Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Juni 2018 - I R 36/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:B.060618.IR36.16.0
bei uns veröffentlicht am06.06.2018

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. April 2016  7 K 1364/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 25. April 2016  7 K 1364/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1360) stattgegeben. Die Vorinstanz hat die Revision gegen das Urteil, welches den Beteiligten am 13. Mai 2016 zugestellt wurde, nicht zugelassen.

2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) legte gegen das FG-Urteil mit nicht unterschriebenem und per Fax am 13. Juni 2016 übermitteltem Schriftsatz vom 8. Juni 2016 Revision ein. Der unterschriebene Original-Schriftsatz vom 8. Juni 2016 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am 14. Juni 2016 ein.

3

Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 wies der Vorsitzende des erkennenden Senats das FA darauf hin, dass die Revision nicht innerhalb der in § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Frist beim BFH eingegangen sei. Auf § 56 FGO wurde hingewiesen.

4

Das FA hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da es die gesetzliche Frist zur Einlegung der Revision unverschuldet versäumt habe. In der Sache macht es geltend, der Schriftsatz zur Revisionseinlegung sei nach Unterzeichnung durch die zuständige Sachgebietsleiterin von der Sachbearbeiterin persönlich noch am 8. Juni 2016 in die Poststelle des Bayerischen Landesamtes für Steuern (BayLfSt) gebracht worden. Zwischen BayLfSt und BFH existiere seit vielen Jahren ein Postaustausch, der zweimal pro Woche (dienstags und donnerstags) zur Abholung von für den BFH bestimmten Schriftsätzen der Münchner Finanzämter durch einen Fahrer des BFH führe. Dieser Postaustausch sei sowohl der Sachbearbeiterin als auch der Sachgebietsleiterin des FA bekannt gewesen, weshalb sie davon ausgehen hätten können, dass der Schriftsatz vom 8. Juni 2016 den BFH rechtzeitig erreiche. Mit einer Abholung sei nämlich am Donnerstag, den 9. Juni 2016, zu rechnen gewesen. Lediglich zur Sicherheit sei der entsprechende Schriftsatz nochmals am Montag, den 13. Juni 2016, an den BFH gefaxt worden, weil dort ein Eingang habe weder bestätigt noch dementiert werden können; dieser Schriftsatz sei aber versehentlich nicht unterschrieben gewesen.

5

Von beiden Beteiligten als zutreffend eingeräumte Ermittlungen beim für den genannten Postaustausch zuständigen Leiter des Wachtmeisterdienstes des BFH haben ergeben, dass tatsächlich ein Postaustausch zwischen BayLfSt und BFH existiert, indem die Post dort vom BFH abgeholt wird. Die Abholung findet danach nicht an festen Wochentagen statt, sondern richtet sich nach der Verfügbarkeit von Fahrer und Dienstfahrzeug beim BFH. Sie kann deshalb durchaus einen unregelmäßigen Wochenrhythmus überschreiten. In der fraglichen Woche wurde die Post nach dem Fahrtenbuch des BFH-Dienstfahrzeugs am Mittwoch, den 8. Juni 2016, in der Zeit zwischen 10:36 Uhr und 11:27 Uhr abgeholt; weitere Fahrten im Juni wurden dann erst am Dienstag, den 21. Juni 2016, zwischen 11:00 Uhr und 12:15 Uhr und am Dienstag, den 28. Juni 2016 zwischen 11:00 Uhr und 12:15 Uhr durchgeführt.

