Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Juni 2018 - I R 36/16
Gericht
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. April 2016 7 K 1364/14 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 25. April 2016 7 K 1364/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1360) stattgegeben. Die Vorinstanz hat die Revision gegen das Urteil, welches den Beteiligten am 13. Mai 2016 zugestellt wurde, nicht zugelassen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) legte gegen das FG-Urteil mit nicht unterschriebenem und per Fax am 13. Juni 2016 übermitteltem Schriftsatz vom 8. Juni 2016 Revision ein. Der unterschriebene Original-Schriftsatz vom 8. Juni 2016 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am 14. Juni 2016 ein.
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Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 wies der Vorsitzende des erkennenden Senats das FA darauf hin, dass die Revision nicht innerhalb der in § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Frist beim BFH eingegangen sei. Auf § 56 FGO wurde hingewiesen.
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Das FA hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da es die gesetzliche Frist zur Einlegung der Revision unverschuldet versäumt habe. In der Sache macht es geltend, der Schriftsatz zur Revisionseinlegung sei nach Unterzeichnung durch die zuständige Sachgebietsleiterin von der Sachbearbeiterin persönlich noch am 8. Juni 2016 in die Poststelle des Bayerischen Landesamtes für Steuern (BayLfSt) gebracht worden. Zwischen BayLfSt und BFH existiere seit vielen Jahren ein Postaustausch, der zweimal pro Woche (dienstags und donnerstags) zur Abholung von für den BFH bestimmten Schriftsätzen der Münchner Finanzämter durch einen Fahrer des BFH führe. Dieser Postaustausch sei sowohl der Sachbearbeiterin als auch der Sachgebietsleiterin des FA bekannt gewesen, weshalb sie davon ausgehen hätten können, dass der Schriftsatz vom 8. Juni 2016 den BFH rechtzeitig erreiche. Mit einer Abholung sei nämlich am Donnerstag, den 9. Juni 2016, zu rechnen gewesen. Lediglich zur Sicherheit sei der entsprechende Schriftsatz nochmals am Montag, den 13. Juni 2016, an den BFH gefaxt worden, weil dort ein Eingang habe weder bestätigt noch dementiert werden können; dieser Schriftsatz sei aber versehentlich nicht unterschrieben gewesen.
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Von beiden Beteiligten als zutreffend eingeräumte Ermittlungen beim für den genannten Postaustausch zuständigen Leiter des Wachtmeisterdienstes des BFH haben ergeben, dass tatsächlich ein Postaustausch zwischen BayLfSt und BFH existiert, indem die Post dort vom BFH abgeholt wird. Die Abholung findet danach nicht an festen Wochentagen statt, sondern richtet sich nach der Verfügbarkeit von Fahrer und Dienstfahrzeug beim BFH. Sie kann deshalb durchaus einen unregelmäßigen Wochenrhythmus überschreiten. In der fraglichen Woche wurde die Post nach dem Fahrtenbuch des BFH-Dienstfahrzeugs am Mittwoch, den 8. Juni 2016, in der Zeit zwischen 10:36 Uhr und 11:27 Uhr abgeholt; weitere Fahrten im Juni wurden dann erst am Dienstag, den 21. Juni 2016, zwischen 11:00 Uhr und 12:15 Uhr und am Dienstag, den 28. Juni 2016 zwischen 11:00 Uhr und 12:15 Uhr durchgeführt.
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Das FA hat erklärt, es habe aufgrund langjähriger Erfahrungen keinen Grund gehabt, an einem reibungslosen Postaustausch zwischen BayLfSt und BFH zu zweifeln. Insbesondere habe es darauf vertrauen können, dass das zu übermittelnde Schriftstück, das den Verantwortungsbereich der Behörde rechtzeitig verlassen habe, auch rechtzeitig beim BFH eingehen werde. Auch seien den verantwortlichen Personen auf Seiten des FA keine Probleme beim Postaustausch bekannt gewesen. Insofern sei den Bearbeitern der Rechtsbehelfsstelle des Vorgänger-FA im Zusammenhang mit einem BFH-Verfahren (VI R 60/02) formlos mitgeteilt worden, dass der Postaustausch zwischen dem BFH und der seinerzeitigen Oberfinanzdirektion (OFD) München jeweils dienstags und donnerstags erfolge. Ihnen sei hingegen nicht bekannt gewesen, dass der Postaustausch von der Verfügbarkeit von Fahrer und Fahrzeug beim BFH abhängig sei. Dies sei dem FA auch nie mitgeteilt worden. Eine Notwendigkeit zur regelmäßigen Überprüfung des Postaustauschs habe nicht bestanden; Regelungen bestünden fort, solange sie nicht widerrufen würden. Die in der bayerischen Finanzverwaltung vorgekommenen Umorganisationen hätten insoweit keinen Anlass zu Überprüfungen gegeben.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG München vom 25. April 2016 7 K 1364/14 aufzuheben.
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Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden (dazu 1.) und --da dem FA keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (dazu 2.)-- unzulässig (§ 124 FGO).
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1. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Dem Schriftformerfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung nur entsprochen, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 I R 81/11, BFH/NV 2013, 698). Da das angefochtene Urteil den Beteiligten am 13. Mai 2016 zugestellt wurde, lief die Frist zur Einlegung der Revision am 13. Juni 2016 ab. Bis zum Ablauf dieses Tages hat den BFH aber kein von einer vertretungsberechtigten Person unterschriebener Schriftsatz erreicht. Der per Fax am 13. Juni 2016 übersandte Schriftsatz trug keine Unterschrift, der Original-Schriftsatz erreichte den BFH erst am 14. Juni 2016. Das FA hat damit die Revision verspätet eingelegt.
