Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - V ZB 52/10

bei uns veröffentlicht am02.12.2010
vorgehend
Landgericht Berlin, 82 T 141/08, 17.12.2008
Landgericht Berlin, 82 T 149/08, 17.12.2008
Landgericht Berlin, 82 T 150/08, 17.12.2008
Kammergericht, 9 W 4/09, 12.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 52/10
vom
2. Dezember 2010
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KostO § 20 Abs. 1
Die bei einem Grundstücksverkauf anfallende Umsatzsteuer ist seit der Änderung
des Umsatzsteuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht mehr Teil
des Kaufpreises, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
KostO § 44 Abs. 1 Satz 1
Ein Grundstückskauf und der dazu erklärte Verzicht des Verkäufers auf Umsatzsteuerbefreiung
(§ 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 UStG) haben denselben Gegenstand.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 52/10 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr.SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 4.488 €.

Gründe:

I.

1
Die Kostengläubigerin beurkundete am 29. November 2007 einen Kaufvertrag , durch den die Verkäuferin mehrere Grundstücke an die Kostenschuldnerin , eine GmbH, veräußerte. Hinsichtlich des Kaufpreises wurde folgende Regelung getroffen: "§ 2 Verkauf/Kaufpreis (…) (2) Der Nettokaufpreis beträgt EUR 2.960.000 (…) (3) Die Verkäuferin erklärt hiermit den Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG für das Kaufobjekt und optiert insoweit zur Umsatzsteuer. Sie verpflichtet sich, diese Option nicht zu widerrufen. Die Verkäuferin weist die Käuferin darauf hin, daß die Käuferin zusätzlich zum Kaufpreis gem. § 13b Abs. 1 Ziff. 3 UStG die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer in der je- weiligen gesetzlichen Höhe zu tragen hat und die Käuferin gem. § 13b Abs. 2 UStG insoweit alleinige Steuerschuldnerin gegenüber den Finanzbehörden ist. (…)"
2
Mit Notarkostenberechnung vom 16. Januar 2008 setzte die Kostengläubigerin gegenüber der Kostenschuldnerin die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages, darunter eine 20/10-Beurkundungsgebühr (§ 36 Abs. 2 KostO), sowie für die Abgabe einer Notarbestätigung an. Von dem Rechnungsbetrag in Abzug gebracht ist unter anderem eine Zahlung der Kostenschuldnerin auf eine weitere Kostenberechnung vom 11. Juli 2007, die die Fertigung eines Vertragsentwurfs zum Gegenstand hatte. Als Geschäftswert legte die Kostengläubigerin jeweils 3.522.400 € (2.960.000 € zzgl. 19 % USt.) zugrunde.
3
Die Kostenschuldnerin hat gegen die beiden Kostenberechnungen Beschwerde erhoben und - soweit im Verfahren der weiteren Beschwerde noch von Interesse - geltend gemacht, als Geschäftswert sei lediglich der Nettokaufpreis (ohne Umsatzsteuer) anzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde insoweit stattgegeben und die Kostenberechnungen entsprechend herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Kostengläubigerin.
4
Das Kammergericht hält das Rechtsmittel für begründet. Es sieht sich indes durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 (FGPrax 2007, 241 f. = JurBüro 2007, 538 ff.) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2008 (JurBüro 2008, 433 f.) an einer Entscheidung gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

5
Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof, deren Statthaftigkeit sich aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 111 Satz 1 FGG-RG nach § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO (in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG beurteilt, ist zulässig.
6
1. Das Kammergericht will bei seiner Entscheidung von den jeweils auf weitere Beschwerden ergangenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2008 abweichen. Nach seiner Auffassung ist bei Grundstückskaufverträgen die Umsatzsteuer auch nach den zum 1. April 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich Bestandteil des Kaufpreises und somit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO bei der Festsetzung des Geschäftswertes zu berücksichtigen. Dies wird in den beiden herangezogenen Entscheidungen anders beurteilt (ebenso OLG Zweibrücken, NJW-RR 2009, 518 f.).
7
2. Die Abweichung betrifft die Auslegung von Bundesrecht.
8
a) Allerdings ist die Frage, welcher Kaufpreis von dem Käufer als Gegenleistung für die Lieferung der Kaufsache geschuldet ist, grundsätzlich anhand einer Auslegung der in dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beantworten. Meinungsverschiedenheiten hierüber können, da sie nicht die Auslegung bundesgesetzlicher Vorschriften betreffen, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1983 - VII ZB 4/83, BGHZ 88, 302, 304; Beschluss vom 28. Juni 1984 - VII ZB 15/83, BGHZ 92, 18, 20).
9
b) Die von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Rechtsfrage bezieht sich indes (auch) auf die Auslegung der bundesgesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO. Ob die infolge der Option des Verkäufers zur Mehr- wertsteuer für einen Grundstücksverkauf zu zahlende Umsatzsteuer nach der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I 2003 S. 3076, berichtigt BGBl. I 2004 S. 69) weiterhin als Teil der Leistung des Käufers an den Verkäufer und damit als Teil des Kaufpreises angesehen werden kann, beantwortet sich nicht, sofern vertragliche Bestimmungen der Vertragsparteien dazu fehlen, nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Steuerpflicht.

III.

10
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 KostO aF). Sie ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO aF).
11
1. a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den von der Kostengläubigerin als Geschäftswert für die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages vom 29. November 2007 sowie für die Abgabe einer Notarbestätigung angesetzten Kaufpreis um die Umsatzsteuer herabgesetzt und hiervon ausgehend die - in dem Verfahren der weiteren Beschwerde dem Grunde nach nicht mehr streitigen - Gebühren berechnet (Kostenberechnung vom 16. Januar 2008). Das Gleiche gilt für die von der Kostengläubigerin weiterhin angesetzte - nachfolgend auf die Beurkundungsgebühr angerechnete (§ 145 Abs. 1 Satz 3 KostO) - Gebühr für die Erstellung eines Urkundsentwurfs (Kostenberechnung vom 11. Juli 2007). Denn die bei dem Grundstückserwerb anfallende Umsatzsteuer stellt keinen Bestandteil des von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Kaufpreises dar und bleibt daher für den nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO zu ermittelnden Geschäftswert außer Betracht.
12
b) Allerdings handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287; Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50; Senat, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464) bei der Umsatzsteuer um einen rechtlich unselbstständigen Teil des vereinbarten bürgerlich-rechtlichen Entgelts, soweit die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben. Das gilt auch dann, wenn der Käufer - wie hier die Kostenschuldnerin (§ 2 Abs. 1, § 15 UStG) - zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Senat, aaO; BGH, Urteil vom 4. April 1973 - VIII ZR 191/72, WM 1973, 677, 678; Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312).
13
Diese Rechtsprechung bezieht sich indes auf Fälle, in denen - wie regelmäßig (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) - der Verkäufer im Verhältnis zur Finanzbehörde zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichtet war. Nach den zum 1. April 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I 2003 S. 3076, berichtigt BGBl. I 2004 S. 69) schuldet nunmehr bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, der Käufer gegenüber der Finanzbehörde die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 UStG bzw. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 UStG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 BGBl. I S. 386, 406). Voraussetzung der Steuerpflicht ist, dass der Verkäufer auf die insoweit nach § 4 Nr. 9a UStG bestehende Steuerbefreiung verzichtet (§ 9 Abs. 1 UStG) und es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 BGBl. I S. 386, 406).
14
c) Die Frage, ob auch bei solchen Grundstückskaufverträgen, deren umsatzsteuerliche Abwicklung sich - wie hier - nach dem seit dem 1. April 2004 geltenden Recht richtet, die Umsatzsteuer weiterhin als Teil des Kaufpreises anzusehen ist, sofern die Parteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
15
aa) Nach Ansicht des OLG Celle (NJW-RR 2006, 71) soll es für das Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien nicht darauf ankommen, wer im Außenverhältnis zur Finanzbehörde die Umsatzsteuer schuldet. Die Umsatzsteuer stelle vielmehr auch dann, wenn die Steuerpflicht den Käufer treffe, einen Teil der geschuldeten Gegenleistung dar mit der Maßgabe, dass die Leistung insoweit vertragsgemäß an einen Dritten (Finanzbehörde) erfolge.
16
bb) In der Rechtsprechung vorherrschend ist dagegen die Auffassung, dass auf Grund der unmittelbaren gesetzlichen Steuerschuld des Grundstückserwerbers von diesem grundsätzlich keine vertragliche Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung gegenüber dem Verkäufer übernommen werde (OLG Hamm, FGPrax 2007, 241 f.; OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 433; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2009, 518, 519).
17
cc) Diese Ansicht ist im kostenrechtlichen Schrifttum fast ausnahmslos auf Zustimmung gestoßen (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 20 KostO Rn. 24 "Umsatzsteuer"; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 20 Rn. 23; Korintenberg/ Schwarz, KostO, 18. Aufl., § 18 Rn. 6; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 20 Rn. 29c; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, § 20 Rn. 3; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rn. 1294; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2006, 438, 454; Fleischer, MittBayNot 2006, 265 f.; Holthausen-Dux, notar 2004, 54, 56; Schwarz, FGPrax 2006, 239, 240; Tiedtke, ZNotP 2006, 200; ders., ZNotP 2007, 480; Woinar, NotBZ 2004, 249, 257; Wudy, NotBZ 2005, 103; aA nur Assenmacher /Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Umsatzsteuer [Mehrwertsteuer ]", Anm. 5). Auch für die Grunderwerbsteuer wird einhellig davon ausgegangen , dass die bei einem Grundstückskauf anfallende Umsatzsteuer nicht zum Kaufpreis zählt und daher auch nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) einzubeziehen ist (vgl. Pahlke in Pahlke /Franz, GrEStG, 3. Aufl., § 9 Rn. 98; Schlosser-Zeuner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 13b Rn. 20; Claussen/Mensching, DStR 2004, 305, 306; Fleischer , aaO; Gottwald, MittBayNot 2006, 475, 477; Hipler, ZNotP 2004, 222, 228; Krauß, DB 2004, 1225, 1227; Küffner/Zugmaier, DStR 2004, 712, 713; Woinar, aaO; vgl. auch FinMin. Bad.-Württ., Erlass vom 22. Juni 2004, DB 2004, 1464).
18
dd) Der Senat hält die vorstehend unter bb) dargestellte Auffassung für zutreffend.
19
(1) Ist die Umsatzsteuer von dem Verkäufer an die Finanzbehörde zu entrichten, erscheint es gerechtfertigt, Aufwendungen, die dem Verkäufer in Erfüllung seiner Steuerpflicht entstehen, grundsätzlich als Bestandteil des durch den Käufer zu zahlenden Entgelts anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312). Denn der Verkäufer wird die von ihm zu erbringenden Steuerzahlungen regelmäßig bei seiner Kalkulation berücksichtigen und den geforderten Kaufpreis danach ausrichten. Anders liegt es aber, wenn auf Grund der umsatzsteuerrechtlichen Regelung die Steuerpflicht unmittelbar den Käufer trifft. Insoweit entstehen dem Verkäufer keine Mehrkosten, die seine Preisgestaltung gegenüber dem Käufer beeinflussen könnten; der Leistungsaustausch zwischen den Parteien wird durch die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Vorgangs nicht berührt. Es besteht daher auch keine Veranlassung, die Umsatzsteuer als Teil der schuldrechtlichen Gegenleistung zu betrachten, sofern die Parteien nicht eine hiervon abweichende Regelung treffen.
20
(2) Soweit zur Begründung der gegenteiligen Auffassung ein Interesse des Verkäufers angeführt wird, den Käufer erforderlichenfalls auf Erfüllung seiner steuerrechtlichen Verpflichtung in Anspruch nehmen zu können (OLG Celle, NJW-RR 2006, 71), ist ein solches nicht zu erkennen. Die Umsatzsteuerpflicht des Grundstückskäufers nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG (bzw. nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 BGBl. I S. 386, 406) betrifft ausschließlich das (öffentlichrechtliche ) Rechtsverhältnis zwischen diesem und der Finanzbehörde. Der Verkäufer kann nur in Ausnahmefällen (vgl. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG) zur Umsatzsteuer herangezogen werden. Ob der Käufer seiner Steuerpflicht nachkommt, ist somit aus Sicht des Verkäufers für den Vollzug des Kaufvertrags grundsätzlich ohne Belang. Dessen Rechtsstellung wird für den Fall, dass eine Umsatzsteuerzahlung durch den Käufer ausbleibt, nicht nachteilig betroffen.
21
(3) Entgegen der von dem Kammergericht in dem Vorlagebeschluss vertretenen Auffassung kommt es auch nicht darauf an, dass der die Steuerpflicht des Käufers auslösende Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 Abs. 1 UStG) in erster Linie der Sicherung von Steuervorteilen des Verkäufers dient, da dieser andernfalls vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG; dazu Heidner in Bunjes/Geist, aaO, § 9 Rn. 3). Zwar mag der Umstand , dass dem Verkäufer auf Grund des Verzichts ein bereits gewährter Vorsteuerabzug verbleibt, für diesen einen mit dem Verkauf zumindest mittelbar verbundenen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Rechtlich handelt es sich jedoch weder hierbei noch bei der von dem Käufer im Hinblick auf seine eigene Steuerschuld zu erbringenden Umsatzsteuerzahlung um einen Teil der geschuldeten Gegenleistung.
22
(4) Die Rechtslage ist im Ansatz derjenigen bei der Grunderwerbsteuer vergleichbar, für die der Käufer ebenfalls - wenn auch gesamtschuldnerisch neben dem Verkäufer (§ 13 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 44 Abs. 1 AO) - gegenüber der Finanzbehörde als Steuerschuldner einzustehen hat. Die Grunderwerbsteuer, zu deren Übernahme sich der Käufer regelmäßig gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, zählt indes nach allgemeiner Auffassung nicht zu dem zivilrechtlichen Kaufpreis, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit eine Zuordnung zu den Erwerbsnebenkosten im Sinne des § 448 Abs. 2 BGB vorzunehmen ist (zum Meinungsstand etwa Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl., § 448 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., § 448 Rn. 11; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 448 Rn. 7 - jeweils mwN; vgl. auch Hartmann, aaO, § 20 KostO Rn. 15 "Grunderwerbsteuer").
23
d) Damit ist auch die in dem hier zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag - auf Grund des in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Notarvertrages erklärten Verzichts der Verkäuferin auf die Steuerbefreiung - anfallende Umsatzsteuer kein Bestandteil des Kaufpreises mit der Folge, dass sich der Geschäftswert nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO ausschließlich nach dem Nettokaufpreis richtet. Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht aus der Bestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 3 des Notarvertrages. Dem darin enthaltenen Hinweis auf die Steuerpflicht der Kostenschuldnerin kommt lediglich eine klarstellende und warnende Funktion zu. Denn auf diese Weise werden der Kostenschuldnerin die nachteiligen Rechtsfolgen vor Augen geführt, die mit der Erklärung der Verkäuferin für sie verbunden sind. Für den zivilrechtlich geschuldeten Kaufpreis bleibt die Regelung ohne Bedeutung.
24
2. Als zutreffend erweist sich auch die Annahme des Beschwerdegerichts , dass die Beurkundung des Verzichts keine Auswirkungen auf die anfallenden Notargebühren hat.
25
a) Bei dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 UStG, der nach § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG der notariellen Beurkundung bedarf, handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Verkäufers im Sinne des § 36 Abs. 1 KostO. Deren Beurkundung würde sich jedoch nur dann als gebührenrechtlich relevant erweisen, wenn der Verzicht und der gleichzeitig beurkundete Kaufvertrag (§ 36 Abs. 2 KostO) einen verschiedenen Gegenstand hätten (vgl. § 44 Abs. 2 Buchst. b KostO). Verzicht und Kaufvertrag betreffen indes denselben Gegenstand, weshalb der Notarkostenberechnung ausschließlich die für die Beurkundung des Kaufvertrages anfallende (höhere) Gebühr zugrunde zu legen ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 KostO).
26
b) Derselbe Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO ist gegeben , wenn sich die Erklärungen auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverhältnissen, aus der Gesamtheit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsgeschäft mit diesem in einem engen, inneren Zusammenhang steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02, BGHZ 153, 22, 27; Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 172/05, BGHZ 166, 189, 191; Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 152/05, NJW 2006, 2045, 2046). Letzteres ist hier der Fall.
27
aa) Anlass für die Beurkundung war die beabsichtigte Veräußerung mehrerer Grundstücke durch die Verkäuferin an die Kostenschuldnerin. Die hierzu abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen bilden den Kern des notariellen Vertrages. Dagegen handelt es sich bei dem weiterhin beurkundeten Verzicht der Verkäuferin auf die Steuerbefreiung um eine den Abschluss des Kaufvertrages begleitende Erklärung, durch die die Grundstücksübertragung umsatzsteuerrechtlich in einem bestimmten Sinne geregelt werden sollte. Der Verzicht steht somit zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, tritt aber in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung hinter diesen zurück (ebenso OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 433, 434; Notarkasse, Streifzug durch das Kostenrecht, aaO, Rn. 1294; aA Rohs in Rohs/Wedewer, aaO, § 44 Rn. 7; Holthausen-Dux, notar 2004, 54, 56; Klein, RNotZ 2005, 160, 161; Wudy, NotBZ 2005, 103).
28
bb) Für dieses Ergebnis spricht auch die in § 18 Abs. 2 Satz 2 KostO enthaltene Wertung. Nach dieser Vorschrift werden Früchte, Nutzungen, Zinsen , Vertragsstrafen und Kosten bei der Festsetzung des Geschäftswertes nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand eines besonderen Geschäfts sind; das gilt grundsätzlich in gleicher Weise für die in einem Vertrag getroffenen Bestimmungen zur Steuertragung (KG, DNotZ 1942, 109, 112 f.; Korintenberg /Schwarz, aaO, § 18 Rn. 6). Hieraus folgt, dass Nebengegenstände, die in demselben Geschäft wie der Hauptgegenstand eine Regelung erfahren, kostenrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung bleiben (vgl. Korintenberg/Bengel/ Tiedtke, aaO, § 20 Rn. 29c). Besondere Umstände, die hinsichtlich der bei Grunderwerbsvorgängen anfallenden Umsatzsteuer eine andere Betrachtung nahe legen könnten, sind nicht gegeben.

