Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV | § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.

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Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV | § 11 Ausnahmen


(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden 1. auf Räume, a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2· a) aufweisen,b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchs
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV | § 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung


(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur sol

Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV | § 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung


(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattu

Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV | § 11 Ausnahmen


(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden 1. auf Räume, a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2· a) aufweisen,b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchs

Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV | § 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung


(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die A

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2019 - XII ZR 46/18

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 46/18 Verkündet am: 30. Januar 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2019 - V ZR 9/19

bei uns veröffentlicht am 15.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 9/19 Verkündet am: 15. November 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2003 - V ZB 21/03

bei uns veröffentlicht am 25.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 21/03 vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 16 Abs. 2 Die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der hieran gekopp

Landgericht München I Beschluss, 14. Jan. 2019 - 1 S 15412/18 WEG

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 04.10.2018, Az. 1 C 813/17 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensicht

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2018 - V ZR 193/17

bei uns veröffentlicht am 22.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 193/17 Verkündet am: 22. Juni 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche...
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden 1. auf Räume, a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2· a) aufweisen,b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die...