Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - IX ZR 90/08

bei uns veröffentlicht am22.10.2009
vorgehend
Landgericht Köln, 30 O 205/06, 05.01.2007
Oberlandesgericht Köln, 2 U 19/07, 30.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 90/08
Verkündet am:
22. Oktober 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den
Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des
Insolvenzschuldners nicht (Anschluss an BGHZ 135, 140).
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2008 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen: Der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1; die Beklagte zu 2 die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG in O. (im Folgenden: Schuldnerin ). Die Schuldnerin führte ein Autohaus, das Kraftfahrzeuge der Beklagten zu 1, Rechtsnachfolgerin der F. AG, vertrieb. Zur Einkaufsfinanzierung bediente sich die Schuldnerin der Beklagten zu 2, an welche sie ihre derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die F. AG mit einem im Jahr 1995 geschlossenen Rahmenvertrag zur Sicherung abtrat. Diese Forde- rungen der Schuldnerin, die insbesondere aus Gutschriften für Garantie- und Kulanzleistungen, Nachlässen und Boni entstanden, erfasste die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 vereinbarungsgemäß auf einem Verrechnungskonto , in das auch Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus Warenlieferungen und anderen Gründen eingestellt wurden.
2
Am 10. Juni 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom gleichen Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unmittelbar danach setzte der Kläger die Beklagten von seiner Bestellung in Kenntnis. Am 15. Juli 2004 erstellte die Beklagte zu 1 einen Kontoabschluss, der ein Guthaben der Schuldnerin von 140.504,94 € auswies. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 23. Juli 2004 auf, diesen Betrag an ihn auszuzahlen. Die Beklagte zu 1 überwies das Guthaben jedoch am 27. Juli 2004 an die Beklagte zu 2. Mit Beschluss vom 1. August 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
3
Kläger Der hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 140.504,94 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Beklagte zu 2 in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2 blieben ohne Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstrebt der Kläger die Verurteilung - auch - der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2 die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


4
Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.
I. Revision des Klägers
5
1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in WM 2008, 1598 veröffentlicht ist, hat gemeint, die Beklagte zu 1 sei dem Kläger gegenüber nicht mehr zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet, weil sie durch die Zahlung an die Beklagte zu 2 von ihrer Schuld befreit worden sei. Es hat dabei angenommen, durch den Kontokorrentabschluss vom 15. Juli 2004, der von der Schuldnerin und dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2004 anerkannt worden sei, sei eine abstrakte Saldoforderung der Schuldnerin in Höhe ihres Guthabens entstanden. Diese Forderung habe die Beklagte zu 2 aufgrund der Vorausabtretung wirksam von der Schuldnerin erworben. Zwar sei die Forderung erst nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts entstanden. Es genüge aber, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorausabtretung in ihrer Verfügungsmacht nicht beschränkt gewesen sei.
6
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Klägers stand. Die Revision nimmt hin, dass die Globalzession ursprünglich wirksam war, das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1 in laufender Rechnung nach § 355 HGB geführt wurde und die Forderung auf Auszahlung des Guthabens auf diesem Konto am 23. Juli 2004 als abstrakte Saldoforderung entstand. Sie hat allerdings in der Revisionsverhandlung die Ansicht vertreten, die Saldoforderung sei sogleich wieder kontokorrentgebunden und deshalb nicht abtretbar gewesen. Dies findet aber in den Feststellungen des Berufungsgerichts kei- ne Stütze. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, die Beklagte zu 2 habe die Saldoforderung wegen der zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht mehr erwerben können.
7
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. März 1997 (BGHZ 135, 140) die Auffassung vertreten, dass die Anordnung eines Veräußerungsverbots nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO in Verbindung mit der Bestellung eines Sequesters den wirksamen Erwerb einer zuvor abgetretenen, aber erst danach entstandenen Forderung durch den Zessionar nicht hindere. Zur Begründung hat er ausgeführt , die Verfügungsbefugnis des Zedenten müsse zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung nicht mehr vorliegen. Es genüge, wenn sie beim letzten Teilakt der Verfügung vorgelegen habe. Die Abtretung einer zukünftigen Forderung enthalte bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand bestehe; das Entstehen der Forderung gehöre sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt sei (BGH aaO S. 144). Der Zweck eines mit einer Sequestration verbundenen Veräußerungsverbots nach § 106 KO rechtfertige es nicht, eine Vorausverfügung aus der Zeit davor, die sich erst nach Anordnung jener Maßnahmen auswirke, entgegen diesen Grundsätzen als hinfällig anzusehen (BGH aaO S. 144 ff unter c).
8
b) Dieses Urteil hat im Schrifttum zum Teil Zustimmung gefunden (Stürner /Bormann LM KO § 106 Nr. 16; Henckel EWiR 1997, 943; Marotzke JR 1998, 31; Bode WuB VI B § 37 KO 1.97; Herchen EWiR 2008, 565; nunmehr auch Bork FS Kirchhof S. 60), aber auch Kritik erfahren (Eckardt ZIP 1997, 957 ff; Häsemeyer ZZP 111, 83 ff; MünchKomm-InsO/Ott-Vuia, 2. Aufl. § 81 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 24 Rn. 12; Jaeger/Gerhardt, InsO § 24 Rn. 6 f; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 24 Rn. 8; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 24 Rn. 2 und 19; Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers S. 147).
Manche Autoren meinen, dem Urteil sei zumindest im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung nicht zu folgen (FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl. § 24 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Schröder, 3. Aufl. § 24 Rn. 7; einschränkend auch OLG Dresden ZInsO 2006, 1057, 1058 und OLG Naumburg ZInsO 2008, 1022, 1023).
9
c) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach die Verfügungsbefugnis beim Abschluss des Verfügungstatbestands, nicht notwendig jedoch bis zum Eintritt des Verfügungserfolgs vorliegen muss, auch unter der Geltung der Insolvenzordnung fest (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, z.V.b.).
10
Regelmäßig aa) fällt der Rechtserwerb als Verfügungserfolg mit dem letzten Akt des Verfügungstatbestandes zusammen. So tritt die Rechtsänderung bei Einigkeit über den Rechtsübergang bei unbeweglichen Gegenständen mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB), bei der Übertragung beweglicher Sachen mit der Erlangung des unmittelbaren (§ 929 BGB) oder mittelbaren Besitzes (§ 930 BGB) oder der Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB), bei der Abtretung einer bestehenden Forderung bereits mit der Einigung (§ 398 BGB) ein. Der Rechtssatz, wonach die Verfügungsmacht des Verfügenden noch zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorliegen muss (etwa MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. § 185 Rn. 26; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 185 Rn. 5), trifft in diesen Fällen zu und wird von der Ausnahmeregelung des § 878 BGB bestätigt. Anders verhält es sich bei der Verfügung über künftige Forderungen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Nach allgemeiner Meinung genügt als Tatbestand der Verfügung wie bei der Abtretung bestehender Forderungen die Einigung der Beteiligten. Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch erst, wenn die Forderung entsteht (BGH, Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1671 m.w.N.). Verfügungstatbestand und Ver- fügungserfolg fallen daher ausnahmsweise auseinander (vgl. Staudinger/ Busche, BGB Neubearbeitung 2005 § 398 Rn.63 a.E.). Der Bezug der Verfügungsbefugnis auf den Verfügungstatbestand führt hier zu dem Ergebnis, dass Beschränkungen dieser Befugnis nach bereits erfolgter Einigung über die Abtretung unschädlich sind.
11
Der bb) Einwand, bei der Vorauszession könne nicht auf die Verfügungsbefugnis zum Zeitpunkt der Abtretung abgestellt werden, weil Verfügungsmacht sich immer auf das von der Verfügung betroffene Recht beziehe und deshalb "sinnlos" sei, solange dieses Recht nicht existiere (Eckardt aaO S. 960), berücksichtigt nicht die Besonderheiten der Vorauszession. Hält man eine solche für zulässig (das Gesetz geht hiervon aus, wie beispielsweise § 566b BGB zeigt), muss man in Kauf nehmen, dass sich sowohl die Einigung als auch die Verfügungsmacht auf ein künftiges, gegenwärtig noch nicht bestehendes Recht beziehen. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Einigkeit über den Rechtsübergang nicht bis zum Entstehen der Forderung fortbestehen muss (Palandt/Grüneberg, aaO § 398 Rn. 11; Staudinger/Busche, aaO Rn. 71). Entsprechendes hat für die Verfügungsmacht zu gelten.
12
cc) Die genannten Besonderheiten der Vorauszession erlauben es auch nicht, sie der Verfügung eines Nichtberechtigten über ein bereits bestehendes Recht gleichzustellen. § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass der Verfügende den Gegenstand der Verfügung erwirbt und damit die Verfügungsmacht erlangt (Konvaleszenz). Dem gegenüber hat der Verfügende bei der Vorauszession bereits alles von seiner Seite Erforderliche für den Rechtsübergang getan. Aus der Regelung der Konvaleszenz kann deshalb nicht geschlossen werden, bei der Abtretung künftiger Forderungen müsse die Verfügungsbe- fugnis zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung vorliegen (a.A. Eckardt aaO S. 961).
13
Schließlich dd) lassen sich auch aus der Entstehungsgeschichte der §§ 571, 573 BGB (jetzt §§ 566, 566b BGB) keine entscheidenden Argumente ableiten (so aber noch Bork, FS Seiler S. 289, 302 f). Die Regelung in § 566b BGB, nach der eine Vorausverfügung des bisherigen Eigentümers über die Miete für eine bestimmte Zeit nach Übereignung des Grundstücks wirksam bleibt, mag auf der Vorstellung beruhen, dass ohne eine solche Regelung die Vorausverfügung mit der Eigentumsübertragung für die Folgezeit ihre Wirkung verloren hätte (Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB, S. 1889 = Mugdan, Materialien Bd. II S. 822 f). Mietforderungen stehen nach einem Eigentümerwechsel aber von vorneherein dem neuen Eigentümer zu (§ 566 Abs. 1 BGB). Sie werden von Vorausabtretungen des bisherigen Eigentümers nicht erfasst, weil diese nach richtigem Verständnis nur Forderungen betrifft, die ohne die Abtretung dem Zedenten zustehen würden. Um einen Fall der nachträglichen Verfügungsbeschränkung geht es deshalb hier nicht.
