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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Feststellung der Differenz zwischen geplanten Einnahmen aus Gebühren und geplanten Kosten

Zeitreise: 18.10.2021

(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt auf Antrag der Flugsicherungsorganisation die Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung und den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorganisation verzichtet hat.

(2) Der Antrag muss mindestens folgende Informationen einschließlich entsprechender Nachweise, bezogen auf das Bezugsjahr, enthalten: 1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsicherungsdienstes einschließlich des zeitlichen, personellen und technischen Umfangs, wobei der Darstellung, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist, Erläuterungen zu Abweichungen gegenüber dem vorhergehenden Antrag hinzuzufügen sind, 2. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen, dabei, soweit möglich, Aufteilung des Flugverkehrs nach Luftfahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR) und Instrumentenflugregeln (IFR), sowie zeitliche Verteilung nach Monaten und, soweit möglich, nach Tageszeiten einschließlich der Darstellung der Prämissen und der Herleitung dieser Angaben, 3. eine Aufstellung von berücksichtigungsfähigen Kosten nach § 4 einschließlich der zugrundeliegenden Prämissen, 4. eine Darstellung der geplanten Einnahmen, soweit diese nicht auf Gebühren beruhen, insbesondere Leistungen durch öffentliche Stellen zur Unterstützung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, und 5. eine Erklärung zu Abweichungen des geplanten Flugsicherungsdienstes im Vergleich zum Vorjahr und zum Jahr der Antragstellung.

(3) Der Antrag ist bis zum 30. September des Jahres zu stellen, das dem Bezugsjahr vorangeht.

(4) Der Antrag ist bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mit den tatsächlichen Werten in Bezug auf den Verkehr, die Kosten und die Einnahmen zu aktualisieren. Die Flugsicherungsorganisation hat die aktualisierten Werte durch geeignete Dokumente glaubhaft zu machen.

(5) Die Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfes auf Erstattung der Differenz zwischen Einnahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs getroffen werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist. Eine abschließende Beurteilung des Antrags ist insbesondere dann noch nicht möglich, wenn noch keine Aktualisierung des Antrags nach Absatz 4 erfolgt ist. Die Entscheidung ist zu widerrufen, wenn bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres keine Aktualisierung des Antrags nach Absatz 4 erfolgt ist.

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