IV.

29
Einer Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde (§ 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO aF) bedarf es nicht. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO aF, § 13a Abs. 1 FGG ist nicht veranlasst, da sich die Kostenschuldnerin an dem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt hat. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2 KostO aF, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2008 - 82 T 141/08, 82 T 149/08, 82 T 150/08
KG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2010 - 9 W 4/09, 6/09, 7/09 -

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Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 9 Gegenleistung


(1) Als Gegenleistung gelten 1. bei einem Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;2. bei einem Tausch: die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließli

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2006 - V ZB 172/05

bei uns veröffentlicht am 09.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 172/05 vom 9. Februar 2006 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KostO §§ 44 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2 Der Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2001 - V ZR 492/99

bei uns veröffentlicht am 11.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 492/99 Verkündet am: 11. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

1.
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
2.
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3.
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
4.
Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;
5.
Lieferungen
a)
der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und
b)
von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;
6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;
7.
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;
8.
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
9.
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);
10.
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
11.
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
12.
sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Nummer 1 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 12 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht

1.
in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat,
2.
in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist,
3.
in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr,
4.
in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland,
5.
in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder
6.
in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.

(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist.

(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass

1.
die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt;
2.
die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu dürfen;
3.
die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 492/99 Verkündet am:
11. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
BGB §§ 157 D, 433 Abs. 2; ZPO § 286 B
Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, daraus, daß die offengelegte Preiskalkulation
die Umsatzsteuer nicht einbezieht, zu schließen, der Käufer habe die Vorstellung
des Verkäufers geteilt, der Verkauf von Bergwerkseigentum sei steuerfrei (im
Anschluß an Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, WM 2000, 915).
BGH, Urt. v. 11. Mai 2001- V ZR 492/99 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Rechtsmittel gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Januar 1999 und gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 1998 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 25. Juli, 26. September und 17. Dezember 1991 kaufte die Klägerin von der Beklagten, damals unter der Bezeichnung Treuhandanstalt, Bergwerkseigentum an einer Reihe von Bergwerksfeldern. Als Kaufpreise wurden 8.000.000 DM, 2.850.000 DM und 11.000.000 DM beurkundet. Am 19. November 1993 teilte das Finanzamt für Körperschaften in einer gleichgelagerten Angelegenheit der Beklagten mit, die Übertragung des Bergwerkeigentums gegen Entgelt unterliege der Umsatzsteuer, da die Beklagte hierbei als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig werde. Die Beklagte stellte der Klägerin daraufhin Rechnungen aus, die den jeweils beurkundeten Kaufpreis zuzüglich 14 v.H. Umsatzsteuer auswiesen und forderte sie auf, die zusätzlichen Beträge
von 1.120.000 DM, 399.000 DM und 1.540.000 DM nachzuentrichten. Die Klägerin lehnte dies ab und forderte ihrerseits die Beklagte auf, Rechnungen auszustellen , in denen ein im jeweils beurkundeten Kaufpreis enthaltener Mehrwertsteueranteil , nämlich Beträge von 982.456,14 DM, 350.000 DM und 1.350.877,19 DM, gesondert ausgewiesen ist.
Das Landgericht hat der Klage auf Ausstellung der Rechnungen stattgegeben und die Widerklage auf Zahlung der zusätzlichen Mehrwertsteueranteile abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie die Klage zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen, im übrigen hat es das Rechtsmittel verworfen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten nicht für erwiesen , beide Seiten seien irrtümlich davon ausgegangen, die Kaufverträge unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Die Klägerin bestreite, daß sich ihr Verhandlungsführer Gedanken über die Steuerbarkeit der Kaufpreise gemacht habe. Die Beklagte behaupte nicht, dieser habe sich zu der Steuerfrage geäußert, sie stelle auch nicht die Behauptung auf, von ihrer Seite sei eine solche Ä ußerung gefallen. Der Umstand, daß die Beklagte ihre Kalkulationsgrundlagen offengelegt habe, lasse nicht den Schluß zu, die Klägerin habe von der steuerlichen Frage Kenntnis genommen. Ein Handelsbrauch, wonach unter vorsteuerabzugsberechtigten Personen zum vereinbarten Preis die Erstattung der Um-
satzsteuer hinzutrete, sei nicht erwiesen. Vertragsinhalt seien daher nur die beurkundeten Kaufpreise, über die die Klägerin Rechnung mit gesondertem Ausweis der in ihnen enthaltenen Mehrwertsteueranteile verlangen könne. Eine Anpassung des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nach dem Beweisergebnis nicht in Frage. Hinsichtlich der Widerklage sei das Rechtsmittel nicht begründet worden.
Dies hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
II. Zur Klage
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt ein vereinbarter Kaufpreis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis": BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; 115, 47, 50; Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, WM 2000, 915). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, WM 1973, 677). Anderes gilt, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann. Die Voraussetzungen hierfür hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

a) Der Wortlaut der notariellen Urkunden läßt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht offen, ob die Parteien "Bruttopreise" oder "Nettopreise" vereinbart haben. Aus ihm ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin
über die beurkundeten Summen von 8.000.000 DM, 2.850.000 DM und 11.000.000 DM hinaus weitere Geldleistungen an die Beklagte zu erbringen hatte. Daß in zwei Verträgen der Kaufpreis als Gesamtsumme ("insgesamt") bezeichnet ist, steht, was auch die Revision nicht verkennt, damit im Zusammenhang , daß für die verschiedenen Bergwerksfelder Einzelpreise ausgewiesen waren. Für Umstände außerhalb der Urkunde, die auf einen abweichenden Willen der Parteien deuten könnten, trägt die Beklagte die Beweislast (Senatsurt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965); dies ist die prozessuale Folge der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (zutr. Demharter, EWiR 1999, 441). An ihr scheitert die Rechtsverteidigung.

b) Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der für die Auslegung erheblichen, außerhalb der Urkunde liegenden Umstände (§ 286 ZPO; vgl. Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423) greifen nicht durch. Auch eine Verletzung des materiellen Rechts durch Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze (§§ 133, 157 BGB) ist zu verneinen.
Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gezwungen, aus der Offenlegung der Kalkulationsgrundlage der Beklagten die von der Revision gewünschten Schlüsse auf das Vorstellungsbild des Verhandlungsführers der Klägerin zu ziehen; dasselbe gilt für das (ursprüngliche) Unterbleiben des Ansinnens an die Beklagte, Rechnung unter Ausweis der Umsatzsteuer nach § 14 UStG zu erteilen. Das Verhalten der Klägerin ist denkgesetzlich auch mit einem Vorstellungsbild vereinbar, das die Frage nach der Steuerbarkeit der Umsätze nicht erfaßte. Im übrigen war das Berufungsgericht nicht gehalten, überhaupt Feststellungen zum tatsächlichen Vorstellungsbild des Verhandlungsführers
der Klägerin zu treffen. Denn nach den, an der Beweiskraft des § 314 ZPO teilnehmenden tatbestandlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen (BGHZ 139, 36, 39) des Berufungsurteils hatte die Beklagte lediglich vorgetragen , der Verhandlungsführer habe anhand der Berechnungsunterlagen erkennen können, daß der Kaufpreis ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer ermittelt worden sei.
Einen Lebenserfahrungssatz hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, "Teilnehmer am Geschäftsverkehr sich der Möglichkeit der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Transaktionen bewußt sind und deshalb ein Geschäft entweder als steuerpflichtig oder als umsatzsteuerfrei einordnen". Für ein durch die hier vorliegenden Besonderheiten , nämlich die Veräußerung von Bergwerkseigentum durch die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Privatisierungsaufgabe, geprägtes Geschäft besteht eine solche Erfahrung jedenfalls nicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten hin, das Bundesministerium für Finanzen habe noch im Spätherbst 1990 eine Umsatzsteuerpflicht verneint. Daß sich ein Vertragspartner der Beklagten über die Steuerbarkeit eines solchen Geschäfts Gedanken machte, drängt sich nach der Lebenserfahrung nicht auf.

