Insolvenzrecht: Sperrfrist für Antrag auf Restschuldbefreiung

published on 28/06/2017 15:50
Insolvenzrecht: Sperrfrist für Antrag auf Restschuldbefreiung
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Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Dies gilt für den Fall, dass in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.

Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 04.05.2017 (IX ZB 92/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 15. August 2016 und des Amtsgerichts Stralsund vom 31. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe


Am 9. Januar 2012 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag des Schuldners - verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung - nach Kostenstundung das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte einen Treuhänder. Durch Beschluss vom 7. November 2013, rechtskräftig seit dem 6. Dezember 2013, hob das Insolvenzgericht die bewilligte Stundung auf, weil der Schuldner trotz Aufforderung des Treuhänders keine Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse erteilt habe. Es sei daher nicht nachprüfbar, ob der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe oder sich um eine solche bemühe. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung vor, weil der Schuldner seinen Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO nicht hinreichend nachgekommen sei. Im Anschluss an die Aufhebung der Kostenstundung stellte das Insolvenzgericht am 25. Juni 2014 das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO mangels Masse ein, was zur Folge hatte, dass der Schuldner nicht von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wurde.

Am 9. März 2016 hat der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Stundung der Kosten und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat diese Anträge insgesamt als unzulässig verworfen. Nach Übertragung der Sache auf die Kammer hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Nach der Neuregelung im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 fänden sich in § 287a Abs. 2 InsO gesetzlich geregelte Sperrfristen. Sperrfristen für andere dort nicht geregelte Fälle seien nach der Gesetzesbegründung ausgeschlossen. Die in dieser Neuregelung genannten Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Doch sei der erneute Antrag des Schuldners auf Kostenstundung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sein neuer Antrag stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, weil es ohne das Fehlverhalten des Schuldners im vorangegangenen Verfahren nicht zum Abbruch des Verfahrens gekommen wäre. Erst durch das Fehlverhalten des Schuldners im ersten Verfahren sei das Bedürfnis für einen neuen Antrag entstanden. Durch sein Fehlverhalten sei ein beträchtlicher Schaden für die Staatskasse herbeigeführt worden. Die Kostenstundung im Erstverfahren sei ihm im Hinblick auf das sozialpolitische Interesse an der Erteilung der Restschuldbefreiung gewährt worden, die er selbst vereitelt habe. Die vom Staat für ihn im Erstverfahren aufgewandten Kosten seien praktisch nutzlos aufgewandt worden. Es erscheine mithin auch vor diesem Hintergrund im Ergebnis richtig, dass eine erneute Finanzierung des Verfahrens aus öffentlichen Mitteln zumindest für eine gewisse Zeit, die vorliegend noch nicht abgelaufen sei, ausscheide. Da die Stundung nicht habe bewilligt werden können, hätte ein Insolvenzverfahren nur nach Leistung eines Vorschusses nach § 26 Abs. 1 InsO eröffnet werden dürfen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei deswegen im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden.

Die Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Maßgeblich sind gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013, weil der Schuldner den Antrag auf Insolvenzeröffnung nach dem 1. Juli 2014 gestellt hat.

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist nicht deswegen unzulässig, weil das vorangegangene Verfahren nach Aufhebung der Kostenstundung wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 207 InsO mangels Masse eingestellt wurde.

Nach dem auslaufenden Recht ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Kosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Kostenstundung wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist. Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist oder wenn der Schuldner auf den im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern. Ebenso ist der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Kostenstundung unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist.

Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechung entwickelten Sperrfristen teilweise aufgegriffen und in § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO geregelt, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO oder nach § 296 InsO versagt worden ist. Doch hat er - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - unter anderem für den vorliegend zu entscheidenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schuldner im Erstverfahren seinen Auskunftspflichten nach § 97 InsO nicht nachgekommen ist, ihm aber nicht die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt, sondern die Kostenstundung wegen dieser Pflichtverletzung nach § 4c InsO aufgehoben worden ist, keine Sperrfrist für die Einleitung eines neuen Verfahrens vorgesehen.

Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass die zum alten Recht entwickelten Sperrfristen weiterhin - teilweise beschränkt auf bestimmte Fallgruppen - auch unter dem neuen Recht anzuwenden seien, auch wenn der Gesetzgeber eine Sperrfrist in § 287a Abs. 2 InsO nicht vorgesehen habe. Andere meinen, die zum auslaufenden Recht entwickelten Rechtsgrundsätze seien seit Inkrafttreten des § 287a Abs. 2 InsO am 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar, weil diese Vorschrift die Frage abschließend regele, wann die Beantragung eines neuen Verfahrens im Hinblick auf Vorverfahren unzulässig sei.

In dem hier zu entscheidenden Fall der Verfahrenseinstellung nach Aufhebung der Kostenstundung aufgrund eines schuldnerischen Fehlverhaltens hält der Senat nicht an seiner Rechtsprechung fest. Der Schuldner kann danach einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit einem neuen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen.

Der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012 zu § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Sperrfristen nur insoweit anordnen wollte, als der Schuldner im vorangegangenen Verfahren die Auskunftsund Mitwirkungspflichten verletzt, unzutreffende Angaben gemacht oder Obliegenheiten nicht beachtet hat und deshalb auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt worden ist. Dem unredlichen Schuldner sei nach einer in einem vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten eine neue Verfahrenseinleitung für eine bestimmte Zeit verwehrt, weil der Zweck der Versagungsgründe, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteilwerden zu lassen, ansonsten verfehlt würde. Sperrfristen für anderweitige Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners seien nicht vorzusehen.

Unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Kiel, die neue Anträge auf Insolvenzeröffnung, Kostenstundung und Restschuldbefreiung für zulässig ansah, obwohl in einem vorangegangenen Verfahren die dem Schuldner gewährte Kostenstundung wegen der unterlassenen Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes nach § 4c InsO aufgehoben und sodann nach § 298 InsO die Restschuldbefreiung versagt worden war, wird als Begründung, warum für einen solchen Fall eine Sperrfrist nicht vorgesehen sei, angegeben, es fehle bereits an einem im ersten Verfahren gestellten Versagungsantrag eines Gläubigers und an der Feststellung, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt werde. Ziel des Insolvenzverfahrens und des in ihm eingebetteten Restschuldbefreiungsverfahrens sei es, dem redlichen Insolvenzschuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Vor diesem Hintergrund solle dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden. Allein aus der Tatsache, dass der Schuldner es unterlassen habe, einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, könne nicht auf seine Unredlichkeit geschlossen werden. Entsprechendes gelte auch für die Fälle, in denen eine Kostenstundung im Vorverfahren versagt werde, weil nach Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei gegeben sei. Wolle man auch hier eine Sperre für den Schuldner vorsehen, bliebe unberücksichtigt, dass allein ein durch das Gericht festgestelltes Fehlverhalten im Vorverfahren und ein darauf beruhender Versagungsantrag eines Gläubigers eine solche Sperre legitimieren könne.

Eine analoge Anwendung des § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO auf den vorliegenden Fall kommt deswegen nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte.

Der Gesetzgeber hat zwar den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich angesprochen, aber sehr ähnliche, nämlich einmal, dass dem Schuldner von vornherein eine Stundung im Hinblick auf die Verwirklichung eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht gewährt wurde, und zum anderen die Aufhebung der Kostenstundung wegen schuldnerischen Fehlverhaltens in der Treuhandperiode mit der Folge der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO. Dann aber kann nicht angenommen werden, dass er einen Verstoß nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO im eröffneten Verfahren, in dessen Folge die Kostenstundung aufgehoben und das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wurde, anders behandelt wissen wollte. Der vorliegende Fall hat mit den im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Fallgestaltungen gemeinsam, dass das vorausgegangene Restschuldbefreiungsverfahren an der abgelehnten Kostenstundung gescheitert war. Mit Recht hat das Beschwerdegericht deswegen angenommen, dass der erneute Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig ist.