6

Das FA hat erklärt, es habe aufgrund langjähriger Erfahrungen keinen Grund gehabt, an einem reibungslosen Postaustausch zwischen BayLfSt und BFH zu zweifeln. Insbesondere habe es darauf vertrauen können, dass das zu übermittelnde Schriftstück, das den Verantwortungsbereich der Behörde rechtzeitig verlassen habe, auch rechtzeitig beim BFH eingehen werde. Auch seien den verantwortlichen Personen auf Seiten des FA keine Probleme beim Postaustausch bekannt gewesen. Insofern sei den Bearbeitern der Rechtsbehelfsstelle des Vorgänger-FA im Zusammenhang mit einem BFH-Verfahren (VI R 60/02) formlos mitgeteilt worden, dass der Postaustausch zwischen dem BFH und der seinerzeitigen Oberfinanzdirektion (OFD) München jeweils dienstags und donnerstags erfolge. Ihnen sei hingegen nicht bekannt gewesen, dass der Postaustausch von der Verfügbarkeit von Fahrer und Fahrzeug beim BFH abhängig sei. Dies sei dem FA auch nie mitgeteilt worden. Eine Notwendigkeit zur regelmäßigen Überprüfung des Postaustauschs habe nicht bestanden; Regelungen bestünden fort, solange sie nicht widerrufen würden. Die in der bayerischen Finanzverwaltung vorgekommenen Umorganisationen hätten insoweit keinen Anlass zu Überprüfungen gegeben.

7

Das FA beantragt, das Urteil des FG München vom 25. April 2016  7 K 1364/14 aufzuheben.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden (dazu 1.) und --da dem FA keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (dazu 2.)-- unzulässig (§ 124 FGO).

10

1. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Dem Schriftformerfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung nur entsprochen, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 I R 81/11, BFH/NV 2013, 698). Da das angefochtene Urteil den Beteiligten am 13. Mai 2016 zugestellt wurde, lief die Frist zur Einlegung der Revision am 13. Juni 2016 ab. Bis zum Ablauf dieses Tages hat den BFH aber kein von einer vertretungsberechtigten Person unterschriebener Schriftsatz erreicht. Der per Fax am 13. Juni 2016 übersandte Schriftsatz trug keine Unterschrift, der Original-Schriftsatz erreichte den BFH erst am 14. Juni 2016. Das FA hat damit die Revision verspätet eingelegt.

11

2. Dem Antrag des FA, ihm gemäß § 56 FGO wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, da das FA nicht ohne Verschulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist zu wahren.

12

a) Zwar trifft es zu, dass einem Prozessbeteiligten Verzögerungen der Schriftsatzbeförderung gemeinhin nicht als Verschulden anzurechnen sind, wenn und soweit er darauf vertrauen darf, dass die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten eingehalten werden, die seitens des Beförderungsunternehmens festgelegt werden. In einem solchen Fall liegt es allein in seinem Verantwortungsbereich, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß abzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des befördernden Unternehmens den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn sich im Einzelfall nicht ausschließen lässt, dass mit längeren Beförderungslaufzeiten gerechnet werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2008 I R 41/08, BFH/NV 2008, 2042).

13

b) Die vorgenannten Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes statt eines Postdienstleistungsunternehmens oder eines privaten Kurierdienstes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (hier: Postaustausch zwischen BayLfSt und BFH) bedient. Auch in diesem Fall ist es die Pflicht des Verfahrensbeteiligten, sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und –modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren. Nur soweit der Verfahrensbeteiligte darauf vertrauen darf, dass die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten auch im Einzelfall tatsächlich eingehalten werden, darf er es dabei bewenden lassen, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß in der Poststelle der beteiligten Behörde (hier: des BayLfSt) abzugeben, dass es nach den zwischen dieser Behörde und dem abholenden Gericht (hier: BFH) vereinbarten organisatorischen Vorkehrungen Letzteres auch fristgerecht erreichen kann.

14

c) Das FA ist den vorgenannten Anforderungen indessen nicht gerecht geworden, weshalb bezogen auf die eingetretene Verfristung von einem behördlichen Verschulden auszugehen ist, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 2042). Das FA hat sich weder über das Fortbestehen des Postaustausches oder den entsprechenden Turnus zwischen der Vorgänger-Behörde des BayLfSt und dem BFH informiert noch darlegen können, weswegen es ausschließen habe können, dass im Einzelfall mit längeren Beförderungslaufzeiten gerechnet werden musste.

15

aa) Das FA hat eingeräumt, dass im Zeitpunkt der Revisionseinlegung kein regelmäßiger Postaustausch zwischen dem BayLfSt und dem BFH stattgefunden hat, sondern sich die Abholung nach der Verfügbarkeit des BFH-Dienstfahrzeugs bzw. des entsprechenden Fahrers gerichtet hatte.

16

bb) Auch hat es nicht darlegen können, weshalb es auf die Aufrechterhaltung eines vermeintlich vormals stattgefundenen regelmäßigen Postaustausches jeden Dienstag und Donnerstag habe vertrauen können.

17

(1) Soweit das FA erklärt, es habe aufgrund "langjähriger Erfahrungen" keinen Grund gehabt, an einem fortbestehenden reibungslosen Postaustausch zwischen BayLfSt und BFH zu zweifeln, fehlt es bereits an der Darlegung, worin diese langjährigen Erfahrungen bestanden haben könnten. Der Verweis auf ein einzelnes BFH-Verfahren, welches zudem über zehn Jahre zurück liegt, ist insoweit erkennbar nicht ausreichend, um darzulegen, dass ein seinerzeit regelmäßig zwischen der OFD München und dem BFH stattfindender Postaustausch seither auch mit dem BayLfSt unverändert aufrechterhalten worden sein könnte.

18

(2) Nichts anderes gilt für die Einlassung, den verantwortlichen Personen auf Seiten des FA seien keine Probleme beim Postaustausch bekannt geworden; aus dieser Einlassung folgt gerade nicht, dass die entsprechenden Personen sich über die seinerzeit praktizierten bzw. die aktuellen Postaustauschmodalitäten überhaupt informiert hätten.

19

(3) Soweit sich das FA dahingehend eingelassen hat, es sei dort mangels entsprechender Mitteilung durch den BFH nicht bekannt gewesen, dass der Postaustausch von der Verfügbarkeit von Fahrer und Fahrzeug beim BFH abhängig sei, ist dies ebenso wenig geeignet, ein Verschulden des FA auszuschließen. Auszugehen ist hierbei davon, dass allein Aufgabe der einen fristwahrenden Schriftsatz versendenden Behörde ist, sich mit Blick auf das konkrete Verfahren zu vergewissern, dass ein vormals praktizierter Postaustausch nach wie vor regelmäßig und unverändert stattfindet. Das FA kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, die in der bayerischen Finanzverwaltung durchgeführten Organisationsmaßnahmen hätten keinen Anlass zu entsprechenden Überprüfungen gegeben. Gerade wenn eine Behörde (hier: das FA) sich auf einen Postaustausch einer anderen und inzwischen nicht mehr existenten Behörde (hier: die seinerzeitige OFD München) mit dem BFH verlässt, ist es seine Aufgabe, durch Nachfragen bei der Nachfolgebehörde (hier: beim BayLfSt) sicherzustellen, dass der seinerzeitige Postaustausch trotz der organisatorischen Veränderungen unverändert fortbesteht.

20

(4) Soweit sich das FA schließlich dahingehend eingelassen hat, Regelungen bestünden fort, solange sie nicht widerrufen würden, dringt es schon deshalb nicht durch, weil es eine schriftliche Ausgangsregelung zwischen der OFD und dem BFH nicht dargelegt hat.

21

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt we

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(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. (2) Der Beurteilung der Revision

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Finanzgericht München Urteil, 25. Apr. 2016 - 7 K 1364/14

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 1364/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Geltung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der für das Jahr 2002 geltende

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Gründe

Finanzgericht München

Az.: 7 K 1364/14

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort: Geltung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung (KStG) für einen nachträglich vereinnahmen zusätzlichen Veräußerungserlös

wegen Körperschaftsteuer 2007 Gewerbesteuermessbetrag 2007

gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007 hat der 7. Senat des Finanzgerichts München durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 25. April 2016 für Recht erkannt:

1. Unter Änderung der Bescheide vom 30. November 2012 zur Körperschaftsteuer 2007, zum Gewerbesteuermessbetrag 2007 und zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2014 wird das Finanzamt verpflichtet, einen zusätzlichen inländischen Gewinn in Höhe von 2.161.084 € gemäß § 8b Abs. 2 KStG aus der Veräußerung einer Beteiligung anzuerkennen. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.

