Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2014 - 2 W 25/14

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2014:0417.2W25.14.0A
bei uns veröffentlicht am17.04.2014

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 4. Februar 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg - Registergericht - vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte als Geschäftsführerin der betroffenen Gesellschaft begehrt eine Änderung des Handelsregistereintrages in der Weise, dass die vor einer Geschlechtsangleichung von ihr geführten männlichen Vornamen nicht mehr aus dem Register ersichtlich sind.

2

Sie wurde am (…) mit körperlich männlichem Geschlecht geboren und erhielt die Vornamen „AB“. Bereits seit langer Zeit fühlt die Beteiligte sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) erreichte sie, dass das Amtsgericht (…) mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 ihre Vornamen in „CD“ änderte und ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht aussprach. Am 8. November 2012 stellte das Standesamt (…) ihr eine neue Geburtsurkunde mit diesem Inhalt aus.

3

Die Beteiligte hatte die betroffene Gesellschaft am (…) unter ihrem damaligen Namen AB X. durch Ausgliederung des zuvor von ihr geführten einzelkaufmännischen Unternehmens nach §§ 123 Abs. 3, 152 UmwG gegründet (UR-Nr. … des Notars R.). Die Gesellschaft, die seinerzeit ihren Sitz in Hamburg hatte, wurde am (…) zur Registernummer HRB (…) neu in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Als Geschäftsführer verzeichnet wurde „X., AB, …“. Durch Gesellschafterbeschluss vom 8. Juni 2010 wurde der Sitz der Betroffenen nach (…) verlegt. Das Registergericht des Amtsgerichts Pinneberg trug die Gesellschaft am (…) zur Registernummer HRB XXX in das Handelsregister ein. Als Geschäftsführer war in Spalte 4 b) seitdem „1. X., AB, …“ vermerkt.

4

Am 13. Dezember 2012 beantragte der Notar R. unter Vorlage des rechtskräftigen Beschlusses vom 22. Oktober 2012 und der Geburtsurkunde vom 8. November 2012, den Namen des Geschäftsführers von Amts wegen in „CD X.“ zu ändern. Das Registergericht trug am (…) 2012 als „Änderung zu Nr. 1“ in Spalte 4 b) ein: „Geschäftsführer: X., CD, …“. Im Interesse des Persönlichkeitsschutzes verschob das Gericht den Antrag vom 13. Dezember 2012, den Beschluss zur Namensänderung und die vorgelegte Geburtsurkunde nicht in den online zugänglichen Registerordner.

5

Mit Schriftsatz des Notars R. vom 29. April 2013 hat die Beteiligte beantragt, die Eintragung in der Weise zu berichtigen, dass aus dem Handelsregister nicht mehr die Voreintragung von AB X. als Geschäftsführer ersichtlich sein solle, sondern nur die Eintragung von Frau CD X. als Geschäftsführerin zum Tag der Ersteintragung. Es müsse sichergestellt sein, dass die Eintragung „CD X.“ nicht als neue Eintragung erfolge und „AB X.“ vollständig aus dem Register gelöscht werde. Die Beteiligte hat erklärt, sie erleide täglich Nachteile durch die bisherige Eintragung.

6

Durch Beschluss vom 6. Januar 2014 (unter dem Datum 6. Januar 2013) hat das Registergericht den Antrag vom 29. April 2013 zurückgewiesen und ausgeführt, die Beteiligte habe keinen Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf die begehrte Änderung der Registereintragung. Dieser ständen überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Nach §§ 8 bis 16 HGB sei das Register elektronisch zu führen und diene der verlässlichen Regelung des Verkehrs von Firmen in ganz Europa. Die Eintragungen im Handelsregister würden überwiegend konstitutiv wirken und insbesondere nach § 15 HGB Gutglaubensschutz genießen. Diese besondere Funktion des Handelsregisters würde untergraben, wenn nun sämtliche Hinweise auf den früher geführten männlichen Vornamen der Beteiligten aus Registereintragungen und -akten beseitigt würden. Dies sei im Übrigen tatsächlich nicht möglich. Selbst wenn eine technische Möglichkeit gefunden würde, die Vornamen zumindest im Registerblatt vollständig bis hin zur ersten Eintragung der Gesellschaft zu verändern, würde der Persönlichkeitsschutz der Beteiligten nur verwirklicht, wenn auch alle anderen zur Auskunft vorliegenden Urkunden geändert würden. Im Übrigen gebe es gerade deshalb keine technische Möglichkeit zu einer vollständigen und nicht mehr nachvollziehbaren Änderung der Vornamen, weil das Register für den Rechtsverkehr zuverlässig vor Manipulationen geschützt werden müsse.