14
d) Der Regelungszusammenhang der Insolvenzordnung rechtfertigt keine andere Beurteilung als derjenige der Konkursordnung (vgl. schon BGHZ 174, 297, 305 f Rn. 27).
15
aa) Das Insolvenzgericht kann dem Schuldner im Eröffnungsverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Für den Fall, dass der Schuldner gegen eine solche Verfügungsbeschränkung verstößt, verweist § 24 Abs. 1 InsO auf § 81 InsO. Verfügungen nach Anordnung der Verfügungsbeschrän- kung sind danach unwirksam. Dies spricht dafür, im Fall einer Vorauszession auf den Zeitpunkt der Abtretung und nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen. Hätte das Entstehen der Forderung und damit der Zeitpunkt des Rechtserwerbs maßgeblich sein sollen, hätte es näher gelegen, in § 24 Abs. 1 InsO auf § 91 InsO zu verweisen. Denn diese Norm erklärt den Erwerb von Rechten an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für unwirksam. Als Beispiel für einen solchen Rechtserwerb hat der Gesetzgeber den Fall einer Vorausverfügung genannt (BTDrucks. 12/2443 S. 138 zu § 102). § 91 InsO ist im Eröffnungsverfahren jedoch weder kraft gesetzlicher Verweisung noch analog anwendbar (BGHZ 170, 196, 199 Rn. 8).
16
bb) Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit entgegen dem Hinweis Kirchhofs (HK-InsO, aaO) für die insolvenzrechtlichen Wirkungen bei Vorausabtretungen nicht "allgemein" auf den Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderungen abgestellt, sondern nur für das Anfechtungsrecht (BGHZ 30, 238, 240; 64, 312, 313; 174, 297, 308 Rn. 33 a.E.; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514 unter II. 1.a) und für die Auslegung der §§ 15 KO, 91 InsO (BGHZ 27, 360, 367; 106, 236, 241; 135, 140, 145; 167, 363, 365 Rn. 6; BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, WM 1955, 338, 339 f). Einer abweichenden Beurteilung im Rahmen von § 81 InsO steht dies nicht entgegen.
17
cc) Es ist schließlich auch kein unabweisbares Bedürfnis zu erkennen, den Rechtserwerb des Zessionars in Fällen dieser Art der Vorschrift des § 81 InsO zu unterstellen und ihn somit scheitern zu lassen. Ein angemessener Schutz der übrigen Insolvenzgläubiger wird durch die Möglichkeit erreicht, die Abtretung nach §§ 143, 140, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anzufechten (HK- InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 19). Im Übrigen könnte die Fortdauer der Einziehungsbefugnis des Zedenten im Falle einer stillen Sicherungszession (BGHZ 144, 192, 198; BGH, Urt. v. 6. April 2006 - IX ZR 185/04, NZI 2006, 403) und der Weiterveräußerungsermächtigung bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht gerechtfertigt werden, wenn dem Zessionar oder dem Vorbehaltsverkäufer nicht als Ausgleich ein insolvenzfestes Recht an der eingezogenen Forderung oder dem Veräußerungserlös zuwachsen würde (MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 Rn. 31).
18
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung begründet.
19
Zwar hat der Senat entschieden, dass in der Insolvenz des Zedenten sowohl der Zessionar als auch der Schuldner der abgetretenen Forderung als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden können, wenn der Zedent eine ihm obliegende Leistung an den Drittschuldner erbringt und dadurch die abgetretene Forderung nachträglich werthaltig macht (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, WM 2008, 363 f Rn. 14-17). Dies gilt jedoch nur, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH aaO Rn. 17). Daran fehlt es im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Die Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO setzt eine Rechtshandlung voraus, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat. Um eine solche handelte es sich bei dem Anerkenntnis des Saldos auf dem Verrechnungskonto nicht, denn dieses Konto wies ein Guthaben zugunsten der Insolvenzschuldnerin auf. Das Anerkenntnis des Guthabens betraf die Beklagte zu 1 nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Schuldnerin, und gewährte ihr keine Sicherung oder Befriedigung. Anders könnte die Beurteilung allenfalls ausfallen, soweit durch die anerkannte Saldierung auch Forde- rungen der Beklagten zu 1 erfüllt wurden. Dies ist aber nicht Gegenstand der Klage. Denn der Kläger macht nicht das durch Verrechnung mit Forderungen der Beklagten zu 1 getilgte Guthaben der Schuldnerin, sondern das nach Verrechnung verbleibende Guthaben geltend.
II. Revision der Beklagten zu 2
20
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 für verpflichtet gehalten, den von der Beklagten zu 1 erlangten Betrag nach § 143 Abs. 1 InsO an den Kläger auszukehren, weil sie diesen in nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtung unterliege das Werthaltigmachen der im Voraus an die Beklagte zu 2 abgetretenen Forderung durch den Kontoabschluss und das nachfolgende Anerkenntnis der Schuldnerin.
21
2. Auch dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
22
a) Die nach dem Eröffnungsantrag erfolgte Auszahlung des Guthabens der Insolvenzschuldnerin auf dem Verrechnungskonto an die Beklagte zu 2 benachteiligte die Insolvenzgläubiger, weil die Beklagte zu 2 durch die Vorauszession kein insolvenzfestes Recht an diesem Guthaben erlangt hatte.
23
b) Ein insolvenzfestes Absonderungsrecht lässt sich nicht aus der Vorausabtretung herleiten. Die Abtretung ist bezüglich der Saldoforderung aus dem Verrechnungskonto nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, ohne dass es auf den Gesichtspunkt des Werthaltigmachens ankommt, weil die Abtretung erst nach dem Eröffnungsantrag wirksam wurde. Maßgeblich ist insoweit wegen § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, zu dem die Saldoforderung aufgrund des An- erkenntnisses des Saldos entstand, und - anders als die Revision der Beklagten zu 2 meint - nicht der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen in das Kontokorrent eingestellten (Kausal-)Forderungen entstanden. Jene waren wegen der Kontokorrentbindung nicht selbständig abtretbar (BGHZ 58, 257, 260; 70, 86, 92; 73, 259, 263; 170, 206, 213). Sie verschafften der Beklagten zu 2 noch keine gesicherte Rechtsstellung (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228, 229 Rn. 12 m.w.N.). Schuldnerin, vorläufiger Insolvenzverwalter und die Beklagte zu 1 konnten nämlich durch weitere Verfügungen innerhalb des laufenden Kontokorrents ein Guthaben der Schuldnerin beseitigen. An das Entstehen der in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen kann bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit deshalb selbst dann nicht angeknüpft werden, wenn eine kausale Saldoforderung in Rede steht (vgl. für die Prüfung der Unwirksamkeit nach § 91 InsO in einem solchen Fall BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, WM 2009, 1515, 1516 Rn. 11). Umso mehr gilt dies für den abstrakten Schuldsaldo. Dieser hat seinen Rechtsgrund nicht in den Einzelforderungen des Kontokorrents, sondern im Anerkenntnis des Kontoabschlusses.
24
Der Erwerb der abstrakten Saldoforderung durch die Beklagte zu 2 verkürzte die Aktivmasse und benachteiligte dadurch die übrigen Insolvenzgläubiger. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich dabei nicht um einen anfechtungsrechtlich neutralen Austausch einer Sicherheit. Denn die Beklagte zu 2 hatte vor Entstehen der abstrakten Saldoforderung wegen der bestehenden Kontokorrentbindung keine gesicherte Rechtsposition.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.01.2007 - 30 O 205/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 U 19/07 -

