Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Jan. 2019 - W 6 K 18.935

23.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Gaststättenerlaubnis und die Anordnung der Schließung des geduldeten Gaststättenbetriebs einschließlich Zwangsgeldandrohung.

1. Am 29. März 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG einschließlich einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 GastG für die Schank- und Speisewirtschaft „R …“ in B …, deren Betrieb durch den Vorgänger zum 31. März 2018 abgemeldet wurde. Vorgelegt wurde ein Pachtvertrag über die Gaststätte und es wurde darauf hingewiesen, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt in Bearbeitung sei.

In einer „Bescheinigung für Steuersachen“ vom 2. Mai 2018 teilte das Finanzamt B. K. mit, dass der Kläger seit 1995 zur Einkommensteuer geführt werde und von 2000 - 2013 auch zur Umsatzsteuer. Steuererklärungen seien in den letzten zwei Jahren überwiegend verspätet abgegeben worden. Die Steuern seien in den letzten zwölf Monaten nicht entrichtet worden. Das bereits am 18. August 2014 eröffnete Insolvenzverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Aktuell beliefen sich die Steuerrückstände auf insgesamt 130.538,27 EUR.

Auf eigenen Antrag des Klägers vom 30. Juni 2014 hin hatte das Amtsgericht Schweinfurt - Abteilung für Insolvenzsachen - mit Beschluss vom 18. August 2014 (Az.: …) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Ein Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt B …) wurde bestellt. Die Erteilung einer Restschuldbefreiung wurde vom Kläger beantragt. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass Zahlungsunfähigkeit des Klägers gegeben war.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 22. Mai und 6. Juni 2018 ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, dass im Hinblick auf das derzeit bestehende Insolvenzverfahren und die beantragte Restschuldbefreiung nicht mehr von der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers auszugehen sei und dieser die notwendige Zuverlässigkeit für die beantragte Gaststättenerlaubnis besitze. Auch beabsichtige der Kläger nach Erteilung der Erlaubnis einen Steuerberater zu beauftragen.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versagung der Gaststättenerlaubnis an und gab Gelegenheit zur Äußerung.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 15. Juni 2018 ließ der Kläger vortragen, dass aktuell von seiner Zuverlässigkeit auszugehen sei. Auch der Insolvenzverwalter unterstütze das Vorhaben des Klägers ausdrücklich. Die Versagung der Gaststättenerlaubnis könne nicht auf lange zurückliegende Sachverhalte gestützt werden.

In einem Schreiben vom 21. Juni 2018 an die Beklagte teilte der bestellte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt B … mit, dass der Kläger versichert habe, ab Beginn der geplanten selbständigen Tätigkeit monatlich mindestens 150,00 EUR als freiwillige Zahlung zur Insolvenzmasse zu leisten. Da er bisher lediglich 40,00 EUR monatlich gezahlt habe, würden sich die beteiligten Gläubiger durch diese Mehrzahlung (und somit durch die selbständige Tätigkeit des Schuldners) besser stellen.

