Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 57a Ablehnung der Eintragung

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.

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Gesellschaftsrecht: Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen das Vollzugsverbot

09.04.2018

Neue Geschäftsanteile entstehen durch die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister. Danach können Mängel der Übernahmevereinbarung nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
Allgemeines

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 9c Ablehnung der Eintragung


(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. (2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nicht

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2009 - II ZR 120/07

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 120/07 Verkündet am: 16. Februar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - KZR 24/15

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 19. Mai 2016 - 1 W 4/15

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.12.2014 werden der Beschluss des Amtsgerichts R.... - Registergericht - vom 20.11.2014 und der Nichtabhilfebeschluss vom 23.12.2014 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, im Hande

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(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. (2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen...