Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 13 Steuerschuldner

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Steuerschuldner sind

1.
regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
5.
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
a)
des Erwerbers:der Erwerber;
b)
mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten;
6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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18/07/2012 09:22

ein wucherähnliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung-KG vom 15.06.12-Az:11 U 18/11
28/10/2009 10:48

Unternehmer sind nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG selbständig tätig und daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
09/09/2009 12:11

Rechtsanwalt für Steuerrecht - Scheinselbstständigkeit - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember
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published on 02/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 52/10 vom 2. Dezember 2010 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO § 20 Abs. 1 Die bei einem Grundstücksverkauf anfallende Umsatzsteuer ist seit der Änderung des Umsatzst
published on 08/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Die Beteiligten streiten über das Bestehen der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über einen gr
published on 17/08/2017 00:00

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published on 24/10/2018 00:00

Tenor 1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 4. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2015 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kost
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