Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm - FluLärmG | § 1 Zweck und Geltungsbereich

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Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.

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published on 10/07/2014 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, über nachträgliche Betriebsbeschränkungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und insoweit die Genehmigung vom 15. Januar 1996 zu ergänzen. Der Bescheid vom 28. Juni
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