EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG | § 12 Gleichzeitige Prüfung

(1) Auf Vorschlag der Finanzbehörde kann das zentrale Verbindungsbüro mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheitsgebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen. Soweit dies nach § 4 zulässig ist, sind die hierbei erlangten Informationen sowie die für die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen Kenntnisse auszutauschen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt, welche Person oder welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem die gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.

(3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet die Finanzbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Vorschlags das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen Bediensteten, der für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist.

(5) Von der Anhörung des Steuerpflichtigen kann bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung abgesehen werden, wenn sonst der Prüfungserfolg gefährdet werden würde.

ra.de-OnlineKommentar zu § 12 EUAHiG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 12 EUAHiG

§ 12 EUAHiG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 12 EUAHiG wird zitiert von 1 anderen §§ im EU-Amtshilfegesetz.

EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG | § 7 Automatische Übermittlung von Informationen


(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen zu1.Vergütungen aus unselbständige
§ 12 EUAHiG zitiert 1 andere §§ aus dem EU-Amtshilfegesetz.

EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG | § 4 Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten


(1) Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbehörde alle Antworten, die für die Festsetzung von Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich nach § 6a Absatz 1 sind. Die Antworten werden durch das zentrale Verbindungsbüro an den anderen Mitgliedstaa

Referenzen - Urteile | § 12 EUAHiG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 12 EUAHiG.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2016 - 3 K 1461/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen.4. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Tatbestand   1 Die Klage betrifft eine „grenzüberschreitende“ Prüfungsanor

Referenzen

(1) Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbehörde alle Antworten, die für die Festsetzung von Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich nach § 6a Absatz 1 sind. Die Antworten werden durch das zentrale Verbindungsbüro an den anderen Mitgliedstaat...