2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.b...de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob ein im Jahr 2007 vereinnahmter zusätzlicher Veräußerungserlös unter die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung (KStG) fällt oder als laufender, nicht von § 8b Abs. 2 KStG erfasster Gewinn zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb von Beteiligungen und Anlagen aller Art, sowie Immobilien. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Im Jahr 1997 befanden sich im Aktienbestand der Klägerin auch Aktien an der S-AG. Am 29. Juli/August 1997 schloss die S-AG mit ihrer Muttergesellschaft, der P-AG, als herrschende Gesellschaft einen Ergebnis- und Gewinnabführungsvertrag. Die Hauptversammlung der beherrschten Gesellschaft stimmte dem Vertrag mit Beschluss vom 17. Oktober 1997 zu. Der Ergebnis- und Gewinnabführungsvertrag sieht u. a. eine Barabfindung für den Erwerb von Aktien von außenstehenden (Minderheits-) Aktionären vor.

Die Klägerin (Minderheitsaktionärin) veräußerte im Jahr 1997 ihre Aktien an die S-AG und versteuerte den hieraus resultierenden Gewinn im Jahr 1997 im Rahmen des damals geltenden Anrechnungsverfahrens. Die (auch) von der Klägerin betriebene gerichtliche Nachprüfung der Angemessenheit der Abfindung im Spruchverfahren war erfolgreich. Das Oberlandesgericht setzte eine höhere Abfindung - als im Ergebnis- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehen - als angemessen fest. Den hieraus resultierenden (zusätzlichen) Gewinn aus der Veräußerung der Aktien in Höhe von 2.161.084,64 € erfasste die Klägerin als Ertrag aus Finanzanlagenverkäufen im Jahr 2007 und führte zugleich eine außerbilanzielle Ergebniskorrektur durch, die sie auf § 8 b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) stützte. Das Finanzamt nahm zunächst eine erklärungsgemäße Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vor.

In Folge einer Betriebsprüfung bei der Klägerin, die die Jahre 2005 bis 2008 umfasste vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der zusätzliche Veräußerungsgewinn nicht im Jahr 2007, sondern im Jahr 1997 zu erfassen sei. Die nachträgliche Erhöhung der Barabfindung (Kaufpreis) wirke auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Das Finanzamt änderte den Körperschaftsteuerbescheid 1997, die in diesem Bescheid enthaltene Feststellung des Einkommens zum 31.12.1997 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1997 jeweils nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO jeweils mit Änderungsbescheiden vom 10. November 2011. Dabei wurde der Jahresüberschuss um ...,33 € (...,24 DM) erhöht. Das Finanzamt ermittelte diesen Betrag, indem es von dem zusätzlich zugesprochenen Veräußerungserlös in Höhe von ...,64 € einen zusätzlichen Gewerbesteueraufwand in Höhe von ...,31 € in Abzug gebracht hatte. Die festgesetzte Körperschaftsteuer 1997 betrug weiterhin 0 €. Das Einkommen nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG wurde in Höhe von... DM festgestellt.

Im dagegen gerichteten finanzgerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung setzte das Finanzgericht mit Beschluss vom 2. August 2012 die Vollziehung der Feststellung des Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid für 1997 vom 10. November 2011 mit der Maßgabe aus, dass vorläufig von einem festgestellten Einkommen in Höhe von ... DM auszugehen sei und führte aus, dass keine rückwirkende Besteuerung im Jahr 1997 vorzunehmen sei. Außerdem stellte das Finanzgericht fest, dass es sich bei der Nachzahlung um einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehandelt hat, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören.

