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Art. 28Amtlich · § 5 UrhG

Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

Zeitreise: nicht ausgewiesen

7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/399 Artikel 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.

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