Antragsbefugnis
Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
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- VerbraucherrechtUWG-Abmahnung: die fünf Pflichtangaben — und was ihr Fehlen kostet (§ 13 UWG)Fehlt eine der Angaben aus § 13 Abs. 2 UWG, kann der Abmahnende keinen Kostenersatz verlangen (Abs. 3) — und Sie haben einen Gegenanspruch auf Ihre eigenen Rechtsverteidigungskosten, gedeckelt auf genau die Summe, die er fordert (Abs. 5).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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