Mit sofort vollziehbaren Bescheid vom 6. Juli 2018 versagte die Beklagte die mit Schreiben vom 29. März 2018 beantragte Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zum Betrieb der Speisewirtschaft „R …“ in B … (Nr. 1). Dem Kläger wurde aufgegeben, den derzeit ohne Gaststättenerlaubnis geduldeten Gaststättenbetrieb bis spätestens Freitag, den 13. Juli 2018, einzustellen. Sollte der Kläger den Gaststättenbetrieb nicht einstellen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 2). Der Sofortvollzug dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3) und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 4 und 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, im Hinblick auf die bekannten Rückstände beim Finanzamt B. K. sei dem Kläger keine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt worden. Stattdessen sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass die Stadt B. K. die Fortführung der Gaststätte nach der Aufgabe durch den vorherigen Betreiber bis zur endgültigen Entscheidung über die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis dulde. In einigen Telefongesprächen mit dem Bevollmächtigten des Klägers sei bereits mitgeteilt worden, dass die Erteilung der Gaststättenerlaubnis aufgrund der Steuerrückstände nicht möglich sei. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG sei die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Unzuverlässig sei ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibe. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs müsse von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er seine steuerlichen Pflichten erfülle. Beruhe die Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten auf wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, so führe dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zur Annahme der Unzuverlässigkeit. Dabei sei es unerheblich, ob aufgrund des derzeit anhängigen Insolvenzverfahrens ein Vollstreckungsverbot für die Steuerrückstände bestehe. In Anbetracht der Höhe der Steuerrückstände sei auch nicht zu erwarten, dass der Kläger die bisher aufgelaufenen Schulden tilgen könne. Die steuerlichen Rückstände ließen somit bei Würdigung der Gesamtumstände den Schluss zu, dass der Kläger die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dem könne zum Schutz der Allgemeinheit nur durch die Versagung der Erlaubnis ausreichend Rechnung getragen werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29 Abs. 1, 31 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Dies stelle den geringstmöglichen Eingriff dar und sei in der Höhe angemessen. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 6, 8, 9 und 13 des Bayerischen Kostengesetzes i.V.m. dem dazu ergangenen Kostenverzeichnis. Der Bescheid wurde dem Kläger am 11. Juli 2018 zugestellt und auch dem Bevollmächtigten zur Kenntnis übermittelt.

