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§ 5bAmtlich · § 5 UrhG

Rechtsbehelfsbelehrung

Zeitreise: 20.05.2026

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes