vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 11/10, 10.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 8/10
vom
24. April 2012
in der Vereinsregistersache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Leitet das Registergericht auf Anregung eines nicht antragsbefugten Vereinsmitglieds
ein Löschungsverfahren ein und lehnt es in diesem Verfahren durch Beschluss
die Löschung der beanstandeten Eintragung ab, findet gegen diese Entscheidung die
Beschwerde statt; § 24 Abs. 2 FamFG bestimmt nichts anderes.
BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Rechtsbeschwerdeführer ist ordentliches Mitglied des im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragenen Vereins D. I. (im Folgenden: Beteiligter zu 2), dem weit über 100.000 Mitglieder angehören. Der Beteiligte zu 2 gliedert sich in Bezirksvereine und Landesverbände sowie eine Gliederung Technik und Wissenschaft und eine Gliederung Beruf und Gesellschaft. Zu seinen Organen gehören gemäß § 12 Nr. 1 der Satzung unter anderem das Präsidium und die Vorstandsversammlung, die als Vertretung aller Mitglieder und als höchstes willensbildendes Organ nach § 14 Nr. 2.15 der Satzung auch für deren Änderungen zuständig ist. Die Vorstandsversammlung setzt sich nach § 14 Nr. 4.1 der Satzung im Wesentlichen aus den bevollmäch- tigten Vertretern der Bezirksvereine, der Landesverbände und der weiteren Gliederungen zusammen. Die persönlichen Mitglieder des Beteiligten zu 2 haben gemäß § 10.1 der Satzung Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung ihres Bezirksvereins. Sie können sich Gesellschaften und Fachgruppen im Bereich der Gliederung Technik und Wissenschaft zuordnen (§ 8 Nr. 2 der Satzung ) und haben, soweit dort eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird, auch in dieser Sitz und Stimme.
2
Am 25. November 2008 beschloss die Vorstandsversammlung des Beteiligten zu 2 eine Satzungsänderung, die in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Der Rechtsbeschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. September 2009 und vom 17. Oktober 2009 „beantragt“, die Eintragung zu „annullieren“, weil die Vorstandsversammlung keine Mitgliederversammlung sei und ihr deshalb keine Kompetenz für eine Änderung der Satzung zukomme; diese liege allein bei den Mitgliederversammlungen der Bezirksvereine.
3
Das Registergericht hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 mitgeteilt, dass die Vorstandsversammlung die beanstandete Satzungsänderung nach Gesetz und Satzung habe beschließen können. In einem weiteren Schreiben vom 28. Oktober 2009 hat es den Rechtsbeschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass im Hinblick auf die von ihm „beantragte“ Löschung der eingetra- genen Neufassung der Satzung nunmehr ein Verfahren gemäß § 24 FamFG eingeleitet werde. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Amtsgericht den „Antrag gemäß § 24 FamFG“ mit der Begründung zurückgewiesen, die Ein- tragung sei auf der Grundlage eines wirksamen, der Satzung entsprechenden Beschlusses ordnungsgemäß erfolgt. Der Beschluss des Amtsgerichts ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei und beschwerdeberechtigt derjenige sei, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt seien. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer sein Begehren weiter, die am 7. Mai 2009 eingetragene Neufassung der Satzung zu löschen.

II.

4
Das Beschwerdegericht (OLG Düsseldorf, NZG 2010, 395) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
5
Das Rechtsmittel sei nicht statthaft und daher unzulässig. Da der Beschwerdeführer kein berufsständisches Organ im Sinn von § 380 FamFG und deshalb nicht zur Stellung eines Löschungsantrags nach § 395 FamFG berechtigt sei, sondern lediglich die Durchführung eines Löschungsverfahrens von Amts wegen anregen könne (vgl. § 24 Abs. 1 FamFG), stehe ihm gegen die Ablehnung eines von ihm angeregten Löschungsverfahrens nach § 58 FamFG ein Beschwerderecht nur zu, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Dies sei jedoch der Fall, weil gemäß § 24 Abs. 2 FamFG das Gericht, das der Anregung auf Einleitung eines Amtsverfahrens nicht folge, nicht über den Gegenstand der Anregung entscheiden, sondern lediglich den Anregenden unterrichten müsse, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich sei. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Löschung vorlägen, wäre das Registergericht zur Löschung von Amts wegen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nur berechtigt, nicht verpflichtet.

III.

6
Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
7
1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) das seit 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, da das Registerlöschungsverfahren nicht vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. Das erste Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 27. September 2009, das eine Löschung der Eintragung zum Ziel hatte, ging am 30. September 2009 beim Registergericht ein. Ein auf Löschung der Eintragung gerichtetes Tätigwerden des Gerichts vor Eingang dieses Schreibens ist nicht ersichtlich. Auf den Zeitpunkt der Registereintragung , die hier bereits am 7. Mai 2009 und damit vor dem nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG maßgeblichen Stichtag (1. September 2009) vorgenommen wurde, kommt es nicht an (Sternal, FGPrax 2010, 61 f.; Nedden-Boeger, FGPrax 2010, 1, 7; aA OLG Stuttgart, FGPrax 2010, 61 f.). Dies gilt auch dann, wenn das Registergericht schon von Amts wegen verpflichtet wäre, eine Eintragung zu löschen. Denn die Verpflichtung des Gerichts, ein Löschungsverfahren einzuleiten, erfüllt nicht die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG für die Anwendung des alten Rechts erforderliche Voraussetzung, dass vor dem Stichtag ein Verfahren eingeleitet worden ist.
8
2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 71 FamFG.
9
3. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil das Beschwerdegericht die Beschwerde im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt im Sinn von § 59 Abs. 1 FamFG.
10
a) Entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde allerdings gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Entscheidung des Registergerichts in einem auf Anregung eines Vereinsmitglieds eingeleiteten Amtslöschungsverfahren , die beanstandete Eintragung nicht zu löschen, ist eine Endentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1 FamFG. Das Gesetz bestimmt nichts anderes.
11
aa) Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine beschwerdefähige Endentscheidung des Registergerichts im Sinne dieser Vorschrift liegt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Es genügt nicht schon, dass die Entscheidung - wie hier - in Form eines Beschlusses ergangen ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 5). Ebenso wenig kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, wenn nach dem Gesetz kein Rechtsmittel gegeben ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 5; Oberheim in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 39 Rn. 62; MünchKommZPO/Ulrici, 3. Aufl., § 39 FamFG Rn. 10; vgl. auch BFH/NV 1998, 735, 736; BVerwGE 63, 198, 200; BAG, NZA 1998, 1288, 1289). Das gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn die nach § 39 FamFG bestehende Verpflichtung der Gerichte zur Rechtsmittelbelehrung verleiht ihnen auch unter Berücksichtigung der Schutz- und Fürsorgefunktion der Vorschrift und des Gebots der Rechtssicherheit nicht die Befugnis, vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel zu eröffnen.
12
bb) Die Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung der am 25. November 2008 beschlossenen Neufassung der Vereinssatzung nicht zu löschen, stellt eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar. Denn das Gericht hat damit in dem auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers eingeleiteten Löschungsverfahren - wie für § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich, aber auch ausreichend - eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung getroffen. Das Registergericht hat nicht bereits die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt. Vielmehr hat es jedenfalls mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2009, in dem es den Rechtsbeschwerdeführer von der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 24 FamFG unterrichtet und auf die erforderliche Anhörung des Vereins als Beteiligter gemäß § 7 FamFG hingewiesen hat, ein Löschungsverfahren eingeleitet und in diesem Verfahren eine Löschung der beanstandeten Eintragung abgelehnt.
13
cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestimmt § 24 FamFG nichts anderes im Sinn von § 58 Abs. 1 FamFG. Bei dem Schreiben des Gerichts vom 28. Oktober 2009 handelt es sich nicht um eine Unterrichtung nach § 24 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht der Anregung, ein Verfahren einzuleiten , nicht folgt, die als bloße Mitteilung des Gerichts ohne Regelungsgehalt nicht mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar wäre (vgl.
Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 24 Rn. 9; Ahn/Roth in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 24 Rn. 11 f.; Brinkmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 24 Rn. 6 aE; MünchKommZPO/Ulrici, 3. Aufl., § 24 FamFG Rn. 13), sondern um eine abschließende Endentscheidung. Zu der Frage, ob die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung in einem aufgrund einer Anregung eingeleiteten Verfahren statthaft ist, ergibt sich aus § 24 Abs. 2 FamFG nichts. Diese Vorschrift stellt in ihrem ersten Absatz - in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage - lediglich ausdrücklich klar, dass die Einleitung eines Amtsverfahrens angeregt werden kann; im zweiten Absatz ist nunmehr im Interesse des Anregenden anders als nach der früheren Rechtslage geregelt, dass das Gericht, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist, verpflichtet ist, den Anregenden davon zu unterrichten, wenn es seiner Anregung nicht folgen will (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/6308, S. 186). Die Statthaftigkeit der Beschwerde wurde durch § 24 Abs. 2 FamFG nicht eingeschränkt. Die registerrechtlichen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sollten aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit die bestehenden registerrechtlichen Vorschriften zusammenführen und zur weitgehenden Vermeidung von Verweisungen neu systematisieren; grundlegende inhaltliche Änderungen sollten hingegen nicht vorgenommen werden (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung , BT-Drucks. 16/6308, S. 171, 288).
