Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Jan. 2019 - 4 W 1/19

published on 30/01/2019 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Jan. 2019 - 4 W 1/19
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Landgericht Bamberg, 13 T 1/18, 14/11/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde der Kostenschuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 14.11.2018, Az. 13 T 1/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Kostenschuldner erwarben mit notariellem Kaufvertrag des Beteiligten zu 1) vom 06.03.2017, URNr. 0001/2017, ein Grundstück. Die Verkäufer ermächtigten die Kostenschuldner im Kaufvertrag, das Grundstück noch vor Eigentumsübergang mit Grundpfandrechten zugunsten der finanzierenden Bank zu belasten.

Mit Urkunde des Beteiligten zu 1) vom selben Tag, URNr. 0002/2017, wurde die Bestellung einer Buchgrundschuld zugunsten der X-Bank (künftig: Bank) beurkundet. Entsprechend der Vereinbarung im Kaufvertrag wurde die Sicherungsabrede dahingehend beschränkt, dass sie vor der vollständigen Kaufpreiszahlung gegen die Verkäufer nur in Höhe der jeweiligen vom Kreditgeber herbeigeführten Kaufpreistilgung wirkt und sich Rückgewährrechte so lange auf einen Löschungsanspruch beschränken.

Mit Schreiben vom 13.03.2017 übersandte der Beteiligte zu 1) der Bank eine Ausfertigung der Urkunde vom 06.03.2017, URNr. 0002/2017. Er wies in einem Begleitschreiben ausdrücklich auf die vorgesehene Einschränkung des Sicherungszwecks und die beigefügte Abschrift des notariellen Kaufvertrags hin.

Der Beteiligte zu 1) stellte für seine Tätigkeit aus einem Geschäftswert von 300.000,00 € zunächst eine Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG nebst Dokumentenpauschale und Post- und Telekommunikationsentgelt in Rechnung. Nach Beanstandung durch die Beteiligte zu 2) brachte er mit Rechnung vom 05.06.2018 zusätzlich eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG in Ansatz, die sich auf 317,50 € netto belief.

Mit Antrag vom 18.06.2018 haben die Kostenschuldner die gerichtliche Abänderung der Rechnung beantragt, soweit eine Betreuungsgebühr enthalten ist. Sie haben die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG lägen nicht vor. Es fehle an der Anzeige oder Mitteilung einer Tatsache „zur Erzielung einer Rechtsfolge“. Die Einschränkung des Sicherungszwecks sei in die Grundschuldurkunde aufgenommen worden. Mit Übersendung der Urkunde biete der Eigentümer der Bank den Abschluss des darin enthaltenen Rechtsgeschäfts an. Dieses Angebot könne die Bank ohne ausdrückliche Annahmeerklärung annehmen. Die Bank habe daher nur die Möglichkeit, entweder das Angebot nicht anzunehmen, so dass auch keine Einigung über die Grundschuld selbst zustande komme, oder die Grundschuldbestellung samt eingeschränkter Sicherungsabrede zu akzeptieren. Der Hinweis des Beteiligten zu 1) sei daher nicht geeignet gewesen, eine zusätzliche Rechtsfolge zu erzeugen. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 09.09.2014, auf die sich die Beteiligte zu 2) berufe, könne nicht zur Begründung herangezogen werden. Denn im dort entschiedenen Fall habe der Notar der Bank gleichzeitig die Abtretung des Kaufpreisanspruchs angezeigt.

Das Landgericht Bamberg hat den Antrag mit Beschluss vom 14.11.2018 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte Annahme des Angebots auf Abschluss des Sicherungsvertrags stelle die geforderte Erzielung einer Rechtsfolge dar.

Hiergegen richtet sich die am 28.12.2018 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde der Kostenschuldner. Sie verweisen nochmals darauf, dass eine differenzierte Annahme der Grundschuld ohne eingeschränkte Zweckerklärung rechtlich ausgeschlossen sei. Der Hinweis des Notars sei daher nicht auf die Annahme eines Rechtsgeschäfts gerichtet. Sehe man die geforderte Rechtsfolge darin, dass sich der Notar um die nach § 873 BGB erforderliche Annahmeerklärung bemüht, so müsste die Gebühr bei jeder Grundschuldbestellung anfallen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren mit Beschluss vom 14.01.2019 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidung des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde statt.

Sie ist auch form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses des Landgerichts eingelegt worden (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 2 FamFG). Zwar ist eine Zustellung des Beschlusses des Landgerichts unterblieben. Die formlose Versendung an die Kostenschuldner erfolgte nach Aktenlage jedoch erst am 29.11.2018. Der Eingang am 28.12.2018 wahrte somit die Frist. Ein Anwaltszwang besteht nicht (§ 130 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 FamFG; Sikora in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 129 Rn. 10).

2. Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Der Beteiligte zu 1) hat in seiner geänderten Rechnung vom 05.06.2018 zu Recht eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG in Ansatz gebracht.

Erforderlich für den Anfall einer Betreuungsgebühr nach dieser Vorschrift ist die Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge. Als Regelbeispiele („insbesondere“) nennt der Gesetzgeber die Anzeige einer Abtretung oder Verpfändung. Allerdings darf sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränken, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln, Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 HS 2 KV GNotKG. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

a) Dass es sich bei dem Hinweis des Notars auf das in der Bestellungsurkunde enthaltene Angebot zur Vereinbarung einer im Sicherungszweck eingeschränkten Sicherungsabrede um die Anzeige einer Tatsache handelt, folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Das Angebot stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist (Busche in MüKo BGB, 8. Aufl., § 145, Rn. 5). Die Abgabe des Angebots ist eine Tatsache.

Die übermittelte Urkunde enthielt darüber hinaus das Angebot des Eigentümers auf Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld gemäß § 873 Abs. 1 BGB.

b) Der Hinweis auf die Einschränkung der Sicherungsabrede erfolgt auch zur Erzielung einer Rechtsfolge.

Diese Wertung entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2018, 19 OH 1/17, Rn. 15; Beschluss vom 09.09.2014, 19 T 199/13, Rn. 26; Berger in BeckOK Kostenrecht, Stand 01.12.2018, GNotKG KV 22200, Rn. 22a; Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., KV 22200, Rn. 26; Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., 2016, Rn. 8; Harder in Leipziger GNotKG, 2. Aufl., KV 2220, Rn. 50; Diehn in Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 2. Aufl., 2018, Abschn. F, Rn. 674; Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl., Teil 6, Rn. 6.36; Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl., Rn. 2120; krit. lediglich Waldner, GNotKG für Anfänger, 9. Aufl., Rn. 105).

Der Senat tritt dieser Auffassung bei.

(1) Nach dem Wortlaut von Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG muss die Erzielung einer Rechtsfolge nicht durch die Mitteilung des Notars selbst, also den Inhalt des Begleitschreibens, herbeigeführt werden. Dies wird zwar häufig der Fall sein. Etwa bei der Anzeige einer Abtretung, um die Wirkung des § 407 Abs. 1 BGB auszuschließen. Der Erzielung einer Rechtsfolge dient es allerdings auch, wenn die übermittelte Urkunde eine Willenserklärung enthält und die Übermittlung der Urkunde den Zugang der Willenserklärung bewirken soll. Im Fall eines Angebots ist der Zugang beim Empfänger nicht nur Voraussetzung für die Herbeiführung eines Vertragsschlusses, sondern führt auch unmittelbar zur Bindung des Antragenden an das Angebot, § 145 BGB. Bereits die bloße Übermittlung einer notariellen Urkunde kann somit zum Eintritt einer Rechtswirkung führen. Dass hierdurch eine Betreuungsgebühr ausgelöst werden kann, hat auch der Gesetzgeber gesehen. Das folgt aus dem zweiten, den Anwendungsbereich einschränkenden Halbsatz der Regelung in Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG, wonach die Gebühr - ausnahmsweise - dann nicht entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Notars auf die bloße Übermittlung der Notarurkunde beschränkt. Die ausdrückliche Herausnahme dieser Fälle aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift wäre nicht erforderlich gewesen, wenn von vorneherein nur eine außerhalb der Urkunde liegende Erklärung des Notars den Gebührentatbestand auslösen kann.

(2) Entscheidendes Kriterium ist daher, ob eine über die bloße Übermittlung hinausgehende Betreuungstätigkeit entwickelt wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Notar in einem Begleitschreiben auf Einzelheiten der übersandten Urkunde ausdrücklich hinweist, etwa die vorgesehene Einschränkung der Sicherungsabrede (LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2014, 19 T 199/13, Rn. 27; Harder, a.a.O., Rn. 50; Diehn a.a.O., Rn. 674). Nähere Anforderungen lassen sich der gesetzlichen Vorschrift nicht entnehmen.

Auch im vorliegenden Fall ist der Beteiligte zu 1) über die reine Übermittlung der Urkunde hinaus tätig geworden, indem er ausdrücklich auf die eingeschränkte Sicherungsabrede hingewiesen hat. Der Ansatz der Betreuungsgebühr erfolgte daher zu Recht.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Haftung der Kostenschuldner für die angefallenen Gerichtskosten (Festgebühr nach KV Nr. 19110 GNotKG) folgt aus unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GNotKG, weil das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (Wilsch in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 25, Rn. 2). Von einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat nach § 130 Abs. 1 S. 1 GNotKG, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ab, weil solche nicht angefallen sind.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof liegen nicht vor (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 70 Abs. 2 FamFG). Der Senat weicht nicht von einer anderen höchstrichterlichen Entscheidung ab. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung. Eine grundsätzliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu erwarten ist (std. Rspr, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.07.2002, V ZB 16/02, Rn. 4). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage jedoch nur dann, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. In der bislang ergangenen Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur wird einheitlich die vom Senat zugrunde gelegte Rechtsauffassung vertreten. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht geboten.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 04/07/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/02 vom 4. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 233 Fc a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige u
published on 09/09/2014 00:00

Tenor Unter Zurückweisung der Anträge des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2013 wird die Kostenrechnung Nr. #####/#### – 13190 / ze zur UR-Nr. #####/#### des Notars xxl, N-Straße, 40667 Meerbusch, bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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Annotations

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.

(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.