Tenor

1. Der Antrag der Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4 auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.

2. Die Kostenrechnung der weiteren Beteiligten Ziff. 1 Nr. 217320 wird aufgehoben.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um Notarkosten im Zusammenhang mit einem nicht zustande gekommenen Grundstückskaufvertrag.
Die Antragsteller Ziff. 1 und 2 hatten Anfang 2015 Interesse am Kauf eines Grundstücks vom Antragsteller Ziff. 4. Als Maklerin fungierte die von den Antragstellern Ziff. 1 und 2 beauftragte Antragstellerin Ziff. 3. Unter ihrer Vermittlung schlossen die übrigen Antragsteller eine privatschriftliche „Reservierungsvereinbarung“ über eine Anzahlung von 2.500,00 EUR, die bei Nichtzustandekommens des Vertrags als Aufwandserstattung bei der Antragstellerin Ziff. 3 verbleiben sollte. Diese wandte sich mit E-Mail vom 10.2.2015 an die weitere Beteiligte Ziff. 1 (im Folgenden: Notarin) und bat um einen notariellen Beurkundungstermin für den Kaufvertrag, ferner übersandte sie ein - teils von ihr selbst komplettiertes - Formular mit Angaben zum beabsichtigten Kaufvertrag. Die Notarin nahm Grundbucheinsicht und übersandte den Antragstellern Ziff. 1, 2 und 4 einen Kaufvertragsentwurf. Die Antragsteller Ziff. 1 und 2, die den Maklerauftrag am 16.2.2015 gekündigt hatten, teilten daraufhin mit, sie hätten kein Interesse mehr an dem Erwerb des Grundstück und widersetzten sich - ebenso wie der Antragsteller Ziff. 4 - den daraufhin an sie gerichteten Notarkostenrechnungen, weil die Antragstellerin Ziff. 3 ohne entsprechende Vollmacht gehandelt habe. Die Notarin stornierte die Rechnungen und stellte die Notarkosten stattdessen der Antragstellerin Ziff. 3 in Rechnung, die gleichfalls widersprach und darauf verwies, dass sie nur als Bevollmächtigte gehandelt habe. Daraufhin forderte die Notarin die Antragstellerin Ziff. 3 auf, ihre Bevollmächtigung zu belegen, woraufhin diese den Makler-Alleinauftrag und die Reservierungsvereinbarung übersandte. Die Notarin stellte daraufhin wiederum den übrigen Antragstellern ihre Gebühren in Rechnung und wies sie mit Schreiben vom 9.7.2015 darauf hin, dass nach den vorgelegten Unterlagen die Kosten je hälftig von Käufer- und Verkäuferseite zu tragen seien. Als diese erneut widersprachen und der Bezirksrevisor bezweifelte, ob sich aus den Unterlagen eine Vollmacht ergebe, stornierte die Notarin diese Rechnungen und stellte ihre Kosten stattdessen wieder der Antragstellerin Ziff. 3 mit der unter 2. des Beschlusstenors genannten Kostennote, auf die verwiesen wird, in Rechnung.
Die Antragsteller Ziff. 1, 2 und 4 beantragen eine klarstellende gerichtliche Entscheidung gem. § 127 GNotKG, wonach sie nicht Kostenschuldner seien, und sind der Auffassung, eine Entscheidung des Gerichts sei nötig, solange die Notarin keinen endgültigen Verzicht erkläre. Die Notarin sieht sich an einem Verzicht gehindert und verweist auf § 125 GNotKG. Der Dienstherr - vertreten durch den Bezirksrevisor - ist der Auffassung, dass die Einwände gegen nicht existente Kostenrechnungen ins Leere gingen, die Antragsteller Ziff. 1, 2 und 4 aber noch in Anspruch genommen werden könnten, falls die gerichtliche Überprüfung die Vollmacht der Antragstellerin Ziff. 3 ergebe, und dass ein Verzicht deshalb nicht zu erklären sei.
Die Antragstellerin Ziff. 3 beantragt, die im Beschlusstenor genannte Kostenrechnung aufzuheben, da sie nur als Vertreterin gehandelt und Vollmacht gehabt habe, und weil sie keinen isolierten Entwurf in Auftrag gegeben habe und nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 16. März 2015 - NotSt (Brfg) 9/14, eine Entwurfsgebühr deshalb ohnehin nicht entstanden sei. Auch sei ein Vertrauensschaden der Notarin (§ 179 Abs. 2 BGB) nicht gegeben. Die Notarin ist der Auffassung, die Antragstellerin Ziff. 3 hafte entsprechend § 179 BGB. Dass die Antragstellerin Ziff.3 sich für bevollmächtigt gehalten habe und deshalb nur auf den Vertrauensschaden hafte (§ 179 Abs.2 BGB) sei nicht vorstellbar. Der Dienstherr - vertreten durch den Bezirksrevisor - ist derselben Auffassung. Er macht ferner geltend, der genannte Beschluss des BGH sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, und die Haftungsbegrenzung des § 179 Abs. 2 BGB sei hier unanwendbar; der Vertrauensschaden der Notarin liege im Übrigen in der Erbringung ihrer geldwerten Leistungen.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag der Antragsteller Ziff. 1, 2 und 4 ist unzulässig.
1.
Der Antrag ist gegenstandslos. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nach § 127 GNotKG sind die Einwände des Kostenschuldners gegen eine konkrete Kostenforderung. Die gegen die Antragsteller Ziff. 1, 2 und 4 ergangenen Kostenrechnungen wurden aber von der Notarin storniert und stattdessen an die übrige Antragstellerin gerichtet. Korrigiert der Notar seinen Standpunkt nachträglich, so ist allein der neue Kostenansatz automatisch - ohne dass es eines förmlichen Verzichts auf den bisher geltend gemachten Betrag bedarf - alleinige Grundlage des gerichtlichen Verfahrens (Korintenberg/Sikora GNotKG § 127 Rn 22, beck-online). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung geht daher, wie vom Bezirksrevisor zutreffend ausgeführt, ins Leere. Jedenfalls sind die Antragsteller Ziff. 1, 2 und 4 nicht beschwert. Die für den Antrag nach § 127 GNotKG erforderliche Beschwer liegt in der Kostenrechnung (Korintenberg/Sikora GNotKG § 127 Rn. 21, beck-online) und entfällt mit dieser.
2.
Soweit die Antragsteller Ziff. 1, 2 und 4 demgegenüber einen endgültigen Verzicht der Notarin fordern, ehe ihrem Anliegen Genüge getan sei, ist ein solcher Verzicht weder zulässig (§§ 17 BNotO, 125 GNotKG) noch Voraussetzung dafür, dass das der Verfahrensgegenstand bzw. die Beschwer entfallen sind. Eine „Fortsetzungsfeststellungsklage“ ist dem Verfahren nach § 127 GNotKG fremd. Auch außerhalb der Spezialvorschriften der §§ 125, 127 GNotKG ist im Übrigen anerkannt, dass das Rechtsschutzinteresse an eine gerichtlicher Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil der Gegner sich in der Vergangenheit eines Anspruchs berühmt und auf diesen nicht förmlich verzichtet hat. Vielmehr besteht ein Feststellungsinteresse nur, wenn aktuell und konkret noch eine Inanspruchnahme zu befürchten ist (LG Hamburg NJW-RR 1998, 1681 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Notarin teilt den Standpunkt der Antragsteller Ziff. 1, 2 und 4 und hält eine Vollmacht für nicht nachgewiesen. Soweit sie und der Bezirksrevisor auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Antragsteller Ziff. 1, 2 und 4 hinweisen, falls die Vollmacht der Antragstellerin Ziff. 3 sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung bestätigen sollte, begründet allein diese - abstrakte - Gefahr kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, zumal die Kammer im Rahmen der Überprüfung der - allein noch existenten - Kostenrechnung gegen die Antragstellerin Ziff. 3 keinen Grund hatte, das Vorliegen der Vollmacht aufzuklären (s.u.).
III.
Der Antrag der Antragstellerin Ziff. 3 ist zulässig und begründet.
1.
10 
Allerdings ist deren Einwand, sie habe jedenfalls keinen isolierten Entwurfsauftrag erteilt, unerheblich. Der von ihr zitierte Beschluss des BGH vom 16. März 2015 - NotSt (Brfg) 9/14 erging zu § 145 KostO und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da hier - eine Haftung dem Grunde nach vorausgesetzt - jedenfalls eine Gebühr für die vorzeitige Auftragserledigung entstanden ist (GNotKG KV-Nr. 21302). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Notarin und des Bezirksrevisors verwiesen.
11 
Jedoch sprechen andere Gründe gegen eine Haftung der Antragstellerin Ziff. 3:
2.
12 
Eine Haftung der Antragstellerin Ziff. 3 aus einem Eigengeschäft ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es ist anerkannt, dass ein Makler in einer solchen Situation aus Empfängersicht im Zweifel nur im Namen seiner Auftraggeber handelt (z.B. OLG München, Beschluss vom 17.06.2014 - 32 Wx 213/14, Beschluss vom 12.04.2012 - 32 Wx 37/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Juli 2013 - 20 W 273/12 -, RN 15 juris; OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 3 W 231/03, BeckRS 2003, 17815, beck-online; LG Aachen BWNotZ 2011, 84). Dass der Makler wirtschaftliches Eigeninteresse am Zustandekommen des von ihm vermittelten Vertrages hat, genügt für ein Auftreten im eigenen Namen nicht (OLG Dresden a.a.O.; missverständlich Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 19. Auflage 2015, § 29 Rn 10 richtig dagegen Rn 23). Die Notarin hat das Verhalten der Antragstellerin Ziff. 3 auch nicht als Handeln in eigenem Namen verstanden, sondern die Kostenrechnungen zunächst an die übrigen Antragsteller gerichtet. Auch ist allgemein anerkannt, dass das bloße Provisionsinteresse keine Eigenhaftung des Vertreters begründet.
3.
13 
Ob die Antragstellerin Ziff. 3 ohne Vollmacht handelte, kann dahin stehen und war nicht weiter aufklärungsbedürftig. Denn die Kammer neigt dazu, dass eine Haftung der Antragstellerin Ziff. 3 jedenfalls gem. § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist (dazu sogleich unter 4.). Im Übrigen haftet die Antragsgegnerin Ziff. 3 allenfalls auf das negative Interesse (§ 179 Abs. 2 BGB); ein Vertrauensschaden ist jedoch nicht entstanden (dazu unter 5. - 7.).
4.
14 
