Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2004 - XII ZR 217/01

published on 02/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2004 - XII ZR 217/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 217/01 Verkündet am:
2. Juni 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen anhand
des Durchschnitts seines in den drei dem streitigen Unterhaltszeitraum vorausgegangen
Jahren erzielten Einkommens, wenn der Unterhaltspflichtige in diesen drei
Jahren Ansparabschreibungen nach § 7 g EStG getätigt hat, die er jedoch mangels
Verwirklichung der ursprünglich geplanten Investitionen später auflösen muß.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01 - OLG Schleswig
AG Neumünster
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 14. April 2004 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. August 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Antragsgegnerin stattgegeben und die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 6.731 €.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die seit dem 8. Februar 2000 rechtskräftig geschiedenen Parteien, aus deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind, streiten um nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Dabei geht es insbesondere um die Frage, welches anrechenbare Einkommen des selbständig tätigen Antragstellers angesichts 1997 bis 1999 vorgenommener Ansparanschreibungen (§ 7 g EStG)
zugrunde zu legen ist, nachdem er in der Folgezeit die ursprünglich geplanten Investitionen nicht getätigt hat. Das Amtsgericht hat den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.332 DM (Elementarunterhalt) verurteilt und die weitergehende Klage auf Zahlung von 303,86 DM Krankenvorsorgeunterhalt abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der die Antragsgegnerin klageerweiternd höheren Unterhalt verlangt und der Antragsteller eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 1.232 DM erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen und ihn unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin zu Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe zwischen monatlich 1.819,22 DM und 3.114,67 DM (ab August 2000 einschließlich Altersvorsorgeunterhalt von bis zu 713,50 DM monatlich) verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, nur einen Elementarunterhalt von monatlich 1.232 DM zahlen zu müssen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn die angefochtene Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen, die die Revision nicht angreift: Die 1959 geborene Antragsgegnerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war während der Ehe ab Juni 1990 mit Unterbrechungen - zuletzt bis Mitte Januar 2000 vollschichtig - berufstätig, von Februar bis April 2000 auf 630-DM-Basis beschäftigt und bezog ab Mitte Mai 2000 teils sozialversicherungspflichtige Einkünfte, teils Arbeitslosengeld. Der Antragsteller, der bis Juni 2000 einen familienbedingten Kredit mit monatlich 649 DM ablöste, erzielte 2000 als selbständiger EDV-Dozent einen Jahresgewinn von 88.938 DM. Er macht geltend, in diesem Jahr seien seine Einnahmen aufgrund im einzelnen dargelegter wesentlicher Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse stark rückläufig gewesen. In den Jahren 1997 bis 1999 betrug sein Gewinn vor Ansparabschreibungen 60.078,57 DM, 112.510,59 DM und 98.500,64 DM bzw. nach Abzug der Ansparabschreibungen (insgesamt 182.450 DM) 29.328,57 DM, 12.510,59 DM und 46.800,64 DM. 2. Das Berufungsgericht billigt der Antragsgegnerin für die Zeit vom 8. Februar bis 30. April 2000 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB, für die Zeit vom 15. Mai 2000 bis 15. Februar 2001 und vom 1. Juni bis 4. Juli 2001 Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB und für
die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit (1. bis 14. Mai 2000, 16. Februar bis 31. Mai 2001 sowie ab 5. Juli 2001) einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 4 BGB zu. Insoweit hat es bei seiner Unterhaltsberechnung das jeweilige Einkommen der Antragsgegnerin im Wege der Differenzmethode einbezogen. Dieser Ausgangspunkt wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. 3. Ferner billigt das Berufungsgericht der Antragsgegnerin für die Zeit ab 1. August 2000 Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB zu. Die Revision macht insoweit geltend, die Antragsgegnerin habe ihren Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ursprünglich selbst mit 500 DM beziffert. Mehr habe ihr daher - zumindest rückwirkend - nicht zugesprochen werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die Antragsgegnerin mit ihrer Berufungsbegründung vom 20. Juli 2000 klageerweiternd monatlich 2.500 DM Gesamtunterhalt (Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt ) ab August 2000 gefordert und den Altersvorsorgeunterhalt dabei lediglich "vorläufig" mit 500 DM beziffert hatte, kann das Gericht bei der Bemessung des Elementarunterhalts im Verhältnis zum Vorsorgeunterhalt weitgehend unabhängig von Parteierklärungen verfahren. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO liegt insoweit nicht vor, solange kein höherer als der mit der Klage geltend gemachte Gesamtunterhalt zugesprochen wird (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 23/88 - FamRZ 1989, 483, 485 zu 3 c). Der vom Berufungsgericht zugesprochene Gesamtunterhalt bleibt jeweils unter den Monatsbeträgen, die die Antragstellerin - teilweise nach sukzessiven Klageerhöhungen - in der letzten Tatsachenverhandlung beantragt hatte.
4. Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl (unabhängig von der Behandlung der Ansparabschreibungen) keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht für einzelne Zeitabschnitte Unterhaltsbeträge zugesprochen hat, die zwar im Rahmen der zuletzt gestellten Anträge der Antragsgegnerin bleiben, aber über die Beträge hinausgehen, die sie ursprünglich für den jeweiligen Unterhaltsabschnitt rechtshängig gemacht oder für die sie Prozeßkostenhilfe beantragt hatte (§ 1613 Abs. 1 BGB), da eine sonstige Mahnung oder Aufforderung des Antragstellers zur Auskunftserteilung nicht ersichtlich ist. Die Forderung einer geringeren Unterhaltssumme begründet keinen Verzug hinsichtlich eines höheren als des geforderten Betrages (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890 unter B 1). Auch ein Prozeßkostenhilfegesuch, das einer Mahnung gleichsteht, begründet mit seinem Zugang an den Unterhaltspflichtigen dessen Verzug nur hinsichtlich der jeweils geforderten Beträge. Die Antragsgegnerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren aber nur 1.332 DM zuzüglich Krankenvorsorgeunterhalt von 306,86 DM = 1.638,86 DM monatlich verlangt und erstmals mit ihrer Berufungsbegründung vom 20. Juli 2000, dem Antragsteller zugestellt am 24. Juli 2000, höheren laufenden Gesamtunterhalt in Höhe von 2.500 DM beantragt. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2001 erhöhte sie diese Forderung auf 3.200 DM monatlich ab 15. Februar 2001 und mit Schriftsatz vom 21. März 2002 in unterschiedlicher Höhe auch für die in diesem Zeitpunkt bereits vergangenen Unterhaltszeiträume seit dem 8. Februar 2000. Das Berufungsgericht hätte ihr daher gemäß § 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt für die Vergangenheit allenfalls bis zur Höhe derjenigen Beträge zusprechen dürfen, hinsichtlich derer bereits im jeweiligen Unterhaltszeitraum Rechtshängigkeit oder Verzug eingetreten war, also beispielsweise für die Zeit bis Juli 2000 nicht mehr als 1.638,86 DM monatlich.
Ob der Schriftsatz vom 21. März 2001, mit dem die Antragsgegnerin sodann ihre Anträge nach einzelnen Zeitabschnitten gestaffelt ermäßigte, in Verbindung mit der entsprechenden Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2001 darüber hinaus als (Teil-) Klagerücknahme auszulegen ist, die die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB hinsichtlich der überschießenden Beträge wieder entfallen ließ (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354 zu B I), bedarf indes keiner Entscheidung, da das Berufungsurteil ohnehin aufzuheben ist und im Ergebnis geringere Unterhaltsbeträge zu erwarten sind. Dennoch wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung gegebenenfalls darauf zu achten haben, daß die durch § 1613 Abs. 1 BGB gesetzten Grenzen nicht wiederum überschritten werden.

II.

