Insolvenzordnung - InsO | § 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/12/2015 17:19

Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Verfahrens gestellter Antrag auf Restschuldbefreiung nicht wegen Verspätung verworfen werden.
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(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv
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published on 18/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/13 vom 18. Juli 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 300; EGInsO Art. 103a In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahr
published on 23/01/2019 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen. III. Das Urteil ist
published on 28/05/2018 00:00

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67g IN 555/14) vom 04.01.2018 abgeändert: Der Restschuldbefreiungsversagungsantrag des Gläubigers vom 29.11.2017 wird als unbegründet zurückgewie
published on 29/12/2017 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 20.05.2017, Az.: 3 IK 49/15, wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Grün
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