Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 55 Aussetzung der Vollstreckung

(1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.

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Sorgerecht: Bei Urlaubsreise in Türkei muss Mitsorgeberechtigter zustimmen

29.09.2016

Aktuell kann ein Elternteil nicht alleine entscheiden, ob er mit dem gemeinsamen Kind eine Urlaubsreise in die Türkei macht.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 57 Rechtsmittel


Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung


(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht,

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Amtsgericht Ebersberg Beschluss, 17. Jan. 2019 - 3 F 840/18

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor 1. Als Prüfungsmaßstab für die Aussetzung der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gem. § 55 Abs. 1 FamFG kann eine Folgenabwägung herangezogen werden. Bei dieser sind die Nachteile, die eintreten würden, wenn die Vollstreckung

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - XII ZB 635/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB635/14 vom 30. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 54, 55, 70 Abs. 4, 88, 89, 99 Abs. 1, 151 Nr. 2 a) Bei der Vollstreckung eines als einstweilige

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Juni 2015 - 18 WF 83/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - 7 F 346/14 vom 16.04.2015 abgeändert und die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 03. Juni 2015 - 6 A 719/12

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass die am 24. April 2012 angeordnete Inobhutnahme des Kindes F. A., geboren am ... Dezember 2007, durch das Jugendamt Rostock für die Zeit von der Anordnung bis zum Wirksamwerden des familiengerichtlichen Beschlus

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 16. März 2011 - 6 WF 46/11

bei uns veröffentlicht am 16.03.2011

weitere Fundstellen ... Tenor I. Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst: 1. Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht –..

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 30. Sept. 2010 - 6 UF 99/10

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. August 2010 - 52 F 342/10 EASO - wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. Apr. 2010 - 4 UF 43/10

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 19. März 2010, Az.: 4 F 146/10 (EAUB), wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2 nach einem

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(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die...
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die elterliche...