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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

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(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

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(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an

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(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2008 - IX ZR 194/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 194/07 Verkündet am: 11. Dezember 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 41 Abs. 1, §
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - IX ZR 90/08.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - IX ZR 78/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/09 Verkündet am: 14. Januar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - IX ZR 144/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 144/10 Verkündet am: 5. Mai 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 1/09

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 1/09 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2012 - IX ZR 136/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 136/11 Verkündet am: 26. April 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Nr.

Referenzen

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 185/04
Verkündet am:
6. April 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung
nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto eingegangenen
Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die
Gesamtheit der Gläubiger.
BGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04 - OLG Koblenz
LG Trier
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. September 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG (künftig: Schuldnerin), die in ständiger Geschäftsverbindung mit der Beklagten, einer Schwestergesellschaft, stand. Nachdem die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten einen erheblichen Umfang angenommen hatten, schloss die Schuldnerin mit der Beklagten am 15. Juni 2000 einen Abtretungsvertrag "zur Sicherung der Ansprüche , die der Beklagten gegen die Sicherungsgeberin aus Ansprüchen gemäß Anlage 1 (Forderungsaufstellung) zustehen". Nach Nr. 1 dieses Vertrages trat die Schuldnerin (Sicherungsgeberin) an die Beklagte (Sicherungsnehmerin) sämtliche Forderungen aus (Waren-)Lieferungen, Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsverträgen gegen sämtliche Drittschuldner ab. In Nr. 1 Abs. 5 war vorgesehen, dass die Forderungsaufstellung jährlich aktualisiert wird. Der Schuldnerin sollte es gemäß Nr. 5 widerruflich gestattet sein, die Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen.
2
Das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehende Verrechnungskonto wies zugunsten der Beklagten am 10. Februar 2003 einen Saldo auf, nach Vorbringen des Klägers in Höhe von 304.585,03 €. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Beklagte Ausgleich binnen drei Tagen.
3
In der Zeit vom 10. Februar bis 21. Februar 2003 leistete die Schuldnerin an die Beklagte Zahlungen in Höhe von 198.366,38 €. Auf Eigenantrag vom 21. Februar 2003 wurde am 30. April 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung der im Zeitraum vom 10. Februar bis 21. Februar 2003 an die Beklagte bezahlten Beträge.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:


5
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

I.