Das Finanzamt teilte der Klägerin daraufhin mit, dass es von der bisherigen steuerlichen Beurteilung Abstand nehme, und hob die angefochtenen Bescheide für den Veranlagungszeitraum 1997 am 21. September 2012 auf. Allerdings folgte es nicht der Auffassung der Klägerin, dass der nachträglich vereinnahmte Veräußerungserlös nach § 8b Abs. 2 KStG zu versteuern sei. Ausgehend von der Anwendungsregelung zu § 8b Abs. 2 KStG in § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG sowie den hierzu vorliegenden Ausführungen in der Literatur könne § 8b Abs. 2 KStG nur auf Veräußerungsvorgänge ab dem Wirtschaftsjahr 2002 Anwendung finden. Das Finanzamt beabsichtige daher, den Gewinn von ...,64 € in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen und insoweit eine Verböserung i. S. d. § 367 Abs. 2 S. 2 AO vorzunehmen.

Die Klägerin nahm die Einsprüche gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer, die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, den Gewerbesteuermessbetrag wie auch die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts für das Jahr 2007 am 1. Oktober 2012 zurück. Das Finanzamt führte daraufhin eine Änderung der Steuerfestsetzungen für 2007 nach § 174 Abs. 4 AO durch, um den nach Korrektur des Körperschaftsteuerbescheides 1997 nun in keinem Jahr berücksichtigten Sachverhalt zu erfassen. Ausgehend vom nachträglich vereinnahmten Erlös in Höhe von 2.161.084,64 € ergab sich nach Korrektur bei den Steuerrückstellungen eine zu berücksichtigende Gewinnerhöhung von ... €

(Änderungsbescheide vom 30. November 2012). Die dagegen gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 16. April 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die nachträgliche Kaufpreiszahlung nach § 8b Abs. 2 KStG für Zwecke der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens befreit sei. Das OLG habe in seinem Beschluss vom 17.Juli 2007 sowohl eine angemessene Ausgleichszahlung im Sinne des § 304 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) als auch eine angemessene Abfindung nach § 305 AktG für den Erwerb von Aktien außenstehender Aktionäre durch die herrschende Gesellschaft festgesetzt.

Zu Unrecht vertrete das Finanzamt die Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut des § 8b Abs. 2 und 3 und des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG so zu interpretieren sei, dass die dort verwendeten Begriffe „Gewinn“ und „Gewinnminderung“ so verstanden werden können, dass damit „Veräußerungsvorgänge“ im Sinne dinglicher Rechtsgeschäfte gemeint sind. Zu Unrecht verweise das Finanzamt auf die BMF-Schreiben vom 28. April 2003 (BStBl 2003 I, 292) und vom 13. März 2008 (BStBl I 2008, 506) und stelle für die erstmalige Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf den Zeitpunkt des dinglichen Rechtsgeschäftes ab.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung der Bescheide vom 30. November 2012 zur Körperschaftsteuer 2007, zum Gewerbesteuermessbetrag 2007 und zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2014 einen zusätzlichen inländischen Gewinn i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG aus der Veräußerung einer Beteiligung in Höhe von... € zu berücksichtigen. Hilfsweise beantragt sie, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Bei dem nachträglich im Jahr 2007 entstandenen Erlös aus der bereits 1997 erfolgten Veräußerung der S-Aktien handle es sich um einen Ertrag, der materiell-rechtlich als laufender Gewinn in dem Besteuerungszeitraum zu erfassen sei, in dem der maßgebliche Sachverhalt eingetreten sei. Die Anwendungsregelung zu § 8b Abs. 2 KStG in § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG lasse es nicht zu, diesen Mehrerlös als Gewinn i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei zu belassen. Eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung, die unstreitig im ursprünglichen dinglichen Rechtsgeschäft begründet liege, könne keinen erneuten „Veräußerungsgewinn“ i. S. d. § 8b KStG im Jahr 2007 darstellen. Dies gelte auch dann, wenn im System der Gewinnerermittlung durch Betriebsvermögensvergleich keine Rückwirkung vergleichbar der Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes nach § 17 EStG stattfinde. Letztlich seien im Jahr 2007 nur Reste eines Veräußerungsgewinnes 1997 vereinnahmt worden.

