelehnt , über Befangenheitsanträge zu entscheiden, die der Schuldner in jedem der vorbezeichneten Beschwerdeverfahren nach Erhalt der Beschwerdeentscheidungen gestellt hat. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Wird ein in zweiter Instanz tätiger Richter abgelehnt, ist gegen die das Gesuch zurückweisende Entscheidung nur die Rechtsbeschwerde, nicht aber die sofortige Beschwerde statthaft, die Rechtsbeschwerde jedoch auch nur, wenn sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO vom zweitinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005,

294).


Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 09.11.2010 - 3 IK 40/04 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.02.2011 - 11 T 44/11 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient

1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.