14
b) Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht beschwerdeberechtigt im Sinn von § 59 Abs. 1 FamFG.
15
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10, FamRZ 2011, 465 Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 3. April 1951 - V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 351 ff.). Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung , bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (vgl. RGZ 29, 371, 373 f.; BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn. 20).
16
Der Beschwerdeführer hat eine Beeinträchtigung in einem eigenen Recht nicht schlüssig dargelegt. Er sieht seine Mitgliedsrechte durch den satzungsändernden Beschluss vom 25. November 2008 beeinträchtigt, weil sich nach seinem Vortrag aus der Satzung des Beteiligten zu 2 keine Kompetenz der Vorstandsversammlung ableiten lasse, Beschlüsse über Satzungsänderungen zu fassen. Da der Hauptverein keine eigene Mitgliederversammlung durchführe, sondern diese in den lokalen Bezirksvereinen stattfinde, sei die Benennung eines zuständigen Organs für die Koordination und Administration der einzelnen Bezirksvereinsvoten sowie eine finale Kompetenz zur Feststellung der übergreifenden Abstimmungsergebnisse erforderlich. Das beinhalte keine Beschlusskompetenz und gehe auch aus der Formulierung klar hervor, die für Satzungsänderungen keine Beschlussfassung wie für die Anträge zur Geschäftsordnung vorsehe. Die Satzungsänderung sei, abgesehen von der notwendigen Organzuordnung in § 14, wegen der dezentralen Struktur in der Satzung des Beteiligten zu 2 nicht geregelt. Angesichts der Vereinsstruktur, der bestehenden Satzung des Hauptvereins und der Bezirksvereine sowie der gesetzlichen Vorga- ben seien Satzungsänderungen unter der zentralen Ablaufsteuerung der Vorstandsversammlung durch die Bezirksvereine in den dafür verantwortlichen Mitgliederversammlungen der Bezirksvereine zu beschließen.
17
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, das offenbar von der Geltung der Vorschrift des § 14 Nr. 2.15 der Satzung ausgeht, ist unschlüssig. Die nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegende und daher auch der Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugängliche Satzung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, 240; Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 179 f.) des Beteiligten zu 2 bestimmt in § 14 Nr. 2.15, dass die Vorstandsversammlung für Änderungen der Satzung des Beteiligten zu 2 zuständig ist. Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - um die Kompetenz, satzungsändernde Beschlüsse zu fassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass damit - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - nur die Kompetenz geregelt ist, den Ablauf der von den Mitgliedsversammlungen der Bezirksvereine beschlossenen Satzungsänderungen zu steuern oder zu koordinieren.
18
Dass er die Unwirksamkeit dieser Satzungsvorschrift geltend macht, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Soweit seine unter Bezugnahme auf § 33 BGB vorgenommenen Ausführungen, dass die Vorstandsversammlung keine Mitgliederversammlung und vom Zugang her auf Vereinsfunktionäre beschränkt sei und deshalb die rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen der Rechtsprechung nicht vorlägen, jedoch dahin zu verstehen sein sollten, dass die Satzungsbestimmung des § 14 Nr. 2.15, so man sie anders verstünde als er, unwirksam wäre, bliebe seiner Rechtsbeschwerde gleichfalls der Erfolg versagt. Auch diesen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass und aus welchen Gründen die gesetzlich grundsätzlich zulässige und in § 14 Nr. 2.15 der Satzung vorgesehene Übertragung der Kompetenz zur Satzungsänderung auf die Vorstandsversammlung unwirksam sein sollte. Weitere eigene Ermittlungen zu etwaigen Umständen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der eingetragenen Satzungsänderung ergeben könnten, brauchte das Registergericht nicht vorzunehmen. Es ist im Rahmen des registerrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes - auch im Löschungsverfahren nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. dazu Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 395 Rn. 77 f. m.w.N.) - nicht verpflichtet, von sich aus verwickelte Rechtsverhältnisse aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10, ZIP 2011, 1562 Rn. 10).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2009 - VR 4161 -
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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von

1.
den Organen des Handelsstandes,
2.
den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt,
3.
den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt,
4.
den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt,
(berufsständische Organe) unterstützt.

(2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.

(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.

(4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.

(5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

10
aa) Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 19/81, BGHZ 84, 285, 287). Dabei ist es aber nicht verpflichtet, verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären (RGZ 127, 153, 158). Dadurch würden die Registergerichte überlastet und es bestünde die Gefahr, dass Handelsregistereintragungen auf unangemessene Zeit blockiert würden. Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht vielmehr nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (vgl. BayObLG, DB 1981, 2219 f.; GmbHR 1992, 306; OLG Düsseldorf, GmbHR 2001, 243 f.; OLG München, WM 2009, 1038, 1040; Paefgen in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 39 Rn. 36 ff.; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 39 Rn. 15 ff.; Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG § 39 Rn. 14; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/ Weinreich, FamFG, 2. Aufl., vor § 378 Rn. 57 ff.; Bahrenfuss/Steup, FamFG, § 374 Rn. 38 ff.).