Etwas anderes müsse gelten, wenn beispielsweise eine Besserungsoption ausgeübt worden wäre. Insoweit werde in der Kommentarliteratur (Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock zu § 8b KStG in Tz. 3.3.2 Rn. 112 letzter Absatz) die Ansicht vertreten, dass die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 KStG in mehreren Veranlagungszeiträumen verwirklicht wird, vorausgesetzt, dass der ursprüngliche Verkauf im System des § 8b KStG erfolgt sei. Für den umgekehrten Fall, d. h. einer Veräußerung vor dem Systemwechsel und einer später erfolgten Kaufpreisänderung scheide die Anwendung des § 8b KStG daher aus.

Da das Finanzamt nach wie vor die Auffassung vertrete, dass der nachträgliche Erlös keinen gewinnrelevanten Vorgang i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG begründe, sei eine mögliche Doppelbesteuerung beim dividendenempfangenden Anteilseiger im System des Halbeinkünfte/Teileinkünfteverfahrens in diesem Sonderfall unvermeidbar. Soweit die Klägerin vortrage, dass diese Systemwidrigkeit bereits eine Erfassung des nachträglichen Erlöses als Einkünfte i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG gebiete, werde ihr entgegengehalten, dass der Gesetzgeber beispielsweise über § 8b Abs. 7 KStG ebenfalls eine Doppelbesteuerung bewusst in Kauf genommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst der von der Klägern vorgelegten Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Klage ist begründet.

1. Das Finanzamt war nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich befugt, die hier streitigen Änderungsbescheide vom30. November 2012 zu erlassen. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde für den Fall, dass aufgrund einer irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen ziehen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) ist insoweit unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden (§ 174 Abs. 4 Satz 3 AO).

Ein „irrige“ Beurteilung i. S. d. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO liegt vor, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Der Irrtum der Finanzbehörde kann sich sowohl auf das Steuerobjekt als auch das Steuersubjekt beziehen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 II R 84/91, BFH/NV 1995, 476). Unerheblich ist, ob der Fehler in der Beurteilung des Sachverhaltes im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 23/02, BStBl II 2004, 763). Nimmt das Finanzamt von seiner bisherigen Auffassung Abstand, ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, da es letztlich nicht darauf ankommt, auf welchen Erwägungen die rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Tatsachenkomplexes durch das Finanzamt beruht (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2012 I B 137/11, BFH/NV 2012, 1574).

Im Streitfall hat das Finanzamt nach Ergehen des Beschlusses des Finanzgerichts München vom 2. August 2012 seine Auffassung, nach der die Veräußerung der Anteile an der S-AG ins Jahr 1997 zurück zu beziehen sei, aufgegeben und die Bescheide für den Veranlagungszeitraum 1997 am 21. September 2012 aufgehoben. Mit den Änderungsbescheiden vom 30. November 2012 hat es die seiner Auffassung nach materiell rechtlich zutreffenden Folgen aus dem Sachverhalt i. S. d. § 174 Abs. 4 AO gezogen.

2. Der im Jahr 2007 vereinnahmte Veräußerungserlös wurde jedoch zu Unrecht als laufender, nicht von § 8b Abs. 2 KStG erfasster Gewinn der Körperschaftsteuer unterworfen.

Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens die Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 KStG außer Ansatz. Veräußerungsgewinn ist nach § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).

Gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG (ursprünglich § 34 Abs. 6d KStG i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes -StSenkG) ist die Vorschrift des § 8b KStG erstmals anzuwenden für Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 KStG nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist (vgl. Übersicht über die erstmalige Anwendung des StSenkG von Pung/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 34 KStG Rz. 13).

Im vorliegenden Fall liegt eine nachträgliche Erhöhung des Veräußerungspreises aus dem im Jahr 1997 erfolgten Anteilsverkauf vor, die aufgrund des OLG- Beschlusses vom 19. Juli 2007 erfolgt ist. Dabei handelt es sich um einen Veräußerungsgewinn, der gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibt. Sowohl eine Auslegung nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des § 8b Abs. 2 KStG ergibt nicht, dass eine nachträgliche, im zeitlichen Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfah-rens eingetretene Wertänderung der Gegenleistung für den Verkauf von Anteilen, welcher dinglich noch im Geltungszeitraum des Anrechnungsverfahrens verwirklicht wurde, von der Steuerbegünstigung des § 8b Abs. 2 KStG ausgeschlossen wäre.

