Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 341xAmtlich · § 5 UrhG

Bußgeldvorschriften

Zeitreise: 04.02.2026

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft 1. bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer Vorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Zahlungsberichts zuwiderhandelt oder 2. bei der Erstellung eines Konzernzahlungsberichts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder mit § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Konzernzahlungsberichts zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertretungsorgane von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2.

Passende Werkzeuge

  • Schulden & InsolvenzEinrede der Vorausklage: besteht sie noch? (§ 771, § 773 BGB, § 349 HGB)Muss die Bank erst den Hauptschuldner verklagen, bevor sie den Bürgen holt? § 771 BGB sagt ja — und § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB nimmt es mit einem Wort im Vertrag wieder weg: „insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat“. Der Check ordnet Ihre Angaben in die vier Ausschlussgründe und § 349 HGB ein.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ArbeitsrechtHandelsvertreter-Ausgleichsanspruchs-CheckPrüfen Sie, ob Sie nach Beendigung Ihres Handelsvertretervertrags einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch (Abfindung) haben (§ 89b HGB).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.