2. Am 16. Juli 2018 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

den Versagungsbescheid der Stadt B. K. vom 11. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Gaststätte „R …“ in B. K. zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei zwar keine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt worden, durch die Beklagte aber zugesichert worden, dass sie aufgrund der Aufgabe des vorherigen Betreibers der Gaststätte „R …“ die gaststättenrechtliche Tätigkeit des Klägers bis zur endgültigen Entscheidung über die Erteilung der Gaststättenerlaubnis dulde. Die Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis sei materiell rechtswidrig. Der Kläger sei nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Auf die Entscheidung des VG Würzburg im Beschluss vom 21. Dezember 2012, in dem es ebenfalls um Steuerverbindlichkeiten gegangen sei, werde verwiesen. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um Steuerverbindlichkeiten des Klägers aus dem hier streitgegenständlichen Gaststättenbetrieb sondern aufgrund einer anderen vormaligen gewerblichen Tätigkeit, die längst abgeschlossen sei. Auch seien dort in der zitierten Entscheidung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes gegen den Gewerbetreibenden erfolgt und es werde dort ausgeführt, dass der Gewerbetreibende gebotene Anstrengungen zur Reduzierung angehäufter Steuerschulden unternehmen müsse. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 2. Februar 1982 entschieden, dass im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Gewerbetreibenden eine abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit dann zu erfolgen habe, wenn dieser zahlungswillig sei und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite. Dies zu Grunde gelegt, müsse eine Prognoseentscheidung auf der Basis des Gesamtbildes des Verhaltens des Klägers dazu kommen, dass dieser nicht unzuverlässig sei. Denn dieser unternehme gerade die gebotenen Anstrengungen zur Reduzierung angehäufter Steuerschulden. Dies werde vom Kläger nicht nur behauptet, sondern er unternehme solche Anstrengungen auch bzw. habe sie schon unternommen, indem er Eigenantrag über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen im Jahr 2014 beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Schweinfurt beantragt habe, welches dann auch mit Beschluss vom 18. August 2014 eröffnet worden sei. In diesem Insolvenzverfahren gebe es die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, in einem geordneten rechtstaatlichen Verfahren die Schulden zu regulieren und von ihnen befreit zu werden, §§ 4, 38, 174 InsO. Sämtliche Verbindlichkeiten, die aus der Zeit vor Beginn des Insolvenzverfahrens herrührten, könnten nur noch exklusiv und ausschließlich im Insolvenzverfahren durch die Gläubiger geltend gemacht werden. Dies betreffe auch die Steuerforderungen durch den Freistaat Bayern. Weiterhin werde nach Beendigung des Insolvenzverfahrens dem Kläger die Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO erteilt. Ein entsprechender Antrag sei bereits mit dem Insolvenzantrag gestellt worden. Auch bestehe ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 89 InsO ein absolutes Vollstreckungsverbot auch hinsichtlich der Forderungen des Finanzamtes B. K. Auch sei es nicht nur das Recht sondern vor allem Dingen die Pflicht des Klägers als Insolvenzschuldner aufgrund seiner insolvenzrechtlichen Obliegenheit nach § 287b InsO dafür zu sorgen, dass er Einnahmen erziele und zwar auch durch eine selbständige Tätigkeit. Die nicht vollstreckbaren Steuerschulden des Finanzamtes B. K., die die Beklagte bei ihrer Entscheidung zugrunde lege, stammten aus vergangenen Zeiträumen, die nichts mit der aktuellen streitgegenständlichen gaststättenrechtlichen Tätigkeit des Klägers zu tun hätten. Sie seien deshalb auch nicht geeignet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers aktuell zu beeinflussen, da sie durch das geordnete Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung erfasst seien und am Ende erlassen würden. Das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO gelte insbesondere auch für das Finanzamt B. K. Mit dieser Sachlage habe sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt sondern nur darauf abgestellt, dass es zurückliegende steuerliche Verbindlichkeiten gebe. Rechtsfehlerhaft sei deshalb auch darauf abgestellt worden, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger seine Steuerschulden tilgen könne. Dies sei gerade durch das eingeleitete Insolvenzverfahren der Fall, da nach § 301 InsO die Restschuldbefreiung beantragt sei und zwar dann auch bezüglich der gesamten streitgegenständlichen Steuerverbindlichkeiten. Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids sei deshalb rechtswidrig und dem Kläger sei die beantragte Gaststättenerlaubnis zu erteilen. Folgerichtig sei auch Nr. 2 des angegriffenen Bescheides mit der Anordnung der Einstellung und Androhung eines Zwangsgeldes rechtswidrig.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei wirtschaftlich leistungsunfähig und deshalb unzuverlässig i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Die angebotene freiwillige Zahlung von 150,00 EUR monatlich sei nicht einmal ausreichend, um die jährlich anfallenden gesetzlichen Zinsen zu tilgen. Somit sei auch keine Tilgung der eigentlichen Steuerschuld möglich. Der Kläger habe somit kein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt, welches Voraussetzung für eine abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit sei. Auch dass der Kläger sich in einem Insolvenzverfahren befinde, könne nicht zu eine abweichenden Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen. Die Verbindlichkeiten des Klägers bestünden - ungeachtet des Vollstreckungsverbots - bis zur Restschuldbefreiung weiterhin und seien bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Auch könne nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2005 in einem auf Erteilung der Restschuldbefreiung gerichteten Antrag im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kein Beginn der Bewältigung der Krise und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gesehen werden. Auch der angeordnete Sofortvollzug und die Zwangsgeldbewehrung seien rechtmäßig, da ein rechtswidriger Weiterbetrieb der Gaststätte verhindert werden solle.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2019 war der Kläger mit seinem Bevollmächtigten erschienen. Die Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftsätzlich formulierten Klageanträge. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird diesbezüglich verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Verfahrensakte W 6 S 18.936 verwiesen. Auf einen zeitgleich mit der Klage erhobenen Antrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellte das Gericht mit Beschluss vom 10. August 2018 (W 6 S 18.936) die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides vom 6. Juli 2018 wieder her, lehnte den Antrag im Übrigen jedoch ab. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Versagungsgegenklage ist zulässig und hat teilweise Erfolg. Die Klage ist bezüglich der Nr. 2 des Versagungsbescheides der Beklagten vom 6. Juli 2018 (Schließungsanordnung) begründet, nicht jedoch bezüglich Nr. 1 des Bescheides (Ablehnung der Gaststättenerlaubnis). Die Schließungsanordnung in Nr. 2 des Bescheides, die trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der gesetzten Frist dem Grunde nach noch nicht als erledigt zu betrachten ist, ist infolge Ermessensausfall rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese war deshalb aufzuheben. Der Kläger hat jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht vorliegt. Diesbezüglich war die Klage deshalb abzuweisen.

1. Der Kläger hat im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 2 GastG zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „R …“ in B … Nach § 2 GastG bedarf, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, der Erlaubnis. Der Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 2 GastG (Ausschank lediglich alkoholfreier Getränke, Abgabe lediglich zubereiteter Speisen) liegt hier nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis unter anderem dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gewerberechtlich unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Dies beinhaltet eine auf Tatsachen mit Gewerbebezug gestützte Prognose, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Hierbei können auch weiter zurückliegende Tatsachen berücksichtigungsfähig sein (Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl., § 35 Rn. 27, 28). Zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung gehört auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten. Die Nichtabführung gewerbebezogener Steuern und insbesondere von Gewerbetreibenden treuhänderisch für den Staat vereinnahmter Steuern (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer) stellt ein gravierendes Fehlverhalten eines Gewerbetreibenden dar. Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig einzustufen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Nur durch Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts, das eine Abtragung der aufgelaufenen Steuerrückstände und das Nichtentstehen neuer Steuerschulden erwarten lässt, kann die Unzuverlässigkeit wieder ausgeräumt werden. Bloßer guter Wille oder die einmalige Überweisung von Geldbeträgen reicht nicht. Als unzuverlässig ist auch ein Gewerbetreibender anzusehen, der trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit seinen Gewerbebetrieb weiterführt. Im Interesse einer ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs ist im Falle anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit (Vorliegen ungeordnete Vermögensverhältnisse insbesondere bei Gastwirten) die Einstellung der gewerblichen Betätigung zu fordern. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist insbesondere im Fall einer ausweglosen wirtschaftlichen Krise anzunehmen, wenn ein wirtschaftlich sinnvolles und tragfähiges Sanierungskonzept fehlt. Die Ausweglosigkeit ist förmlich festgestellt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall ist die Sperrwirkung des § 12 GewO, der auch im Bereich des Gaststättenrechts gemäß § 31 GastG anwendbar ist, zu beachten.

Bei Anlegung dieses Maßstabs hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG, da er derzeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit als gewerberechtlich unzuverlässig nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG anzusehen ist.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er die Gaststätte „R …“ aktuell betreibt. Er hat diesbezüglich ein Geheft übergeben lassen, aus dem sich ergibt, dass er sein Gaststättengewerbe beim Finanzamt B. K. zur steuerlichen Erfassung angemeldet hat und aktuell Anmeldungen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. und 3. Quartal 2018 getätigt hat. Des Weiteren enthält das Geheft ein Schreiben der DAK Gesundheit, Hamburg, vom 16. Oktober 2018, in dem der Kläger aufgefordert wird, eine Mitarbeiterin zur gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Des Weiteren ließ der Kläger einen Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt - Abteilung für Insolvenzsachen - vom 18. August 2014 (Az.: …) überreichen, aus dem sich ergibt, dass ihm als Schuldner die Kosten des eröffneten Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet sind, soweit sein Vermögen zur Kostendeckung nicht ausreicht. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass dem Stundungsantrag des Klägers zu entsprechen war, da nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken. Auch eine Ratenzahlungsauflage war nicht veranlasst, da die anzurechnenden Gesamteinkünfte des Schuldners unter der Pfändungsfreigrenze liegen. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung hierzu, dass er dennoch freiwillig 40,00 EUR monatlich auf die Verfahrenskosten leiste. Weitere Zahlungen leiste er jedoch nicht, da sein Einkommen noch nicht so hoch sei. Er könne sich damit zwar selbst unterhalten, es bleibe aber kein Betrag übrig bzw. er liege unter der Pfändungsgrenze. Er gebe in jedem Quartal seine Belege über seine wirtschaftliche Tätigkeit an den Insolvenzverwalter ab. Das Finanzamt sei der Hauptgläubiger seiner Schulden. Insgesamt bestünden allerdings Schulden von ca. 300.000,00 EUR aus seiner früheren Tätigkeit als Steinmetz. Diese Tätigkeit habe er 1999 aufgegeben.