1. Das Berufungsgericht hat seiner Unterhaltsberechnung für das Jahr 2000 ein Einkommen des Antragstellers zugrundegelegt, das es anhand des Durchschnitts der Betriebsgewinne 1997, 1998 und 1999 ermittelt hat, und ist für das Jahr 2001 entsprechend anhand der Betriebsgewinne 1998, 1999 und 2000 verfahren. Es hat das anrechenbare Einkommen des Antragstellers auf dieser Grundlage für 2000 mit monatlich 5.800,04 DM (nach Wegfall der Darlehenstilgung ab Juli 2000: 6.449,04 DM) und für 2001 mit monatlich 7.250,70 DM zugrundegelegt. Dabei hat es den steuerlich relevanten Gewinnen des Antragstellers in den Jahren 1997, 1998 und 1999, auf die in diesen Jahren keine Steuern zu entrichten waren bzw. (1999) gezahlt wurden, die in diesen Jahren jeweils vorgenommenen Ansparabschreibungen hinzugerechnet und insoweit ausgeführt, die Ansparabschreibungen von insgesamt 182.450 DM hätten unterhaltsrecht-
lich außer Betracht zu bleiben, da ihnen ein tatsächlicher Wertverlust - mangels Vornahme entsprechender Investitionen - nicht gegenüberstehe. Zugleich hat es abgelehnt, fiktive Steuern auf die so erhöhten Gewinne zu berücksichtigen, da tatsächlich keine Steuern angefallen seien. Auch sei es nicht gerechtfertigt, die mangels tatsächlicher Investitionen demnächst aufzulösenden Ansparabschreibungen und die damit verbundene höhere Steuerbelastung schon jetzt zu berücksichtigen; nach dem "In-Prinzip" seien Steuern erst im Jahr ihrer Entrichtung einkommensmindernd anzurechnen. Wegen der Frage der unterhaltsrechtlichen Behandlung nach § 7 g EStG gebildeter Ansparabschreibungen hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. 2. Die Zulassungsfrage stellt sich im vorliegenden Fall nur in eingeschränktem Umfang. Denn im hier allein zu beurteilenden Unterhaltszeitraum ab Februar 2000 hat der Antragsteller weder Ansparabschreibungen vorgenommen noch aufgelöst oder entsprechende Investitionen vorgenommen. Nur wenn dies aber der Fall gewesen wäre, könnten sie die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens beeinflussen. Insoweit besteht hier ein Unterschied zu dem sonst für die Ermittlung des Einkommens Selbständiger üblichen Vorgehen, wonach grundsätzlich der Durchschnitt des Einkommens der letzten drei Jahre vor dem streitigen Unterhaltszeitraum als Bemessungsgrundlage dient. Im Einzelnen:
a) Bei der sogenannten Ansparabschreibung nach § 7 g EStG handelt es sich um eine Rückstellung für künftige abschreibungsfähige Investitionen; sie stellt sich als vorgezogene Abschreibung und damit wirtschaftlich als eine befristete Kreditierung der Steuerschuld dar. Sie dient der Verbesserung der Liquidi-
tät und Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Betriebe und soll diesen die Vornahme von Investitionen erleichtern. Dabei gilt Folgendes: Der steuerpflichtige Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die Ansparabschreibung vorgenommen wird, vermindert sich um die Rücklage für die beabsichtigte Investition. Dadurch sinkt die für diesen Veranlagungszeitraum zu entrichtende Einkommensteuer. Wird die Investition später mit der Folge getätigt, daß darauf Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach Maßgabe des § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Unterbleibt die Investition, ist die gebildete Rücklage gemäß § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG nach zwei Jahren (bei Existenzgründern gemäß § 7 g Abs. 7 Nr. 3 EStG nach fünf Jahren) gewinnerhöhend aufzulösen mit der Folge, daß sich der Gewinn nicht nur um den aufgelösten Rücklagenbetrag erhöht, sondern - als Ausgleich für die "fehlgeschlagene“ Steuervergünstigung - um einen für jedes volle Kalenderjahr des Bestehens der Rücklage um 6 % erhöhten Betrag (§ 7 g Abs. 5 EStG). Bereits daraus ist ersichtlich, daß der Zweck dieser Vorschrift weitgehend durchkreuzt würde, wenn die hierdurch erhöhte Liquidität des Unternehmens automatisch eine erhöhte Unterhaltsschuld des Unternehmers zur Folge hätte, da die zusätzlich zur Verfügung stehenden liquiden Mittel gerade nicht in den privaten Konsum fließen sollen, was das letztlich vom Fiskus übernommene Insolvenzrisiko erhöhen würde.
