Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
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- Miete & WohnenKeine fernablesbaren Heizkostenzähler: darf ich kürzen? (§ 12 HeizkostenV)Nicht mit 15 Prozent. Die stehen in § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV für fehlende verbrauchsabhängige Abrechnung; fehlende Fernablesbarkeit ist Satz 2 und bringt 3 Prozent. Und bei Altgeräten läuft erst die Nachrüstfrist bis zum 31.12.2026 (§ 5 Abs. 3 S. 1) — wer vorher kürzt, kürzt zu früh.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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