c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen Handelsbrauch (§ 346 HGB) oder eine Verkehrssitte (§ 157 BGB) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge der Parteien verneint, nach denen die auf den Kaufpreis zu veranschlagende Umsatzsteuer nachzuentrichten wäre. Die Feststellung des Bestehens eines Handelsbrauches oder einer Verkehrssitte ist Tatfrage , ihr Inhalt ist im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar (st.Rspr. BGH, Urt.
v. 1. Dezember 1965, VIII ZR 271/63, WM 1966, 219; Urt. v. 2. Juli 1980, VIII ZR 178/79, WM 1980, 1122, 1123). Daß das Berufungsgericht den sachlich -rechtlichen Begriff des Brauches oder der Sitte verkannt hätte, ist nicht ersichtlich; die Revision macht dies auch nicht geltend. Durchgreifende Verfahrensfehler sind dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vorgelegten und eingeholten Auskünfte nicht unterlaufen. Die Beklagte hatte in erster Instanz eine Mitteilung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) vom 16. März 1995 vorgelegt, wonach die Kammer anläßlich eines an den DIHT gerichteten Auskunftsersuchens aus dem Jahre 1973 in ihrem Bezirk Ermittlungen angestellt hatte. Danach habe eine Mehrheit ("weitaus überwiegender Teil") der Befragten angegeben, zum vereinbarten Preis sei die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen , eine Minderheit habe das verneint. Das Landgericht hatte eine Auskunft der IHK eingeholt, welche aufgrund einer "kleinen Handelsbrauchumfrage" seine 1995 vertretene Auffassung, der behauptete Handelsbrauch bestehe, bestätigt sah. Eine vom Landgericht anhand eines Fallbeispiels veranlaßte Umfrage unter Handelsrichtern hatte eine Mehrheit zugunsten eines "Nettopreises" ergeben. Im Hinblick auf die, marginale Bereiche deutlich überschreitenden Minderheitsstimmen (bei den Handelsrichtern ca. 25 v.H.) war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, von der Feststellung eines Handelsbrauches oder einer Verkehrssitte abzusehen; denn der Brauch muß auf einer gleichmäßigen und einheitlichen Übung beruhen (BGH, Urt. v. 2. Mai 1984, VIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, 1002; Urt. v. 25. November 1993, VII ZR 17/93, WM 1994, 601). Auch war die Wertung des Berufungsgerichts, die Mitteilungen der IHK stellten weitgehend die Wiedergabe einer Rechtsauffassung dar, möglich (zu Meinungsäußerungen bei Umfragen über Handelsbräuche vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, aaO). Auf die vom Berufungsgericht weiter geäußerten Bedenken gegen die Kaufmannseigenschaft der Beklagten und,
verneinendenfalls, gegen deren Unterordnung unter einen Handelsbrauch, kommt es daher nicht mehr an. Auf unerledigte Beweisanträge zum behaupteten Handelsbrauch vermag die Revision nicht zu verweisen. Anlaß, nach § 144 ZPO, wie die Beklagte meint, weiteren Sachverständigenbeweis zu erheben, bestand nicht. Die Vorschrift greift, außerhalb der Verfahren mit Ermittlungsgrundsatz , vor allem dann ein, wenn das Gericht Anlaß zum Zweifel hat, ob die Partei sich des Erfordernisses, einen förmlichen Antrag zu stellen, bewußt ist (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 143 Rdn. 3); in solchen Fällen kann auch ein Hinweis nach § 139 ZPO angebracht sein (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986, III ZR 121/85, BGHR ZPO § 144 Fremdsprache 1). Daß das Berufungsgericht von einer solchen Sachlage auszugehen hatte, vermag die Revision nicht darzutun. Das Gesamtergebnis der Ermittlungen des DIHT aus den Jahren 1973 und 1974 (Schaumburg/Schaumburg, NJW 1975, 1261), auf das die Revision Bezug nimmt, klammert außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, zu denen der Vertrag der Parteien zählt (oben 1 b), ausdrücklich aus.
2. Nicht befaßt hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der ergänzenden Auslegung der Kaufverträge unter dem Gesichtspunkt des hypothetischen Willens der Parteien. Das erschüttert seine Entscheidung im Ergebnis aber nicht. Nach der - allerdings nach Erlaß des Berufungsurteils - ergangenen Entscheidung des Senats vom 14. Januar 2000, V ZR 416/97 (aaO; weiter mit zust. Anm. von Wende: Stbg 2000, 322) kann zwar die Frage, wer die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein, wenn die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß ein über Bergwerkseigentum abgeschlossener Kaufvertrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sind nach den, den Verfahrensrügen der Beklagten standhal-
tenden (oben 1 b), Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht erfüllt. Ist davon auszugehen, daß sich eine Seite, hier die Klägerin, mit der Steuerbarkeit der Vorgänge nicht befaßt, diese mithin nicht bedacht hat, läßt sich eine planwidrige Lücke des Vereinbarten nicht feststellen (Senatsurt. v. 14. Januar 2000, aaO; BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, aaO). Das Fehlschlagen einseitiger Planvorstellungen berücksichtigt das Gesetz in den Grenzen der Irrtumsanfechtung, grundsätzlich also nur, wenn, woran es hier fehlt, eine Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung auftritt (§§ 119 ff BGB).
3. Zutreffend lehnt das Berufungsgericht eine Anpassung der Verträge nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) ab. Die Geschäftsgrundlage setzt, wie der vorrangig, nämlich bei der ergänzenden Vertragsauslegung ("planwidrige Lücke"), zu berücksichtigende Geschäftsplan (Senat, BGHZ 74, 370, 373), eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbeteiligten voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem anderen Teil erkennbar geworden und v on ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236). Hieran fehlt es, was die Bedeutung der Umsatzsteuer für die Verträge der Parteien angeht; das Berufungsgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei einen Schluß der Klägerin von den offengelegten Kalkulationsgrundlagen der Beklagten auf deren Vorstellungen zur Umsatzsteuerfrage abgelehnt (oben 1 b). Nach der Vertragslage, die einer Anpassung im Wege der ergänzenden Auslegung nicht zugänglich ist, verbleibt das Risiko der Fehleinschätzung der Steuerbarkeit der Umsätze bei der beklagten Verkäuferin. Diese Risikozuweisung kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verschoben werden. Da davon auszugehen ist, daß auf Seiten der Klägerin Vorstellungen über die steuerliche Seite der Angelegenheit nicht bestanden, scheidet auch die
Vorstellung, der Kaufpreis solle der Beklagten ungeschmälert erhalten bleiben, als Geschäftsgrundlage aus.
III. Zur Widerklage
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten insoweit wegen Fehlens der Begründung (§ 519 ZPO) verworfen. Allerdings bedarf die Berufung gegen eine Entscheidung, die, wie das zwischen den Parteien ergangene Urteil, mehrere prozessuale Ansprüche (Anspruch der Klägerin auf Rechnungserteilung, Anspruch der Beklagten auf Zahlung) zum Gegenstand hat, hinsichtlich jedes der Ansprüche einer Begründung (BGH, Urt. v. 22. Januar 1998, I ZR 177/95, NJW 1998, 1399). Stützt sich die erste Instanz aber hinsichtlich jedes ihrer Aussprüche auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Gründe, bedarf der Berufungsangriff der Begründung nur einmal (BGH, Urt. v. 27. Januar 1994, I ZR 326/91, NJW 1994, 2289). So liegen die Dinge hier. Die erstinstanzliche Entscheidung stellt die Gründe dar, die zur Verurteilung der Beklagten auf Rechnungslegung führten. Dem folgt: "Da die Klage begründet ist, ist die Widerklage somit unbegründet."
Allerdings muß in einem solchen Falle klargestellt sein, daß die zu allen Aussprüchen passenden Berufungsgründe (§ 519 Abs. 3 ZPO) für diese auch allesamt gelten. Dies beantwortet sich im allgemeinen anhand der Berufungsanträge , die den Umfang der Anfechtung bestimmen (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Sie fehlen hier völlig. Förmliche Anträge sind indessen entbehrlich, wenn das Angriffsziel der Berufungsschrift oder den Berufungsgründen (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) zu entnehmen ist (BGH, Beschl. v. 13. November 1991,
VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698; Urt. v. 28. April 1997, II ZR 25/96, NJW-RR 1997, 866). Das Berufungsgericht setzt sich über das Erfordernis eines förmlichen Antrags hinweg, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Rechnungserstellung verteidigt, nimmt aber hinsichtlich ihrer eigenen Zahlungsansprüche den gegenteiligen Standpunkt ein. Dies ist nicht nachvollziehbar , denn die wesentliche Beschwer der Beklagten liegt in der Versagung des Ausgleichs für die an das Finanzamt abzuführenden Beträge. Die Steuerpflicht der Beklagten und deren Höhe würde durch eine Abweisung des Anspruchs der Kläger, Rechnung unter Ausweis der in den beurkundeten Beträgen enthaltenen Steueranteile zu erstellen, nicht berührt (zur Auswirkung der Rechnungsstellung auf einen sonst nicht begründeten Steueranspruch nach § 14 UStG vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1988, VIII ZR 64/87, NJW 1988, 2042); deren Ausgleich durch die Klägerin bliebe ihr versagt. Der Senat legt daher, wozu er befugt ist (vgl. Senatsurt. v. 16. März 1973, V ZR 38/71, WM 1973, 574, 575), die Berufungsbegründung dahin aus, daß sie den Ausspruch der ersten Instanz zu Klage und Widerklage zum Gegenstand hat.
2. Das führt indessen nicht zum Erfolg der Revision. Die mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen der Beklagten aus den Gründen, die zur Zurückweisung ihrer Revision gegen die Verurteilung nach den Klageanträgen führten (oben zu II), nicht zu. Die Abänderung des der Beklagten ungünstigen Prozeßurteils des Berufungsgerichts durch ein Sachurteil zu ihrem Nachteil (§ 565 Abs. 3 ZPO) stellt keine nach § 559 ZPO verbotene Verschlechterung dar (BGHZ 102, 332, 337).

IV.


Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtsmittelinstanzen auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Lemke Gaier

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 318/99 Verkündet am:
28. Februar 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Videofilmverwertung
BGB §§ 157 D, 242 Bb
Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung
und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter
den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nachträglichen
Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Ver-
tragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsauslegung
oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage erstattet
verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99,
NJW 2001, 2464).
BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 318/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 23. Juni 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 8, vom 11. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darum, ob eine zwischen ihnen getroffene Entgeltvereinbarung die Mehrwertsteuer einschließt.
Im Jahr 1993 trafen die Parteien und die B.-Zeitung eine Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb eines Video-Films. Danach sollten die
Nettoeinnahmen aus dem Verkauf des von der B.-Zeitung zu vermarktenden Films unter den drei Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Frage der Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers wurde weder in der Vereinbarung noch sonst zwischen den Parteien angesprochen.
Der Kläger hat aufgrund der Vereinbarung von der Beklagten für die Zeit von Dezember 1993 bis Oktober 1995 insgesamt 71.030,57 DM ausbezahlt bekommen. Er wurde deshalb zur Abführung von Mehrwertsteuer herangezogen , wobei auf seinen Einspruch hin der Steuersatz von ursprünglich 15 % auf 7 % herabgesetzt wurde.
Den sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 4.972,14 DM verlangt der Kläger mit seiner in erster Instanz nach der Herabsetzung des Steuersatzes teilweise zurückgenommenen Klage nunmehr von der Beklagten ersetzt. Er macht geltend, die Beklagte sei ebenso wie er selbst davon ausgegangen, daß er der Mehrwertsteuer nicht unterliege.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten, einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers unterlegen zu sein.
Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte vertraglich für verpflichtet gehalten , dem Kläger die Mehrwertsteuer zu erstatten. Hierzu hat es ausgeführt:
Allerdings rechtfertigten das Gebot der Klarheit der Preisvereinbarung sowie die Überlegung, daß der leistende Unternehmer seine steuerlichen Belange selbst wahrnehmen möge, grundsätzlich die Annahme, daß vereinbarte Entgelte brutto zu verstehen seien. Der Streitfall weise jedoch Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. So sei er dadurch gekennzeichnet , daß entgegen der Regel des § 14 Abs. 1 UStG nicht der leistende Unternehmer abgerechnet habe (vgl. § 14 Abs. 5 UStG). Auch sei die mehrwertsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen den Parteien nicht zwingend vorgegeben gewesen. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten müßte der Kläger anders als die Beklagte, der ihr Drittel an den Nettoerlösen auch zukomme, die Mehrwertsteuer zweimal - zunächst für den Außenumsatz mit den Dritten und sodann nochmals für den Binnenumsatz der Parteien - tragen , obwohl die Parteien gleiche Anteile an den Erlösen vereinbart hätten. Unter diesen Umständen entspreche es der redlichen Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), daß die Beklagte dem Kläger seinen Nettoanteil auch wirklich ungeschmälert auszahle, wenn es sie denn "nichts koste". Dies sei hier der Fall, weil § 14 UStG einen fixen Zeitpunkt für die notwendige Abrechnung nicht nenne und die Beklagte auch nicht dargetan habe, daß sie ihre Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht mehr wahrnehmen könne oder die Berichtigung der Abrechnung ihr einen unzumutbaren Aufwand verursachte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt der für eine Leistung vereinbarte Preis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl. BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.1.2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652; Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4.4.1973 - VIII ZR 191/72, WM 1973, 677, 678; BGH NJW 2001, 2464). Etwas anderes gilt, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maûgeblich sein kann (BGH NJW 2001, 2464). Umstände , die im Streitfall eine entsprechende Vertragsauslegung rechtfertigen könnten, hat der Kläger, der sich vielmehr auf einen übereinstimmenden Irrtum beider Parteien hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit der ihm von der Beklagten ausbezahlten Erlösanteile berufen hat (vgl. dazu sogleich zu 2.), jedoch nicht geltend gemacht und hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dieses hat in den Gründen seiner Entscheidung (Ziffer I.4) nämlich unter anderem ausgeführt, die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht (des Klägers) sei unstreitig gar nicht erst gestellt worden.
2. Die Frage, wer die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu tragen hat, kann allerdings, wenn - wie im Streitfall - dem Wortlaut des Vertrages in
dieser Hinsicht nichts zu entnehmen ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daû die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, daû ein zwischen ihnen getätigter Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (BGH NJW-RR 2000, 1652, 1653; NJW 2001, 2464, 2465). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Einen entsprechenden Irrtum hatte der Kläger zwar bereits im ersten Rechtszug behauptet, die Beklagte jedoch bestritten und auch das Landgericht, das dabei namentlich die vom Kläger vorgelegten Urkunden berücksichtigt hat, in seinem Urteil verneint. Im zweiten Rechtszug haben die Parteien ihren entsprechenden Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. Der - hinsichtlich des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Irrtums, der der Klage unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung zum Erfolg verhelfen konnte, beweisbelastete - Kläger hat aber auch im Berufungsverfahren keinen weitergehenden Beweis für die Richtigkeit seines Sachvortrags angetreten.
Das Berufungsgericht hat der Klage in seiner - zeitlich vor den zuletzt zitierten beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes ergangenen - Entscheidung zwar stattgegeben. Seine letztlich allein Billigkeitserwägungen Rechnung tragenden Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, daû es aufgrund des Vortrags des Klägers und der von diesem in Bezug genommenen Urkunden ebenfalls nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht hat, daû sich neben dem Kläger auch die Beklagte in einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der von ihr an den Kläger ausbezahlten Erlösanteile befunden hatte. Das Berufungsgericht ist daher in tatsächlicher Hinsicht ebenso wie das Landgericht von einem sogenannten internen oder verdeckten Kalkulationsirrtum ausgegangen. Ein solcher Irrtum aber stellt einen bloûen Motivirrtum dar, der
als solcher rechtlich unbeachtlich ist (BGH NJW 2001, 2464, 2465; Soergel /Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdn. 29; Erman/H. Palm, BGB, 10. Aufl., § 119 Rdn. 38 und 51; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., § 36 Rdn. 78).
Es kann dahinstehen, ob sich eine andere Beurteilung ergeben würde, wenn, wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, die Parteien die Frage der Mehrwertsteuerpflicht beide nicht bedacht hätten. Zum einen steht der Hilfsvortrag des Klägers, auf den er sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, in einem unauflöslichen Widerspruch zu seinem Hauptvortrag, er sei hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichtigkeit der an ihn erfolgten Auszahlungen einem Irrtum unterlegen. Sodann hat die Beklagte im Rechtsstreit stets in Abrede gestellt, hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit dieser Auszahlungen einer - sei es auch nur unbewuûten - Fehlvorstellung unterlegen zu sein, ohne daû der Kläger für seine gegenteilige Behauptung Beweis angetreten hat.
3. Die Klage stellt sich im übrigen auch nicht nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage als begründet dar (§ 242 BGB). Die Geschäftsgrundlage setzt eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbeteiligten voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem Geschäftsgegner erkennbar geworden und von ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236; BGH NJW 2001, 2464, 2465). Davon aber ist nicht allein schon deshalb auszugehen , weil der andere Teil dem Geschäftsgegner seine Kalkulationsgrundlagen offengelegt hat (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend verbleibt auch in einem solchen Fall das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit der Umsätze beim Leistenden und kann nicht unter dem Ge-
sichtspunkt von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewälzt werden (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Da im Streitfall nach dem eigenen (Hilfs-)Vortrag des Klägers auf seiten der Beklagten keine Vorstellungen über die steuerliche Seite der Angelegenheit bestanden hatten, scheidet zudem namentlich die Vorstellung, der Kaufpreis solle dem Kläger ungeschmälert erhalten bleiben, als Geschäftsgrundlage aus (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend steht dem Kläger auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage schon dem Grunde nach kein Anspruch zu. Auf die weitere, zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, inwieweit es der Beklagten zuzumuten ist, dem Kläger die von diesem an das Finanzamt bezahlten Umsatzsteuerbeträge zu ersetzen, weil sie sich diese Beträge ihrerseits vom Finanzamt erstatten lassen kann, kommt es damit nicht mehr an.
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Da auch kein weitergehender Sachvortrag und insbesondere kein Beweis des Klägers für einen Irrtum der Beklagten über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Erlösanteile mehr zu erwarten ist, ist das die Klage abweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

1.
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
2.
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3.
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
4.
Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;
5.
Lieferungen
a)
der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und
b)
von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;
6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;
7.
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;
8.
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
9.
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);
10.
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
11.
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
12.
sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Nummer 1 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 12 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht

1.
in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat,
2.
in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist,
3.
in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr,
4.
in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland,
5.
in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder
6.
in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.

(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist.

(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass

1.
die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt;
2.
die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu dürfen;
3.
die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

1.
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
2.
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3.
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
4.
Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;
5.
Lieferungen
a)
der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und
b)
von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;
6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;
7.
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;
8.
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
9.
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);
10.
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
11.
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
12.
sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Nummer 1 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 12 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht

1.
in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat,
2.
in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist,
3.
in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr,
4.
in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland,
5.
in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder
6.
in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.

(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist.

(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass

1.
die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt;
2.
die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu dürfen;
3.
die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt.

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

(1) Als Gegenleistung gelten

1.
bei einem Kauf:der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;
2.
bei einem Tausch:die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;
3.
bei einer Leistung an Erfüllungs Statt:der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;
5.
bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
6.
bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
7.
bei der Enteignung:die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.
8.
(weggefallen)

(2) Zur Gegenleistung gehören auch

1.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;
2.
die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;
3.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;
4.
Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 318/99 Verkündet am:
28. Februar 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Videofilmverwertung
BGB §§ 157 D, 242 Bb
Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung
und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter
den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nachträglichen
Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Ver-
tragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsauslegung
oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage erstattet
verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99,
NJW 2001, 2464).
BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 318/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 23. Juni 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 8, vom 11. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darum, ob eine zwischen ihnen getroffene Entgeltvereinbarung die Mehrwertsteuer einschließt.
Im Jahr 1993 trafen die Parteien und die B.-Zeitung eine Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb eines Video-Films. Danach sollten die
Nettoeinnahmen aus dem Verkauf des von der B.-Zeitung zu vermarktenden Films unter den drei Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Frage der Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers wurde weder in der Vereinbarung noch sonst zwischen den Parteien angesprochen.
Der Kläger hat aufgrund der Vereinbarung von der Beklagten für die Zeit von Dezember 1993 bis Oktober 1995 insgesamt 71.030,57 DM ausbezahlt bekommen. Er wurde deshalb zur Abführung von Mehrwertsteuer herangezogen , wobei auf seinen Einspruch hin der Steuersatz von ursprünglich 15 % auf 7 % herabgesetzt wurde.
Den sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 4.972,14 DM verlangt der Kläger mit seiner in erster Instanz nach der Herabsetzung des Steuersatzes teilweise zurückgenommenen Klage nunmehr von der Beklagten ersetzt. Er macht geltend, die Beklagte sei ebenso wie er selbst davon ausgegangen, daß er der Mehrwertsteuer nicht unterliege.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten, einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers unterlegen zu sein.
Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte vertraglich für verpflichtet gehalten , dem Kläger die Mehrwertsteuer zu erstatten. Hierzu hat es ausgeführt:
Allerdings rechtfertigten das Gebot der Klarheit der Preisvereinbarung sowie die Überlegung, daß der leistende Unternehmer seine steuerlichen Belange selbst wahrnehmen möge, grundsätzlich die Annahme, daß vereinbarte Entgelte brutto zu verstehen seien. Der Streitfall weise jedoch Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. So sei er dadurch gekennzeichnet , daß entgegen der Regel des § 14 Abs. 1 UStG nicht der leistende Unternehmer abgerechnet habe (vgl. § 14 Abs. 5 UStG). Auch sei die mehrwertsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen den Parteien nicht zwingend vorgegeben gewesen. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten müßte der Kläger anders als die Beklagte, der ihr Drittel an den Nettoerlösen auch zukomme, die Mehrwertsteuer zweimal - zunächst für den Außenumsatz mit den Dritten und sodann nochmals für den Binnenumsatz der Parteien - tragen , obwohl die Parteien gleiche Anteile an den Erlösen vereinbart hätten. Unter diesen Umständen entspreche es der redlichen Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), daß die Beklagte dem Kläger seinen Nettoanteil auch wirklich ungeschmälert auszahle, wenn es sie denn "nichts koste". Dies sei hier der Fall, weil § 14 UStG einen fixen Zeitpunkt für die notwendige Abrechnung nicht nenne und die Beklagte auch nicht dargetan habe, daß sie ihre Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht mehr wahrnehmen könne oder die Berichtigung der Abrechnung ihr einen unzumutbaren Aufwand verursachte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt der für eine Leistung vereinbarte Preis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl. BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.1.2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652; Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4.4.1973 - VIII ZR 191/72, WM 1973, 677, 678; BGH NJW 2001, 2464). Etwas anderes gilt, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maûgeblich sein kann (BGH NJW 2001, 2464). Umstände , die im Streitfall eine entsprechende Vertragsauslegung rechtfertigen könnten, hat der Kläger, der sich vielmehr auf einen übereinstimmenden Irrtum beider Parteien hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit der ihm von der Beklagten ausbezahlten Erlösanteile berufen hat (vgl. dazu sogleich zu 2.), jedoch nicht geltend gemacht und hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dieses hat in den Gründen seiner Entscheidung (Ziffer I.4) nämlich unter anderem ausgeführt, die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht (des Klägers) sei unstreitig gar nicht erst gestellt worden.
2. Die Frage, wer die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu tragen hat, kann allerdings, wenn - wie im Streitfall - dem Wortlaut des Vertrages in
dieser Hinsicht nichts zu entnehmen ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daû die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, daû ein zwischen ihnen getätigter Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (BGH NJW-RR 2000, 1652, 1653; NJW 2001, 2464, 2465). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Einen entsprechenden Irrtum hatte der Kläger zwar bereits im ersten Rechtszug behauptet, die Beklagte jedoch bestritten und auch das Landgericht, das dabei namentlich die vom Kläger vorgelegten Urkunden berücksichtigt hat, in seinem Urteil verneint. Im zweiten Rechtszug haben die Parteien ihren entsprechenden Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. Der - hinsichtlich des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Irrtums, der der Klage unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung zum Erfolg verhelfen konnte, beweisbelastete - Kläger hat aber auch im Berufungsverfahren keinen weitergehenden Beweis für die Richtigkeit seines Sachvortrags angetreten.
Das Berufungsgericht hat der Klage in seiner - zeitlich vor den zuletzt zitierten beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes ergangenen - Entscheidung zwar stattgegeben. Seine letztlich allein Billigkeitserwägungen Rechnung tragenden Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, daû es aufgrund des Vortrags des Klägers und der von diesem in Bezug genommenen Urkunden ebenfalls nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht hat, daû sich neben dem Kläger auch die Beklagte in einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der von ihr an den Kläger ausbezahlten Erlösanteile befunden hatte. Das Berufungsgericht ist daher in tatsächlicher Hinsicht ebenso wie das Landgericht von einem sogenannten internen oder verdeckten Kalkulationsirrtum ausgegangen. Ein solcher Irrtum aber stellt einen bloûen Motivirrtum dar, der
als solcher rechtlich unbeachtlich ist (BGH NJW 2001, 2464, 2465; Soergel /Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdn. 29; Erman/H. Palm, BGB, 10. Aufl., § 119 Rdn. 38 und 51; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., § 36 Rdn. 78).
Es kann dahinstehen, ob sich eine andere Beurteilung ergeben würde, wenn, wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, die Parteien die Frage der Mehrwertsteuerpflicht beide nicht bedacht hätten. Zum einen steht der Hilfsvortrag des Klägers, auf den er sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, in einem unauflöslichen Widerspruch zu seinem Hauptvortrag, er sei hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichtigkeit der an ihn erfolgten Auszahlungen einem Irrtum unterlegen. Sodann hat die Beklagte im Rechtsstreit stets in Abrede gestellt, hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit dieser Auszahlungen einer - sei es auch nur unbewuûten - Fehlvorstellung unterlegen zu sein, ohne daû der Kläger für seine gegenteilige Behauptung Beweis angetreten hat.
3. Die Klage stellt sich im übrigen auch nicht nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage als begründet dar (§ 242 BGB). Die Geschäftsgrundlage setzt eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbeteiligten voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem Geschäftsgegner erkennbar geworden und von ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236; BGH NJW 2001, 2464, 2465). Davon aber ist nicht allein schon deshalb auszugehen , weil der andere Teil dem Geschäftsgegner seine Kalkulationsgrundlagen offengelegt hat (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend verbleibt auch in einem solchen Fall das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit der Umsätze beim Leistenden und kann nicht unter dem Ge-
sichtspunkt von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewälzt werden (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Da im Streitfall nach dem eigenen (Hilfs-)Vortrag des Klägers auf seiten der Beklagten keine Vorstellungen über die steuerliche Seite der Angelegenheit bestanden hatten, scheidet zudem namentlich die Vorstellung, der Kaufpreis solle dem Kläger ungeschmälert erhalten bleiben, als Geschäftsgrundlage aus (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend steht dem Kläger auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage schon dem Grunde nach kein Anspruch zu. Auf die weitere, zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, inwieweit es der Beklagten zuzumuten ist, dem Kläger die von diesem an das Finanzamt bezahlten Umsatzsteuerbeträge zu ersetzen, weil sie sich diese Beträge ihrerseits vom Finanzamt erstatten lassen kann, kommt es damit nicht mehr an.
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Da auch kein weitergehender Sachvortrag und insbesondere kein Beweis des Klägers für einen Irrtum der Beklagten über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Erlösanteile mehr zu erwarten ist, ist das die Klage abweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

