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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Feststellung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und tatsächlichen Kosten

Zeitreise: 18.10.2021

(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt jährlich die Differenz aus den tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung und den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten Kosten fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorganisation verzichtet hat.

(2) Die Flugsicherungsorganisationen melden dazu bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres die tatsächlichen Kosten, die tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und Auslagen sowie taggenau den tatsächlichen Verkehr einschließlich des für die einzelne Gebührenberechnung jeweils angenommenen zulässigen maximalen Abfluggewichtes des jeweiligen Luftfahrzeuges.

(3) Übersteigen die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten Kosten, so ist die Differenz an den Bundeshaushalt auszukehren.

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