Es spricht vieles dafür, dass eine Haftung gem. § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, weil der Mangel der Vollmacht (falls er bestand) bei einer Rückfrage bei den Parteien aufgefallen wäre und eine solche wohl geboten war. Die Notarin nahm den Auftrag stattdessen auf Basis eines nicht unterschriebenen, am 9.2.2015 gefaxten Fragebogens sowie einer E-Mail der Antragstellerin Ziff. 3 vom 10.2.2015 an. Angesichts dessen, dass ein Makler im Namen seiner Auftraggeber handelt (so hat die Notarin es auch verstanden), bestand im vorliegenden Fall wohl Anlass zur Klärung der Auftragslage (ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Juli 2013 - 20 W 273/12 -, Rn 18, 19 juris), zumal die E-Mail offen ließ, ob Käufer, Verkäufer oder beide Seiten Auftraggeber sein sollten. Auch hätte eine vorherige Rückfrage zumindest beim Eigentümer (Antragsteller Ziff. 4) schon deshalb nahegelegen, weil nur der beauftragte Notar das Grundbuch einsehen darf (§ 43 Grundbuchverfügung) und außerdem mit dem Kaufvertragsentwurf Grundbuchinhalte an Dritte preisgegeben werden, was aus Datenschutzgründen eine Einwilligung des Eigentümers erfordert. Der E-Mail vom 10.2.2015 war indes nicht einmal zu entnehmen, ob die Antragstellerin Ziff. 3 namens des Eigentümers (oder nur der Käufer) handelte; auch eine schriftliche Äußerung des Eigentümers (oder wenigstens der Käufer) lag nicht vor.
15 
Ob deshalb § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB greift (u.U. auch § 21 GNotKG), kann aber offen bleiben. Denn die Kostenrechnung war jedenfalls aufzuheben, weil gegen die Antragstellerin Ziff. 3 allenfalls ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens besteht (§ 179 Abs. 2 BGB), ein solcher aber nicht eingetreten ist:
5.
16 
Die Antragstellerin Ziff. 3 war, als sie am 10.2.2015 an die Notarin herantrat, gutgläubig i.S.v. § 179 Abs. 2 BGB, d.h. sie glaubte, von den Käufern bevollmächtigt zu sein.
17 
a) Hiervon geht die Kammer bei Würdigung aller verfügbarer Erkenntnisquellen aus, weil nur so erklärlich ist, weshalb die Antragstellerin Ziff. 3 überhaupt an die Notarin herantrat. Wäre sie von einer Abstandnahme der Käufer ausgegangen, so hätte sie nach Überzeugung der Kammer davon abgesehen, sinnlosen Aufwand zu betreiben und sich einem auch für juristische Laien offenkundigen Kostenrisiko auszusetzen. Im Übrigen hatten die Käufer eine von ihnen offenkundig für bindend gehaltene Reservierungsvereinbarung über 2.500,00 EUR geschlossen, die bei Nichtzustandekommen des Kaufs bei der Antragstellerin Ziff. 3 verbleiben sollten. Auch dies legt - unbeschadet der Frage, wie die Reservierungsvereinbarung bei genauer Lektüre auszulegen ist - nahe, dass die Antragstellerin Ziff. 3 glaubte, im Sinne und im Auftrag der Käufer zu handeln. Dafür spricht im Übrigen, dass selbst die Notarin den Makler-Alleinauftrag und die Reservierungsvereinbarung zunächst im Sinne einer Vollmacht verstand und die übrigen Antragsteller nach Prüfung dieser Unterlagen zur Begleichung der Gebühren aufforderte, weil die Vollmacht sich aus diesen Unterlagen ergebe (s. Schreiben der Notarin vom 9.7.2015).
18 
b) Soweit die Antragsteller Ziff. 1, 2 und 4 demgegenüber mit Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2015 darauf hinweisen, dass noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Antragstellerin Ziff. 3 dies gewusst habe, war dies kein Anlass für eine Sachaufklärung. Daraus würde nämlich allenfalls folgen, dass die Antragstellerin Ziff. 3 pflichtwidrig davon ausging, bevollmächtigt zu sein. Darauf kommt es aber aus Rechtsgründen nicht an. Die fahrlässige oder sogar grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmangels ist unschädlich (MüKoBGB/Schubert BGB § 179 Rn. 48 beck-online), die Haftungsbeschränkung des § 179 Abs. 2 BGB entfällt erst, wenn der Vollmachtsmangel unübersehbar auf der Hand liegt. So war es hier nicht, auch wenn eine Finanzierungszusage noch nicht vorlag. Es ist durchaus verbreitet, dass der Käufer eine Finanzierungszusage - die i.d.R. ohnehin nicht vorbehaltlos formuliert ist - erst zum Beurkundungstermin mitbringt oder bis dahin nachreicht.
19 
c) Auch die Kündigung des Maklervertrages durch die Käufer spricht nicht gegen die Gutgläubigkeit der Antragstellerin Ziff. 3 bei Beauftragung der Notarin. Die Kündigung erfolgte erst am 16.2.2015. Die Antragstellerin Ziff. 3 war aber bereits am 9./10.2.2015 an die Notarin herangetreten.
6.
20 
Soweit der Bezirksrevisor geltend macht, die Haftungsbeschränkung des § 179 Abs. 2 BGB sei hier aus Rechtsgründen unanwendbar, und die Erfüllungshaftung folge aus § 179 Abs. 1 BGB aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen Notar und Kostenschuldner, folgt die Kammer dem nicht.
21 