1.
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
2.
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3.
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
4.
Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;
5.
Lieferungen
a)
der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und
b)
von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;
6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;
7.
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;
8.
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
9.
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);
10.
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
11.
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
12.
sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Nummer 1 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 12 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht

1.
in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat,
2.
in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist,
3.
in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr,
4.
in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland,
5.
in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder
6.
in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.

(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist.

(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass

1.
die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt;
2.
die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu dürfen;
3.
die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

Steuerschuldner sind

1.
regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
5.
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
a)
des Erwerbers:der Erwerber;
b)
mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten;
6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 29/02
vom
21. November 2002
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO §§ 44 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 6 S. 2

a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern
einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschiedene
Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.

b) Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Entscheidung
des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenberechnung
weitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung
nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der Notar
bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde
eingelegt hatte.
BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 29/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durch
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2002 aufgehoben.
Die Weisungsbeschwerde des Kostengläubigers wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 26

Gründe:

I.

Der Kostengläubiger wurde von der Kostenschuldnerin, einer GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, beauftragt, das Ausscheiden des Geschäftsführers N. O. sowie die Bestellung der neuen Geschäftsführer O. M. und Y. S. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er entwarf eine entsprechende Anmeldungserklärung, beglaubigte die Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers und nahm die Anmeldung vor. Für diese Tätigkeit erhob er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26, 44 Abs. 2
KostO eine Gebühr in Höhe von 130 DM nach einem Geschäftswert von 100.000 DM.
Der Präsident des Landgerichts beanstandete den doppelten Ansatz des Einzelwerts von 50.000 DM bei der Berechnung des Geschäftswerts und wies den Kostengläubiger an, seine Kostenrechnung im Wege der Beschwerde durch das Landgericht überprüfen zu lassen.
Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Landgericht die Kostenrechnung dahingehend abgeändert, daß es einen Geschäftswert von 50.000 DM zugrunde gelegt und demgemäß eine Gebühr von 80 DM angesetzt hat; nach seiner Ansicht betrifft die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung neuer Geschäftsführer denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers. Er vertritt die Auffassung, daß jede Änderung in der Person des Geschäftsführers als eintragungspflichtige Tatsache kostenrechtlich einen selbständigen Gegenstand darstelle, was bei mehreren Änderungen zu einer Wertaddition nach § 44 Abs. 2 KostO führe. Der für die Anwendung des § 44 Abs. 1 KostO erforderliche rechtliche Zusammenhang fehle im Fall der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern. Auch sei § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO als Ausnahmeregelung nicht übertragbar.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. September 1962 (DNotZ 1963, 500), des Oberlandes-
gerichts Frankfurt vom 15. Juni 1966 (DNotZ 1967, 332), des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 1970 (JurBüro 1971, 349) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. September 2000 (FGPrax 2000, 252) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
1. Das vorlegende Gericht hält an seiner bereits im Beschluß vom 26. Mai 1988 (JurBüro 1988, 1371) geäußerten Ansicht fest, daß es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers und der Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister um denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO handele. Vom Standpunkt der Gesellschaft aus gesehen sei Gegenstand beider Anmeldungen die organschaftliche Vertretung der GmbH gegenüber Dritten. Lediglich in der Person des Vertreters sei ein Wechsel eingetreten. Zwischen beiden Anmeldungen bestehe zwar kein zwingender, wohl aber ein innerer und tatsächlicher Zusammenhang, weil die Neubestellung regelmäßig im Hinblick auf das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erfolge. Für diese Auffassung spreche auch der Rechtsgedanke des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wonach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als ein Beschluß gelten.
Demgegenüber haben die genannten anderen Oberlandesgerichte in ihren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung vertreten , daß die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister jeweils voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse betreffe, die nicht so eng zusammenhingen , daß sie kostenrechtlich als gegenstandsgleich behandelt werden könnten. Es werde nicht die abstrakte Geschäftsführung, sondern die konkrete Person und die bei ihr eingetretene Änderung angemeldet, was bei mehreren Personen auch zu mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen führe.
Das vorlegende Oberlandesgericht und die genannten anderen Oberlandesgerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob die gleichzeitige Anmeldung des Ausscheidens und der Bestellung eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben. Dies trägt die Vorlage.
2. Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz – ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht , die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind. Das Fehlen einer besonderen Übergangsvorschrift und der Sinn und Zweck der Neuregelung zeigen, daß auch die Abweichung von einer "alten“ Entscheidung zur Divergenzvorlage berechtigt und verpflichtet. Die vom Gesetzgeber durch die Einführung der Divergenzvorlage angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Notarkostensachen (vgl. BT-Drs. 14/6036 S. 127) kann nur dann erreicht werden, wenn sämt-
liche noch ungeklärten Streitfragen einer Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugeführt werden.

III.


Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hat auch Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nämlich auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil nicht § 44 Abs. 1 KostO, sondern § 44 Abs. 2 KostO anwendbar ist.
1. Die Frage, ob es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung der Abberu- fung und der Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister um denselben Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO oder um verschiedene Gegenstände (§ 44 Abs. 2 KostO) handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

a) Ebenso wie vom Landgericht und vom vorlegenden Oberlandesgericht wird in der Rechtsprechung anderer Gerichte und in der Literatur die Auffassung vertreten, daß die gleichzeitige Anmeldung denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO betrifft, weshalb der Wert des § 26 Abs. 4 KostO nur einmal zugrunde zu legen ist (OLG Celle, JurBüro 1966, 692; OLG Stuttgart , Die Justiz 1979, 383 mit zust. Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung, 4. Aufl., § 44 KostO Nr. 33; OLG Köln, JurBüro 1987, 87 f mit zust. Anm. von Lappe, aaO , § 44 KostO Nr. 71; LG Kleve, DB 1988, 1007; LG Hannover, JurBüro 1993, 432; Rohs, Rpfleger 1963, 41, 43; Tschischgale, JurBüro 1963, 745; Lappe/Stöber, Kosten in Handelssachen, S. 93; Lappe, Justizkostenrecht,
2. Aufl., S. 110; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 KostO Rdn. 10; vgl. auch Hornig, JVBl. 1957, 115, 118; Rohs, Rpfleger 1959, 44). Vom Standpunkt des Unternehmens aus gesehen handele es sich um das einheitliche Rechtsverhältnis der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft, in der durch Ausscheiden und Neubestellung von Geschäftsführern lediglich ein Wechsel in der Person des Vertreters, also nur eine Veränderung in der organschaftlichen Vertretung, erfolge. Das gleiche Ergebnis ergebe sich auch aus der Heranziehung oder entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wonach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als ein Beschluß gelten. Da unter Wahlen auch die Abberufung von Geschäftsführern und deren Bestellung zu verstehen sei, lege diese Bestimmung den Schluß nahe, daß für die Anmeldung des Ergebnisses einer Wahl zur Eintragung in das Handelsregister nichts anderes gelten könne als für die Beurkundung der Wahlen selbst, weil der gleiche innere Zusammenhang bestehe. Außerdem erreiche die Gebühr eine unangemessene Höhe, wenn man den sich aus § 26 Abs. 4 KostO ergebenden Wert stets mit der Anzahl der vertretungsberechtigten Personen multipliziere, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte Mehrarbeit für den Notar bedeute; sie könne den Wert für die erste Anmeldung sogar übertreffen, obwohl der Gesetzgeber für spätere Anmeldungen eine Kostenverringerung beabsichtigt habe, und außer Verhältnis zum Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen stehen.

b) Mehrheitlich wird dagegen die Auffassung vertreten, daß bei der gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung, der Bestellung oder des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder Prokuristen der Wert des § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO für jede Person anzusetzen und die Einzelwerte nach § 44 Abs. 2 a KostO zu addieren sind (OLG Karlsruhe, DNotZ 1963, 500;
OLG Frankfurt, DNotZ 1967, 332; OLG Hamm, JurBüro 1971, 349 mit zust. Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung, 4. Aufl., § 44 KostO Nr. 36; KG, MittRhNotK 2000, 260 mit zust. Anm. Wagner, NZG 2000, 992, u. Tiedtke, ZNotP 2000, 287; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 252; LG Kassel, JurBüro 2001, 151; LG Hannover, JurBüro 2002, 91 mit zust. Anm. Bund; Bühling, KostO, 5. Aufl., § 26 KostO Anm. 7 und Göttlich/Mümmler/Assenmacher/ Mathias, KostO, 14. Aufl. "Anmeldung“ Ziff. 2.2, „Geschäftsführer“ Ziff. 2, "Mehrere Erklärungen“ Ziff. 3.3.2; Weingärtner/Schöttler, Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 8. Aufl., 2. Teil II. Rdn. 5; Reimann-Bengel in Korintenberg /Lappe/u.a., KostO, 15. Aufl., § 26 Rdn. 57 u. § 44 Rdn. 163; Hartmann /Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 44 KostO Rdn. 31; Haferland, Praxis des Kostenrechts, 3. Aufl., Rdn. 472; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 5. Aufl., A 96; Wenz, Rpfleger 1959, 42; ders., JurBüro 1963, 198; Ackermann DNotZ 1965, 537, 539 ff; ders., Rpfleger 1966, 241, 246; Goost, MittRhNotK 1968, 451, 473; Mümmler, JurBüro 1975, 1435, 1444 ff; Klein, MittRhNotK 1989, 62; Tiedtke, MittBayNot 1997, 14 (18)). Die Anmeldung über die Abberufung oder Bestellung von Geschäftsführern verlautbare die ihnen entzogene oder übertragene Vertretungsbefugnis und damit die Haftung des Unternehmens Dritten gegenüber. Die in der Anmeldung enthaltenen Erklärungen beträfen daher das Rechtsverhältnis jeder einzelnen vertretungsberechtigten Person zum vertretenen Unternehmen. Diese jeweils voneinander unabhängigen Rechtsverhältnisse bildeten als eintragungspflichtige Tatsachen (§ 15 HGB) jeweils selbständige Anmeldungsgegenstände, die nicht so eng miteinander zusammenhingen, als daß sie kostenrechtlich als ein Gegenstand behandelt werden könnten. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 KostO sei zudem eng auszulegen , weil sie als Ausnahme von dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz
trotz Vorliegens verschiedener Gegenstände ein einheitliches Rechtsverhältnis fingiere.