Der Kläger befindet sich somit noch in einem laufenden Insolvenzverfahren, das wegen Zahlungsunfähigkeit des Klägers eröffnet wurde (Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt - Abteilung für Insolvenzsachen - vom 18.8.2014 - …). Zwar ist zutreffend, dass der Kläger Restschuldbefreiung beantragt hat (§ 287 InsO) und dies im Falle eines entsprechenden Beschlusses des Insolvenzgerichts (§ 287a InsO) zu einer Befreiung des Klägers von den Restschulden führen kann. Ob das Insolvenzgericht diesem Antrag entsprechen wird, ist jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt offen und hängt davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 287a ff. InsO) zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen werden. Bis dahin ist weiterhin von der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Stellt ein wirtschaftlich leistungsunfähig Gewerbetreibender einen auf Erteilung der Restschuldbefreiung gerichteten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird das Verfahren eröffnet, kann hieraus noch kein Beginn zur Bewältigung der Krise und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gesehen werden (siehe zum Ganzen die Kommentierung bei Tettinger/Wank/Ennuschat, a.a.O., § 35 GewO, Rn. 54, 58, 67, und 71 mit Hinweisen auf obergerichtliche Rechtsprechung). Auch wenn der Kläger mit den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen den Eindruck einer nunmehr ordnungsgemäßen Gewerbeausübung erwecken will, ändert dies nichts an der derzeit noch bestehenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit. Dass die Schulden teilweise auch aus einer bereits im Jahr 1999 aufgegebenen gewerblichen Tätigkeit als Steinmetz stammen, ändert nichts daran, dass sie aktuell weiterhin bestehen und die Zahlungsunfähigkeit des Klägers begründen. Auch die Zahlung von lediglich 40,00 EUR monatlich auf die Verfahrenskosten des derzeit noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens unter Hinweis darauf, dass - entgegen den im Eilverfahren in Aussicht gestellten Zahlungen von 150,00 EUR monatlich auf die Insolvenzmasse - keine weiteren Zahlungen derzeit erfolgen, weist auf die weiterhin bestehende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers hin, denn diese Zahlungen reichen für eine Rückführung der Schulden nicht aus. Der Kläger hat auch ausgeführt, dass er derzeit nach seinen Einkommensverhältnissen keine höheren Zahlungen erbringen kann.

Anzeichen für eine Besserung der Vermögensverhältnisse des Klägers sind auch nicht allein darin zu sehen, dass dieser selbst im Jahr 2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat und infolgedessen die Regelungen der Insolvenzordnung auch bezüglich der aufgelaufenen Steuerschulden anwendbar sind, sodass aktuell keine Vollstreckungen durch die Finanzverwaltung erfolgen können (§ 89 InsO). In dieser Vorgehensweise kann weder ein tragfähiges Sanierungskonzept des Klägers im oben genannten Sinne gesehen werden noch lässt dies den Kläger vor Beendigung des Insolvenzverfahrens und einer erfolgten oder zumindest angekündigten Restschuldbefreiung wieder als wirtschaftlich leistungsfähig erscheinen. Das laufende Insolvenzverfahren ändert nichts an der derzeitigen tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Die Restschuldbefreiung ist während des laufenden Insolvenzverfahrens nur eine abstrakte Möglichkeit der Schuldenbefreiung, die sich erst durch Beendigung des Insolvenzverfahrens und der erfolgten Restschuldbefreiung bzw. zumindest deren Ankündigung durch entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts zu einer konkreten Aussicht verdichtet (OVG NRW, B.v.2.6.2004 - 4 A 223/04 - NVwZ-RR 2004,746; BayVGH, B.v. 20.12.2005 - 22 C 05.3222 - juris; OVG Münster, U.v. 8.12.2011 - 4 A 1115/10 - juris). Der Kläger selbst rechnet mit einer Restschuldbefreiung voraussichtlich erst im Jahr 2020, voraussichtlich im August. Wie das Insolvenzgericht über den Antrag des Klägers im Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO) entscheiden wird, ist derzeit völlig offen. Allein wegen der Stellung eines Insolvenzantrags mit Antrag auf Restschuldbefreiung und angesichts der derzeit nur geringfügigen Zahlungen des Klägers kann deshalb noch nicht von einer wieder erlangten wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen werden.