6
Das Berufungsgericht meint, der Abtretungsvertrag vom 15. Juli 2000 sei wirksam und habe der Sicherung der Ansprüche gemäß Anlage 1 und aller künftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin gedient. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greife die Anfechtung nach § 130 InsO nicht durch, weil die Beklagte als Absonderungsberechtigte nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin gewesen sei. Außerdem fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, weil nur Ansprüche erfüllt worden seien, die im Konkurs als Absonderungsrecht hätten durchgesetzt werden können.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
8
Der Senat geht zugunsten der Beklagten davon aus, dass der Abtretungsvertrag vom 15. Juli 2000 rechtswirksam war, die vorgenommenen Abtretungen auch künftige Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin absichern sollten und es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Schuld- nerin um die Weiterleitung der Erlöse aus eingezogenen Forderungen handelte, die an die Beklagte abgetreten waren.
9
Gleichwohl greift die Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO durch:
10
1. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte stellen Rechtshandlungen dar, die der Beklagten Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin gewährten. Diese Zahlungen erfolgten in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schließlich war zur Zeit der Handlungen die Schuldnerin zahlungsunfähig, was der Gläubigerin bekannt war. Das Landgericht hat dies festgestellt und die Beklagte hat dies in der Berufungsbegründung bestätigt; es ist unstreitig.
11
a) Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 130 InsO.
12
aa) Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung an dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der §§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten, sind Insolvenzgläubiger im Sinne des § 130 InsO (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 17; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 130 Rn. 10; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 4).
13
Inhaber von Absonderungsrechten sind aufgrund der Neuregelung in § 52 InsO wegen ihrer gesamten persönlichen Forderung, nicht nur wegen ihres Ausfalls, Insolvenzgläubiger (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO § 130 Rn. 44). Deshalb betreffen Rechtshandlungen , die nicht der Befriedigung des Absonderungsrechts dienen, sondern die durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen erfüllen, deren Berech- tigte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubiger (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 130 Rn. 28; Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1740 f; OLG Frankfurt am Main MDR 1968, 675).
14
Der absonderungsberechtigte Gläubiger als Inhaber seines Sicherungsrechtes ist dagegen insoweit nicht Insolvenzgläubiger (Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1741; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 130 Rn. 28; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 130 Rn. 5).
15
bb) Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung der Schuldnerin auf die persönliche Schuld, nicht auf ein Absonderungsrecht geleistet, weil das an der eingezogenen Forderung bestehende Absonderungsrecht erloschen und ein Ersatzabsonderungsrecht oder sonstiges Absonderungsrecht an dem Erlös nicht entstanden war.
16
Die Sicherungszession an die Beklagte war gegenüber den Drittschuldnern nicht offen gelegt worden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 hat die Beklagte die Schuldnerin lediglich aufgefordert, den Saldo von 304.585,03 € zugunsten der Beklagten auszugleichen. Die Offenlegung der Sicherungsabtretung wurde lediglich vorbehalten (Anlage 3). Gemäß Nr. 5 des Sicherungsvertrages war die Schuldnerin deshalb weiterhin berechtigt, die an die Beklagte abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Schuldnerin war nach dem Inhalt des Abtretungsvertrages weder verpflichtet, die vereinnahmten Beträge an die Schuldnerin abzuführen, noch musste sie sie treuhänderisch für die Beklagte verwahren (vgl. hierzu auch unten unter b) cc)). Durch die wirtschaftliche Krise hatte die Schuldnerin die Einziehungsbefugnis nicht verloren (BGHZ 144, 192, 198; MünchKomm-InsO/Ganter, § 51 Rn. 181). Erforderlich hierfür wäre vielmehr gewesen, dass die Beklagte als Sicherungszessionarin von ihrem Recht zum Widerruf der Einziehungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte (BGHZ 144, 192, 199 f).
17
Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die Forderung erlosch diese mit Wirkung auch gegenüber der Beklagten (§ 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Zugleich erlosch auch das daran bestehende Absonderungsrecht (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; MünchKommInsO /Kirchhof, § 129 Rn. 142, S. 475 oben). Den Verlust ihrer Sicherheit hätte die Beklagte vermeiden können, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die Forderung selbst eingezogen oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart hätte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. März 1999 - IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 623; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510). Beides ist indessen nicht geschehen.
18
cc) Ein Ersatzabsonderungsrecht an den eingezogenen Forderungsbeträgen ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Schuldnerin die Einziehung berechtigt vorgenommen hat. Der für das Absonderungsrecht analog anwendbare § 48 InsO greift nur bei unberechtigter Einziehung ein (BGHZ 144, 192, 198; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03 z.V.b.; HK-InsO/Eickmann, aaO § 48 Rn. 16 f; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 167 ff, 171).
19
b) Das Berufungsgericht hat unzutreffend angenommen, dass es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle.
20
Eine aa) Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 mit zahlreichen Nachweisen; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 36).
21
Sie scheidet dagegen aus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe nicht den Erlös überschreitet, den der Absonderungsberechtigte bei einer Verwertung der mit dem Absonderungsrecht belasteten Sache oder Forderung hätte erzielen können (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 58). Gleiches gilt, wenn das Absonderungsrecht von vorneherein an einem Geldbetrag oder einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem solchen Fall der verpfändete Geldbetrag oder das verpfändete Guthaben hinter der Höhe der gesicherten Forderung zurück, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ohne jeden wirtschaftlichen Wert (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Absonderungsrecht an den eingezogenen Forderungen war erloschen, ein neues (Ersatz-)Absonderungsrecht (oder Aussonderungsrecht ) an dem eingezogenen Geld nicht entstanden. Durch die Zahlung an die Beklagte wurde kein Absonderungsrecht abgelöst, sondern allein deren offene Forderungen getilgt.
