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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben

Zeitreise: 28.06.2021

Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.

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