7

Gegen den Beschluss vom 6. Januar 2014 hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Februar 2014, beim Registergericht eingegangen am 5. Februar 2014, Beschwerde eingelegt und wegen der bereits verstrichenen Zeit am 20. Februar 2014 einen Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung gestellt. Die Beteiligte ist der Auffassung, sie habe aus § 5 Abs. 1 TSG einen Anspruch darauf, dass der Name AB X. in der Weise aus dem Register gelöscht werde, dass die frühere Zuordnung dieses Namens zu ihr nicht ersichtlich werde.

8

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Offenbarungsverbots seien mit dem rechtskräftigen Beschluss über die Geschlechtsangleichung gegeben. Es lägen auch keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses vor, die die vom Registergericht gewählte Form der Eintragung erforderlich machen würden. Das Prinzip der Registerpublizität werde durch die beantragte Änderung nicht verletzt. Bei formaler Betrachtung existiere eine Person mit dem Namen AB X. nicht mehr. Der Eintrag unter diesen Vornamen sei auch materiell von Anfang an unrichtig gewesen, weil sie, die Beteiligte, sich schon vor der Gründung der GmbH dem weiblichen Geschlecht zugehörig gefühlt habe. Unter praktischen Gesichtspunkten werde die Registerpublizität ebenfalls nicht verletzt. Über eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt werde ein Dritter letztlich - entweder durch sie selbst oder durch die Meldebehörde - die Information erhalten, dass sie seit Gründung der GmbH deren Geschäftsführerin sei.

9

Eine Löschung der männlichen Vornamen sei auch im Hinblick auf § 15 HGB nicht mit Gefahren für den Rechtsverkehr verbunden. Dies gelte sowohl für „Altfälle“ (mit geschäftlichen Kontakten zur GmbH schon vor der Eintragung des geänderten Namens) als auch für „Neufälle“. Mit der derzeitigen Form der Eintragung könne dagegen bei Dritten entweder die unzutreffende Vermutung aufkommen, es habe ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden, oder der Schluss auf die durchgeführte Geschlechtsangleichung gezogen werden. Ein Geschäftsführerwechsel werde im Geschäftsverkehr teilweise negativ bewertet, und die Offenlegung einer Geschlechtsangleichung werde vom Grundsatz der Registerpublizität weder gefordert noch abgedeckt. Es treffe auch nicht zu, dass ihr Persönlichkeitsschutz durch eine Änderung nur der Registereintragung nicht erreicht werden könne. Ihr wäre sehr wohl damit geholfen, wenn für Dritte nicht schon bei Einsicht in die Registerauszüge auf den ersten Blick erkennbar sei, dass sie eine Geschlechtsangleichung habe vornehmen lassen.

10

Jedenfalls habe gemäß § 5 Abs. 1 TSG eine Abwägung zwischen handelsregisterrechtlichen Belangen und ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stattzufinden. Letzteres habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen hohen Stellenwert und sei auch hier vorrangig. Es bestehe die Gefahr, dass sie in ihrer Intimsphäre bloßgestellt werde. Diese Gefahr sei durch die Veröffentlichung im Handelsregister besonders groß, weil dieses nach § 9 Abs. 1 HGB von jedem sogar unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses über ein Internetportal eingesehen werden könne.

11

Die Beteiligte beantragt,

12

in Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Handelsregister beim Amtsgericht Pinneberg, Blatt HRB XXX dergestalt zu berichtigen, dass allein Frau CD X. als Geschäftsführerin per (…) eingetragen und jeglicher Hinweis auf Herrn AB X. beseitigt wird.

13

Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17. März 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt. Die Akten sind hier am 31. März 2014 eingegangen.

II.

14

Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Beteiligte hat im Ergebnis keinen Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG darauf, dass die am (…) vorgenommene Eintragung der Betroffenen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg dahin geändert wird, dass die Beteiligte in Spalte 4 b) von vornherein ausschließlich mit ihren jetzigen weiblichen Vornamen bezeichnet wird und die zuvor geführten männlichen Vornamen nicht mehr aus dem Registerblatt ersichtlich sind.

1.

15

Hinsichtlich ihres Rechtsschutzziels hat die Beteiligte allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass sie nicht verlange, die frühere Eintragung der Betroffenen zur Registernummer HRB (…) des Amtsgerichts Hamburg oder gar die den Eintragungen zugrundeliegenden Urkunden zu ändern. Der Antrag ist ausschließlich an das Registergericht des Amtsgerichts Pinneberg gerichtet worden und eindeutig dahin formuliert worden, dass aus dem Handelsregister nicht mehr „die Voreintragung von AB X. als Geschäftsführer ersichtlich“ sein solle, „sondern nur die Eintragung von Frau CD X. als Geschäftsführerin per …“.

16

Es trifft auch nicht zu, dass die Änderung nur der Eintragung - ohne Änderungen im früheren Registerblatt und in den Eintragungsunterlagen - nicht geeignet wäre, den von der Beteiligten gewünschten Persönlichkeitsschutz zu erreichen. Ihr steht für den gestellten Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis zu, denn sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr schon damit geholfen sei, wenn nicht bereits bei der Einsicht in die Registerauszüge auf den ersten Blick erkennbar sei, dass sie früher dem männlichen Geschlecht zugeordnet gewesen sei. Die Beteiligte kann zwar nicht verhindern, dass interessierte Personen weitere Recherchen anhand der Eintragungsunterlagen durchführen, deren nachträgliche Abänderung das Registergericht zu Recht als unmöglich ansieht. Sie hat aber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass nicht bereits durch die im Geschäftsverkehr übliche Einsicht in das Registerblatt Informationen offengelegt werden, die ihre geschlechtliche Identität betreffen.

2.

17

Auf die beantragte Änderung des Registereintrages besteht indes kein Anspruch.

a.

18

Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die gesetzliche Regelung über das Offenbarungsverbot in Bezug auf die geänderten Vornamen in § 5 Abs. 1 TSG. Nach rechtskräftiger Namensänderung dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin nicht offenbart oder ausgeforscht werden, wenn nicht besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Da die Vornamen der Beteiligten durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts (…) vom 22. Oktober 2012 geändert worden sind, genießt sie grundsätzlich den Schutz des Offenbarungsverbotes.

19

Das Offenbarungsverbot trägt dem aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgenden Recht der Beteiligten auf informationelle Selbstbestimmung (dazu grundlegend BVerfGE 65, 1) Rechnung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei die Einschränkung nicht weiter gehen darf, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfG, a. a. O.) Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine hohe Bedeutung zu. Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft nämlich seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (BVerfG, NJW 1997, S. 1632 ff.).

20

Die Intimsphäre der Beteiligten ist auch betroffen, wenn durch das Registergericht die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister mit seinem derzeitigen Inhalt gewährt wird und damit jeder Dritte nach § 9 Abs. 1 S. 1 HGB die Information erhalten kann, dass Geschäftsführer der Betroffenen zuvor Herr AB X. gewesen sei. Auch wenn es für den unbefangenen Betrachter näher liegen wird, von einem Geschäftsführerwechsel als von der Durchführung einer Geschlechtsangleichung auszugehen, liegt darin eine Offenbarung der früher geführten Vornamen der Geschäftsführerin durch staatliche Stellen. Die von der Beteiligten beanstandete Information wird zwar nicht im jeweiligen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister aufgeführt, ist aber aus dem chronologischen Auszug zu entnehmen, der zum gleichen Preis wie ein aktueller Auszug (derzeit 4,50 €) und ohne Probleme erhältlich ist.

