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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelungen

Zeitreise: 18.10.2021‹ § 11§ 13 ›

(1) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt § 4 mit der Maßgabe, dass die zwischen dem jeweiligen Flugplatzunternehmer und der beauftragten Flugsicherungsorganisation vereinbarte Vergütung als notwendige Kosten anerkannt wird.

(2) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass die Anträge nach den §§ 6 und 8 bis zum 15. November 2021 zu stellen sind.

(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass 90 Prozent der nach § 6 festgestellten Differenz zwischen den erwarteten Gebühreneinnahmen und den geplanten Kosten für diesen Zeitraum auf Antrag ab dem 15. November 2021 als Vorschuss geleistet werden können.

(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gilt, dass die Anträge nach § 8 Absatz 1 bis zum 28. Februar 2022 zu stellen sind.

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