b) Trotz der Unterschiede zwischen Einkommensteuerrecht und Unterhaltsrecht sind bei Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens in erster Linie die steu-
erlichen Jahresabschlußunterlagen heranzuziehen, da andere Hilfsmittel meist nicht zur Verfügung stehen (vgl. Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 1134). Da Bilanzen und Steuerbescheide jedoch regelmäßig erst längere Zeit nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorgelegt werden können, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter das häufig stark schwankende Einkommen selbständig Tätiger anhand der Ergebnisse der drei dem jeweiligen Unterhaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahre ermittelt (vgl. Wendl/Kemper Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 274; Luthin/Margraf aaO Rdn. 1135). Diese Methode darf jedoch nicht als Dogma mißverstanden werden. Die Heranziehung der Ergebnisse der Vorjahre erscheint ausnahmsweise nicht gerechtfertigt , wenn sie keinen zuverlässigen Schluß auf die Höhe des laufenden Einkommens zulassen. Wurden sie nämlich durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt oder durch steuerliche Sondereinflüsse verzerrt, die sich im maßgeblichen Dreijahreszeitraum offensichtlich nicht ausgleichen, sind diese außer Betracht zu lassen. Insoweit stellt sich im vorliegenden Fall zwar durchaus auch die Frage, wie mit Ansparabschreibungen zu verfahren ist, da sich hier, je nachdem ob und in welcher Weise sie zu berücksichtigen sind, ganz erhebliche Veränderungen der Ergebnisse 1997 bis 1999 ergeben. Das Berufungsgericht hat hier das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum errechnet, indem es nicht den Durchschnitt des steuerlichen Gewinns der vorausgegangenen drei Jahre zugrunde gelegt hat, sondern indem es diese Ergebnisse zuvor bereinigt , nämlich dem Gewinn die Beträge der Ansparabschreibungen hinzuge-
rechnet hat, ohne allerdings fiktive Steuern auf die so erhöhten Gewinne zu berücksichtigen. Das ist methodisch verfehlt. 3. Danach erweist sich die Zugrundelegung eines um die Ansparabschreibungen bereinigten und damit erhöhten Gewinns der Jahre 1997 bis 1999 hier schon deshalb als unzutreffend, weil darauf (die Ansparabschreibungen wiederum hinweggedacht) erhebliche Steuern zu entrichten gewesen wären, die das Berufungsgericht hier außer Ansatz gelassen hat. Richtig ist zwar, daß für die Unterhaltsberechnung Steuern grundsätzlich nur in dem Zeitraum zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich entrichtet wurden. Das ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn offensichtlich ist, daß sich die Verschiebungen zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und ihrer Begleichung innerhalb eines Dreijahreszeitraums, zumindest aber innerhalb eines gegebenenfalls zugrunde zu legenden Fünfjahreszeitraums, ausnahmsweise nicht weitgehend ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 37; Wendl/Kemper aaO § 1 Rdn. 274). Im vorliegenden Fall erweist sich die Annahme eines weitgehenden Ausgleichs innerhalb des zugrunde gelegten Dreijahreszeitraums aber als offensichtlich verfehlt. Sowohl die hier für die Unterhaltsberechnung 2000 zugrundegelegten Ergebnisse der Jahre 1997 bis 1999 als auch die für die Unterhaltsberechnung 2001 zugrundegelegten Ergebnisse der Jahre 1998 bis 2000 sind dadurch gekennzeichnet, daß ein solcher Ausgleich steuerlicher Auswirkungen innerhalb dieses Zeitraumes gerade nicht stattgefunden hat. Deshalb kann der Durchschnitt des in den Vorjahren erzielten Betriebsgewinns vor Ansparabschreibungen und Steuern hier nicht ohne Korrektur als Maßstab für den im Unterhaltszeitraum erzielten Gewinn zugrundegelegt werden (vgl. auch Heiß/ Linderer Unterhaltsrecht 45. Kap. Rdn. 36a; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. IV Rdn. 761; vgl. auch Göppinger/Strohal Un-
terhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 663 ff.). Vielmehr ist diejenige Steuerbelastung - fiktiv - zu berücksichtigen, die den Antragsteller ohne die Ansparabschreibungen getroffen hätte. Daß - fiktiv - Steuern in Ansatz zu bringen sind, wird im vorliegenden Fall möglicherweise auch für das im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossene Unterhaltsjahr 2001 in Betracht kommen. Insoweit hatte zwar außer Betracht zu bleiben, daß der Antragsteller die Ansparabschreibungen mangels durchgeführter Investitionen mit der Folge einer hohen Steuerbelastung aufzulösen haben wird, da er damit nach seinem eigenen Vortrag erst ab 2002 beginnen wollte. Der Umstand, daß der Antragsteller in den Jahren zuvor keine Steuern entrichtet hat, vermag aber nicht die Annahme zu rechtfertigen, er werde auch 2001 den Bruttogewinn erneut netto vereinnahmen können, ohne die Einkommensteuer 2000 zahlen oder zumindest Einkommensteuervorauszahlungen nach § 37 EStG erbringen zu müssen. 4. Auch aus einem anderen Grunde erweist es sich als verfehlt, der Einkommensermittlung die in den Vorjahren erzielten Gewinne des Antragstellers zugrunde zu legen. Zu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den - von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen - Vortrag beachten müssen , seine Einnahmen seien rückläufig, weil ein bei ihm beschäftigter Dozent gekündigt habe und auch seine Lebensgefährtin wegen der Geburt eines Sohnes nicht mehr in seinem Betrieb mitarbeiten könne, so daß er seine Umsätze nur noch allein erzielen könne. Dem steht nicht entgegen, daß der Jahresgewinn 2000 (vor Steuern) unstreitig 88.938 DM betrug und sich damit in dem Rahmen bewegte, den das Berufungsgericht anhand der Ergebnisse der Vorjahre zugrundegelegt hat. Denn die Umstände, die die Struktur des Betriebes des Antragsgegners ent-
scheidend verändert haben, sind erst im Laufe des Jahres 2000 eingetreten und können sich somit auf dieses Jahr nur teilweise ausgewirkt haben. Deshalb erscheint es nicht gerechtfertigt, auch für das Jahr 2001 ein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, das in einem Zeitraum erzielt wurde, der zum größten Teil noch durch nicht unerheblichen Fremdpersonaleinsatz gekennzeichnet war (Personalkosten 1999 57.587,78 DM und 2000 53.106,06 DM). Wegen der Unsicherheit der weiteren Entwicklung hätte das Berufungsgericht daher nicht von einer weiteren Steigerung des Jahresgewinns 2001 auf (299.943,31 DM : 3 =) rund 100.000 DM ausgehen, sondern allenfalls den 2000 erzielten Gewinn vor Steuern als auch für 2001 erzielbar ansehen dürfen.

III.

Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat sieht sich zu einer eigenen Entscheidung nicht veranlaßt, da die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens in erster Linie dem Tatrichter
vorbehalten ist. Die erneute Verhandlung wird dem Antragsteller zudem Gelegenheit geben, sein im maßgeblichen Zeitraum erzieltes Einkommen nunmehr anhand inzwischen vorliegender Jahresabschlüsse zu belegen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Hers
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published on 21/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 121/09 Verkündet am: 21. September 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterhalts
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Annotations

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)