21

Insoweit ist der Fall grundlegend anders gelagert als in Bezug auf die Frage, ob die Vornamensänderung noch durch die Meldebehörde gespeichert werden darf und der Betroffene ausreichend dadurch geschützt ist, dass die Offenbarung durch eine Auskunftssperre verhindert wird (dafür VG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2012, 23 K 259/11, bei juris). Eine derartige Auskunftssperre kommt im Registerverfahren nicht in Betracht, weil das Handelsregister nicht mit dem Melderegister vergleichbar ist und seine Aufgaben ohne die Einsichtsmöglichkeit nicht mehr erfüllen könnte. Im Übrigen würde eine Auskunftssperre der Beteiligten nicht zu verbessertem Persönlichkeitsschutz verhelfen, sondern aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Maßnahme erst Recht Neugier wecken und zudem die geschäftliche Betätigung der Betroffenen erschweren. Der Beteiligten ist gerade daran gelegen, dass überhaupt keine Auffälligkeit in Bezug auf ihre Person auf den ersten Blick zu erkennen ist.

b.

22

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Menschen, der eine Geschlechtsangleichung hat vornehmen lassen, ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht schrankenlos gewährleistet. Dem hat der Gesetzgeber bereits mit der Regelung in § 5 Abs. 1 TSG Rechnung getragen, wonach das Verbot der Erteilung von Informationen über den früher geführten Vornamen nur mit dem einschränkenden Zusatz besteht: „…, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird“.

23

Die von der Beteiligten begehrte - nachträgliche und für den Nutzer gerade nicht transparente - Änderung einer bereits abgeschlossenen Eintragung steht im Widerspruch zu dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse aller anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters stets gewährleistet ist. Dies gilt auch bei solchen Eintragungen, die - wie die nach § 39 Abs. 1 GmbHG vorzunehmende Anmeldung von Änderungen in den Personen der Geschäftsführer - nur deklaratorisch und nicht konstitutiv wirken.

24

Nach § 8a Abs. 1 HGB in der durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zum 1. Januar 2007 eingeführten Fassung wird eine Eintragung in das Handelsregister wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann (Unterstreichung durch den Senat). Die näheren technischen Maßgaben sind aufgrund der Ermächtigung in § 387 Abs. 2 FamFG in § 47 ff. HRV geregelt. Nach § 47 Abs. 1 S. 2 HRV sind Dokumente in inhaltlich unveränderbarer Form zu speichern.

25

Diesen Anforderungen entspricht auch das in Schleswig-Holstein genutzte Registerautomationssystem AUREG. Die mit der Signatur der Registerrichterin versehene Eintragung der Betroffenen vom (…), in der unter anderem als Geschäftsführer „1. X., AB, …“ aufgeführt ist, kann nicht nachträglich inhaltlich geändert werden. Das Registersystem würde eine solche Änderung nicht akzeptieren. Selbst Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können nur auf eindeutige Weise berichtigt werden (vgl. § 17 Abs. 1 HRV). Möglich ist nur die Eintragung einer Änderung, wie sie auch erfolgt ist. Das Register ist jetzt richtig, indem nur noch die weiblichen Vornamen der Beteiligten zum aktuellen Inhalt gehören, und war es auch mit den früheren männlichen Vornamen, die im chronologischen Auszug noch erkennbar sind.

26

Der Senat verkennt nicht, dass rein technische Grenzen kein Hindernis darstellen könnten, wenn die Beteiligte eine verfassungsrechtlich geschützte Position hätte, die es gebieten würde, das System notfalls anders programmieren zu lassen. Dies ist aber nicht der Fall. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten, gegenüber dem Recht der Beteiligten auf vollständigen Schutz ihrer informationellen Selbstbestimmung.

27

Ob eine andere Programmierung des Registerautomationssystems vorzunehmen ist, hängt nämlich nicht nur davon ab, ob dem Rechtsverkehr im konkreten Fall der Betroffenen Nachteile drohen würden, wenn die Eintragung vom (…) nachträglich geändert würde. Es mag sein, dass der Mehraufwand an Recherchen für den einzelnen Gläubiger so gering ist, dass das Interesse der Beteiligten daran, keine Spekulationen über die Hintergründe der Änderung aufkommen zu lassen, schwerer wiegen würde. Auch besteht zweifellos kein Interesse der Allgemeinheit daran, etwas über das geschlechtliche Zugehörigkeitsgefühl eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin zu erfahren. Die Vertrauenswürdigkeit der Beteiligten hängt nicht davon ab, ob ihre rechtliche Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht erst im Verfahren nach dem TSG herbeigeführt worden ist. Die alleinige Betrachtung dieser Umstände greift jedoch zu kurz.

