Finanzgericht München Urteil, 20. Juli 2017 - 13 K 2316/15

published on 20/07/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 20. Juli 2017 - 13 K 2316/15
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Gericht

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Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 3. Juli 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. August 2015 wird die Einkommensteuer auf 1.207 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 88/100 und der Beklagte zu 12/100.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob die geltend gemachten Aufwendungen für ein Pflegeheim um eine Haushaltsersparnis zu kürzen sind.

Der zwischenzeitlich verstorbene bisherige Kläger (künftig: bisheriger Kläger) wurde vom beklagten Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Das Verfahren wird von den Rechtsnachfolgern, den Klägern, geführt. Der bisherige Kläger litt laut den medizinischen Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit vom 19.3.2007 (Erstgutachten zur Pflegestufe I) bzw. 24.11.2007 (Gutachten zur Pflegestufe II ab September 2007) bereits seit knapp drei Jahren an Parkinson, seit dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2006 zudem an Demenz. Der bisherige Kläger wurde ab dem 20.2.2007 zunächst zur Kurzzeitpflege in das Pflegeheim in P. verbracht. Aufgrund des Vertrages vom 27.3.2007 mit dem Pflegeheim wurde der bisherige Kläger vollstationär zur Pflege aufgenommen. Bei Vertragsabschluss wurde der bisherige Kläger durch den Kläger zu 1) als Bevollmächtigten vertreten (Altersvorsorgevollmacht mit Vorsorgeverfügungen des bisherigen Klägers vom 11.1.2007); Vertragsbeginn war der 20.3.2007.

Der bisherige Kläger wohnte bis zu seinem Aufenthalt im Pflegeheim im Anwesen in P., A-straße, das er mit notarieller Urkunde im November 2003 seinem Sohn, dem Kläger zu 1), veräußert hatte und mit Vertrag gleichen Datums zu Wohnzwecken mietete.

Der bisherige Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen folgende Aufwendungen für das Pflegeheim in den Streitjahren als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz jeweils in der für die Streitjahre geltenden Fassungen (EStG) geltend (in €):

Streitjahr

Aufwendungen

Abzgl. Erstattungen

Nach § 33 EStG geltend gemachter Betrag

2007

32.526

10.131

22.395

2008

33.968

15.348

18.620

2009

34.621

15.348

19.273

2010

35.116

15.348

19.768

2011

35.415

15.348

20.067

Weiterhin machte der bisherige Kläger folgende weitere Aufwendungen nach § 33 EStG geltend: Kfz-Kosten wegen einer Gehbehinderung i.H.v. pauschal 900 € in den Streitjahren 2007 bis 2011 und Krankheitskosten-Anteil i.H.v. 270 € in 2010 und i.H.v. 290 € in 2011.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen (vor Abzug der zumutbaren Belastung) wie folgt:

2007:

Kosten für Pflegeheim 22.395 €

abzgl. Haushaltsersparnis 7.680 €

14.715 €

zzgl. weitere außergewöhnliche Belastungen 900 €

abzgl. Betrag nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG 924 €

Aufwendungen gesamt 14.691 € Weiterhin wurde ein Betrag für die Heimunterbringung nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG i. H. v. 847 € (für 11 Monate) steuermindernd berücksichtigt.“

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung kürzte das Finanzamt die Aufwendungen für das Pflegeheim nur noch um eine Haushaltsersparnis von 5.760 € mit der Begründung, dass die vollstationäre Pflege erst ab April 2007 vorgelegen habe und ermittelte die außergewöhnlichen Belastungen wie folgt:

„Kosten für Pflegeheim 22.395 €

abzgl. Haushaltsersparnis 5.760 € (9/12 von 7.680 €)

16.635 €

zzgl. weitere außergewöhnliche Belastungen 900 €

Aufwendungen gesamt 17.535 €

Ein Betrag für die Heimunterbringung nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG wurde nicht mehr berücksichtigt.“

2008:

Kosten für Pflegeheim 18.620 €

abzgl. Haushaltsersparnis 7.680 €

10.940 €

zzgl. weitere außergewöhnliche Belastungen 900 €

abzgl. Betrag nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG 924 €

Aufwendungen gesamt 10.916 € Weiterhin wurde ein Betrag für die Heimunterbringung nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG i. H. v. 924 € steuermindernd berücksichtigt.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung wurde die Berechnung wie folgt korrigiert:

Kosten für Pflegeheim 18.620 €

abzgl. Haushaltsersparnis 7.680 €

10.940 €

zzgl. weitere außergewöhnliche Belastungen 900 €

Aufwendungen gesamt 11.840 €

Ein Betrag für die Heimunterbringung nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG wurde nicht mehr berücksichtigt.

