Landgericht Kleve Beschluss, 16. Aug. 2016 - 4 OH 7/16


Gericht
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3.) haben am 11.08.2015 vom Antragsgegner ihren Ehevertrag beurkunden lassen. Wegen der Einzelheiten der beurkundeten Vereinbarungen wird auf den Ehevertrag vom 11.08.2015, UR-Nr. 1830/2015 des Notars Dr. P (Anlage 3 zur Antragsschrift = Bl. 28-34 GA) verwiesen. Am gleichen Tage beurkundete der Antragsgegner zudem einen Hofübertragungsvertrag, an dem auch der Antragsteller beteiligt war. Wegen der Einzelheiten der dort getroffenen Vereinbarungen wird auf den Hofübertragungsvertrag vom 11.08.2015, UR-Nr. 1832/2015 des Notars Dr. P (Anlage 1 zur Antragsschrift = Bl. 4-24 GA) Bezug genommen. Mit Kostenberechnung vom 11.02.2016 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Beurkundung des Ehevertrages einen Betrag in Höhe von 2.808,71 € in Rechnung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung vom 11.02.2016 (Anlage 4 zur Antragsschrift = Bl. 36 GA) verwiesen. Diese ersetzte der Antragsgegner im laufenden Notarkostenprüfungsverfahren durch die formal geänderte, aber betragsmäßig gleiche Kostenberechnung vom 21.07.2016. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Kostenberechnung vom 21.07.2016 (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 21.07.2016 = Bl. 51 GA) Bezug genommen.
4Der Antragsteller wendet sich gegen den für den GbR-Anteil angesetzten Geschäftswert. Da ihm der Anteil erst aufschiebend bedingt auf den 30.06.2021 übertragen worden ist, ist er der Auffassung, der Anteil müsse niedriger bewertet werden, als es der Antragsgegner getan habe. Die 30 % der GbR, die der Antragsteller bereits besitzt, seien nur 47.261,98 € wert. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er habe den gesetzlich vorgesehenen Bewertungsabschlag wegen der aufschiebend bedingten Übertragung bei seiner Ermittlung des Geschäftswertes bereits berücksichtigt.
5Der Präsident des Landgerichts hat als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars zu der Kostenberechnung Stellung genommen; insoweit wird auf die Stellungnahme vom 12.07.2016 (= Bl. 44-46 GA) verwiesen.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
7II.
8Der zulässige Antrag ist unbegründet.
9Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 127 ff. GNotKG ist zulässig. Dass die Antragsschrift für den Antragsteller durch den von ihm bevollmächtigten „Kreisbauernschaft X e.V.“ eingelegt worden ist, ist unschädlich. Zwar ist der „Kreisbauernschaft X e.V.“ im Notarkostenprüfungsverfahren – in dem gemäß §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 10 Abs. 1 FamFG kein Anwaltszwang besteht (Korinthenberg/Sikora, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 130, Rn.13) – kein nach §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 10 Abs. 2 S. 2 FamFG zulässiger Bevollmächtigter. Jedoch bleiben gemäß §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 10 Abs. 3 S. 2 FamFG Verfahrenshandlungen eines solchen Bevollmächtigten wirksam, soweit er diese vor seiner Zurückweisung durch das Gericht vorgenommen hat. Nichts anderes gilt, wenn die gerichtliche Zurückweisung nach §§ 130 Abs. 3, 10 Abs. 3 S. 1 FamFG – wie vorliegend – deswegen unterblieben ist, weil der Bevollmächtigte zuvor sein Mandat niedergelegt hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Ein bestimmter Betrag braucht nicht ausdrücklich beantragt zu werden, es genügt, wenn das Begehren des Antragstellers hinreichend erkennbar ist (Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 127 GNotKG, Rn. 17). Vorliegend ist das Begehren des Antragstellers hinreichend erkennbar, den in der verfahrensgegenständlichen Rechnung angesetzten Geschäftswert des GbR-Anteils herabzusetzen. Die Beteiligten haben nach den vom Antragsgegner vorgenommenen (formalen) Rechnungskorrekturen die Rechnung in der Fassung nach ihrer Berichtigung zum Verfahrensgegenstande gemacht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.1989, Az.: 3 W 118/89, zitiert nach Juris; LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 128, Rn. 70 m.w.N.). Erledigung tritt durch eine Rechnungskorrektur nur dann ein, wenn der Antragsteller die neu erteilte Kostenrechnung akzeptiert (vgl. LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 128, Rn. 70 m.w.N.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
10Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Die korrigierte Kostenberechnung vom 21.07.2016 entspricht nunmehr den formellen Anforderungen des § 19 GNotKG und in der Sache nicht zu beanstanden.
11Der Antragsgegner hat den Geschäftswert im Hinblick auf die Anteile des Antragstellers an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zutreffend ermittelt. Gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ist bei dem vorliegenden güterstandsmodifizierenden Ehevertrag der Geschäftswert mit der Summe der Vermögenswerte beider Ehegatten anzusetzen. Zum Vermögen des Antragstellers gehören auch die von ihm gehaltenen GbR-Anteile.
12Diese sind in Höhe von 30 % gegenwärtiges Vermögen des Antragstellers. Aus Ziffer 2.3 des ebenfalls am 11.08.2015 beim Antragsgegner mit der UR-Nr. 1832/2015 beurkundeten Hofübertragungsvertrages geht hervor, dass der Antragsteller bei Beurkundung des Ehevertrages bereits Inhaber von 30 % der GbR-Anteile gewesen ist. Dass dieser 30prozentige Gesellschaftsanteil einen Wert von 47.261,98 € hat, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Da den Wertangaben der Urkundsbeteiligten gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG großes Gewicht zukommt, können diese Werte regelmäßig zugrundegelegt werden, wenn keine davon abweichenden Aspekte ersichtlich sind (Tiedtke, DNotZ 2016, 576 m.V.a. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 2 W 17/15, zitiert nach Juris). Es sind vorliegend keine Gesichtspunkte dargetan oder sonst ersichtlich, aus denen sich ein abweichender Wert der Gesellschaftsanteile ergäbe.
13Der Antragsgegner hat zurecht einen 70prozentigen Anteil an der GbR als zukünftiges Vermögen des Antragstellers mit einem Wert in Höhe von 33.083,39 € in den ermittelten Geschäftswert einbezogen. Zukünftiges Vermögen ist dem gegenwärtigen Vermögen gemäß § 100 Abs. 3 GNotKG mit 30 % seines Wertes hinzuzurechnen, wenn der (künftige) Vermögensgegenstand im Ehevertrage konkret bezeichnet worden ist (vgl. Diehn/Sikora/Tiedtke, Das neue Notarkostenrecht, 2013, Rn. 599). Die GbR-Anteile sind in Ziffer 1.3.3 des Ehevertrages konkret bezeichnet. Der 70prozentige Anteil an der GbR ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurkundung des Ehevertrages zukünftiges Vermögen des Antragstellers gewesen. Dies gilt sowohl für den in Ziffer 2.3 Abs. 2 des Hofübertragungsvertrages aufschiebend bedingt auf den 30.06.2021 auf den Antragsteller übertragenen 30prozentigen Anteil, als auch für den in Ziffer 2.3 Abs. 1 des Hofübertragungsvertrages rückwirkend auf den 01.07.2015 auf den Antragsteller übertragenen Anteil in Höhe von 40 %. Wie sich aus der Urkundenrolle-Nummer des Hofübertragungsvertrages (UR-Nr. 1832/2015) ergibt, erfolgte die Übertragung der Gesellschaftsanteile aber erst, nachdem der Ehevertrag (UR-Nr. 1830/2015) bereits geschlossen worden war. Die handels- und/oder steuerrechtlich rückwirkende Übertragung der Anteile ändert nichts daran, dass diese bei der Beurkundung des Ehevertrages noch nicht zum Vermögen des Antragstellers gehörten. Bei Beurkundung des Ehevertrages hatte der Antragsteller nur eine faktische, mehr oder minder sichere Erwartung, dass ihm diese alsbald übertragen werden würden. Auf der Grundlage der für den im gegenwärtigen Vermögen des Antragstellers befindlichen GbR-Anteile ermittelten Werte hat der Antragsgegner den Geschäftswert der zukünftigen Gesellschaftsanteile zutreffend mit 110.277,95 € ermittelt und mit 30 % dieses Wertes in den Geschäftswert einbezogen, wie von § 100 Abs. 3 GNotKG vorgesehen.
14Die Richtigkeit der angesetzten Auslagen, die Ermittlung des angesetzten Geschäftswertes im Übrigen und die aus dem Geschäftswert vorgenommene Gebührenberechnung wird von dem Antragsteller nicht beanstandet, so dass insoweit eine Prüfung weder geboten, noch zulässig ist (vgl. Korinthenberg/ Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 156, Rn. 58; LG Kleve, Beschluss vom 25.08.2014, Az.: 4 OH 2/14 = BeckRS 2014, 20012). Überdies wurden die Werte auch zutreffend ermittelt, wie sich aus der Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom 13. Juli 2016 ergibt, der sich die Kammer anschließt und auf die insoweit verwiesen wird.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 3 S. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein.
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(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Der Geschäftswert
- 1.
bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und - 2.
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen
- 1.
nach dem Inhalt des Geschäfts, - 2.
nach den Angaben der Beteiligten, - 3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder - 4.
anhand offenkundiger Tatsachen.
(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
- 1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen, - 2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder - 3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.
(1) Der Geschäftswert
- 1.
bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und - 2.
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.