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2. Dem Antrag des FA, ihm gemäß § 56 FGO wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, da das FA nicht ohne Verschulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist zu wahren.
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a) Zwar trifft es zu, dass einem Prozessbeteiligten Verzögerungen der Schriftsatzbeförderung gemeinhin nicht als Verschulden anzurechnen sind, wenn und soweit er darauf vertrauen darf, dass die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten eingehalten werden, die seitens des Beförderungsunternehmens festgelegt werden. In einem solchen Fall liegt es allein in seinem Verantwortungsbereich, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß abzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des befördernden Unternehmens den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn sich im Einzelfall nicht ausschließen lässt, dass mit längeren Beförderungslaufzeiten gerechnet werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2008 I R 41/08, BFH/NV 2008, 2042).
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b) Die vorgenannten Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes statt eines Postdienstleistungsunternehmens oder eines privaten Kurierdienstes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (hier: Postaustausch zwischen BayLfSt und BFH) bedient. Auch in diesem Fall ist es die Pflicht des Verfahrensbeteiligten, sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und –modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren. Nur soweit der Verfahrensbeteiligte darauf vertrauen darf, dass die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten auch im Einzelfall tatsächlich eingehalten werden, darf er es dabei bewenden lassen, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß in der Poststelle der beteiligten Behörde (hier: des BayLfSt) abzugeben, dass es nach den zwischen dieser Behörde und dem abholenden Gericht (hier: BFH) vereinbarten organisatorischen Vorkehrungen Letzteres auch fristgerecht erreichen kann.
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c) Das FA ist den vorgenannten Anforderungen indessen nicht gerecht geworden, weshalb bezogen auf die eingetretene Verfristung von einem behördlichen Verschulden auszugehen ist, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 2042). Das FA hat sich weder über das Fortbestehen des Postaustausches oder den entsprechenden Turnus zwischen der Vorgänger-Behörde des BayLfSt und dem BFH informiert noch darlegen können, weswegen es ausschließen habe können, dass im Einzelfall mit längeren Beförderungslaufzeiten gerechnet werden musste.
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aa) Das FA hat eingeräumt, dass im Zeitpunkt der Revisionseinlegung kein regelmäßiger Postaustausch zwischen dem BayLfSt und dem BFH stattgefunden hat, sondern sich die Abholung nach der Verfügbarkeit des BFH-Dienstfahrzeugs bzw. des entsprechenden Fahrers gerichtet hatte.
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bb) Auch hat es nicht darlegen können, weshalb es auf die Aufrechterhaltung eines vermeintlich vormals stattgefundenen regelmäßigen Postaustausches jeden Dienstag und Donnerstag habe vertrauen können.
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(1) Soweit das FA erklärt, es habe aufgrund "langjähriger Erfahrungen" keinen Grund gehabt, an einem fortbestehenden reibungslosen Postaustausch zwischen BayLfSt und BFH zu zweifeln, fehlt es bereits an der Darlegung, worin diese langjährigen Erfahrungen bestanden haben könnten. Der Verweis auf ein einzelnes BFH-Verfahren, welches zudem über zehn Jahre zurück liegt, ist insoweit erkennbar nicht ausreichend, um darzulegen, dass ein seinerzeit regelmäßig zwischen der OFD München und dem BFH stattfindender Postaustausch seither auch mit dem BayLfSt unverändert aufrechterhalten worden sein könnte.
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(2) Nichts anderes gilt für die Einlassung, den verantwortlichen Personen auf Seiten des FA seien keine Probleme beim Postaustausch bekannt geworden; aus dieser Einlassung folgt gerade nicht, dass die entsprechenden Personen sich über die seinerzeit praktizierten bzw. die aktuellen Postaustauschmodalitäten überhaupt informiert hätten.
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(3) Soweit sich das FA dahingehend eingelassen hat, es sei dort mangels entsprechender Mitteilung durch den BFH nicht bekannt gewesen, dass der Postaustausch von der Verfügbarkeit von Fahrer und Fahrzeug beim BFH abhängig sei, ist dies ebenso wenig geeignet, ein Verschulden des FA auszuschließen. Auszugehen ist hierbei davon, dass allein Aufgabe der einen fristwahrenden Schriftsatz versendenden Behörde ist, sich mit Blick auf das konkrete Verfahren zu vergewissern, dass ein vormals praktizierter Postaustausch nach wie vor regelmäßig und unverändert stattfindet. Das FA kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, die in der bayerischen Finanzverwaltung durchgeführten Organisationsmaßnahmen hätten keinen Anlass zu entsprechenden Überprüfungen gegeben. Gerade wenn eine Behörde (hier: das FA) sich auf einen Postaustausch einer anderen und inzwischen nicht mehr existenten Behörde (hier: die seinerzeitige OFD München) mit dem BFH verlässt, ist es seine Aufgabe, durch Nachfragen bei der Nachfolgebehörde (hier: beim BayLfSt) sicherzustellen, dass der seinerzeitige Postaustausch trotz der organisatorischen Veränderungen unverändert fortbesteht.
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(4) Soweit sich das FA schließlich dahingehend eingelassen hat, Regelungen bestünden fort, solange sie nicht widerrufen würden, dringt es schon deshalb nicht durch, weil es eine schriftliche Ausgangsregelung zwischen der OFD und dem BFH nicht dargelegt hat.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.