Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV | § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 588 BGB.