Landgericht Kleve Beschluss, 16. Aug. 2016 - 4 OH 7/16
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3.) haben am 11.08.2015 vom Antragsgegner ihren Ehevertrag beurkunden lassen. Wegen der Einzelheiten der beurkundeten Vereinbarungen wird auf den Ehevertrag vom 11.08.2015, UR-Nr. 1830/2015 des Notars Dr. P (Anlage 3 zur Antragsschrift = Bl. 28-34 GA) verwiesen. Am gleichen Tage beurkundete der Antragsgegner zudem einen Hofübertragungsvertrag, an dem auch der Antragsteller beteiligt war. Wegen der Einzelheiten der dort getroffenen Vereinbarungen wird auf den Hofübertragungsvertrag vom 11.08.2015, UR-Nr. 1832/2015 des Notars Dr. P (Anlage 1 zur Antragsschrift = Bl. 4-24 GA) Bezug genommen. Mit Kostenberechnung vom 11.02.2016 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Beurkundung des Ehevertrages einen Betrag in Höhe von 2.808,71 € in Rechnung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung vom 11.02.2016 (Anlage 4 zur Antragsschrift = Bl. 36 GA) verwiesen. Diese ersetzte der Antragsgegner im laufenden Notarkostenprüfungsverfahren durch die formal geänderte, aber betragsmäßig gleiche Kostenberechnung vom 21.07.2016. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Kostenberechnung vom 21.07.2016 (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 21.07.2016 = Bl. 51 GA) Bezug genommen.
4Der Antragsteller wendet sich gegen den für den GbR-Anteil angesetzten Geschäftswert. Da ihm der Anteil erst aufschiebend bedingt auf den 30.06.2021 übertragen worden ist, ist er der Auffassung, der Anteil müsse niedriger bewertet werden, als es der Antragsgegner getan habe. Die 30 % der GbR, die der Antragsteller bereits besitzt, seien nur 47.261,98 € wert. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er habe den gesetzlich vorgesehenen Bewertungsabschlag wegen der aufschiebend bedingten Übertragung bei seiner Ermittlung des Geschäftswertes bereits berücksichtigt.
5Der Präsident des Landgerichts hat als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars zu der Kostenberechnung Stellung genommen; insoweit wird auf die Stellungnahme vom 12.07.2016 (= Bl. 44-46 GA) verwiesen.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
7II.
8Der zulässige Antrag ist unbegründet.
9Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 127 ff. GNotKG ist zulässig. Dass die Antragsschrift für den Antragsteller durch den von ihm bevollmächtigten „Kreisbauernschaft X e.V.“ eingelegt worden ist, ist unschädlich. Zwar ist der „Kreisbauernschaft X e.V.“ im Notarkostenprüfungsverfahren – in dem gemäß §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 10 Abs. 1 FamFG kein Anwaltszwang besteht (Korinthenberg/Sikora, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 130, Rn.13) – kein nach §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 10 Abs. 2 S. 2 FamFG zulässiger Bevollmächtigter. Jedoch bleiben gemäß §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 10 Abs. 3 S. 2 FamFG Verfahrenshandlungen eines solchen Bevollmächtigten wirksam, soweit er diese vor seiner Zurückweisung durch das Gericht vorgenommen hat. Nichts anderes gilt, wenn die gerichtliche Zurückweisung nach §§ 130 Abs. 3, 10 Abs. 3 S. 1 FamFG – wie vorliegend – deswegen unterblieben ist, weil der Bevollmächtigte zuvor sein Mandat niedergelegt hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Ein bestimmter Betrag braucht nicht ausdrücklich beantragt zu werden, es genügt, wenn das Begehren des Antragstellers hinreichend erkennbar ist (Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 127 GNotKG, Rn. 17). Vorliegend ist das Begehren des Antragstellers hinreichend erkennbar, den in der verfahrensgegenständlichen Rechnung angesetzten Geschäftswert des GbR-Anteils herabzusetzen. Die Beteiligten haben nach den vom Antragsgegner vorgenommenen (formalen) Rechnungskorrekturen die Rechnung in der Fassung nach ihrer Berichtigung zum Verfahrensgegenstande gemacht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.1989, Az.: 3 W 118/89, zitiert nach Juris; LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 128, Rn. 70 m.w.N.). Erledigung tritt durch eine Rechnungskorrektur nur dann ein, wenn der Antragsteller die neu erteilte Kostenrechnung akzeptiert (vgl. LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 128, Rn. 70 m.w.N.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
10Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Die korrigierte Kostenberechnung vom 21.07.2016 entspricht nunmehr den formellen Anforderungen des § 19 GNotKG und in der Sache nicht zu beanstanden.
11Der Antragsgegner hat den Geschäftswert im Hinblick auf die Anteile des Antragstellers an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zutreffend ermittelt. Gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ist bei dem vorliegenden güterstandsmodifizierenden Ehevertrag der Geschäftswert mit der Summe der Vermögenswerte beider Ehegatten anzusetzen. Zum Vermögen des Antragstellers gehören auch die von ihm gehaltenen GbR-Anteile.
12Diese sind in Höhe von 30 % gegenwärtiges Vermögen des Antragstellers. Aus Ziffer 2.3 des ebenfalls am 11.08.2015 beim Antragsgegner mit der UR-Nr. 1832/2015 beurkundeten Hofübertragungsvertrages geht hervor, dass der Antragsteller bei Beurkundung des Ehevertrages bereits Inhaber von 30 % der GbR-Anteile gewesen ist. Dass dieser 30prozentige Gesellschaftsanteil einen Wert von 47.261,98 € hat, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Da den Wertangaben der Urkundsbeteiligten gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG großes Gewicht zukommt, können diese Werte regelmäßig zugrundegelegt werden, wenn keine davon abweichenden Aspekte ersichtlich sind (Tiedtke, DNotZ 2016, 576 m.V.a. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 2 W 17/15, zitiert nach Juris). Es sind vorliegend keine Gesichtspunkte dargetan oder sonst ersichtlich, aus denen sich ein abweichender Wert der Gesellschaftsanteile ergäbe.
13Der Antragsgegner hat zurecht einen 70prozentigen Anteil an der GbR als zukünftiges Vermögen des Antragstellers mit einem Wert in Höhe von 33.083,39 € in den ermittelten Geschäftswert einbezogen. Zukünftiges Vermögen ist dem gegenwärtigen Vermögen gemäß § 100 Abs. 3 GNotKG mit 30 % seines Wertes hinzuzurechnen, wenn der (künftige) Vermögensgegenstand im Ehevertrage konkret bezeichnet worden ist (vgl. Diehn/Sikora/Tiedtke, Das neue Notarkostenrecht, 2013, Rn. 599). Die GbR-Anteile sind in Ziffer 1.3.3 des Ehevertrages konkret bezeichnet. Der 70prozentige Anteil an der GbR ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurkundung des Ehevertrages zukünftiges Vermögen des Antragstellers gewesen. Dies gilt sowohl für den in Ziffer 2.3 Abs. 2 des Hofübertragungsvertrages aufschiebend bedingt auf den 30.06.2021 auf den Antragsteller übertragenen 30prozentigen Anteil, als auch für den in Ziffer 2.3 Abs. 1 des Hofübertragungsvertrages rückwirkend auf den 01.07.2015 auf den Antragsteller übertragenen Anteil in Höhe von 40 %. Wie sich aus der Urkundenrolle-Nummer des Hofübertragungsvertrages (UR-Nr. 1832/2015) ergibt, erfolgte die Übertragung der Gesellschaftsanteile aber erst, nachdem der Ehevertrag (UR-Nr. 1830/2015) bereits geschlossen worden war. Die handels- und/oder steuerrechtlich rückwirkende Übertragung der Anteile ändert nichts daran, dass diese bei der Beurkundung des Ehevertrages noch nicht zum Vermögen des Antragstellers gehörten. Bei Beurkundung des Ehevertrages hatte der Antragsteller nur eine faktische, mehr oder minder sichere Erwartung, dass ihm diese alsbald übertragen werden würden. Auf der Grundlage der für den im gegenwärtigen Vermögen des Antragstellers befindlichen GbR-Anteile ermittelten Werte hat der Antragsgegner den Geschäftswert der zukünftigen Gesellschaftsanteile zutreffend mit 110.277,95 € ermittelt und mit 30 % dieses Wertes in den Geschäftswert einbezogen, wie von § 100 Abs. 3 GNotKG vorgesehen.
14Die Richtigkeit der angesetzten Auslagen, die Ermittlung des angesetzten Geschäftswertes im Übrigen und die aus dem Geschäftswert vorgenommene Gebührenberechnung wird von dem Antragsteller nicht beanstandet, so dass insoweit eine Prüfung weder geboten, noch zulässig ist (vgl. Korinthenberg/ Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 156, Rn. 58; LG Kleve, Beschluss vom 25.08.2014, Az.: 4 OH 2/14 = BeckRS 2014, 20012). Überdies wurden die Werte auch zutreffend ermittelt, wie sich aus der Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom 13. Juli 2016 ergibt, der sich die Kammer anschließt und auf die insoweit verwiesen wird.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 3 S. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein.
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(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Der Geschäftswert
- 1.
bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und - 2.
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen
- 1.
nach dem Inhalt des Geschäfts, - 2.
nach den Angaben der Beteiligten, - 3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder - 4.
anhand offenkundiger Tatsachen.
(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
- 1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen, - 2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder - 3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.
(1) Der Geschäftswert
- 1.
bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und - 2.
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ließ durch den Antragsgegner am 20.12.2012 einen Vertrag beurkunden, durch welchen er das im Grundbuch von N auf Blatt 0000 eingetragene Grundstück Gemarkung N, Flur 0000, Flurstück 0000 für 620.000,- € an Herrn U verkaufte. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die notarielle Urkunde vom 20.12.2012 (UR-Nr. 0000 = Bl. 8-16 GA) verwiesen. Als Wohnanschrift des Herrn U war angegeben: „D-straße, Monaco.“ Der Antragsgegner nimmt den Antragsteller mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung vom 06.11.2013 als Zweitschuldner in Anspruch, nachdem Herr U die notarielle Kostenrechnung trotz mehrfacher Mahnungen nicht beglichen hatte.
4Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 06.03.2014, bei Gericht eingegangen am 07.03.2014 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung gestellt. Er wendet sich gegen seine Inanspruchnahme im Ganzen. Er ist der Auffassung, der Antragsgegner habe gegen seine Amtspflicht zur Betreuung der Urkundsbeteiligten verstoßen. Die Zweiwochenfrist sei nicht abgewartet worden, obgleich der Antragsteller den Vertrag als Verbraucher, Herr U diesen als Unternehmer abgeschlossen hätten. Daher sei er völlig unvorbereitet zu dem Notartermin erschienen. Aufgrund der Auslandsanschrift des Herrn U sei der Antragsgegner auch verpflichtet gewesen, über die gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der Notarkosten hinzuweisen. Die Vertragsgestaltung sei mangelhaft und verursache Schäden, da Herr U die Fälligkeit des Kaufpreises verschleppe und zugleich aufgrund der eingetragenen Auflassungsvormerkung das Grundstück „sperre“. Daher entstünden ihm Anwaltskosten, ebenso Kosten für eine Klage auf Löschung der Auflassungsvormerkung gegen Herrn U und die Erwerberin der Auflassungsvormerkung, Frau H. Mit diesen Kosten, die noch nicht bezifferbar seien, aber die Kostenforderung des Notars bei weitem überstiegen, rechne er gegen die Kostenrechnung vorsorglich auf (Schriftsatz vom 06.03.2014, Seite 6 = Bl. 6 GA). Wegen der ungünstigen Kaufpreisfälligkeitsregelungsregelung sei ihm auch ein erheblicher Zinsverlust entstanden, den er als Schadensersatz vom Notar verlangen und mit dem er im vorliegenden Verfahren aufrechnen könne (Schriftsatz vom 22.07.2014, Seite 3 = Bl. 79 GA). Gegen Herrn U habe sich ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen betrügerischer Grundstückgeschäfte gerichtet, dessen unseriöses und dubioses Verhalten habe dem Antragsgegner nicht verborgen bleiben können.
5Der Antragsgegner erwidert, ihm seien bei der Beurkundung keine Täuschungen des Herrn U gegenüber dem Antragsteller bekannt gewesen. Die monegassische Anschrift des Herrn U habe er in der Urkunde angegeben, weil die aus dem Personalausweis ersichtliche [Inlands-] Adresse nach der Auskunft von Herrn Tillmann nur dessen Zweitwohnsitz gewesen sei. Für eine gewerbliche Betätigung des Herrn Tillmann habe er keine Anhaltspunkte gehabt. Die beurkundeten Abreden entsprächen den Absprachen der Urkundsbeteiligten. Schadensersatzansprüche gegen ihn habe der Antragsteller nicht. Überdies seien solche im Notarkostenverfahren nicht zu berücksichtigen.
6Der Präsident des Landgerichts hat zu der Notarkostenrechnung Stellung genommen; insoweit wird auf die Stellungnahme vom 14. Juli 2014 (= Bl. 72/73 GA) verwiesen.
7Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
8II.
9Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 156 Abs. 1 S. 1 KostO zulässig. Gemäߠ § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG ist vorliegend die Kostenordnung sowohl hinsichtlich der Gebührenvorschriften, als auch hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung einer Notarkostenrechnung anzuwenden, weil der Auftrag zur Beurkundung, die der verfahrensgegenständlichen Rechnung zugrundelag, vor dem 01.08.2013 erteilt worden war (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: 4 OH 6/13). Anders als § 161 KostO (vgl. dazu BGH NJW-RR 2012, 209) regelt die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 GNotKG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Anwendung der Gebührenvorschriften, sondern auch der Verfahrensnormen zur gerichtlichen Überprüfung von Notarkostenrechnungen (BR-Drs. 517/12, S. 283).
10Der Antrag ist insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig. Die ausdrückliche Beantragung eines bestimmten Betrages ist nicht erforderlich, es genügt, wenn das Begehren hinreichend erkennbar ist (Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 156 KostO, Rn. 17). Vorliegend ist das Begehren des Antragstellers hinreichend erkennbar, aus der Rechnung nicht in Anspruch genommen zu werden.
11Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.
121.)
13Die Richtigkeit der Rechnungspositionen und ihrer Ermittlung sowie der angesetzten Gegenstandswerte wird vom Antragstellern nicht beanstandet, so dass insoweit eine Prüfung weder geboten, noch zulässig ist (vgl. Korinthenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 156, Rn. 58; LG Kleve, Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 4 T 239/11; LG Kleve, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: 4 OH 6/13). Im Übrigen wurden die Werte auch zutreffend ermittelt, wie sich aus der Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom 14.07.2014 ergibt, der sich die Kammer anschließt und auf die insoweit verwiesen wird.
142.)
15Die Notarkostenrechnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 16 KostO auf Null zu ermäßigen. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 KostO liegt nur dann vor, wenn ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften vorliegt oder dem Notar ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 16 KostO, Rn. 4 m.w.N.). Ein derartiger Fall ist vorliegend aber nicht gegeben.
16a.)
17Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 KostO dar, dass der Antragsgegner den der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung zugrundeliegenden Vertrag beurkundet hat.
18aa.)
19Der Antragsgegner war nicht gehalten, von der Beurkundung Abstand zu nehmen, weil er dem Antragsteller den Vertragsentwurf nicht bereits zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin übersandt hatte. § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG ist vorliegend nicht einschlägig, weil das beurkundete Geschäft kein „Verbrauchervertrag“ war. Verbraucherverträge im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind gemäß der Legaldefinition des § 310 Abs. 3 BGB nur Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (BGH NJW 2013, 1451, 1452). Vorliegend wurde jedoch ein Vertrag beurkundet, der von zwei Verbrauchern abgeschlossen wurde. Beide Urkundsbeteiligte haben im Vorspruch des Kaufvertrages erklärt „nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit [zu] handeln“. Dies zu bezweifeln hatte der Antragsgegner keinen Anlass. Dass er für Herrn U bereits einen weiteren Grundstückskaufvertrag beurkundet hatte, ändert daran nichts. Dies allein vermag keinen gewerbsmäßigen Grundstückshandel zu indizieren, auch die im Einkommensteuerrecht geltende „Drei-Objekt-Grenze“, die steuerlich einen gewerbsmäßigen Grundstückshandel indiziert (vgl. dazu: Blümich/Bode, EStG, 122. Aufl. 2014, § 15, Rn. 174-177 m.w.n.), ist für das bürgerliche Recht unergiebig, weil die Gewerbebegriffe des § 15 EStG einerseits und der §§ 14 BGB, 1 HGB andererseits nicht deckungsgleich sind (Blümich/Bode, EStG, 122. Aufl. 2014, § 15, Rn. 14). Überdies ist es einem Notar regelmäßig auch tatsächlich unmöglich zu prüfen, ob ein Vertragsbeteiligter in den letzten fünf Jahren vor Vertragsschluss drei Grundstücke veräußert hat. Auch aus der Tatsache, dass Herr U eine ausländische Wohnanschrift angegeben hatte, ergibt sich kein Indiz für einen gewerbsmäßigen Grundstückshandel.
20bb.)
21Der Antragsgegner war auch nicht nach §§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO gehalten, von der Beurkundung Abstand zu nehmen. Im Zeitpunkt der Beurkundung ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass mit dem Vertrag erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden. Insbesondere ist die Angabe eines ausländischen Wohnsitzes durch einen Urkundsbeteiligten kein Umstand, der dies indiziert. Das vom Antragsteller angeführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen Herrn U war zum Zeitpunkt der Beurkundung noch gar nicht anhängig.
22b.)
23Eine unrichtige Sachbehandlung ist auch nicht im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Kostenhaftung erfolgt.
24aa.)
25Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf Seite 8 der Urkunde unter V. Nr. 6 darauf hingewiesen, dass „eine gesamtschuldnerische Haftung […] für die Kosten dieser Urkunde und ihrer Durchführung besteht.“ Überdies besteht keine Pflicht des Notars, ungefragt über die durch die Beurkundung entstehenden Kosten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.1998 – 15 W 131/98 unter Tz.: 35 = BeckRS 1998, 07050; BayObLG DNotZ 1989, 707, 708) oder die gesamtschuldnerische Haftung der Urkundsbeteiligten für diese zu belehren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.1993, Az.: 10 W 80/93, Juris-Rn. 5; Korinthenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 16, Rn. 50 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn einer der Urkundsbeteiligten im Ausland wohnt.
26bb.)
27Auch in der Inanspruchnahme des Antragstellers ist keine unrichtige Sachbehandlung zu sehen. Dieser ist gemäß §§ 141, 2, 5 KostO, 421 ff. BGB zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Der Notar kann aufgrund der Gesamtschuldnerschaft der Urkundsbeteiligten aus § 5 Abs. 1 S. 1 KostO die — nur einmal zu erbringende — Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern (§ 421 S. 1 BGB). Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass ihm bis an die Grenze der Arglist von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden darf, bei der Rechtsverfolgung gegenüber einem anderen Gesamtschuldner nachlässig gewesen zu sein, und zwar auch dann nicht, wenn dieser im Innenverhältnis allein haftet (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763, 764 m.w.N.). Das gilt selbst dann, wenn der im Innenverhältnis allein haftende Gesamtschuldner in Insolvenz gefallen ist, weil es sich dabei gemäß § 425 Abs. 1 BGB um eine Tatsache handelt, die nur in der Person des Schuldners wirkt, in der sie eingetreten ist (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763, 764).
28c.)
29Der Antragsteller kann der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung des Antragsgegners auch nicht die von ihm erklärte Aufrechnung mit (angeblichen) Amtshaftungsansprüchen nach § 19 BNotO entgegenhalten. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus § 19 BNotO ist im Kostenantragsverfahren nach § 156 KostO nur dann beachtlich, wenn die aufgerechnete Forderung zwischen den Beteiligten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Es handelt sich um die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, weil für deren klageweise Geltendmachung das Landgericht als streitiges Zivilgericht ausschließlich zuständig wäre (§§ 19 Abs. 3 BNotO, 71 Abs. 1 GVG), während das Landgericht im Notarkostenprüfungsverfahren als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig wird (§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO). Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die herrschende Meinung eine solche Aufrechnung im Notarkostenverfahren bislang dennoch als statthaft ansieht (vgl. dazu: LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 21, Rn. 25). Daran kann aber jedenfalls für Zeiträume nach dem 01.09.2009 nicht mehr festgehalten werden, weil an jenem Zeitpunkt § 17a Abs. 6 GVG in Kraft getreten ist. Seitdem stehen sich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit wie fremde Rechtswege gegenüber, obgleich beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind. Damit gelten auch im Verhältnis der freiwilligen zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit die Grundsätze der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 388, Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2014, § 145, Rn. 19b). Dies ist auch sachgerecht und vermeidet die Inkonsequenz der bislang herrschenden Ansicht, die trotz § 26 FamFG in Bezug auf die Aufrechnungsforderung von der Geltung des Beibringungsgrundsatzes ausgeht (vgl. LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 21, Rn. 27 m.w.N.). Dadurch wird der Antragsteller auch nicht schutzlos gestellt, insoweit bleibt ihm die Möglichkeit, eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben.
30Angesichts des Vorstehenden kann offenbleiben, ob die erklärte Aufrechnung nicht bereits deswegen unbeachtlich ist, weil der Antragsteller die von ihm behauptete Gegenforderung nicht beziffert hat.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 S. 3 KostO, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf eine Notarkostenrechnung sind gerichtsgebührenfrei. Hinsichtlich der übrigen Kosten entspricht es billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, dessen Antrag insgesamt unbegründet gewesen ist.
32(Unterschriften)
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.