a) Die Notarkostenhaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht folgt nach zutr. hM aus einer Analogie zu § 179 BGB. Soweit teils stattdessen eine „allgemeine Veranlasserhaftung“ behauptet wird, bleiben deren Rechtsquelle und Inhalt im Dunkeln. Die einzigen gesetzlichen Regelungen, auf die eine Rechtsanalogie gestützt werden könnte, sind jedenfalls die §§ 179 BGB, 89 ZPO. Zu beiden Bereichen ist aber anerkannt, dass der vollmachtlose Vertreter nur dann auf das positive Interesse haftet, wenn er den Mangel der Vollmacht kannte (so explizit § 179 Abs. 2 BGB; zur „Veranlasserhaftung“ nach § 89 ZPO BGH NJW 1993, 1865, BAG NJW 2006, 461 und OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 10649). Begründen somit alle vergleichbaren Regelungen eine Haftung des gutgläubigen vollmachtlosen Vertreters nur auf das negative Interesse, so kann dieser nicht unter Berufung auf „allgemeine Grundsätze“ für das positive Interesse haftbar gemacht werden.
22 
b) Dementsprechend wird - soweit ersichtlich - nirgends explizit vertreten, dass die analoge Anwendung des § 179 BGB im Rahmen des § 29 GNotKG sich auf den ersten Absatz beschränke (offenlassend nur KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 1997 - 25 W 7095/96 -, Rn. 8, juris). Dies wäre auch nicht einleuchtend. Dass Notargebühren nicht auf einem Vertrag, sondern einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung beruhen, ist nach Auffassung der Kammer kein Grund, § 179 Abs. 2 BGB von der Analogie auszunehmen, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade dieser Absatz allein auf eine gescheiterteVertragsbeziehung zugeschnitten sein sollte. Im Gegenteil gilt dies wohl eher für § 179Abs. 1 BGB, da die dort angeordnete Erfüllungshaftung wohl nur mit der enttäuschten Profiterwartung des gescheiterten Vertragsgegners erklärbar ist und es für alle übrigen Konstellationen durchaus sach- und systemgerecht erscheint, wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht sämtlichen durch sein Auftreten angerichteten Schaden ersetzen muss, aber eben auch nur diesen. Die Frage, ob § 179 Abs. 1 BGB im vorliegenden Kontext überhaupt analog anwendbar wäre, kann jedoch dahin stehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch § 179 Abs. 2 BGB analog anwendbar sein sollte. Nach dieser Norm scheidet eine Haftung hier aber aus:
7.
23 
Ein Vertrauensschaden i.S.v. § 179 Abs. 2 BGB liegt nicht vor.
24 
a) Ob Gläubigerin der streitigen Gebührenforderung die Notarin ist oder - wie sie trotz § 10 LJKG meint (Stellungnahme vom 8.2.2016) - das Land Baden-Württemberg, kann dahin stehen, da beiden kein Vertrauensschaden entstanden ist. Die Notarin (bzw. das Land Baden-Württemberg) ist so zu stellen, als sei kein Auftrag erteilt worden. Dann wären die verfahrensgegenständlichen Gebühren nicht entstanden. Ein Vertrauensschaden wäre nur gegeben, wenn es infolge des Auftretens der Antragstellerin Ziff. 3 zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre. Nach der Differenzhypothese ist ein Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage anzustellen mit derjenigen, die bestünde, wenn das haftungsbegründende Ereignis nicht vorangegangen wäre. Nach diesen Grundsätzen ist ein Vermögensverlust weder geltend gemacht noch ersichtlich.
25 
b) Die streitigen Gebühren können auch nicht unter dem Aspekt des Aufbringens eigener, marktwerter Leistungen als „Schaden“ abgerechnet werden, und zwar weder in Höhe der einschlägigen Gebühren nach GNotKG noch in Höhe des tatsächlichen Aufwandes. Denn die bloße Erbringung von Arbeitsleistungen führt nicht zu einer Vermögenseinbuße. Soweit die Rechtsprechung gleichwohl dem Geschädigten das Recht zubilligt, eigene Leistungen im Rahmen des Schadensersatzes zu marktüblichen Konditionen abzurechnen, ist nach Anspruchsgrundlagen zu differenzieren (zutr. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.3.2013 - 1 U 179/12, Rn 56 nach juris) und eine Ausnahme von der Differenzhypothese weder anzuerkennen noch von der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - je gemacht worden. Vielmehr wird die Liquidation von Eigenleistungen dem Geschädigten nur zugestanden im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung, und wenn ein Sachschaden bereits eingetreten war, vom Geschädigten aber in Eigenarbeit behoben wurde (Nachweise bei OLG Frankfurt a.a.O.; Palandt, § 249 Rn 67 m.w.N.). Ersteres folgt aber direkt aus der Differenzhypothese, und letzteres liegt daran, der Schädiger die zur Schadensbehebung „erforderlichen Kosten“ schuldet und Eigenleistungen des Geschädigten ihm daher nicht zugute kommen sollen (fiktive Abrechnung, § 249 BGB). Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist. Dies ist nach der Differenzhypothese, aber auch weil sonst der Unterschied zu § 179Abs. 1 BGB eingeebnet würde, zu verneinen.
6.
26 
Da die gegen die Antragstellerin Ziff. 3 ergangene Kostenrechnung auch nicht unter anderen Gesichtspunkten aufrecht erhalten werden konnte, war sie antragsgemäß aufzuheben.
IV.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 iVm § 80 S. 1 FamFG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht


(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 89 Vollmachtloser Vertreter


(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Da

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dess

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 29 Kostenschuldner im Allgemeinen


Die Notarkosten schuldet, wer 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 17 Gebühren


(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe

Grundbuchverfügung - GBVfg | § 43


(1) Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden sind befugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf. (2) Dasselbe gilt für Notare sowie für Rechtsanwälte, die im na

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 125 Verbot der Gebührenvereinbarung


Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 130 Säumnis der Beteiligten


(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt. (2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2015 - NotSt (Brfg) 9/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juli 2014 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

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(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juli 2014 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger ein Dienstvergehen im Sinne des § 95 BNotO begangen hat, weil er vorsätzlich die ihm gemäß § 10a Abs. 2 und 3 BNotO obliegenden Amtspflichten verletzt hat.

3

a) § 10a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BNotO verweist den Notar hinsichtlich seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf den Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (Amtsbereich). Beurkundungen außerhalb seines Amtsbereichs darf der Notar dann vornehmen, wenn besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Voraussetzungen nicht bereits dann erfüllt, wenn die Beteiligten nach jahrelanger Vorbefassung und Entwurfstätigkeit des Notars eine sofortige Beurkundung an ihrem Hauptwohnsitz, der innerhalb des Amtsbezirks des Notars liegt, für erforderlich halten. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung "besondere berechtigte Interessen" und "gebieten" klar zum Ausdruck gebracht, dass hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Überschreitung des Amtsbereichs zu stellen sind. Er hielt die Beschränkung der Berufsausübung auf den Amtsbereich für unentbehrlich, um die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten und das Notariat insgesamt bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren (BT-Drucks. 11/8307, S. 18; vgl. Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 23; BVerfG, NJW 2000, 3486, 3487). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, werden die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands durch die von der Notarkammer Oldenburg gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 9 BNotO erlassene Richtlinie konkretisiert, nicht aber abschließend definiert (vgl. dazu Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl., § 10a Rn. 5; Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 10a Rn. 6, RL-E IX Rn. 1; Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen BNotK, Richtlinien Notarkammern, S. 352).

4

Im Streitfall sind besondere berechtigte Interessen der Beteiligten, die ein Tätigwerden des Klägers außerhalb seines Amtsbereichs geboten, nicht zu erkennen. Der Kläger hat bis zuletzt nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchem Grund die Eheleute M.   nicht in der Lage waren, ihn an seinem Amtssitz in Oldenburg aufzusuchen und die Scheidungsfolgenvereinbarung dort beurkunden zu lassen. Weder den pauschalen Behauptungen, die Fahrt sei für die Ehefrau unzumutbar gewesen, die Parteien hätten nachvollziehbar erklärt, über einen längeren Zeitraum nicht nach Oldenburg kommen zu können, noch den Ausführungen, Frau M.    habe nicht nach Oldenburg fahren wollen, weil sie es zeitlich nicht geregelt bekommen und befürchtet habe, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ist ein besonderes berechtigtes Interesse im Sinne des § 10a Abs. 2 BNotO zu entnehmen. Dass die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht eilbedürftig war, hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Entsprechendes gilt für den Grundstückskaufvertrag und die Bestellung der Grundschuld.