22
bb) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet , die Abtretungserklärung vom 15. Juni 2000 habe auch die Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Banken auf Gutschrift und Auszahlung von Zahlungseingängen erfasst. Sofern eine solche Abtretung wirksam und insolvenzfest vorgelegen hätte, könnte es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, weil die Beklagte dann nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten hätte (BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777, 3778).
23
die Da Beklagte unstreitig die herausverlangten Zahlungen von der Schuldnerin ohne Gegenleistung erhalten hat, traf die Beklagte die sekundäre Darlegungslast dafür, dass sie die entsprechenden Forderungen der Schuldnerin gegen die Banken zuvor erworben hatte (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, NJW 1992, 624, 626; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397; v. 11. Mai 2000, aaO).
24
einem An solchen Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt es. Nach Nr. 1 des Abtretungsvertrages sollten die Forderungen aus (Waren-)Lieferungen , Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsverträgen abgetreten sein. Der Wortlaut spricht dagegen, dass damit die genannten Forderungen gegen Banken erfasst wurden. Die Beklagte hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt , dass Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Kunden abgetreten worden sind. Hierzu gehören die Banken im Hinblick auf die Kontoführung nicht.
25
In der Anlage 2 zum Abtretungsvertrag, der Forderungsaufstellung der Schuldnerin, sind zwar in insgesamt vier Positionen auch drei Banken aufgeführt. Es ist aber in keiner Weise dargetan, dass es sich hierbei um Forderungen handelt, die der nunmehr behaupteten Abtretung unterfielen.
26
cc) Hinsichtlich der eingezogenen Beträge war auch kein Treuhandverhältnis mit der Folge eines Aussonderungsrechtes vereinbart, was die Einrichtung eines Kontos der Schuldnerin erfordert hätte, das ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466).
27
Dies hätte ersichtlich in Widerspruch gestanden zu dem Zweck von Nr. 5 des Abtretungsvertrages, der eine Einziehung durch die Schuldnerin im normalen Geschäftsbetrieb vorsah. Soweit sich die Revisionserwiderung auf eine in der Literatur angenommene Verpflichtung zur Separation der eingezogenen Beträge beruft (MünchKomm-InsO/Ganter, § 51 Rn. 181), übersieht sie, dass dort die Einziehung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter behandelt wird. Die dortigen Überlegungen sind auf die Einziehung durch den Schuldner vor Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht übertragbar.
28
2. Eine Anfechtung nach § 130 InsO ist auch nicht durch § 142 InsO ausgeschlossen.
29
Die Revisionserwiderung macht geltend, hinsichtlich eines Betrages von 89.000 € liege ein Bargeschäft vor, weil die Beklagte am 23. Januar 2003 55.000 € und am 31. Januar 2003 34.000 € der Schuldnerin überlassen habe. Die Voraussetzungen eines Bargeschäftes, für die der Anfechtungsgegner die Darlegungslast trägt (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2184), sind damit nicht dargetan, insbesondere nicht die erforderliche Parteivereinbarung hinsichtlich Leistung und Gegenleistung (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO § 142 Rn. 4, 10). Eine solche Vereinbarung hätte jedenfalls durch die Aufforderung der Beklagten vom 10. Februar 2003, den Saldo binnen drei Tagen auszugleichen, ihr Ende gefunden. Die Beklagte war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit, Verfügungen der Schuldnerin zu Lasten des Kontokorrentkontos zuzulassen (BGHZ 150, 122, 130 f).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 11.03.2004 - 7 HK.O 182/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.09.2004 - 1 U 313/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 165/05
Verkündet am:
29. November 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Sicherheit
abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl
gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger
haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner.
BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05 - OLG Celle
LG Verden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 2. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der m. AG (fortan: Schuldnerin). Er war auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 4. Juli 2002 am 5. Juli 2002 bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden.
2
Die Schuldnerin entwarf Werbekonzepte. Zu ihrem Geschäftsgegenstand gehörte es, Merchandising-Produkte mit dem jeweiligen Logo des Kunden herstellen zu lassen und an den Kunden zu liefern.
3
Die klagende Bank gewährte der Schuldnerin Kredite. Mit Globalzessionsvertrag vom 12./14. November 2001 trat die Schuldnerin zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung an die Klägerin sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab, die ihr gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis einschließlich Z zustehen. Nach Nr. 2 des Globalzessionsvertrages gingen die gegenwärtigen Forderungen mit Vertragsschluss und alle künftig entstehenden Forderungen jeweils mit ihrer Entstehung auf die Bank über.
4
Gemäß Nr. 4 Abs. 1 der Vereinbarung hatte die Sicherungsgeberin der Bank zu den mit ihr vereinbarten Zeitpunkten, mindestens jedoch einmal jährlich , eine Bestandsliste über die an die Bank abgetretenen, noch ausstehenden Forderungen einzureichen. Der Bank standen nach Abs. 2 dieser Bestimmung die abgetretenen Forderungen aber auch dann zu, wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe in der Bestandsliste verzeichnet sein sollten.
5
Nachdem die Klägerin von der drohenden Insolvenz der Schuldnerin erfahren hatte, kündigte sie am 28. Juni 2002 das Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung. Am 3. Juli 2002 veranlasste die Schuldnerin die Auslieferung von Merchandising-Produkten und erstellte hierfür am selben Tag Rechnungen über insgesamt 113.338,30 €. Zwischen dem 3. und dem 10. Juli 2002 lieferte die Schuldnerin weitere Merchandising-Produkte an Kunden aus, wofür sie jeweils noch am Tag der Auslieferungen Rechnungen über insgesamt 104.612,30 € erstellte. Von den Rechnungen über insgesamt 113.338,30 € sind im Ergebnis 106.103,90 € in die Masse gelangt und dort unterscheidbar vorhanden , von den Rechnungen über 104.613,30 €sind dies 69.025,69 €.
6
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung dieser Beträge abzüglich Feststellungs- und Verwertungskosten in Höhe von 15.761,66 €, insgesamt also 159.367,93 €.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf Rechtsmittel des Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