Der Senat folgt nicht der vom Finanzamt vertretenen Ansicht, nach der die Vorschrift des § 8b Abs. 2 KStG bei einem dem Kalenderjahr entsprechendem Wirtschaftsjahr grundsätzlich nur auf Veräußerungsvorgänge ab dem Wirtschaftsjahr 2002 Anwendung findet. Das Finanzamt stützt sich dabei auf die BMF-Schreiben vom 28. April 2003 (BStBl I 2003, 292 Randnr. 64) und vom 13. März 2008 (BStBl I 2008, 506). Nach Auffassung des Senats enthält das BMF-Schreiben vom 28. April 2003 jedoch nur hinsichtlich der erstmaligen Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG bei Inlandsbeteiligungen in Rz. 60 konkrete Anweisungen bezüglich der Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Übergang vom bisher geltenden Ausschüttungs- zum Anrechnungsverfahren. So wird darin beispielsweise ausgeführt, dass die steuerliche Behandlung einer Ausschüttung bei der ausschüttenden Körperschaft und die steuerliche Behandlung beim Empfänger des Beteiligungsertrags korrespondieren müssen und daher - sofern für eine Ausschüttung auf der Seite der ausschüttenden Körperschaft noch das Anrechnungsverfahren gilt, eine Beteiligungsertragsbefreiung beim Empfänger nicht in Betracht kommt (Rz. 60 S. 1 und 2). Ebenso wird bestimmt, dass § 8b Abs. 1 KStG bei offenen Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre erst für Ausschüttungen gilt, die bei der ausschüttenden Körperschaft nicht mehr nach dem Anrechnungsverfahren behandelt werden (Rz. 60 S. 3).

Betreffend die erstmalige Anwendung der Veräußerungsgewinnbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG und des Abzugsverbots des § 8b Abs. 3 KStG bei Inlandsbeteiligungen wird jedoch in Rz. 64 ff - je nachdem, ob das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht - lediglich ausgeführt, dass § 8b Abs. 2 KStG auf Gewinne und Gewinnminderungen aus „Vorgängen“, die im Jahr 2002 oder später erfolgen, anwendbar sei. Der Argumentation des Finanzamts, dass sich der Begriff „Vorgänge“ ausschließlich auf die den Gewinnen zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfte bezieht, wird nicht gefolgt. Diese Auslegung würde der Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG widersprechen, da dort geregelt ist, dass die Vorschrift des § 8b KStG erstmals anzuwenden ist für „Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 KStG“ nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist. Die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG stellt somit eindeutig auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne und Gewinnminderungen ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfte.

Auch in dem BMF-Schreiben vom 13. März 2008 (BStBl I 2008, 506) wird keine Anweisung in Bezug auf die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf bereits vor Geltung des Anrechnungsverfahrens erfolgte Anteilsveräußerungen erteilt. Vielmehr wird darin gerade ausgeführt, dass die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts nach den Grundsätzen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Beteiligung zu berücksichtigen sind und zwar unabhängig davon, ob in dem Jahr, in dem die Veräußerungskosten entstanden sind, bereits das Halbeinkünfteverfahren gegolten hat oder nicht.

Soweit sich das Finanzamt auf die Kommentierung von Frotscher/Maas (KStG, Stand 9/2015, § 8b Rz. 150) beruft, in der darauf abgestellt wird, dass die Steuerfreistellung der Veräußerungsgewinne erstmals für Veräußerungen im abweichenden Wirtschaftsjahr 2002/2003 gilt, steht diese Ansicht im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut von § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG, der auf den Zeitpunkt der Gewinnentstehung und nicht der Veräußerung abstellt. Ebenso verhält es sich mit der von Werner vertretenen Auffassung, nach der es darauf ankommen soll, ob bei der nachträglichen Minderung oder Erhöhung des Veräußerungsgewinns der ursprünglichen Veräußerung unter neues oder altes Recht fällt, selbst wenn der Verfasser zugesteht, dass § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG nicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung abstellt (Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, Stand 12/2013, § 34 Rz. 61).