Zwar ist zutreffend, dass nach § 287b InsO der Schuldner im Interesse der Insolvenzgläubiger bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens verpflichtet ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Dem Kläger ist es auch unbenommen eine (abhängige oder erlaubnisfreie selbstständige) Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Erwerbsobliegenheit ersetzt jedoch nicht die dafür erforderlichen staatlichen Erlaubnisse wie die Gaststättenerlaubnis, die an zwingende gesetzliche Voraussetzungen gebunden ist. Bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit und damit vorliegender Unzuverlässigkeit ist die Gaststättenerlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zwingend zu versagen, unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter diese Tätigkeit „begrüßt“.

Die Sperrwirkung des § 12 GewO greift vorliegend nicht ein. Nach § 31 GastG i.V.m. § 12 GewO finden während eines laufenden Insolvenzverfahrens die Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen sind, ermöglichen, keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18. August 2014 die Gaststätte „R …“ weder betrieben noch war er (später) im Besitz der hierfür erforderlichen Gaststättenerlaubnis - auch nicht einer vorläufigen. Auf die Versagung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstmals beantragten Erlaubnis findet § 12 GewO keine Anwendung. Der Ausschluss der gewerblichen Untersagungsmöglichkeiten bezieht sich nur auf dasjenige Gewerbe, dass der Schuldner zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt hat. Will er danach neue Gewerbetätigkeiten beginnen, kann insoweit die Gewerbebehörde wegen der finanziellen Unzuverlässigkeit einschreiten und die Gaststättenerlaubnis verweigern (Tettinger/Wank/Ennuschat, a.a.O., § 12 GewO Rn. 4, 9).

Auch aus der von Klägerseite zitierten Entscheidung des VG Würzburg vom 21. Dezember 2012 (W 6 S 12.1070) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die dortige Konstellation (Widerruf einer erteilten Gaststättenerlaubnis) ist mit dem vorliegenden Verfahren bereits nicht vergleichbar. Die dort zitierte Entscheidung des BayVGH (B.v. 13.12.2011 - 22 CS 11.2428), wonach im Hinblick auf Art. 12 GG und dem Rechtsstaatsprinzip die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft der Hauptsache-Entscheidung als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren einer besonderen Begründung bedarf, war lediglich im Hinblick auf die sich im Eilverfahren stellende Frage der erforderlichen sofortigen Vollziehbarkeit von Relevanz. Hierzu wurde im vorangegangenen Eilverfahren Stellung genommen.

Ein Anspruch auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis besteht deshalb derzeit nicht und die Klage musste insoweit erfolglos bleiben.

2. Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit in Nr. 2 des Bescheides vom 6. Juli 2018 die Schließung des Gaststättengewerbes zum 13. Juli 2018 angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht wurde. Diesbezüglich wurde im Beschluss des Gerichts vom 10. August 2018 im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 18.936) bereits die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet. Auch wenn die gesetzte Frist bereits verstrichen ist, hat sich die Schließungsanordnung dem Grunde nach - bei erforderlicher neuer Fristsetzung - noch nicht erledigt, sodass hierüber noch zu entscheiden war. Der Schließungsanordnung, die auf der Grundlage des § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO ergehen konnte, mangelt an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung (Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG), die auch im gerichtlichen Verfahren wegen des vollständigen Ermessensausfalles nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt und damit geheilt werden konnte. Die Schließungsanordnung und die hieran anknüpfende Zwangsgeldandrohung waren deshalb rechtswidrig und aufzuheben.

Nach § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO).

Zwar war der Kläger nicht im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 GastG, auch nicht einer vorläufigen Erlaubnis gemäß § 11 GastG, sondern dem Kläger war lediglich mündlich von der Beklagten mitgeteilt worden, dass der Betrieb der Gaststätte bis zur Entscheidung über die beantragte Gaststättenerlaubnis geduldet werde, was bedeutet, dass die Beklagte gegen den (rechtswidrigen) Betrieb der Gaststätte zunächst - bis zur endgültigen Entscheidung über die beantragte Gaststättenerlaubnis - nicht einschreiten werde; dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits vor der Antragstellung darauf hingewiesen wurde, dass er wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht mit einer Erlaubnis - auch nicht mit einer vorläufigen - rechnen könne. Selbst wenn in dieser Duldung eine konkludent erteilte vorläufige Erlaubnis gemäß § 11 GastG hätte gesehen werden können, hätte sich diese in jedem Fall mit der abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis erledigt. Eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO war deshalb grundsätzlich veranlasst. Diese steht jedoch im Ermessen der Behörde. Zu prüfen war demnach, ob die Beklagte ihr Ermessen erkannt hat und unter Zugrundelegung eines zutreffenden Sachverhalts dieses pflichtgemäß ausgeübt hat (Art. 40 BayVwVfG). Im vorliegenden Fall ist der Begründung des Bescheides nichts dergleichen zu entnehmen. Weder ist die Rechtsgrundlage benannt noch sind Ermessenserwägungen - etwa bezüglich der Fristsetzung - zu erkennen. Auch im gerichtlichen Verfahren wurde hierzu nichts ausgeführt. Zwar können Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Dies gilt jedoch nur sofern eine Ermessensbetätigung überhaupt stattgefunden hat, nicht jedoch im Falle eines Ermessensausfalls.

Auch von einer „Ermessensreduzierung auf Null“, die im Falle ihres Vorliegens eine Ermessensausübung erübrigen würde, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Da die Beklagte den Betrieb der Gaststätte bereits geraume Zeit geduldet hatte, war im Rahmen der Schließungsanordnung eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers hinsichtlich der Modalitäten der Schließung (z.B. der Fristsetzung) veranlasst.

Die Regelung in Nr. 2 des Bescheides war deshalb aufzuheben. Der Beklagten bleibt es unbenommen, eine neue Schließungsanordnung zu treffen. Hierauf wurde bereits im vorangegangenen Eilverfahren hingewiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wonach bei teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind. Das Gericht hält die Bewertung des Obsiegens des Klägers mit einem Viertel für angemessen, da es dem Kläger hauptsächlich um die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ging und es sich insoweit bei Nr. 2 des Bescheides lediglich um eine Nebenentscheidung handelte. Dem Kläger waren deshalb ¾ und der Beklagten ¼ der Kosten aufzuerlegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Insolvenzordnung - InsO | § 89 Vollstreckungsverbot


(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezü

Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Insolvenzordnung - InsO | § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung


(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners so

Insolvenzordnung - InsO | § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts


(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine V

Gaststättengesetz - GastG | § 31 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung


Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werd

Gewerbeordnung - GewO | § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen


Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit1.

Gaststättengesetz - GastG | § 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis


(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine

Insolvenzordnung - InsO | § 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners


Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehne

Referenzen

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.