28

Die Zuverlässigkeit des elektronischen Registers würde vielmehr insgesamt in Frage gestellt, wenn die Eintragungen - anders als in § 8a Abs. 1 HGB vorausgesetzt - gerade nicht mehr in der Weise gespeichert würden, dass sie auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können. Wenn das Registersystem so programmiert würde, dass es auch nachträgliche Änderungen einer abgeschlossenen Eintragung im Registerblatt akzeptieren würde, würde es seine Eignung für die Zwecke des sicheren elektronischen Rechtsverkehrs verlieren.

29

In Fällen, in denen eine im Handelsregister eingetragene natürliche Person im Verfahren nach dem TSG einen anderen Vornamen annimmt, führt der Vorrang für den sicheren elektronischen Rechtsverkehr zwar dazu, dass ein Außenstehender aus der Eintragung des neuen Vornamens zutreffende Schlüsse ziehen und sich zumindest denken kann, dass eine Geschlechtsangleichung stattgefunden habe. Dies ist aber im Einzelfall hinzunehmen.

30

Das Registergericht ist gehalten, bei der Gestaltung der Eintragung Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu nehmen und nicht etwa in einem Übergangstext nach § 16a HRV ausdrücklich auf eine „Namensänderung nach dem TSG“ hinzuweisen oder den Beschluss über die Geschlechtsangleichung in den einsehbaren Registerordner zu verschieben. Von derartigen vermeidbaren Belastungen hat das Registergericht bei der Änderungseintragung vom (…) auch abgesehen. Einen noch weiter gehenden Schutz durch eine Änderung der erstmaligen Eintragung im Register des Amtsgerichts Pinneberg vom (…), welche nicht als Änderung zu erkennen ist, kann die Beteiligte dagegen nicht erreichen.

c.

31

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Beteiligte auch ohne eine Änderung abgeschlossener Registereintragungen erreichen kann, dass ihre zuvor geführten männlichen Vornamen nicht auf den ersten Blick aus dem Registerauszug der Betroffenen erkennbar sind. Diese Folge könnte sie jedenfalls im Falle einer Sitzverlegung in einen anderen Gerichtsbezirk herbeiführen, weil dann ein neues Registerblatt für die Betroffene anzulegen wäre. Dann wäre zwar nach § 20 HRV im neuen Registerblatt auf das alte zu verweisen (und umgekehrt), so dass für den Rechtsverkehr keine relevanten Informationen verlorengehen würden. Im neuen Registerblatt selbst wären aber nur noch die aktuellen Namen der Geschäftsführerinnen anzugeben.

32

Ob dieses Ergebnis auch ohne Sitzverlegung erreicht werden könnte, kann für die Entscheidung dahinstehen, weil die Beteiligte nicht die Umschreibung der Betroffenen auf ein neues Registerblatt beantragt hat, sondern die Änderung der ursprünglichen Geschäftsführereintragung unter männlichen Vornamen. Eine Umschreibung in entsprechender Anwendung des § 21 HRV ist aber durchaus in Betracht zu ziehen. In dieser (der Zweckmäßigkeit dienenden) Vorschrift ist die Umschreibung des Registerblattes wegen Unübersichtlichkeit geregelt. Im Einzelfall kann die Umschreibung aber auch aus sachlichen Gründen geboten sein.

33

Im Grundbuchverfahren ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings die Anwendung der entsprechenden Vorschrift in § 28 GBV - zu Recht - für solche Fälle abgelehnt worden, in denen der Grundstückseigentümer durch die Umschreibung erreichen wollte, dass gelöschte Zwangssicherungshypotheken und Zwangsversteigerungsvermerke nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich sein sollten (OLG München, NotBZ 2014, S. 117 f.; OLG Celle, FGPrax 2013, S. 146 f.).