Auch dem vom Finanzamt in Bezug genommenen Aufsatz von Töben (FR 2000, 905, 908) ist nicht zu entnehmen, dass für die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG der Zeitpunkt des Veräußerungsgeschäfts maßgebend ist. Der Autor beschäftigt sich zwar insoweit mit unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen im Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen. Auf mehrere Jahre gestreckte Teilakte bzw. nachträgliche Änderungen des Veräußerungsgewinns - wie im Streitfall gegeben - wird nicht eingegangen, insbesondere wird auch keine Differenzierung nach Veräußerungsgeschäft und Gewinnentstehung in Bezug auf die Geltung des Anrechnungsverfahrens und Halbeinkünfteverfahren vorgenommen.

Dem Finanzamt ist zwar zuzustimmen, dass im Gesetzgebungsverfahren nach den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss; BT-Drucks. 14/3366, S. 65 rechte Spalte) in § 34 KStG eine Regelung hätte aufgenommen werden sollen, die eindeutig ein Veräußerungsdatum nach dem 31. Dezember 2000 vorausgesetzt hätte. Letztlich wurde das Gesetz jedoch ohne diese Einschränkung verabschiedet. Ob es sich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt hat, bleibt dahingestellt, jedenfalls wurde auch keine entsprechende Korrektur bei den späteren Änderungen der Vorschrift vorgenommen.

Nach Auffassung des Senats ist es auch - wie vom Finanzamt vorgetragen - aus rechtssystematischen Gründen nicht geboten, den nachträglichen Veräußerungserlös nicht der teilweisen Freistellung des § 8b Abs. 2 KStG unterfallen zu lassen. Derartige Gründe ergeben sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien. In Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG neuer Fassung war aus Sicht des Gesetzgebers nur die systematische Verknüpfung mit der Dividendenbesteuerung offenkundig, da die neuen Regelungen zur Besteuerung der Veräußerungsgewinne erst angewandt werden sollen, wenn auch auf eine ordentliche Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr die Neuregelung der Dividendenbesteuerung angewendet wird (vgl. Rödder, Schumacher, DStR 2000, 1453). Der systematische Zusammenhang mit der Anwendungsvorschrift für § 3 Nr. 40 EStG, § 8b Abs. 1 KStG zeigt, dass die Einführung der Veräußerungsgewinnbefreiung hinsichtlich inländischer Beteiligungen ab dem Zeitpunkt gelten soll, ab dem für die Ausschüttungen nicht mehr das Anrechnungsverfahren, sondern ebenfalls die Steuerfreiheit gelten soll. Dies ergibt sich aus der Regelung der zeitlichen Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG in der Vorschrift des § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG a. F., nach der nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, in dem das KStG n. F. erstmals bei der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, angewendet wird, das Halbeinkünftever-fahren anzuwenden ist. Damit sollte eine korrespondierende Behandlung der Beteiligungserträge auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft und der Anteilseignerebene gewährleistet werden (Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG 2015 Rz. 89, Gosch KStG 3. Auflage 2015 § 8b Rz. 150). Im Hinblick auf ein mögliches zeitliches Auseinanderfallen zwischen dem Veräußerungsvorgang und nachträgliche Änderungen des Veräußerungsgewinns im Hinblick auf die Anwendung des Anrechnungs- bzw. Halbeinkünfteverfahrens ergab sich dagegen keine Notwendigkeit, beide Vorgänge demselben „Besteuerungsregime“ zu unterwerfen (vgl. Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG 2015 Rz. 92).

3. Das Gericht überträgt die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen dem Finanzamt. Die Übertragung erscheint sachgerecht, da die Ermittlung der festzusetzenden oder festzustellenden Beträge einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.