Gesetz über den Auswärtigen Dienst - GAD | § 15 Fürsorge und Schutz
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Gesetz über den Auswärtigen Dienst Inhaltsverzeichnis
(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und seine Familienangehörigen trägt den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.
(2) Der Dienstherr sorgt dafür, daß dem Beamten und seinen Familienangehörigen aus dem Auslandseinsatz möglichst keine Nachteile entstehen. Für unvermeidbare Belastungen gewährt er dem Beamten des Auswärtigen Dienstes einen angemessenen Ausgleich.
(3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenüber den Beamten und ihren Familienangehörigen Fürsorge- und Schutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.
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published on 16/01/2014 00:00
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weiteren Freizeitausgleich in Höhe von insgesamt 27 Stunden für de
published on 16/01/2014 00:00
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteren Freizeitausgleich in Höhe von insgesamt 42,5 Stunden für di
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