c) Nach einer vereinzelt gebliebenen Auffassung liegen bei der Anmeldung der Abberufung einzelner Geschäftsführer jeweils selbständige Gegenstände vor, während eine gesonderte Bewertung der gleichzeitigen Anmeldung eines neuen Geschäftsführers entfallen könne, weil sie eine notwendige Ergänzung darstelle (Waldner, Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 252).
2. Der Senat hält die vorstehend unter 1. b) dargestellte Auffassung für zutreffend. Danach haben die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.

a) Die Begriffe "derselbe Gegenstand" - "verschiedene Gegenstände" in § 44 Abs. 1 und 2 KostO stammen aus der früheren Gesetzgebung. Nach der alten preußischen Praxis nahm man denselben Gegenstand an, wenn mehrere Erklärungen dasselbe Wirtschaftsgut betrafen; Gegenstand und Wirtschaftsgut wurden mithin gleichgesetzt (Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 Rdn. 15). Die Kostenordnung 1935 übernahm in § 38 die übliche Ausdrucksweise von demselben und dem verschiedenen Gegenstand ohne nähere Erläuterungen. Es wurden lediglich vier Beispiele als Hinweise für die Anwendung des ersten Absatzes angeführt. Auch bei der Neufassung der Kostenordnung im Jahr 1957 blieb es bei der Terminologie; der Gesetzgeber verzichtete auf eine Definition des Begriffs "Gegenstand", weil die Rechtsprechung eine Klärung herbeigeführt habe, wonach "Gegenstand" im Sinne des neuen § 44 KostO (früher: § 38 KostO) das Rechtsverhältnis und nicht die Sache oder Leistung sei (amtl. Be-
gründung in Art. II Nr. 25 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. 2/25545, S. 183). Allerdings blieben in § 44 Abs. 1 drei Beispiele von jeweils zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen erhalten, nämlich Kauf und Auflassung, Schulderklärung und zur Hypothekenbestellung erforderliche Erklärungen sowie Schuldversprechen und Bürgschaft. Ihnen ist gemeinsam , daß sich ein Hauptgeschäft heraushebt, zu dem die beigefügten Erklärungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Beim ersten Beispiel dient die weitere Erklärung zur Erfüllung (Durchführung), bei den anderen beiden zur Sicherung der Haupterklärung. Hieraus läßt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, daß selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonstigen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsgeschäfts gleichzeitig abgegeben werden, gegenstandsgleich sein sollen; wegen des nahen Zusammenhangs mit dem Hauptgeschäft werden sie kostenrechtlich aus Billigkeitsgründen begünstigt (Kniebes, MittRhNotK 1975, 193, 223).

b) Danach betreffen alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Übertragung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zu Gunsten dritter Personen denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO (vgl. OLG Oldenburg, DNotZ 1953, 317, 318 f; BayOblG, Rpfleger 1961, 324, 325; OLG Frankfurt, DNotZ 1964, 244; OLG Hamm, JurBüro 1971, 351; OLG Köln, JurBüro 1997, 206; Ackermann, Rpfleger 1966, 241; Hartmann/Albers, aaO, § 44 KostO Rdn. 4; Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 KostO Rdn. 16 m.w.N.; Göttlich/Mümmler u.a., aaO, "Mehrere Erklärungen“ Ziff. 3.2.1 m.w.N.). Im Mittelpunkt jeder Prüfung, ob mehrere gleichzeitig beurkundete Rechtsverhältnisse denselben Gegenstand haben, steht deswegen die Frage ihres inneren Zu-
sammenhangs. Je mehr das mitbeurkundete weitere Rechtsverhältnis von dem Hauptgeschäft abhängt, desto eher ist Gegenstandsgleichheit anzunehmen (OLG Köln aaO m.w.N.). Auch wenn die Vertragspartner zur Erreichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Zieles mehrere Rechtsverhältnisse in der Weise verbunden haben, daß ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Art entsteht, besteht ein enger innerer Zusammenhang und damit Gegenstandsgleichheit (KG, JurBüro 1991, 564 mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1991, 568).

c) Zwischen der gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von GmbH-Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister besteht kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen Sinn.
aa) Der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem neuen Geschäftsführer ist zwar eine wirtschaftliche Folge der Auflösung des Anstellungsvertrags mit dem bisherigen Geschäftsführer. Das Rechtsverhältnis des neuen Geschäftsführers zur Gesellschaft wird aber durch das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers weder begründet, festgestellt, anerkannt, übertragen , aufgehoben, erfüllt oder gesichert. Dem kann nicht § 6 Abs. 1 GmbHG entgegengehalten werden, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben muß. Denn nicht einmal die Abberufung des einzigen Geschäftsführers erfordert zwingend die Bestellung eines neuen Vertretungsorgans. Die Gesellschaft kann die Abberufung des alten Geschäftsführers beschließen , ohne zum Zweck der Anmeldung einen neuen zu bestellen. § 6 Abs. 1 GmbHG steht im Abschnitt über die Errichtung der Gesellschaft und beschreibt nur, daß für eine Anmeldung zur Ersteintragung im Hinblick auf §§ 7, 8 und 82 GmbHG ein Geschäftsführer erforderlich ist (KG, MittBayNot 2000, 339;
vgl. auch BGHZ 80, 212, 215). Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist auch nicht im Hinblick auf § 78 GmbHG zur Anmeldung der Abberufung des einzigen Geschäftsführers notwendig, weil der abberufene Geschäftsführer diese Anmeldung selbst vornehmen kann (Commichau, MittBayNot 1996, 17 f; vgl. auch OLG Frankfurt, WM 1983, 1025). Die Anmeldungen der Abberufung und der Neubestellung können zudem auch zeitlich nacheinander oder getrennt von verschiedenen Notaren beurkundet werden. Denn die Eintragung der Veränderungen bei den Geschäftsführern in das Handelsregister hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Anmeldung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers ist daher nicht notwendig mit der Anmeldung der Bestellung eines neuen Geschäftsführers verknüpft.
bb) Zur Begründung eines inneren Zusammenhangs im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO kann - entgegen der vorstehend unter 1. a) dargestellten Auffassung - auch nicht darauf abgestellt werden, daß sich, vom Standpunkt des Unternehmens aus gesehen, die Anmeldungen immer auf die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft beziehen, bei der lediglich in der Person des Vertreters ein Wechsel erfolgt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Wortlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG, wonach jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Die Anmeldepflicht bezieht sich somit nicht auf das abstrakte Vertretungsorgan, sondern auf die konkreten Personen der Geschäftsführer und die bei ihnen eingetretenen Änderungen. Nur sie können als eintragungspflichtige Tatsachen im Sinne von § 15 Abs. 1 HGB angesehen werden (KG, MittBayNot 2000, 339; OLG Zweibrücken , FGPrax 2000, 253; Klein, MittRhNotK 1989, 63; Reimann-Bengel in
Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 26 Rdn. 57). Deswegen ist auch die unter 1. c) dargestellte Auffassung nicht haltbar.
cc) § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO kann nicht als Auslegungshilfe für § 44 Abs. 1 und 2 KostO herangezogen werden. Die Vorschrift bestimmt als Ausnahme von dem kostenrechtlichen Grundsatz, daß bei der gleichzeitigen Beurkundung mehrer Beschlüsse § 44 KostO entsprechend gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KostO), daß mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger als ein Beschluß gelten. Unter Wahlen werden auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH verstanden (OLG Frankfurt, DNotZ 1971, 609 ff; OLG Celle, JurBüro 1966, 691; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 312 f mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1977, 1128; Rohs/Wedewer, aaO, § 27 Rdn. 39a); daraus wird gefolgert, daß, wenn der bedeutsamere Akt der Wahlen schon als ein Gegenstand angesehen wird, dies erst recht für die Verlautbarung von Beschlüssen in Form der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister gelten müsse (OLG Stuttgart, Justiz 1979, 383 f; OLG Köln, JurBüro 1987, 88, 90; LG Hannover, JurBüro 1993, 432; Tschischgale, aaO, 1963. 745). Das ist jedoch nicht richtig. Denn in der Anmeldung wird nicht nur das Ergebnis der Beschlußfassung wiedergegeben wie in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO. Gemäß § 39 Abs. 3 GmbHG muß die Anmeldung nämlich auch die Versicherung des oder der neuen Geschäftsführer enthalten, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind; ferner müssen der oder die neuen Geschäftsführer nach § 39 Abs. 4 GmbHG ihre Namensunterschriften zwecks Hinterlegung beim Handelsregister zeichnen , was üblicherweise in der Handelsregisteranmeldung erfolgt.

dd) Gegen die Auffassung, die Anwendung des § 44 Abs. 2 KostO auf die Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister führe wegen der Multiplikation des nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO zu ermittelnden Geschäftswerts mit der Anzahl der ausscheidenden und eintretenden Geschäftsführer zu einer unangemessen hohen Gebühr, die sogar den Wert für die erste Anmeldung übertreffe und außer Verhältnis zu dem Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen eines Unternehmens stehen könne, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte Mehrarbeit für den Notar bedeute (Rohs, Rpfleger 1959, 44; ders., Rpfleger 1963, 42; Rohs/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 10), spricht § 39 Abs. 4 KostO i.V.m. § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO. Danach ist der Geschäftswert in jedem Fall auf 1 Mill. DM (ab 1. Januar 2002: 500.000
3. Für die hier streitige Kostenrechnung gilt somit folgendes:
Es liegen drei verschiedene Gegenstände vor, weil die Abberufung eines Geschäftsführers und die Bestellung zweier neuer Geschäftsführer angemeldet wurden. Sie sind, ausgehend vom Stammkapital der Kostenschuldnerin von 50.000 DM, gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 161 S. 1 KostO) zunächst mit jeweils 50.000 DM zu bewerten und sodann gemäß § 44 Abs. 2 a KostO zum Gesamtgeschäftswert von 150.000 DM zu addieren. Nach diesem Wert ist eine halbe Gebühr zu erheben (§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO), also 175 DM. Das sind 45 DM mehr als der Kostengläubiger - ohne Mehrwertsteuer - berechnet hat. Die Herabsetzung durch das Beschwerdegericht auf 80 DM erfolgte deswegen zu Unrecht.
Ein höherer als der mit der Kostenrechung geltend gemachte Betrag kann dem Kostengläubiger nicht zugesprochen werden. § 156 Abs. 6 Satz 2 KostO, wonach die Entscheidung auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten kann, gilt nur für den Fall, daß der Notar bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde eingelegt hat (Korintenberg /Lappe u.a., aaO, § 156 Rdn. 85). Hier ist die Weisungsbeschwerde jedoch mit dem Ziel einer Herabsetzung der Kostenrechnung des Kostengläubigers eingelegt und die weitere Beschwerde aus eigenem Recht des Notars erhoben worden.

IV.


Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 131 Abs. 1 S. 2, 156 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 3 KostO).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Tropf Klein Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 172/05
vom
9. Februar 2006
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO §§ 44 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2
Der Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen
nach § 44 Abs. 1 KostO entstehenden Gebühr bemisst sich nach dem Wert des gemeinsamen
Gegenstands, auf den sich die Erklärungen beziehen.
Ein Grundstückskaufvertrag ist mit Löschungsanträgen, die der Verkäufer in Erfüllung
der übernommenen Verpflichtung, lastenfreies Eigentum zu verschaffen, mitbeurkunden
lässt, gegenstandsgleich. Der nach § 44 Abs. 1 KostO maßgebliche Gegenstandswert
bemisst sich auch dann nach dem Kaufpreis (§ 20 Abs. 1 KostO), wenn
der Nennwert der zu löschenden Grundpfandrechte (§ 23 Abs. 2 KostO) höher ist.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 172/05 - OLG München
LG Bayreuth
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die weiteren Beschwerden der Kostenschuldner wird der Beschuss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. August 2005 aufgehoben. Die Weisungsbeschwerde des Kostengläubiger wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 606 €.

Gründe:


I.


1
Der Kostengläubiger beurkundete am 16. Dezember 2002 einen Grundstückskaufvertrag , an dem die Kostenschuldner als Käufer und Verkäufer beteiligt waren. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 235.000 €. Das Grundstück, das zugunsten eines Dritten mit einer Grundschuld in Höhe von 1,5 Mio. DM belastet war, sollte lastenfrei übereignet werden. Die Kostenschuldner stimmten im Kaufvertrag den der Lastenfreistellung dienenden Erklärungen mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zu.
2
In seiner Kostenberechnung vom 16. Dezember 2002 brachte der Kostengläubiger für die Beurkundung des Vertrags unter Hinweis auf § 36 Abs. 2 KostO eine 20/10 Gebühr aus einem Geschäftswert von 235.000 € in Ansatz. Diese Berechnung wurde von der Notarkasse anlässlich einer Prüfung beanstandet. Die Notarkasse vertrat die Auffassung, dass für den Geschäftswert der höhere Wert der Löschungserklärungen maßgeblich und deshalb nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO eine weitere 5/10 Gebühr aus einem Geschäftwert von 766.937,82 € (1,5 Mio. DM) zu erheben sei. Der Präsident des Landgerichts wies den Kostengläubiger daraufhin an, seine Kostenberechnung durch das Landgericht überprüfen zu lassen.
3
Mit Beschluss vom 25. August 2005 hat das Landgericht die Kostenberechnung entsprechend der Rechtsauffassung der Notarkasse geändert. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Kostenschuldner, denen das Oberlandesgericht stattgeben möchte. Es sieht sich hieran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. September 2002 (JurBüro 2003, 36) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

4
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Rostock sind unterschiedlicher Auffassung darüber, wie die Gebühren des Notars zu berechnen sind, wenn zusammen mit einem Grundstückskaufvertrag die Zustimmung zu einer Löschung von Grundpfandrechten beurkundet wird, deren Nennwert den Kaufpreis bzw. den Wert des Grundstücks übersteigt. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts richten sich die Gebühren nach dem Geschäftswert des Kaufvertrags (§ 20 Abs. 1 KostO). Demgegenüber hält das Oberlandesgericht Rostock den Geschäftswert der Grundpfandrechte (§ 23 Abs. 2 KostO) und damit deren Nennwert für maßgeblich. Das rechtfertigt die Vorlage.

III.

5
1. Die weiteren Beschwerden sind zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 u. 2, Abs. 4 KostO). Insbesondere ist auch der Kostenschuldner zu 2 beschwerdeberechtigt. Zwar richtet sich die Kostenberechnung bislang nur an den Kostenschuldner zu 1. Jedoch kann auch der nicht in Anspruch genommene weitere Kostenschuldner Beschwerde einlegen, soweit sich diese gegen den Anspruch überhaupt oder gegen seine Höhe richtet (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 48; OLG Bremen Kostenrechtsprechung, § 156 KostO Nr. 58 m. abl. Anm. Lappe; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Notarkostenbeschwerde" Ziff. 3.1; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 156 Rdn. 13; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 156 Rdn. 12 a).
6
2. Die weiteren Beschwerden sind begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer unzutreffenden Anwendung von § 44 Abs. 1 KostO und damit auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO).
7
a) Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die Gebühren des Kostengläubigers nach § 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind, weil die auf Abschluss des Grundstückskaufvertrags und die auf Löschung des eingetragenen Grundpfandrechts gerichteten Erklärungen der Kostenschuldner denselben Gegenstand betreffen.
8
§ 44 KostO regelt, wie zu verfahren ist, wenn mehrere selbständige rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Verhandlung beurkundet werden. Haben die Erklärungen verschiedene Gegenstände, findet - in Abhängigkeit der maßgeblichen Gebührensätze - entweder eine Zusammenrechnung der Ge- genstandswerte (§ 44 Abs. 2 a KostO) oder eine nach Gegenständen getrennte Berechnung der Gebühren (§ 44 Abs. 2 b KostO) statt. Betreffen die Erklärungen dagegen denselben Gegenstand, wird die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Gegenstands nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet (§ 44 Abs. 1 Satz 1 KostO), sofern nicht die Berechnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO für den Kostenschuldner günstiger ist.
9
Der Begriff des Gegenstands bezeichnet dabei nicht die Sache, die von den beurkundeten Erklärungen wirtschaftlich betroffen wird, sondern das Rechtsverhältnis, welches sich aus den Erklärungen der Beteiligten ergibt (Senat , BGHZ 153, 22, 27). Derselbe Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO ist gegeben, wenn sich die Erklärungen auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen oder - sofern mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Kauf und Auflassung ) vorliegen - wenn sich aus der Gesamtheit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsgeschäft mit diesem in einem engen inneren Zusammenhang steht. Selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung , zur sonstigen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsgeschäfts mit diesem zusammen vorgenommen werden, sind demnach gegenstandsgleich (Senat, BGHZ 153, 22, 27 f. m.w.N.).
10
Hieraus folgt, dass ein Grundstückskaufvertrag und die auf die Löschung von Grundpfandrechten gerichteten Erklärungen des Verkäufers, die er in Erfüllung seiner Verpflichtung, lastenfreies Eigentum zu verschaffen, abgibt, gegenstandsgleich im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO sind. (allg.M., vgl. OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG JurBüro 1988, 634; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG Rostock JurBüro 2003, 36, 37; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 89; dieselben, DNotZ 2004, 258, 260; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c; Assenmacher/ Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5; Hartmann, Kostengesetze , 35. Aufl., § 44 KostO Rdn. 39; Schmidt, JurBüro 1962, 21, 25).
11
b) Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung des Landgerichts, dass sich der Gegenstandswert für die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO anfallende Gebühr nicht nach dem Wert des Kaufvertrags (§ 20 Abs. 1 KostO), sondern nach dem - höheren - kostenrechtlichen Wert des zu löschenden Grundpfandrechts (§ 23 Abs. 2 KostO) richtet.
12
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, nach welchem Wert bei einem Grundstückskaufvertrag mit gegenstandsgleichen Löschungsanträgen die Gebühr nach § 44 Abs. 1 KostO zu berechnen ist, wenn der Nennbetrag der zu löschenden Grundpfandrechte höher ist als der Kaufpreis.
13
aa) Die überwiegende Auffassung hält auch in diesem Fall allein den Kaufpreis für maßgebend. Sie stellt darauf ab, dass sich der höhere Wert von zwei zusammen beurkundeten gegenstandsgleichen Geschäften dann nicht auswirken könne, wenn das Geschäft mit dem nach den kostenrechtlichen Vorschriften höheren Wert lediglich der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen dient, die durch das andere Geschäft begründet worden sind (so neben dem vorlegenden Gericht: OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG, JurBüro 1988, 633; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG München JFGErg 20, 49, 55 f.; Rohs in Rohs/ Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5; Waldner, JurBüro 2003, 37; ders., Die Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 57).
14
Die Gegenansicht stellt demgegenüber auf den höchsten kostenrechtlichen Wert der gegenstandsgleichen Erklärungen und damit auf den Nennwert der Grundpfandrechte ab, wenn dieser den Kaufpreis übersteigt. Ihre Vertreter meinen, Gegenstands- und Wertgleichheit bedingten sich nicht wechselseitig.
§ 44 KostO gehe von möglicherweise verschiedenen Werten der von ihm erfassten Geschäfte aus, wie insbesondere Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift zeige. Da die Anwendung von § 44 Abs. 1 KostO nicht zu einer Änderung des Geschäftswerts einzelner Erklärungen führen könne, bleibe für Löschungserklärungen § 23 Abs. 2 KostO und damit der Nennbetrag der zu löschenden Grundpfandrechte maßgeblich (so OLG Rostock JurBüro 2003, 36; Bengel/Tiedtke in Korintenberg u.a., aaO, § 44 Rdn. 89 a; dies., DNotZ 2004, 258, 260 f.; Tiedtke, ZNotP 2002, 451; Filzek, JurBüro 2003, 234; Lappe, Kostenrechtsprechung, Anm. zu § 44 KostO Nr. 81 und Anm. zu § 44 KostO Nr. 101; ders., NotBZ 2003, 161). Danach erhielte der Notar eine 20/10 Gebühr (höchster in Betracht kommender Gebührensatz gemäß § 36 Abs. 2 KostO) aus dem Nennbetrag der zu löschenden Grundpfandrechte (höchster Wert gemäß § 23 Abs. 2 KostO); soweit für den Kostenschuldner eine getrennte Berechnung (20/10 Gebühr nach dem Wert des Kaufvertrags und 5/10 Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 5b KostO nach dem Nennbetrag der Grundpfandrechte) günstiger ist, soll diese Anwendung finden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 KostO).
15
bb) Der Senat hält die überwiegende Auffassung für zutreffend.
16
Für sie spricht bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO. Die Vorschrift bestimmt, dass bei Erklärungen, die denselben Gegenstand haben, die Gebühr nur einmal nach dem Wert dieses Gegenstands berechnet wird. Ausgehend davon, dass der Begriff des Gegenstands das Rechtsverhältnis bezeichnet , welches sich als Hauptgeschäft aus den beurkundeten Erklärungen heraushebt, kann hiermit nur der Wert des Rechtsverhältnisses gemeint sein, zu dem die beigefügten Erklärungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Maßgeblich ist somit nicht der sich bei getrennter Betrachtung der gegenstandsgleichen Erklärungen ergebende höchste kostenrechtlichen Wert, sondern der Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich diese Erklärungen ge- meinsam beziehen. Bei einem Grundstückskauf mit gegenstandsgleichen Löschungszustimmungen ist das der Kaufvertrag.
17
Dieses Verständnis entspricht auch Sinn und Zweck von § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO. Die Vorschrift will den Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen entlasten, wenn mehrere im nahen Zusammenhang stehende Erklärungen gleichzeitig beurkundet werden (Senat, BGHZ 153, 22, 27 f.). Ebenso wie bei Nebengeschäften im Sinne des § 35 KostO sollen auch bei selbständigen Erklärungen , die lediglich der Erfüllung, der sonstigen Durchführung oder Sicherung des die Beurkundung prägenden Hauptgeschäfts dienen, nicht alle Bewertungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dahinter steht die - notwendigerweise generalisierende - Erwägung, dass solche Erklärungen im Verhältnis zum Hauptgeschäft meist von untergeordneter Bedeutung sind und sich häufig nur durch kurze Erklärungen niederschlagen (vgl. Schmidt, MittBayNot 1982, 159, 167).
18
Ein sachlicher Grund, diese Gebührenermäßigung auf Fälle zu beschränken , in denen die gegenstandsgleichen Erklärungen jeweils einen geringeren kostenrechtlichen Wert als das Hauptgeschäft haben, besteht nicht. Gegenstandsgleiche Erklärungen, die lediglich der Erfüllung, Durchführung oder Sicherung des Hauptgeschäfts dienen, verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch , dass ihr kostenrechtlicher Wert im Einzelfall den Wert des Hauptgeschäfts übersteigt. Ein solcher Wert mag Anlass zur Prüfung geben, ob möglicherweise verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO vorliegen. Ist dies aber zu verneinen, so lässt der gegenüber dem Hauptgeschäft höhere kostenrechtliche Wert ihren Charakter als Nebengeschäft und damit den Grund für die Gebührenermäßigung des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht entfallen.
19
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO. Sie zwingt insbesondere nicht zu der Annahme, dass sich der Geschäftswert für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen stets nach dem - bei getrennter Bewertung der Erklärungen - höchsten in Betracht kommenden Geschäftswert bemisst (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c). § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO ordnet nämlich auch für den Fall, dass die gemeinsam beurkundeten Erklärungen nur teilweise den ganzen Gegenstand, im übrigen aber nur einen Teil davon betreffen, im Grundsatz eine Berechnung der Gebühren nach dem Wert dieses Gegenstands, also nach dem Wert des Hauptgeschäfts, an ("Das gilt auch dann…"). Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn eine getrennte Berechnung der Gebühren im Hinblick auf die unterschiedlichen Gebührensätze, denen die Erklärungen unterliegen, für den Schuldner günstiger ist. Die Vorschrift wirkt sich mithin nur aus, wenn für die den ganzen Gegenstand betreffende Erklärung ein niedrigerer Gebührensatz gilt als für die Erklärung, die sich nur auf einen Teil des Gegenstands bezieht (vgl. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 274 ff.; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 4.1.2; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 44 KostO Rdn. 8).
20
Die Berechnung der Gebühren nach dem Geschäftswert des Hauptgeschäfts ist schließlich nicht unbillig. Das vorlegende Gericht weist zu Recht darauf hin, es könne angenommen werden, dass alle Leistungen des Verkäufers, einschließlich der Verschaffung lastenfreien Eigentums bei der Kaufpreisbildung berücksichtigt worden sind, so dass zwar nicht der kostenrechtliche Wert, jedenfalls aber der Wert, den die vom Verkäufer übernommene Löschungsverpflichtung für die Kaufvertragsparteien tatsächlich hat, Eingang in die Wertbemessung findet (vgl. auch KG DNotZ 1992, 117, 119).
21
c) Die zur Überprüfung stehende Kostenberechnung ist somit nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Kostengläubiger in Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO den allein maßgeblichen Wert des Hauptgeschäfts, nämlich den nach § 20 Abs. 1 KostO zu bestimmenden Wert des Kaufvertrags, und den höchsten hier in Betracht kommenden Gebührensatz des § 36 Abs. 2 KostO in Ansatz gebracht. Eine Gebühr für die Beurkundung der Löschungserklärung ist daneben nicht angefallen.

IV.

22
Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht (§§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in den Beschwerderechtszügen war nicht anzuordnen (§§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13a Abs. 1 FGG). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 25.08.2005 - 42 T 110/05 -
OLG München, Entscheidung vom 03.11.2005 - 32 Wx 109/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 152/05
vom
9. Februar 2006
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KostO § 44 Abs. 1, Abs. 2

a) Die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Ermächtigung des Käufers, den
Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums zu belasten, gerichteten Erklärungen
haben im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO denselben Gegenstand. Auf Zweck und
Umfang der Ermächtigung kommt es nicht an.

b) Der höhere Betrag der Belastungsermächtigung bleibt bei der Berechnung des
Geschäftswerts des Kaufvertrags außer Betracht.
BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - V ZB 152/05 - OLG Hamm
LG Münster
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann sowie den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. Juni 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 69,60 €.

Gründe:


I.


1
Mit von dem Beteiligten zu 1 beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Juni 2003 verkaufte der Beteiligte zu 4 den Beteiligten zu 2 und 3 ein Hausgrundstück für 119.000 €. Die Beteiligten zu 2 und 3 übernahmen zwei Abfindungsverpflichtungen des Beteiligten zu 4 gegenüber Dritten von jeweils 5.000 DM. Außerdem verzichtete die Beteiligte zu 2 auf ihren Abfindungsanspruch gegenüber dem Beteiligten zu 4 von 5.000 DM. Der Beteiligte zu 4 ermächtigte die Beteiligten zu 2 und 3 zur „Finanzierung des Kaufpreises etc.“, das Grundstück vor Eintragung der Auflassung bis zu einem Betrag von 140.000€ zu belasten. Die hierbei bestellten Grundpfandrechte sollten nur zur Sicherung des tatsächlich an den Verkäufer ausgezahlten und von dem betreffenden Kreditinstitut finanzierten Kaufpreisanteils verwendet werden dürfen. In seiner Kostenbe- rechnung vom 15. September 2003 über 1.060,19 € legte der Beteiligte zu 1 einen Geschäftswert von 147.669,38 € zugrunde, wobei er dem Betrag der Vorbelastungsermächtigung die übernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie den Verzicht der Beteiligten zu 2 von insgesamt 7.669,38 € hinzurechnete. Der Präsident des Landgerichts wies den Beteiligten zu 1 an, eine Entscheidung des Landgerichts über die Richtigkeit seiner Kostenberechnung herbeizuführen. Dem entsprach der Beteiligte zu 1, wobei er im Verfahren zur Behebung formaler Mängel seine Kostenberechnung am 4. März 2004 ohne inhaltliche Änderung neu fasste.
2
Das Landgericht hat der Weisungsbeschwerde stattgegeben und die Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 126.669,38 € auf 990,59 € herabgesetzt. Das Oberlandesgericht möchte der aus eigenem Recht erhobenen weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 teilweise stattgeben. Daran sieht es sich durch den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Juni 1991 (DNotZ 1992, 117) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


3
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 FGG).
4
1. Das vorlegende Oberlandesgericht und das Kammergericht (aaO; im Ergebnis genauso: OLG Celle OLG-Report 1997, 22) sind unterschiedlicher Auffassung darüber, wie sich der Geschäftswert eines Grundstückskaufvertrages bestimmt, wenn er eine über den Kaufpreis hinausgehende Vorbelastungsermächtigung zu Gunsten des Käufers enthält. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte den Geschäftswert in diesem Fall nach dem Betrag bestimmen, bis zu dem das Grundstück belastet werden kann. Demgegenüber haben das Kammergericht und das Oberlandesgericht Celle auch in diesem Fall den Geschäftswert nur nach dem Kaufpreis bemessen. Diese Unterschiedlichkeit in der Auffassung rechtfertigt die Vorlage.
5
2. Der Statthaftigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht , die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22, nicht abgedruckt).

III.


6
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO) beruht.
7
1. Zutreffend geht das vorlegende Gericht allerdings davon aus, dass die Gebühren des Kostengläubigers nach § 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind, weil die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Ermächtigung der Beteiligten zu 2 und 3, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums über den Kaufpreis hinaus zu belasten, gerichteten Erklärungen der Kostenschuldner denselben Gegenstand betreffen.
8
a) Denselben Gegenstand haben mehrere in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen, wenn sie sich auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverhältnissen, aus der Gesamtheit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsgeschäft mit diesem in innerem Zusammenhang steht (Senat, BGHZ 153, 22, 28). Wann ein solcher innerer Zusammenhang bei einer Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand über den Kaufpreis hinaus zu belasten, besteht, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein solcher Zusammenhang stets bejaht (KG DNotZ 1992, 117, 118 f.; Hansen, JurBüro 1988, 1117, 1118; ders., DNotZ 1992, 117, 120 [Anm. zu KG aaO]; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, § 44 Rdn. 6 f.). Eine andere Auffassung nimmt ihn an, wenn mit dem Grundpfandrecht die Kaufpreisfinanzierung und Investitionen des Käufers auf dem Kaufgegenstand abgesichert werden sollen (OLG Rostock MittBayNot 2002, 207; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., Stichwort Belastungsvollmacht; Bayerische Notarkasse (Hrsg.), Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rdn. 1329). Nach einer dritten Ansicht soll Gegenstandsgleichheit zwischen einer den Kaufpreis übersteigende Belastungsvollmacht und dem Kaufvertrag jedenfalls dann gegeben sein, wenn auch eine Bauverpflichtung besteht (OLG Köln MittRhNotK 1996, 103, 105).
9
b) Zutreffend ist die Auffassung, die den inneren Zusammenhang stets bejaht. Mit der Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand zu belasten, übernimmt der Verkäufer eine begrenzte Vorleistungspflicht. Eine solche Belastungsvollmacht versetzt den Käufer in die Lage, das Grundstück schon vor der Eigentumsumschreibung so zu nutzen, als sei er bereits Eigentümer. In diesem Umfang wird die nach dem Gesetz nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreis geschuldete Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgegenstand wirtschaftlich vorgezogen (KG DNotZ 1992, 117, 118). Dieser Vorteil für den Käufer ist Teil der Gesamtleistung, zu der sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag verpflichtet. Sie bildet mit den auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärungen eine Einheit und hat damit auch kostenrechtlich denselben Gegenstand. Dafür ist es unerheblich, welchem Zweck die Belastungsermächtigung dient und welchen Umfang sie hat. Sie dient in jedem Fall der Erfüllung einer Nebenpflicht, die der Verkäufer übernommen hat.
10
2. Zu Unrecht nimmt das vorlegende Gericht aber an, dass die Aufnahme einer Ermächtigung des Käufers zur Belastung des Kaufgegenstands den Wert des Kaufvertrags erhöht, wenn sie den Kaufpreis übersteigt.
11
a) Diese Frage wird allerdings in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach einer auch von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht ist in einem solchen Fall der höhere Betrag der Belastungsermächtigung maßgeblich (OLG Köln MittRhNotK 1996, 103, 105 f.; Korintenberg /Lappe/Bengel/Reimann/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 79; Bay. Notarkasse , Streifzug durch die KostO, 6. Aufl., Rdn. 1330; Lappe, NJW 1992, 2800, 2805; vorbehaltlich einer Vergleichsberechnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO auch: OLG Naumburg ZNotP 1998, 208; OLG Rostock MittBayNot 2002, 207 mit zustimmender Anm. Tiedtke, ZNotP 2002, 204). Demgegenüber stehen das Kammergericht (DNotZ 1992, 117, 119 mit zustimmender Anm. Jansen, aaO S. 120 f.) und das Oberlandesgericht Celle (OLGReport 1997, 22, 23 mit zustimmender Anm. Mümmler, JurBüro 1997, 156 ff.) auf dem Standpunkt, dass auch in einem solchen Fall der Kaufpreis maßgeblich bleibt.
12
b) Letzteres ist im Ergebnis richtig. § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO bestimmt, dass bei Erklärungen, die denselben Gegenstand haben, die Gebühr nur einmal nach dem Wert dieses Gegenstands berechnet wird. Hiermit ist der Wert des Rechtsverhältnisses gemeint, zu dem die Erklärungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Maßgeblich ist somit nicht der sich bei getrennter Betrachtung der gegenstandsgleichen Erklärungen ergebende höchste kostenrechtliche Wert, sondern der Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich diese Erklärungen beziehen (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Bei einem Grundstückskaufvertrag, der eine Belastungsvollmacht für den Käufer enthält, ist das der Kaufvertrag.
13
Die Begrenzung des Gegenstandswerts auf den Wert des Kaufvertrages ist auch sachgerecht. Zwar verschafft der Verkäufer dem Käufer mit der Ermächtigung , den Kaufgegenstand schon vor dem Übergang des Eigentums zu belasten, einen wirtschaftlichen Vorteil. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Käufer, wie hier, ermächtigt wird, den Kaufgegenstand über den Kaufpreis hinaus zu belasten. Dieser Vorteil ist aber, wie ausgeführt, Teil der Gesamtleistung des Verkäufers. Der Kaufpreis, den der Käufer zu zahlen hat, ist deshalb nicht nur die Gegenleistung für die Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgegenstand, sondern auch für die Verschaffung dieses Vorteils (KG DNotZ 1992, 117, 118 f.; Rohs in Rohs/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 6 f.). Das gilt unabhängig davon, ob die Belastungsermächtigung den Kaufpreis übersteigt.
14
3. Das führt zu dem von dem Landgericht zugrunde gelegten Geschäftswert von 126.669,38 €, der sich nicht mit Rücksicht darauf erhöht, dass die Beteiligten zu 2 und 3 in dem Kaufvertrag auch ein Wohnungsrecht und eine Reallast übernommen haben.
15
a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht schon daraus, dass der Beteiligte zu 1 die Erstbeschwerde als Weisungsbeschwerde erhoben und sich aus eigenem Recht erst in der weiteren Beschwerde hiergegen gewandt hat. Eine weitere Beschwerde kann zwar dann nicht zu einer Erhöhung der Gebühren führen, wenn die ihr zugrunde liegende Erstbeschwerde auf eine Herabsetzung der Gebühr zielte (Senat, BGHZ 156, 22, 31). Sie kann aber zur Zurückweisung der Erstbeschwerde führen, wenn sich die angefochtene Kostenberechnung aus anderen Gründen als zutreffend erweist oder wenn sie aus anderen Gründen um einen geringeren Betrag zu kürzen wäre.
16
b) Ein Ansatz für die Übernahme dieser Rechte war vielmehr deshalb nicht vorzunehmen, weil das Grundstück als mit diesen beiden Rechten belastet verkauft worden ist und die Beteiligten zu 2 und 3 als Gegenleistung hierfür nur die Kaufpreiszahlung, die Freistellung des Beteiligten zu 4 von den Abfindungszahlungsansprüchen seiner beiden Brüder und den Verzicht auf die Abfindung durch die Beteiligte zu 2 zu erbringen hatten.

IV.


17
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 156 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 KostO und § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 15.06.2004 - 5 T 1282/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2005 - 15 W 297/04 -