34

Die Interessenlage kann jedoch in Fällen einer Vornamensänderung bei Geschlechtsangleichung anders zu beurteilen sein. Es dürfte relativ selten vorkommen, dass im Anschluss an eine Namensänderung nach dem TSG eine Handelsregistereintragung geändert wird. Die Mehrarbeit für die Gerichte durch Umschreibungen würde dementsprechend nicht ins Gewicht fallen. Vor allem aber ist das Interesse, ein Auseinanderfallen von körperlichem Geschlecht und eigenem Zugehörigkeitsempfinden nicht zu offenbaren, weit höher zu bewerten, als der Wunsch, die für den Rechtsverkehr durchaus relevante frühere Eintragung von Zwangsmaßnahmen zu verbergen. Aus dem Offenbarungsverbot für Adoptionen nach § 1758 Abs. 1 BGB kann jedenfalls folgen, dass ein Grundbuchblatt in entsprechender Anwendung des § 28 GBV umzuschreiben ist (Senat, NJW-RR 1990, S. 23).

3.

35

Der am 20. Februar 2014 gestellte Antrag der Beteiligten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos, weil der Senat sogleich in der Hauptsache entscheidet. Er wäre im Übrigen zurückzuweisen, weil keine ausreichenden Erfolgsaussichten in der Sache bestehen.

4.

36

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zu. Die Frage, ob es nach § 5 Abs. 1 TSG sowie im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geboten ist, nachträglich einen Eintrag im Handelsregister zu verändern und jeden Hinweis auf die vor einer Geschlechtsangleichung geführten Vornamen einer Person aus dem Register zu beseitigen, ist von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert nicht. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.


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1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.

(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.

(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu erfolgen.

(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.

(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden. Die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.

(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.

(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu erfolgen.

(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.

(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden. Die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können auch vereinbaren, dass die bei den Gerichten eines Landes geführten Registerdaten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister und die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der in § 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten getroffen werden. Dabei kann insbesondere auch bestimmt werden, dass diesen Organen laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister und den zu diesen Registern eingereichten Dokumenten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind.

(4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, insbesondere über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in das Register, und über die Aktenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden.

(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters kann im Auftrag des zuständigen Gerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen eines Dritten vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist.

(6) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können überdies die erforderlichen Bestimmungen getroffen werden über

1.
Struktur, Zuordnung und Verwendung der einheitlichen europäischen Kennung nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,
2.
den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern sowie über die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,
3.
die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach § 9b Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs einschließlich der Vorgaben für Datenformate und Zahlungsmodalitäten.

(1) Bei der elektronischen Führung des Handelsregisters muss gewährleistet sein, dass

1.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
2.
die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,
3.
die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind, soweit es um personenbezogene Daten geht.
Die Dokumente sind in inhaltlich unveränderbarer Form zu speichern.

(2) Wird die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder eines Dritten vorgenommen (§ 387 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so muss sichergestellt sein, dass Eintragungen in das Handelsregister und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig ist.

(3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder des Dritten stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.

(1) Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen.

(2) Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.

(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 5 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.

Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft oder die Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland aus dem Bezirk des Registergerichts verlegt, so ist erst bei Eingang der Nachricht von der Eintragung in das Register des neuen Registergerichts (§ 13h Abs. 2 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs; § 45 Abs. 2 Satz 6 des Aktiengesetzes) die Verlegung auf dem bisherigen Registerblatt in der Spalte 2 und in der Spalte "Rechtsverhältnisse" zu vermerken; § 22 ist entsprechend anzuwenden. Auf dem bisherigen Registerblatt ist bei der jeweiligen Eintragung auf das Registerblatt des neuen Registergerichts zu verweisen und umgekehrt.

(1) Ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen oder unter derselben Nummer auf ein neues Registerblatt umzuschreiben. Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem Registerblatt ist auf das andere zu verweisen, auch wenn es bei derselben Nummer verbleibt.

(2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt der neuen Eintragung und gegebenenfalls der neuen Nummer bekannt zu machen.

(3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Übertragung, so sind die Beteiligten vorher zu hören.

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.