Auch der Antrag auf Kostenstundung ist zulässig, anders als das Beschwerdegericht meint, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nach der einen Auffassung ist der erneute Antrag auf Kostenstundung nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO in der Wohlverhaltensperiode rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner die Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren schuldhaft dadurch provoziert habe, dass er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Nichts anderes kann dann auch wegen entsprechender Wertungen für den vorliegenden Fall gelten. Dem wird entgegengehalten, der Gesetzgeber habe in § 287a Abs. 2 InsO die eindeutige Entscheidung getroffen, dass über die dort aufgeführten Fälle hinaus ein Restschuldbefreiungsantrag zulässig sei und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a InsO auch ein Stundungsantrag.

Die Frage muss nicht allgemein beantwortet werden. Vorliegend handelte der Schuldner jedenfalls mit Stellung der neuen Anträge auch unter Berücksichtigung seines Fehlverhaltens im Vorverfahren nicht rechtsmissbräuchlich.

Nach dem früheren Rechtszustand ist dem Schuldner auch dann die Kostenstundung zu versagen, wenn die Voraussetzungen der § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht vorliegen, aber bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird. § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO regelt die Versagung der Stundung danach nicht abschließend. Daraus ist auch für das neue Recht abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Schuldner die Restschuldbefreiung erreichen kann, ihm die Kostenstundung - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4a InsO gegeben sind - zu gewähren ist. Der Schuldner handelt insoweit mit der Stellung der neuen Anträge nicht rechtsmissbräuchlich. Ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig, führt dies deswegen zur Unzulässigkeit des Stundungsantrags. Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung hingegen nach § 287aAbs. 2 InsO zulässig, muss Kostenstundung gewährt werden, sofern die Restschuldbefreiung erreichbar ist.

Ob die oben dargelegte Rechtsprechung des Senats zu § 4a InsO auch nach neuem Recht noch anzuwenden ist, muss der Senat nicht entscheiden. Denn vorliegend hat der Schuldner keinen Versagungstatbestand verwirklicht. Sein Fehlverhalten im Vorverfahren kann in einem neu eröffneten Verfahren nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Nachdem sein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287a InsO nunmehr zulässig ist, kann er deswegen Restschuldbefreiung erlangen, wenn er im neuen Verfahren den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und keinen Versagungstatbestand nach den §§ 290 , 297 bis 298 InsO verwirklicht.

Für diese Lösung spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 287a Abs. 2 InsO. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012 wird davon gesprochen, aus dem Umstand, dass einem Schuldner in einem Erstverfahren die Kostenstundung versagt worden sei, weil nach der Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei gegeben sei, könne nicht auf ein unredliches Verhalten des Schuldners geschlossen werden. Aus dem zustimmenden Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Kiel ergibt sich weiter, dass in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen wird, der Schuldner könne in einem solchen Fall nicht nur ohne Sperrfrist einen neuen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, sondern erhalte dafür auch die Kostenstundung. Dem Gesetzgeber war im Übrigen das Problem schon vorher bekannt, wie sich aus dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16. September 2004 ergibt, wo noch vorgeschlagen worden war, § 4a Abs. 1 InsO um den Satz zu ergänzen, dass eine Stundung für die Dauer von drei Jahren nicht gewährt werde, wenn in einem früheren Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eine Stundung der Kosten nach § 4c Nr. 1, 3, 4, 5 oder Nr. 6 aufgehoben worden sei. Dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden. Im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte hat der Gesetzgeber trotz dieser Vorgeschichte keine solche Änderung vorgenommen, weil er dem Schuldner ersichtlich die Möglichkeit zu zeitnahen Zweitanträgen einschließlich Kostenstundung einräumen wollte, sofern er Sperrfristen nicht ausdrücklich in § 287a Abs. 2 InsO angeordnet hat.

Allerdings ist die dem Schuldner eingeräumte Möglichkeit unbefriedigend, nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO sofort wieder einen neuen Antrag auf Insolvenzeröffnung, Kostenstundung und Restschuldbefreiung stellen zu können, obwohl er Verfahrenseinstellung und Restschuldbefreiungsversagung dadurch provoziert hat, dass sein eigenes Fehlverhalten zur Aufhebung der Kostenstundung geführt hat. Sie eröffnet dem unredlichen Schuldner nicht zu rechtfertigende Handlungsspielräume und belastet die Insolvenzgerichte und die öffentlichen Haushalte. Dass einem Schuldner diese Möglichkeit eingeräumt wird, hat der Gesetzgeber entschieden.

Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Insolvenzgerichts können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die Sache ist deswegen gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzgericht erneut mit der Sache zu befassen. Das hält der Senat für sachgerecht, weil eine erschöpfende Prüfung der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags sowie der Eröffnungsvoraussetzungen bislang noch nicht stattgefunden hat.

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published on 04/05/2017 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 92/16
vom
4. Mai 2017
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung
stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die
Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das
Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.
Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung
und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung
einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren
stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht,
dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16 - LG Stralsund
AG Stralsund
ECLI:DE:BGH:2017:040517BIXZB92.16.0

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am 4. Mai 2017
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 15. August 2016 und des Amtsgerichts Stralsund vom 31. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 9. Januar 2012 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag des Schuldners - verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung - nach Kostenstundung das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte einen Treuhänder. Durch Beschluss vom 7. November 2013, rechtskräftig seit dem 6. Dezember 2013, hob das Insolvenzgericht die bewilligte Stundung auf, weil der Schuldner trotz Aufforderung des Treuhänders keine Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse erteilt habe. Es sei daher nicht nachprüfbar, ob der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe oder sich um eine solche bemühe. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung vor, weil der Schuldner seinen Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO nicht hinreichend nachgekommen sei. Im Anschluss an die Aufhebung der Kostenstundung stellte das Insolvenzgericht am 25. Juni 2014 das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO mangels Masse ein, was zur Folge hatte, dass der Schuldner nicht von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wurde (§ 289 Abs. 3 InsO aF).
2
Am 9. März 2016 hat der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Stundung der Kosten und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat diese Anträge insgesamt als unzulässig verworfen. Nach Übertragung der Sache auf die Kammer hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Nach der Neuregelung im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) fänden sich in § 287a Abs. 2 InsO gesetzlich geregelte Sperrfristen. Sperrfristen für andere dort nicht geregelte Fälle seien nach der Gesetzesbegründung ausgeschlossen. Die in dieser Neuregelung genannten Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Doch sei der erneute Antrag des Schuldners auf Kostenstundung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sein neuer Antrag stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, weil es ohne das Fehlverhalten des Schuldners im vorangegangenen Verfahren nicht zum Abbruch des Verfahrens gekommen wäre. Erst durch das Fehlverhalten des Schuldners im ersten Verfahren sei das Bedürfnis für einen neuen Antrag entstanden. Durch sein Fehlverhalten sei ein beträchtlicher Schaden für die Staatskasse herbeigeführt worden. Die Kostenstundung im Erstverfahren sei ihm im Hinblick auf das sozialpolitische Interesse an der Erteilung der Restschuldbefreiung gewährt worden , die er selbst vereitelt habe. Die vom Staat für ihn im Erstverfahren aufgewandten Kosten seien praktisch nutzlos aufgewandt worden. Es erscheine mithin auch vor diesem Hintergrund im Ergebnis richtig, dass eine erneute Finanzierung des Verfahrens aus öffentlichen Mitteln zumindest für eine gewisse Zeit, die vorliegend noch nicht abgelaufen sei, ausscheide. Da die Stundung nicht habe bewilligt werden können, hätte ein Insolvenzverfahren nur nach Leistung eines Vorschusses nach § 26 Abs. 1 InsO eröffnet werden dürfen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei deswegen im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden.
5
2. Die Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
a) Maßgeblich sind gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I, S. 2379), weil der Schuldner den Antrag auf Insolvenzeröffnung nach dem 1. Juli 2014 gestellt hat.
7
b) Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist nicht deswegen unzulässig, weil das vorangegangene Verfahren nach Aufhebung der Kostenstundung wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 207 InsO mangels Masse eingestellt wurde.
8
aa) Nach dem auslaufenden Recht ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Kosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Kostenstundung wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist. Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist oder wenn der Schuldner auf den im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, NZI 2013, 99 Rn. 6 mwN). Ebenso ist der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Kostenstundung unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 11).

9
bb) Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechung entwickelten Sperrfristen teilweise aufgegriffen und in § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO geregelt , dass der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO oder nach § 296 InsO versagt worden ist. Doch hat er - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - unter anderem für den vorliegend zu entscheidenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schuldner im Erstverfahren seinen Auskunftspflichten nach § 97 InsO nicht nachgekommen ist, ihm aber nicht die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt, sondern die Kostenstundung wegen dieser Pflichtverletzung nach § 4c InsO aufgehoben worden ist, keine Sperrfrist für die Einleitung eines neuen Verfahrens vorgesehen.
10
(1) Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass die zum alten Recht entwickelten Sperrfristen weiterhin - teilweise beschränkt auf bestimmte Fallgruppen - auch unter dem neuen Recht anzuwenden seien, auch wenn der Gesetzgeber eine Sperrfrist in § 287a Abs. 2 InsO nicht vorgesehen habe (Uhlenbruck /Mock, InsO, 14. Aufl., § 4a Rn. 38; HmbKomm-InsO/Streck, InsO, 6. Aufl., § 287a Rn. 9 ff, insbesondere auch Rn. 12; Wenzel in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2015, § 287a Rn. 14 ff für den Widerruf gemäß § 303 Abs. 1 Nr. 2 InsO und die Antragsrücknahme). Andere meinen, die zum auslaufenden Recht entwickelten Rechtsgrundsätze seien seit Inkrafttreten des § 287a Abs. 2 InsO am 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar, weil diese Vorschrift die Frage abschließend regele, wann die Beantragung eines neuen Verfahrens im Hinblick auf Vorverfahren unzulässig sei (AG Göttingen, NZI 2014, 1056; LG BadenBaden , NZI 2016, 91; AG Aachen, NZI 2017, 114; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287a Rn. 18; HK-InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 287a Rn. 9; vgl. Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 670 ff, zu vorliegendem Fall Rn. 672).
11
(2) In dem hier zu entscheidenden Fall der Verfahrenseinstellung nach Aufhebung der Kostenstundung aufgrund eines schuldnerischen Fehlverhaltens hält der Senat nicht an seiner Rechtsprechung fest. Der Schuldner kann danach einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit einem neuen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen.
12
Der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012 (BT-Drucks. 17/11268 S. 25) zu § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Sperrfristen nur insoweit anordnen wollte, als der Schuldner im vorangegangenen Verfahren die Auskunftsund Mitwirkungspflichten verletzt, unzutreffende Angaben gemacht oder Obliegenheiten nicht beachtet hat und deshalb auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt worden ist. Dem unredlichen Schuldner sei nach einer in einem vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten eine neue Verfahrenseinleitung für eine bestimmte Zeit verwehrt, weil der Zweck der Versagungsgründe, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteilwerden zu lassen, ansonsten verfehlt würde. Sperrfristen für anderweitige Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners seien nicht vorzusehen.
13
Unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Kiel (ZVI 2011, 234), die neue Anträge auf Insolvenzeröffnung, Kostenstundung und Restschuldbefreiung für zulässig ansah, obwohl in einem vorangegangenen Verfah- ren die dem Schuldner gewährte Kostenstundung wegen der unterlassenen Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes nach § 4c InsO aufgehoben und sodann nach § 298 InsO die Restschuldbefreiung versagt worden war, wird als Begründung , warum für einen solchen Fall eine Sperrfrist nicht vorgesehen sei, angegeben , es fehle bereits an einem im ersten Verfahren gestellten Versagungsantrag eines Gläubigers und an der Feststellung, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt werde. Ziel des Insolvenzverfahrens und des in ihm eingebetteten Restschuldbefreiungsverfahrens sei es, dem redlichen Insolvenzschuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Vor diesem Hintergrund solle dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden. Allein aus der Tatsache, dass der Schuldner es unterlassen habe, einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, könne nicht auf seine Unredlichkeit geschlossen werden. Entsprechendes gelte auch für die Fälle, in denen eine Kostenstundung im Vorverfahren versagt werde , weil nach Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei gegeben sei. Wolle man auch hier eine Sperre für den Schuldner vorsehen, bliebe unberücksichtigt, dass allein ein durch das Gericht festgestelltes Fehlverhalten im Vorverfahren und ein darauf beruhender Versagungsantrag eines Gläubigers eine solche Sperre legitimieren könne.
14
cc) Eine analoge Anwendung des § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO auf den vorliegenden Fall kommt deswegen nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 12).
15
Der Gesetzgeber hat zwar den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich angesprochen , aber sehr ähnliche, nämlich einmal, dass dem Schuldner von vornherein eine Stundung im Hinblick auf die Verwirklichung eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht gewährt wurde, und zum anderen die Aufhebung der Kostenstundung wegen schuldnerischen Fehlverhaltens in der Treuhandperiode mit der Folge der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO. Dann aber kann nicht angenommen werden, dass er einen Verstoß nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO im eröffneten Verfahren, in dessen Folge die Kostenstundung aufgehoben und das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wurde, anders behandelt wissen wollte. Der vorliegende Fall hat mit den im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Fallgestaltungen gemeinsam , dass das vorausgegangene Restschuldbefreiungsverfahren an der abgelehnten Kostenstundung gescheitert war (vgl. Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht , 2. Aufl. Rn. 672). Mit Recht hat das Beschwerdegericht deswegen angenommen, dass der erneute Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht nach § 287a Abs. 2 InsO (analog) unzulässig ist.
16
c) Auch der Antrag auf Kostenstundung ist zulässig, anders als das Beschwerdegericht meint, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.
17
aa) Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nach der einen Auffassung ist der erneute Antrag auf Kostenstundung nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO in der Wohlverhaltensperiode rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner die Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren schuldhaft dadurch provoziert habe, dass er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (AG Ludwigshafen, NZI 2016, 782, 783; AG Aachen, NZI 2017, 114 f; Laroche, NZI 2014, 576). Nichts anderes kann dann auch wegen entsprechender Wertungen für den vorliegenden Fall gelten. Dem wird entgegengehalten, der Gesetzgeber habe in § 287a Abs. 2 InsO die eindeutige Entscheidung getroffen, dass über die dort aufgeführten Fälle hinaus ein Restschuldbefreiungsantrag zulässig sei und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a InsO auch ein Stundungsantrag (LG Baden-Baden, NZI 2016, 91, 92; AG Göttingen, ZVI 2017, 68, 69; FK-InsO/Kothe, 8. Aufl., § 4a Rn. 25; Ahrens in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 4a Rn. 55 aE; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht , 2. Aufl., Rn. 259, 260).
18
bb) Die Frage muss nicht allgemein beantwortet werden. Vorliegend handelte der Schuldner jedenfalls mit Stellung der neuen Anträge auch unter Berücksichtigung seines Fehlverhaltens im Vorverfahren nicht rechtsmissbräuchlich.
19
(1) Nach dem früheren Rechtszustand ist dem Schuldner auch dann die Kostenstundung zu versagen, wenn die Voraussetzungen der § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht vorliegen, aber bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird. § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO regelt die Versagung der Stundung danach nicht abschließend (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3; vom 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14, ZVI 2015, 458 Rn. 7). Daraus ist auch für das neue Recht abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Schuldner die Restschuldbefreiung erreichen kann, ihm die Kostenstundung - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4a InsO gegeben sind - zu gewähren ist. Der Schuldner handelt insoweit mit der Stellung der neuen Anträge nicht rechtsmissbräuchlich. Ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig, führt dies deswegen zur Unzulässigkeit des Stundungsantrags (BT-Drucks. 17/11268 S. 20 zu B. Art. 1 Nr. 1; vgl. Ahrens, aaO Rn. 256, 259). Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung hingegen nach § 287a Abs. 2 InsO zulässig, muss Kostenstundung gewährt werden, sofern die Restschuldbefreiung erreichbar ist (vgl. AG Göttingen, ZVI 2017, 68, 69; Ahrens, aaO Rn. 259).