5

b) Der Kläger hat darüber hinaus gegen § 10a Abs. 3 BNotO verstoßen, weil er die Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbereichs nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf von neun Monaten angezeigt hat.

6

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Höhe der Geldbuße nicht zu beanstanden. Der festgesetzte Betrag in Höhe von 5.000 € ist tat- und schuldangemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass dem Verstoß gegen das Verbot der Auswärtsbeurkundung gemäß § 10a Abs. 2 BNotO ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt. Wie bereits ausgeführt verfolgt die Norm den Zweck, die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten und das Notariat damit insgesamt bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren (BT-Drucks. 11/8307, S. 18; Senatsurteil vom 3. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, aaO Rn. 23, BVerfG, NJW 2000, 3486, 3487). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat und gegen ihn am 13. Juli 2012 eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt werden musste, weil er Geld zur Verwahrung entgegengenommen hatte, ohne dass eine Verwahrungsanweisung vorlag, und weil er ein Schuldanerkenntnis beurkundet hatte, obwohl er als Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig gewesen war. Unter Berücksichtigung der durch die Auswärtsbeurkundungen erzielten Einnahmen und seiner wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse erweist sich der festgesetzte Betrag in Höhe von 5.000 € insgesamt als verhältnismäßig.

7

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Geldbuße nicht deswegen der Höhe nach zu reduzieren, weil er die berechneten Gebühren mit Ausnahme der nachträglich entstandenen Vollzugsgebühren bereits durch "seine Entwurfstätigkeit gemäß § 145 KostO" verdient hätte und ihm durch die unzulässige Auswärtsbeurkundung deshalb kein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Der Kläger übersieht, dass die Fertigung und Aushändigung eines Vertragsentwurfs nicht ohne weiteres eine Gebühr auslöst. § 145 KostO enthält verschiedene Gebührentatbestände, die jeweils zusätzliche Voraussetzungen enthalten. Diese weiteren Voraussetzungen sind vorliegend jeweils nicht erfüllt. Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 KostO setzt u.a. voraus, dass der Notar auf Erfordern "nur" den Entwurf der Urkunde fertigt. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass der Entwurf als selbständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt werden muss. Von einer solchen selbständigen Bedeutung kann in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber mit dem Entwurf andere Zwecke als die Vorbereitung einer Beurkundung verfolgt. Soweit der Auftrag dagegen von vornherein dahin geht, auf der Basis des zu fertigenden Entwurfs auch eine zugehörige Beurkundung vorzunehmen, entsteht keine besondere Entwurfsgebühr. Denn dann ist die Herstellung des Entwurfs keine selbstständige notarielle Tätigkeit, sondern nur ein Mittel zur Erreichung des erstrebten Zwecks der Beurkundung (vgl. OLG Köln, JurBüro 1997, 604; BeckOK/Neie, KostR, § 145 Rn. 15 [Stand 15.3.2013]; Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 145 Rn. 10 [Stand: Juli 2003]; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 145 Rn. 14). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nach dem Vortrag des Klägers sollte er sowohl den Ehescheidungsfolgenvertrag - letzteren auf der Grundlage der Mediationsvereinbarung - als auch den Grundstückskaufvertrag entwerfen und im Anschluss daran beurkunden.

8

Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 3 KostO setzt u.a. voraus, dass der Notar einen Vertragsentwurf "auf Erfordern" an einen Beteiligten ausgehändigt hat. Unter Erfordern in diesem Sinne kann nicht jede Bitte um Aushändigung eines Entwurfs verstanden werden. Vielmehr muss dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt worden sein. Dies kann auch stillschweigend erfolgen. Maßgeblich ist, ob der den Entwurf Erfordernde wissen oder zumindest damit rechnen musste, dass für die Aushändigung des Entwurfs auch dann von ihm Gebühren verlangt werden können, wenn es nicht zur Beurkundung kommt (KG FGPrax 03, 188, 189; OLG Dresden, JurBüro 1999, 42; OLG Stuttgart, DNotZ 1986, 761; OLG Köln OLGR 1999, 235; BeckOK/Neie, KostR, § 145 Rn. 47 f. [Stand 15.3.2013]; Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 145 Rn. 31 [Stand: April 2007]; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., Rn. 54). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben wären, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger macht in seinem Zulassungsantrag auch nicht geltend, dass ihm ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs erteilt worden sei. Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass bereits das Fertigen von Entwürfen "gemäß § 145 KostO... die Entwurfsgebühr" auslöse.

9

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 10/10, DNotZ 2012, 53 Rn. 21; vom 23. Juli 2012 - NotSt (Brfg) 6/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 - NotSt (Brfg) 6/11, aaO). Der Kläger macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Richtlinien der Notarkammer die Regelungen des § 10a BNotO verschärfen dürfen. Diese Frage ist indes nicht entscheidungserheblich. Ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts ("... insbesondere ...") enthalten die derzeit gültigen Richtlinien keine abschließende Definition des Begriffs des besonderen berechtigten Interesses, sondern lediglich eine beispielhafte Konkretisierung (vgl. Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl., § 10a Rn. 5; Weingärtner/Wöstmann, aaO S. 353; Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 10a Rn. 6; RL-E IX Rn. 1). Da sie der Berücksichtigung weiterer Ausnahmefälle nicht entgegenstehen, verschärfen sie die gesetzliche Regelung in § 10a Abs. 2 BNotO nicht. Auf die Zulässigkeit einer - hier nicht gegebenen - Verschärfung kommt es deshalb nicht an.

10

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG, i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 GKG.

Galke                         Herrmann                                 von Pentz

                Strzyz                            Brose-Preuß

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.

(2) Beteiligten, denen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juli 2014 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger ein Dienstvergehen im Sinne des § 95 BNotO begangen hat, weil er vorsätzlich die ihm gemäß § 10a Abs. 2 und 3 BNotO obliegenden Amtspflichten verletzt hat.

3

a) § 10a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BNotO verweist den Notar hinsichtlich seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf den Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (Amtsbereich). Beurkundungen außerhalb seines Amtsbereichs darf der Notar dann vornehmen, wenn besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Voraussetzungen nicht bereits dann erfüllt, wenn die Beteiligten nach jahrelanger Vorbefassung und Entwurfstätigkeit des Notars eine sofortige Beurkundung an ihrem Hauptwohnsitz, der innerhalb des Amtsbezirks des Notars liegt, für erforderlich halten. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung "besondere berechtigte Interessen" und "gebieten" klar zum Ausdruck gebracht, dass hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Überschreitung des Amtsbereichs zu stellen sind. Er hielt die Beschränkung der Berufsausübung auf den Amtsbereich für unentbehrlich, um die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten und das Notariat insgesamt bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren (BT-Drucks. 11/8307, S. 18; vgl. Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 23; BVerfG, NJW 2000, 3486, 3487). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, werden die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands durch die von der Notarkammer Oldenburg gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 9 BNotO erlassene Richtlinie konkretisiert, nicht aber abschließend definiert (vgl. dazu Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl., § 10a Rn. 5; Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 10a Rn. 6, RL-E IX Rn. 1; Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen BNotK, Richtlinien Notarkammern, S. 352).

4

Im Streitfall sind besondere berechtigte Interessen der Beteiligten, die ein Tätigwerden des Klägers außerhalb seines Amtsbereichs geboten, nicht zu erkennen. Der Kläger hat bis zuletzt nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchem Grund die Eheleute M.   nicht in der Lage waren, ihn an seinem Amtssitz in Oldenburg aufzusuchen und die Scheidungsfolgenvereinbarung dort beurkunden zu lassen. Weder den pauschalen Behauptungen, die Fahrt sei für die Ehefrau unzumutbar gewesen, die Parteien hätten nachvollziehbar erklärt, über einen längeren Zeitraum nicht nach Oldenburg kommen zu können, noch den Ausführungen, Frau M.    habe nicht nach Oldenburg fahren wollen, weil sie es zeitlich nicht geregelt bekommen und befürchtet habe, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ist ein besonderes berechtigtes Interesse im Sinne des § 10a Abs. 2 BNotO zu entnehmen. Dass die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht eilbedürftig war, hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Entsprechendes gilt für den Grundstückskaufvertrag und die Bestellung der Grundschuld.

5

b) Der Kläger hat darüber hinaus gegen § 10a Abs. 3 BNotO verstoßen, weil er die Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbereichs nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf von neun Monaten angezeigt hat.

6

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Höhe der Geldbuße nicht zu beanstanden. Der festgesetzte Betrag in Höhe von 5.000 € ist tat- und schuldangemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass dem Verstoß gegen das Verbot der Auswärtsbeurkundung gemäß § 10a Abs. 2 BNotO ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt. Wie bereits ausgeführt verfolgt die Norm den Zweck, die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten und das Notariat damit insgesamt bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren (BT-Drucks. 11/8307, S. 18; Senatsurteil vom 3. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, aaO Rn. 23, BVerfG, NJW 2000, 3486, 3487). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat und gegen ihn am 13. Juli 2012 eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt werden musste, weil er Geld zur Verwahrung entgegengenommen hatte, ohne dass eine Verwahrungsanweisung vorlag, und weil er ein Schuldanerkenntnis beurkundet hatte, obwohl er als Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig gewesen war. Unter Berücksichtigung der durch die Auswärtsbeurkundungen erzielten Einnahmen und seiner wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse erweist sich der festgesetzte Betrag in Höhe von 5.000 € insgesamt als verhältnismäßig.

7

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Geldbuße nicht deswegen der Höhe nach zu reduzieren, weil er die berechneten Gebühren mit Ausnahme der nachträglich entstandenen Vollzugsgebühren bereits durch "seine Entwurfstätigkeit gemäß § 145 KostO" verdient hätte und ihm durch die unzulässige Auswärtsbeurkundung deshalb kein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Der Kläger übersieht, dass die Fertigung und Aushändigung eines Vertragsentwurfs nicht ohne weiteres eine Gebühr auslöst. § 145 KostO enthält verschiedene Gebührentatbestände, die jeweils zusätzliche Voraussetzungen enthalten. Diese weiteren Voraussetzungen sind vorliegend jeweils nicht erfüllt. Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 KostO setzt u.a. voraus, dass der Notar auf Erfordern "nur" den Entwurf der Urkunde fertigt. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass der Entwurf als selbständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt werden muss. Von einer solchen selbständigen Bedeutung kann in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber mit dem Entwurf andere Zwecke als die Vorbereitung einer Beurkundung verfolgt. Soweit der Auftrag dagegen von vornherein dahin geht, auf der Basis des zu fertigenden Entwurfs auch eine zugehörige Beurkundung vorzunehmen, entsteht keine besondere Entwurfsgebühr. Denn dann ist die Herstellung des Entwurfs keine selbstständige notarielle Tätigkeit, sondern nur ein Mittel zur Erreichung des erstrebten Zwecks der Beurkundung (vgl. OLG Köln, JurBüro 1997, 604; BeckOK/Neie, KostR, § 145 Rn. 15 [Stand 15.3.2013]; Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 145 Rn. 10 [Stand: Juli 2003]; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 145 Rn. 14). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nach dem Vortrag des Klägers sollte er sowohl den Ehescheidungsfolgenvertrag - letzteren auf der Grundlage der Mediationsvereinbarung - als auch den Grundstückskaufvertrag entwerfen und im Anschluss daran beurkunden.

8

Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 3 KostO setzt u.a. voraus, dass der Notar einen Vertragsentwurf "auf Erfordern" an einen Beteiligten ausgehändigt hat. Unter Erfordern in diesem Sinne kann nicht jede Bitte um Aushändigung eines Entwurfs verstanden werden. Vielmehr muss dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt worden sein. Dies kann auch stillschweigend erfolgen. Maßgeblich ist, ob der den Entwurf Erfordernde wissen oder zumindest damit rechnen musste, dass für die Aushändigung des Entwurfs auch dann von ihm Gebühren verlangt werden können, wenn es nicht zur Beurkundung kommt (KG FGPrax 03, 188, 189; OLG Dresden, JurBüro 1999, 42; OLG Stuttgart, DNotZ 1986, 761; OLG Köln OLGR 1999, 235; BeckOK/Neie, KostR, § 145 Rn. 47 f. [Stand 15.3.2013]; Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 145 Rn. 31 [Stand: April 2007]; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., Rn. 54). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben wären, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger macht in seinem Zulassungsantrag auch nicht geltend, dass ihm ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs erteilt worden sei. Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass bereits das Fertigen von Entwürfen "gemäß § 145 KostO... die Entwurfsgebühr" auslöse.

9

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 10/10, DNotZ 2012, 53 Rn. 21; vom 23. Juli 2012 - NotSt (Brfg) 6/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 - NotSt (Brfg) 6/11, aaO). Der Kläger macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Richtlinien der Notarkammer die Regelungen des § 10a BNotO verschärfen dürfen. Diese Frage ist indes nicht entscheidungserheblich. Ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts ("... insbesondere ...") enthalten die derzeit gültigen Richtlinien keine abschließende Definition des Begriffs des besonderen berechtigten Interesses, sondern lediglich eine beispielhafte Konkretisierung (vgl. Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl., § 10a Rn. 5; Weingärtner/Wöstmann, aaO S. 353; Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 10a Rn. 6; RL-E IX Rn. 1). Da sie der Berücksichtigung weiterer Ausnahmefälle nicht entgegenstehen, verschärfen sie die gesetzliche Regelung in § 10a Abs. 2 BNotO nicht. Auf die Zulässigkeit einer - hier nicht gegebenen - Verschärfung kommt es deshalb nicht an.

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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG, i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 GKG.

Galke                         Herrmann                                 von Pentz

                Strzyz                            Brose-Preuß

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden sind befugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf.

(2) Dasselbe gilt für Notare sowie für Rechtsanwälte, die im nachgewiesenen Auftrag eines Notars das Grundbuch einsehen wollen, für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist. Unbeschadet dessen ist die Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus zulässig, wenn die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dargelegt wird.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Die Notarkosten schuldet, wer

1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.

(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.