Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 40

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

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published on 22/05/2014 00:00

Tenor 1. Die Antworten der Bayerischen Staatsregierung auf die Anfragen zum Plenum vom 3. Juni 2013 (LT-Drs. 16/17008) a) des Antragstellers zu 1, soweit nicht nach dem Beginn der Beschäftigungsverhältnisse der Regierungsmitglieder B.,
published on 13/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/17 Verkündet am: 13. März 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 23/02/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 20/16 vom 23. Februar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja GG Art. 44 Abs. 1 Satz 1 PUAG § 17 Abs. 2 und 4 Der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses kommen im Verf
published on 30/08/2016 00:00

Tenor Soweit die Klägerin die Klage im Berufungsverfahren zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt und das angefochtene Urteil in dem entsprechenden Umfang für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil im Umfang der Beru
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