9
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Diese habe zwar aufgrund der Vorausabtretung vom 12./14. November 2001 die Zahlungsansprüche gegen die Kunden der Schuldnerin wirksam erworben. Die Zahlungsansprüche seien bereits jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden, der vor dem 28. Juni 2002 erfolgt sei. Anfechtbar nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei jedoch die mit der Auslieferung der Waren erfolgte Werthaltigmachung der Forderungen gegen die Kunden. Diese Auslieferungen seien inkongruent gewesen, weil die Klägerin sie gegenüber der Schuldnerin nicht habe beanspruchen können. Die Auslieferungen seien im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr.1 InsO). Sie hätten die Gläubiger benachteiligt, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungsansprüche erloschen seien und erst die Erfül- lungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO den Anspruch mit dem bisherigen Inhalt neu habe entstehen lassen. Andiesem neuen Anspruch habe die Klägerin keine Rechte erwerben können. Deshalb habe der Insolvenzverwalter ohne die Auslieferung der Merchandising-Produkte durch die Schuldnerin den Vertrag anstelle der Schuldnerin erfüllen und von den Kunden Erfüllung verlangen können, die dann der Masse gebührt habe.

II.


10
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Klage nicht abweisen.
11
Klägerin Die kann als absonderungsberechtigte Gläubigerin gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Beklagten den Verwertungserlös für die eingezogenen Forderungen abzüglich der Kosten für Feststellung und Verwertung herausverlangen , wenn sie die Forderungen insolvenzfest erworben hatte. Diese Voraussetzung ist bisher nicht rechtsfehlerfrei verneint worden.
12
1. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (IX ZR 30/07, z.V.b. in BGHZ) entschieden hat, sind Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung gemäß § 130 InsO anfechtbar.
13
2. Was für das Entstehen zukünftiger Forderungen aus einer Globalzession gilt, trifft für das Werthaltigmachen dieser Forderungen während der kritischen Zeit in gleicher Weise zu. Auch diese sind nur als kongruente Deckung nach § 130 InsO anfechtbar.

14
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass das Werthaltigmachen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Wie der Senat mit dem genannten Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, sind allgemein Rechtshandlungen , die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung führen, als selbständig anfechtbar anzusehen. Anfechtbar sind danach Erfüllungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbringung einer Dienstleistung.
15
Gemäß §§ 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen gehören nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst. Wird durch vom Schuldner veranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der Vergütung herbeigeführt oder die Einrede des § 320 BGB ausgeräumt, gewinnt dadurch die Forderung für den Sicherungsnehmer an Wert. Daher sind solche Leistungen als gegenüber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des Schuldners mit seinem Kunden selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insolvenzrechtlich anfechtbar. Folgt die Leistung des Schuldners der vertraglichen Vereinbarung nach, ist dabei für die Anfechtung gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Bewirkung oder Erhöhung der Werthaltigkeit abzustellen (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO).
16
Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass die Leistung des Schuldners insgesamt, also auch gegenüber dem unmittelbaren Leistungsempfänger, angefochten wird. Demgemäß musste der Beklagte nicht von den Empfängern der Merchandising-Produkte die Rückgabe der gelieferten Sachen fordern. Die Erfüllungshandlung der Schuldnerin stellte eine Rechts- handlung dar, die jeweils gegenüber mehreren Personen Rechtswirkungen entfaltete. Einerseits wurden dadurch vertragliche Verpflichtungen der Schuldnerin im Verhältnis zu ihren Kunden erfüllt. Andererseits erhielt die Klägerin eine Wertauffüllung ihrer Sicherheit.
17
Bei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Es können, sofern die Voraussetzungen vorliegen, beide in Anspruch genommen werden und haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner (vgl. RGZ 117, 86, 88; BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974 unter 2d). Anfechtungsrechtlich sind im Verhältnis zur Klägerin die Leistungen der Schuldnerin nicht anders zu behandeln, als sei im Zeitpunkt der Werthaltigmachung eine neu entstandene bereits werthaltige Forderung von der Globalzession erfasst worden.
18
b) Da zukünftige Forderungen im Rahmen einer Globalzession hinsichtlich ihrer Entstehung als kongruente Deckung zu behandeln sind, trifft dies auch auf Leistungen zu, die diese Forderungen werthaltig machen (vgl. Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO). Dem kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, der Sicherungsnehmer habe keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner die ihm nur gegenüber dem Kunden obliegende Verpflichtung erfülle. Die Abtretung bestimmbar beschriebener zukünftiger Forderungen bewirkt, dass der Schuldner über diese nicht mehr anderweitig verfügen kann. Wenn dies insolvenzrechtlich zur Folge hat, dass mit Begründung dieser Forderungen kongruente Deckungen entstehen, muss dies auch für die Werthaltigmachung durch die vertraglichen Leistungen des Schuldners zutreffen. Denn diese sind ebenfalls seiner Verfügungsbefugnis entzogen. Die Sicherungsabtretung dient gerade dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der abgetretenen Forderung zu verschaffen (vgl. zur Begründung im Einzelnen BGH, Urt. v. 29. November 2007, aaO). Die Belange der Gläubigergesamtheit sind dadurch angemessen gewahrt, dass die Aufrechnung durchgreift , wenn die Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen (BGH, Urt. v. 29. November 2007, aaO).
19
c) Die Voraussetzungen des § 130 InsO hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat insoweit keine eigene abschließende Beurteilung.
20
aa) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar , welche einem Insolvenzgläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Dem steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, § 130 Abs. 2 InsO.
21
Die Schuldnerin erbrachte die angefochtenen Leistungen, nachdem sie die Kreditkündigung der Klägerin vom 28. Juni 2002 erhalten hatte. Diese Kündigung war erklärt worden, nachdem die Klägerin von der Überschuldung der Schuldnerin und deren Absicht erfahren hatte, Insolvenzantrag zu stellen. Es erscheint nahe liegend, dass jedenfalls infolge der Kündigung und der Fälligstellung eines Betrages von 511.292,88 € Zahlungsunfähigkeit eintrat und die Klägerin dies erkannte. Mangels geeigneten Vortrags und entsprechender Feststellungen kann der Senat jedoch keine eigene Sachentscheidung treffen.
22
Für bb) die Zeit nach dem Eröffnungsantrag sind Rechtshandlungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dem steht auch hier die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, § 130 Abs. 2 InsO. Lag schon vor dem Eröffnungsantrag Zahlungsunfähigkeit vor und kannte die Klägerin diese, sind damit auch für die Lieferungen nach dem Eröffnungsantrag die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfüllt.

III.


23
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
24
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
25
1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO, die auch für die Anfechtung nach § 130 InsO erforderlich ist, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht.
26
a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren die Ansprüche der Insolvenzschuldnerin und die entsprechenden Gegenleistungsansprüche zunächst lediglich ihre Durchsetzbarkeit. Die Verfahrenseröffnung bewirkte keine materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages, sondern hatte wegen der beiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner (§ 320 BGB) nur zur Folge, dass diese ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen konnten (BGHZ 150, 353, 359).
27
b) Wären die Artikel vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geliefert worden, hätten die Ansprüche der Schuldnerin auf die Gegenleistung für die von ihr noch zu liefernden Merchandising-Artikel die Rechtsqualität von originären Masseforderungen erhalten, wenn der Beklagte als Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Vertragserfüllung verlangt hätte. An diesen Forderungen hätte die Klägerin aufgrund der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Globalzession Rechte gegenüber der vom Beklagten verwalteten Masse nicht mehr erwerben können (BGHZ 150, 353, 359 f; vgl. auch BGHZ 106, 236, 243; 135, 25, 26). Damit liegt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, die für § 130 InsO ausreicht. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 2 InsO (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 39).
28
c) Der Einwand der Revision, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, weil die Merchandising-Produkte wegen der jeweils aufgedruckten Logos der Kunden anderweitig nicht verwertbar gewesen seien, greift nicht durch. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, die Erfüllung des Vertrages mit dem jeweiligen Kunden zu wählen. Es kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon ausgegangen werden, dass völlig ungewiss sei, wie er sich verhalten hätte. Da für ihn nur diese realistische Verwertungsmöglichkeit bestand, hätte er sie pflichtgemäß wahrnehmen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass er dieser Pflicht nicht nachgekommen wäre, bestehen nicht.
29
2. Das Berufungsgericht hat deshalb hinsichtlich der Werthaltigmachung der Forderungen die Voraussetzungen des § 130 InsO zu prüfen. Die Werthaltigmachung der zukünftigen Forderungen aus der Globalzession, die hier im Streit steht, erfolgte zum Teil in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zum Teil nach diesem Antrag. Das Berufungsgericht wird deshalb je nach dem von ihm festgestellten Zeitpunkt der Werthaltigmachung die weiteren Voraussetzungen der Alternativen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO zu prüfen haben.
30
3. Soweit die Schuldnerin in der Zeit vom 5. bis 10. Juli 2002 mit Zustimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Merchandising-Produkte ausgeliefert und in Rechnung gestellt hat, steht diese Zustimmung einer Anfechtung der Werthaltigmachung der an die Klägerin abgetretenen Forderungen nach § 130 InsO nicht entgegen. Die Anfechtung wäre in diesem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hätte und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315, 319).
31
Im Verhältnis zur Klägerin ist hiernach entscheidend, ob diese auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Verwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGHZ 161, 315, 320). Dies ist in aller Regel nicht der Fall, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zustimmt , die nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht (BGHZ 161, 315, 322). So war es hier. Für einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand bei der Klägerin ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn die Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen.
Fischer Ganter Kayser
Vill Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 07.04.2005 - 4 O 399/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.2005 - 13 U 133/05 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

12
§ 140 Abs. 1 InsO setzt zwar voraus, dass die Rechtshandlung des Schuldners dem Anfechtungsgegner bereits eine gesicherte Rechtsstellung verschafft hat (BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, WM 2007, 1669, 1671 Rn. 17 a.E.; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, WM 2008, 1460, 1462 Rn. 15; vgl. außerdem BGHZ 156, 350, 356; 157, 350, 356; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, WM 2001, 2208, 2209; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853). Der Anfechtungsgegner hat eine gesicherte Rechtsstellung erlangt, wenn sie ihm nicht mehr entzogen werden kann und ihr Eintritt nicht von freien Entscheidungen des Schuldners oder eines Dritten abhängt.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

11
Der Senat gibt damit die vereinzelt gebliebene Entscheidung des früher für das Konkursrecht zuständigen VIII. Zivilsenats vom 7. Dezember 1977 (BGHZ 70, 86, 94 f; zustimmend MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91 Rn. 27; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 91 Rn. 35 f; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl. § 91 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 91 Rn. 14; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 91 Rn. 19; Hess, Insolvenzrecht § 91 Rn. 44; Smid, InsO 2. Aufl. § 91 Rn. 5; mit anderer Begründung auch Jaeger/Windel, InsO § 91 Rn. 60), nach welcher der kausale Saldoanspruch aus dem mit der Konkurseröffnung beendeten Kontokorrent gegenüber dem Erwerbsverbot des § 15 KO konkursfest sein sollte, für den Anwendungsbereich des § 91 InsO auf. Die vorbezeichnete Auslegung von § 15 KO steht nicht in Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung, welche das Erwerbsverbot des § 91 InsO nur dann zurücktreten lässt, wenn der Dritte bereits vor der Insolvenzeröffnung eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der ihm abgetretenen oder verpfändeten Forderung erlangt hat (BGHZ 167, 363, 365 Rn. 6; BGH, Urt. v. 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZIP 2009, 380, 382 Rn. 28). Über eine solche Position verfügte die F. Bank bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht. Der allein entscheidende (starke) vorläufige Insolvenzverwalter der Schuldnerin und die Beklagte, welche die laufende Rechnung fortgeführt haben, konnten vielmehr bis zur Beendigung des Kontokorrents durch weitere Verfügungen innerhalb desselben einen kausalen Saldoanspruch der Schuldnerin beseitigen (anders die Annahme in BGHZ 70, 86, 95 unten).