Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 57a Ablehnung der Eintragung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Anwälte |
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
1 Artikel zitieren .
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.
(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen...