EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG | § 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

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Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Inhaltsverzeichnis

Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt sinngemäß.

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published on 07/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen.4. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Tatbestand   1 Die Klage betrifft eine „grenzüberschreitende“ Prüfungsanor
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