Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 19. Mai 2016 - 1 W 4/15

published on 19/05/2016 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 19. Mai 2016 - 1 W 4/15
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.12.2014 werden der Beschluss des Amtsgerichts R.... - Registergericht - vom 20.11.2014 und der Nichtabhilfebeschluss vom 23.12.2014 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, im Handelsregister der Antragstellerin zum HRB 13009 einzutragen, dass eine Gesellschafterversammlung am 07.08.2014 beschlossen hat, das Stammkapital von 25.600,00 Euro um 25.600,00 Euro auf 51.200,00 Euro zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 6 (Stammkapital der Gesellschaft) zu ändern. Im Übrigen wird das Registergericht angewiesen, über den weiteren Antrag auf Eintragung der Verschmelzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Unter dem 11.08.2014 hat der Notar Dr.S... für die Antragstellerin als übernehmende Rechtsträgerin beim Registergericht R... beantragt, die erforderlichen Eintragungen für den Vollzug des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2014 (UR-Nr. 876/2014 vor dem Notar Dr. S... in R...) vorzunehmen. Hierin vereinbarte die Antragstellerin als übernehmende Rechtsträgerin mit der E... GmbH als übertragende Rechtsträgerin die Verschmelzung durch Aufnahme mit Kapitalerhöhung. In § 2 wurde geregelt, dass die Antragstellerin dem Alleingesellschafter der übertragenden Rechtsträgerin, Herrn J... L.., als Gegenleistung für die Übertragung der Geschäftsanteile der übertragenden Rechtsträgerin einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.600,00 Euro an der Antragstellerin gewährt. Zur Durchführung der Verschmelzung wurde bestimmt, dass die Antragstellerin ihr Stammkapital von bislang 25.600,00 Euro um 25.600,00 Euro auf 51.200,00 Euro durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 25.600,00 Euro erhöht. Dem Verschmelzungsvertrag stimmten beide Gesellschaften mit entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen vom gleichen Tage zu. Mit dem Eintragungsantrag überreichte der Notar u. a. den Jahresabschluss der übertragenden Rechtsträgerin zum 31.12.2013.

2

Mit Zwischenverfügung vom 09.10.2014 (GA 25) hat das Amtsgericht R... darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Kapitalerhöhung die Werthaltigkeit des eingebrachten Rechtsträgers nicht nachvollziehbar sei. Nach der eingereichten Bilanz bliebe die Eigenkapitalquote unter 1 %. Das Eigenkapital sei nahezu verbraucht. Es werde gebeten, ein Wertgutachten einzureichen. Daraufhin hat die Antragstellerin unter dem 16.10.2014 eine Unternehmensbewertung auf den 01.01.2014, erstellt von der Steuerberatungsgesellschaft ... Steuerberater PartG mbB vorgelegt, die unter Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens einen Anteilswert in Höhe von 179.564,00 Euro ermittelten.

3

Mit Beschluss vom 20.11.2014 (GA 27f.) hat das Amtsgericht R... die Anmeldung vom 07.08.2014 auf Erhöhung des Stammkapitals und auf Eintragung der Verschmelzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen sei festzustellen, dass die Werthaltigkeit des übertragenden Rechtsträgers nicht gegeben sei. Die aufgrund der Zwischenverfügung vom 09.10.2014 eingereichte Unternehmensbewertung sei nicht geeignet, die aus dem eingereichten Jahresabschluss ersichtliche Zusammenschmelzung des Eigenkapitals auf einen Restbetrag von 1.153,59 Euro zu entkräften. Die nach dem vereinfachten Ertragsverfahren vorgenommene Ermittlung des Vermögenswertes sei unschlüssig. Die zugrundegelegten Ertragswerte deckten sich zum Teil nicht mit den Angaben in der vorgelegten Jahresbilanz. Des Weiteren weise die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 einen Bilanzverlust in Höhe von 24.381,00 Euro aus. Im Ertragswertverfahren werde hingegen ein Betriebsergebnis in Höhe von 61.463,00 Euro zugrunde gelegt. Dies sei nicht nachvollziehbar. Sofern das Ertragswertverfahren - unter Außerachtlassung der Gesamtsituation des übertragenden Rechtsträgers - die lediglich positiven Betriebsergebnisse zugrunde lege, spiegele dies nicht die Werthaltigkeit des übertragenden Unternehmens wieder. Die angemeldete Verschmelzung unterliege ebenfalls der Abweisung, da die Kapitalerhöhung zum Zwecke der Umwandlung beschlossen worden und damit untrennbar mit der Umwandlung verbunden sei.

4

Gegen den ihr am 27.11.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.12.2014, beim Amtsgericht R...am 04.12.2014 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Buchwert des Unternehmens sei kein geeignetes Bewertungskriterium, da dieser wegen der eventuellen stillen Reserven keine realistische Aussagekraft für den Wert des einzubringenden Unternehmens habe. Schulden wirkten sich auf den Unternehmenswert nur mittelbar über den Zinsaufwand aus. Das vereinfachte Ertragswertverfahren sei eine anerkannte Methode zur Bewertung von Geschäftsanteilen. In dem eingereichten Gutachten der Steuerberatungsgesellschaft vom 16.10.2014 habe der Sachverständige zutreffend die jeweiligen Betriebsergebnisse der Jahre 2011 (hier sogar einen negativen Wert), 2012 und 2013 zugrunde gelegt. Sofern ein Kalkulationszinsfuß von über 7 % anzusetzen sei, ergebe sich bei diesen drei Ausgangswerten nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ein Unternehmenswert, der über dem Kapitalerhöhungsbetrag von 25.600,00 Euro liege. Es gebe angesichts stabiler Umsätze über die Jahre hinweg keinen sachlichen Grund, an der Angemessenheit des Ertragswertverfahrens zu zweifeln. Soweit das Registergericht bemängele, dass das im Bewertungsgutachten zugrunde gelegte Betriebsergebnis nicht dem Jahresüberschuss nach der handelsrechtlichen GuV 2013 entspreche, liege dies daran, dass im Rahmen des Ertragswertverfahrens nur die steuerlichen Werte als Ausgangswerte im Sinne des § 201 Abs. 1 BewG heranzuziehen seien. Zum anderen liege der vom Gutachter gewählte steuerliche Ausgangswert sogar unterhalb der handelsrechtlichen Werte in der GuV, gelange also zu einem niedrigeren Wert des Unternehmens. Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens spiele ein Bilanzverlust keine Rolle.

5

Mit Beschluss vom 23.12.2014 (GA 31) hat das Amtsgericht R... der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Auffassung der Antragstellerin, es käme nicht auf die tatsächliche Höhe der Schulden, sondern nur auf die Schuldentragfähigkeit an, werde nicht gefolgt. Bilanz- und Buchwerte seien sehr wohl ausschlaggebend für die Frage der Bewertung eines Unternehmens. Die erwähnten eventuellen stillen Reserven reichten für einen substantiierten Vortrag nicht aus.

6

Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 (GA 38ff.) hat die Antragstellerin nochmals Stellung genommen und mit Schriftsatz vom 09.02.2015 den zwischenzeitlich erstellten Jahresabschluss der übertragenden Rechtsträgerin zum 31.12.2014 (GA 42ff.) vorgelegt.

II.

7

Die gem. §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1, 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

1.

8

Der Senat ist überzeugt, dass die Antragstellerin anhand der eingereichten Unterlagen, insbesondere der Unternehmensbewertung der Steuerberatungsgesellschaft vom 16.10.2014, ausreichend nachgewiesen hat, dass der Wert des Vermögens der übertragenden Rechtsträgerin die Kapitalerhöhung um 25.600,00 Euro abdeckt. Angesichts des nach der Methode des vereinfachten Ertragswertverfahrens durch das Bewertungsgutachten der Steuerberatungsgesellschaft ermittelten Wertes des 100 %igen Geschäftsanteils mit 179.564,00 Euro kann festgestellt werden, dass die Sacheinlage mit 25.600,00 Euro nicht wesentlich überbewertet ist.

a)

9

Die Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung im Sinne des § 55 Abs. 1 UmwG ist notwendig eine Sachkapitalerhöhung. Gegenstand der Einlage sind sämtliche Aktiva und Passiva des übertragenden Rechtsträgers. Für die Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Verschmelzung gilt das Gebot der realen Kapitalaufbringung. Der Gesamtnennbetrag der Kapitalerhöhung darf den Wert des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers nicht übersteigen (M. Winter/J. Fetter in: Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 55 Rdn. 24, 26). D. h. der Unternehmenswert des übertragenden Rechtsträgers muss mindestens die Höhe des Nennbetrags erreichen.

10

§ 57a GmbHG i. V. m. § 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG bestimmt, dass die Eintragung dann abzulehnen ist, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. Die Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat der Gesetzgeber damit begründet, dass zuvor das Registergericht die Bewertung der Sacheinlagen umfassend geprüft und bei jeder auch nur geringfügigen Überbewertung die Eintragung abgelehnt habe, wodurch lange Eintragungszeiten hätten auftreten können. In der Praxis seien die Gerichte jedoch kaum in der Lage gewesen, mehr als eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, da etwa im Fall der Unternehmensbewertung die zeitlichen Kapazitäten für eine wirkliche Prüfung nicht zur Verfügung stünden. Die Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft stünde daher in keinem Verhältnis zu dem Nutzen der Prüfung. Künftig seien nur für den Fall, dass sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergäben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuteten, weitere Unterlagen anzufordern (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.07.2007, BT-Drs. 16/6140, S. 36).

b)

11

Vorliegend hat die Antragstellerin mit ihrer Anmeldung die nach § 55 Abs. 2 UmwG und § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GmbHG erforderlichen Unterlagen beigefügt. Des Weiteren hat sie gem. § 17 Abs. 2 UmwG die Schlussbilanz der übertragenden Rechtsträgerin zum 31.12.2013 eingereicht. Da sich aus dieser Bilanz ergab, dass der ausgewiesene Bilanzverlust über 24.381,00 Euro das in Höhe von 25.564,59 Euro gezeichnete Kapital bis auf 1.153,59 Euro buchmäßiges Eigenkapital aufgezehrt hat, hat das Registergericht zu Recht mit Zwischenverfügung vom 09.10.2014 um Einreichung eines Wertgutachtens gebeten. Dem ist die Antragstellerin mit der Vorlage der Unternehmensbewertung zum 01.01.2014 durch die Steuerberatungsgesellschaft nachgekommen, wonach unter Zugrundelegung des vereinfachten Ertragswertverfahrens und Berücksichtigung der Regelungen in §§ 199ff. BewG der Geschäftsanteil der übertragenden Rechtsträgerin mit einem Wert von 179.564,00 Euro ermittelt wurde.

12

Die hieran durch das Registergericht geäußerten Zweifel teilt der Senat nicht.

(1)

13

Für die Frage der Kapitaldeckung ist der wahre Wert des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers entscheidend. Betreibt dieser ein Unternehmen ist der nach allgemeinen Grundsätzen ermittelte Unternehmenswert, wie er beispielsweise in den §§ 199ff. BewG und in dem durch das Institut der Wirtschaftsprüfer Deutschland e. V. verlautbarten Prüfungsstandard der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i. d. F. 2008) zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Der wahre Wert ist danach grundsätzlich der Ertragswert zuzüglich des Verkehrswertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (vgl. hierzu auch M. Winter/J. Fetter, a. a. O., § 55 Rdn. 31f.). Im Rahmen des Kapitalaufbringungsrechts bedeutet dies, dass Unternehmen bei Sachanlagen regelmäßig nicht nach ihrem Substanz- oder (Bilanz-) Buchwert, sondern nach der sog. modifizierten Ertragswertmethode zu bewerten sind. Denn der Wert eines Unternehmens bestimmt sich in erster Linie nach dessen Erträgen, die es zukünftig erzielen wird. Diese müssen zunächst geschätzt und dann auf den Bewertungsstichtag abgezinst und dadurch zum Ertragswert kapitalisiert werden. Der so bestimmte Ertragswert ist, wenn vorhanden, um den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu erhöhen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2015, Az.: 20 W 160/13, ZIP 2015, 1229ff., zitiert nach juris, Rdn. 35; zur Anwendung des Ertragswertes im Rahmen der Prüfung einer Unterbilanzhaftung unter Berücksichtigung einer Sachgründung zur Ermittlung des Unternehmenswertes: BGH, Urteil vom 09.11.1998, Az.: II ZR 190/97, ZIP 1998, 2151f., zitiert nach juris, Rdn. 7f.).

14

Die durch die Steuerberatungsgesellschaft in dem Gutachten vom 16.10.2014 für die Ermittlung des Unternehmenswertes der übertragenden Rechtsträgerin angewandte Methode des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist danach nicht zu beanstanden. Zur Feststellung des wahren Unternehmenswertes ist sie unter Berücksichtigung der oben dargelegten Ausführungen aussagekräftiger als die Zugrundelegung der Buchwerte aus der Bilanz zum 31.12.2013.

15

Soweit sich das Registergericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 23.12.2014 für seine Rechtsansicht, die Bilanz- und Buchwerte seien ausschlaggebend, auf eine Zitatstelle im Kommentar zum Umwandlungsgesetz von Semler/Stengel bezieht, wird diese nur verkürzend dargestellt. Danach kann allein eine Bilanz ausreichen, wenn das Reinvermögen des übertragenden Rechtsträgers zu Netto-Buchwerten den Gesamtnennbetrag der den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Geschäftsanteile deckt. Ist dies jedoch nicht der Fall, wie hier bezüglich der Schlussbilanz zum 31.12.2013 durch die dort bilanzierte fast vollständige Aufzehrung des Eigenkapitalanteils, ist das Registergericht nunmehr befugt, eine nähere Prüfung zur Werthaltigkeit des Geschäftsanteils zu verlangen. In diesen Fällen ist nach dem o. g. Kommentar regelmäßig die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung vonnöten, ob der Wert des Unternehmens, insbesondere sein Vertragswert (gemeint sein dürfte der Ertragswert [Anmerkung des Senats]) den Nennbetrag der Kapitalerhöhung erreicht (vgl.: Reichert in Semler/Stengel, UmwG, 3. Auflage, § 55 Rn. 25.). Dies zeigt, dass auch der Verfasser im Kommentar Semler/Stengel der Auffassung ist, dass bei einer näheren Prüfung des wahren Unternehmenswertes der Ertragswert bessere Erkenntnismöglichkeiten bietet als allein die Bilanzwerte. Genau dieser Aufforderung in der Zwischenverfügung des Registergerichts ist die Antragstellerin jedoch mit der Einreichung der Unternehmensbewertung durch die Steuerberatungsgesellschaft und der Ermittlung des Unternehmenswertes nach der vereinfachten Ertragswertmethode nachgekommen.

(2)

16

Es ist nicht zu beanstanden, dass nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren der in der Bilanz enthaltene Verlustvortrag nicht wertmindernd berücksichtigt wurde.

17

In der Bilanz zum 31.12.2013 ist die Aufzehrung des Eigenkapitals deshalb zustande gekommen, da ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr über 96.129,88 Euro eingestellt wurde. Diesen Verlustvortrag hat die Steuerberatungsgesellschaft nach den in §§ 199 BewG und in der IDW S 1 niedergelegten Bewertungsgrundsätzen des (vereinfachten) Ertragswertverfahrens zu Recht bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht mindernd berücksichtigt. Grundlage des Ertragswertverfahrens ist es, die langfristige Ertragskraft eines Unternehmens in der Zukunft zu bewerten. Insofern schließt der Ertragswert auch den Geschäfts- bzw. Firmenwert im Gegensatz zur Bilanz ein. Dabei errechnet sich der Ertragswert aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Betriebsergebnis) der letzten drei Jahre, das um verschiedene Positionen bereinigt wird. Der in der Bilanz ausgewiesene Verlustvortrag erweist sich dabei nicht als ein in §§ 202 Abs. 1, 200 Abs. 2, 4 BewG aufgeführter Posten, der das Betriebsergebnis der letzten drei Jahre schmälert. Durch die Berechnung des durchschnittlichen Gewinns in der Vergangenheit und dessen Abzinsung auf den Bewertungsstichtag soll auf die langfristige Ertragskraft des Unternehmens in der Zukunft geschlossen werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei der Bewertung des Geschäftsanteils an einer GmbH länger als drei Jahre in der Vergangenheit zurückliegende Verluste in der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht berücksichtigt werden, es sei denn sie betreffen Positionen, die in §§ 200 Abs. 2, 4, 202 Abs. 1 BewG aufgeführt sind.

(3)

18

Soweit das Registergericht bemängelt, die in dem Gutachten zugrunde gelegten Ertragswerte der Jahre 2011, 2012 und 2013 deckten sich zum Teil nicht mit den Angaben in der vorgelegten Jahresbilanz, ist dies zwar zutreffend, lässt aber die höhere Aussagekraft der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nicht entfallen.

19

Nach der GuV 2013 in der Bilanz ergibt sich ein Jahresüberschuss in Höhe von 71.748,88 Euro, also ein höherer als nach der Ertragswertmethode als Betriebsergebnis mit 61.463,00 Euro zugrunde gelegt. Diese Abweichung hat die Antragstellerin nachvollziehbar damit begründet, dass im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnungen handelsrechtliche Wertansätze zugrunde gelegt werden, während im Rahmen der Unternehmensbewertung die steuerlichen Werte verwendet werden. Zudem würde der Unternehmenswert bei Berücksichtigung des in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses sogar noch höher liegen als durch die Steuerberatungsgesellschaft ermittelt.

(4)

20

In der Unternehmensbewertung der Steuerberatungsgesellschaft wird der geschätzte Kalkulationszinsfuß nachvollziehbar begründet. Der Basiszins zum 01.01.2014 in Höhe von 2,59 % ergibt sich aus der beigefügten Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.01.2014 für das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. §§ 200ff. BewG. Der weitere Zuschlag in Höhe von 4,5 % hat seine Grundlage in § 203 Abs. 1 BewG, wonach sich der im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 % zusammensetzt. Weiter hat die Steuerberatungsgesellschaft in ihrem Gutachten plausibel begründet, warum sie den allgemeinen Marktrisikozuschlag mit 5,5 % und den individuellen Risikozuschlag mit 2,5 % angesetzt hat. Zwar bleibt fraglich, ob für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes sowohl ein Risikozuschlag für externe Risiken (5,5 %) als auch ein Risikozuschlag für interne Risiken (2,5 %) zusätzlich zum allgemeinen Zuschlag des § 203 Abs. 1 BewG (4,5 %) genommen werden kann, oder ob nicht bereits nach dem rein formalistischen Verfahren des Bewertungsgesetzes der dort genannte Zuschlag von 4,5 % den Risikozuschlag für externe und interne Risiken pauschal erfasst. Selbst wenn jedoch der Zuschlag nach § 203 Abs. 1 BewG in Höhe von 4,5 % daneben nicht berücksichtigt würde, verbliebe ein Kalkulationszinsfuß von 10,59 % (gerundet 11 %). Wird mit diesem gerechnet, ergäbe sich sogar ein noch höherer Unternehmenswert (244.863,64 Euro).

(4)

21

Letztlich wird diese Einschätzung bestätigt durch den zwischenzeitlich eingereichten Jahresabschluss der übertragenden Rechtsträgerin zum 31.12.2014, worin ein gezeichnetes Kapital in Höhe von 25.600,00 Euro zusätzlich zu einem Bilanzgewinn von 294,60 Euro ausgewiesen ist.

2.

22

Da die Frage der Eintragung der beschlossenen Kapitalerhöhung nach Auffassung des Senats entscheidungsreif war, hat er hierüber gem. § 69 Satz 1 FamFG selbst entschieden.

23

Hinsichtlich der Frage der Eintragung der Verschmelzung hat der Senat das Verfahren an das Registergericht nach § 69 Satz 2 FamFG zurückverwiesen, da das Registergericht - aus seiner Sicht konsequent - die Eintragung der Verschmelzung deswegen abgewiesen hat, da die Umwandlung untrennbar mit der Kapitalerhöhung verbunden ist. Nunmehr hat das Registergericht erstmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zur Kapitalerhöhung zu prüfen, ob die Verschmelzung eingetragen werden kann.

III.

24

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist gem. §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG nicht erforderlich. Ebensowenig ist eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten veranlasst, da nur die Antragstellerin am Beschwerdeverfahren teilgenommen hat. Insoweit erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.

25

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Annotations

(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.

(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.

(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so sind § 55 Abs. 1, §§ 56a, 57 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden.

(2) Der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Register sind außer den in § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Schriftstücken der Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so sind § 55 Abs. 1, §§ 56a, 57 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden.

(2) Der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Register sind außer den in § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Schriftstücken der Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
2.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein;
3.
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.

(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.

(1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse, die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der Verschmelzungsbericht, der Prüfungsbericht oder die Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 3, § 9 Absatz 2, § 12 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 3 oder § 68 Abs. 1 Satz 3, ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat beizufügen.

(2) Der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Das Registergericht darf die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:

1.
Hinzuzurechnen sind
a)
Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;
b)
Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;
c)
einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;
d)
im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
e)
der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f)
Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
2.
abzuziehen sind
a)
gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;
b)
einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;
c)
im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
d)
ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden;
e)
Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f)
Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
3.
hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.

(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.

(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.

(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.