Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 9c Ablehnung der Eintragung

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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05/11/2015 13:42

Eine Verletzung Gläubigerschutzvorschrift des § 26 II AktG folgt nicht daraus, dass der gesellschaftsvertraglich bestimmte Gründungsaufwand genau dem vereinbarten Stammkapital entspricht.
25/04/2012 10:26

Verpflichtung des Gesellschafters zum Ausgleich einer zum Zeitpunkt einer wirtschaftlichen Neugründung bestehenden Unterbilanz-BGH vom 06.03.12-Az:II ZR 56/10
21/04/2009 12:52

bei Sacheinlagen nachgewiesen werden, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht-LG Freiburg, 12 T 1/09
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Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,2. den Gegenstand des Unternehmens,3. den Betrag des Stammkapitals,4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf
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(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,2. den Gegenstand des Unternehmens,3. den Betrag des Stammkapitals,4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das...