20
(2) Ob die oben dargelegte Rechtsprechung des Senats zu § 4a InsO auch nach neuem Recht noch anzuwenden ist (dazu AG Hamburg, NZI 2016, 226; AG Göttingen, NZI 2015, 946, 947; AG Oldenburg, ZVI 2016, 254; Ahrens, aaO Rn. 256 ff), muss der Senat nicht entscheiden. Denn vorliegend hat der Schuldner keinen Versagungstatbestand verwirklicht. Sein Fehlverhalten im Vorverfahren kann in einem neu eröffneten Verfahren nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (vgl. AG Göttingen, NZI 2014, 1056). Nachdem sein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287a InsO nunmehr zulässig ist, kann er deswegen Restschuldbefreiung erlangen, wenn er im neuen Verfahren den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und keinen Versagungstatbestand nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO verwirklicht (§ 287a Abs. 1 InsO).
21
(3) Für diese Lösung spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 287a Abs. 2 InsO. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012 wird davon gesprochen, aus dem Umstand, dass einem Schuldner in einem Erstverfahren die Kostenstundung versagt worden sei, weil nach der Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei gegeben sei, könne nicht auf ein unredliches Verhalten des Schuldners geschlossen werden (BT-Drucks. 17/11268 S. 25 Spalte 2 Abs. 2 aE). Aus dem zustimmenden Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Kiel (ZVI 2011, 234) ergibt sich weiter, dass in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen wird, der Schuldner könne in einem solchen Fall nicht nur ohne Sperrfrist einen neuen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, sondern erhalte dafür auch die Kostenstundung. Dem Gesetzgeber war im Übrigen das Problem schon vorher bekannt, wie sich aus dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16. September 2004 (NZI 2004, 549) ergibt, wo noch vorgeschlagen worden war, § 4a Abs. 1 InsO um den Satz zu ergänzen, dass eine Stundung für die Dauer von drei Jahren nicht gewährt werde, wenn in einem früheren Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eine Stundung der Kosten nach § 4c Nr. 1, 3, 4, 5 oder Nr. 6 aufgehoben worden sei. Dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden. Im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte hat der Gesetzgeber trotz dieser Vorgeschichte keine solche Änderung vorgenommen, weil er dem Schuldner ersichtlich die Möglichkeit zu zeitnahen Zweitanträgen einschließlich Kostenstundung einräumen wollte, sofern er Sperrfristen nicht ausdrücklich in § 287a Abs. 2 InsO angeordnet hat.
22
cc) Allerdings ist die dem Schuldner eingeräumte Möglichkeit unbefriedigend , nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO sofort wieder einen neuen Antrag auf Insolvenzeröffnung, Kostenstundung und Restschuldbefreiung stellen zu können, obwohl er Verfahrenseinstellung und Restschuldbefreiungsversagung dadurch provoziert hat, dass sein eigenes Fehlverhalten zur Aufhebung der Kostenstundung geführt hat. Sie eröffnet dem unredlichen Schuldner nicht zu rechtfertigende Handlungsspielräume und belastet die Insolvenzgerichte und die öffentlichen Haushalte. Dass einem Schuldner diese Möglichkeit eingeräumt wird, hat der Gesetzgeber entschieden.

III.


23
Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Insolvenzgerichts können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die Sache ist deswegen gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzgericht erneut mit der Sache zu befassen.

Das hält der Senat für sachgerecht, weil eine erschöpfende Prüfung der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags sowie der Eröffnungsvoraussetzungen bislang noch nicht stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - IX ZB 76/13, NZI 2015, 755 Rn. 14).
Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer

Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 31.05.2016 - 92 IK 102/16 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2016 - 8 T 114/16 -

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.