2009:

Kosten für Pflegeheim 19.273 €

abzgl. Haushaltsersparnis 7.680 €

11.593 €

zzgl. weitere außergewöhnliche Belastungen 900 €

abzgl. Betrag nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG 924 €

Aufwendungen gesamt 11.569 €

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung wurden die außergewöhnlichen Belastungen wie folgt berücksichtigt:

Kosten für Pflegeheim 19.273 €

abzgl. Haushaltsersparnis 7.680 €

11.593 €

zzgl. weitere außergewöhnliche Belastungen 900 €

Aufwendungen gesamt 12.493 €

2010 und 2011:

Das Finanzamt berücksichtigte die außergewöhnlichen Belastungen wie folgt:

2010 2011

Kosten für Pflegeheim 19.768 € 20.067 €

abzgl. Haushaltsersparnis 8.004 € 8.004 €

11.764 € 12.063 €

zzgl. weitere außergewöhnliche Belastungen 1.170 € 1.190 €

Aufwendungen gesamt 12.934 € 13.253 € Mit ihren Klagen wenden sich die Kläger gegen die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis. Es sei dem bisherigen Kläger nicht zumutbar gewesen, seine bisher genutzte Wohnung aufzugeben. Der bisherige Kläger sei Anfang 2007 an Parkinson und Demenz erkrankt. Es werde ärztlicherseits empfohlen, zur Linderung der Folgen dieser Erkrankung das bisherige persönliche Umfeld, insbesondere die individuelle Wohnsituation aufrecht zu erhalten. Die gewohnte Umgebung solle dem Erkrankten ein Gefühl der Sicherheit und Geborgenheit geben und damit die negativen Folgen einer Unterbringung in einem neuen sozialen Umfeld mindern helfen. Aus diesem Grunde sei die Wohnung von dem bisherigen Kläger nicht aufgegeben worden. Er habe sich im Streitjahr in der Wohnung in der Regel zweimal nachmittags, gewöhnlich am Montag und Freitag, dort aufgehalten. Dort sei er von der angestellten Haushaltshilfe versorgt worden. Auch sei er dort seinen Hobbys, z. B. dem Klavierspielen, nachgekommen und habe Fotoaufnahmen sortiert und ein Fotoalbum erstellt. Dem bisherigen Kläger habe nicht zugemutet werden können, bereits im ersten Jahr der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Pflegeheim seine Wohnung aufzugeben. Auch aus therapeutischen Gründen habe der bisherige Kläger seine Wohnung und damit sein bisheriges soziales Umfeld und seine vertraute Umgebung nicht aufgeben können. Hierzu legten die Kläger u. a. einen Auszug aus der S3-Leitlinie “Demenzen“ der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) und der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN), Stand August 2015, vor.“

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2007 bis 2011 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen, die geltend gemachten Aufwendungen für das Pflegeheim ohne Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis anzuerkennen und die Einkommensteuer für 2007 bis 2011 entsprechend herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf seine Einspruchsentscheidungen und bringt ergänzend vor, dass bei dem Krankheitsbild Parkinson und Demenz eine endgültige Rückkehr in die eigene Wohnung unter selbstbestimmter Haushaltsführung unmöglich und nicht realistisch sei. Bei fortdauernder Pflegebedürftigkeit erscheine es daher zumutbar, den Privathaushalt aufzulösen. Eine konkrete ärztliche Empfehlung oder ein ärztliches Attest dafür, dass die Beibehaltung der Wohnung aus medizinischen Gründen geboten sei, lägen nicht vor. Infolge der Veräußerung des Anwesens im Jahr 2003 und der im Anschluss getroffenen Vereinbarung eines Mietverhältnisses sei bereits eine Loslösung bewirkt worden.

II.

Die Klage ist hinsichtlich des Streitjahres 2007 begründet, im Übrigen unbegründet.

Das Finanzamt hat die Aufwendungen des bisherigen Klägers für die Unterbringung in dem Pflegeheim im Streitjahr 2007 zu Unrecht und in den Streitjahren 2008 bis 2011 zu Recht um die Haushaltsersparnis gekürzt.

1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 15.4.2010 VI R 51/09, BStBl II 2010, 794; vom 18.4.2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70; vom 10.5.2007 III R 39/05, BStBl II 2007, 764 und vom 25.7.2007 III R 64/06, BFH/NV 2008, 200).

1.1. Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG aus tatsächlichen Gründen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14.11.2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; vom 22.10.2009 VI R 7/09, BStBl II 2010, 280). Ist der Steuerpflichtige in einem Altenheim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den – zu den Kosten der üblichen Lebensführung rechnenden – Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind.

1.2. Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie die sog. Haushaltsersparnis übersteigen. Nur in dieser Höhe entstehen dem Steuerpflichtigen hierdurch gegenüber seiner bisherigen Lebensführung zusätzliche Kosten. Entsprechend sind Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen (vgl. BFH-Urteile vom 15.4.2010 VI R 51/09, BStBl II 2010, 794; vom 10.8.1990 III R 2/86, BFH/NV 1991, 231).

Von der Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis ist nur dann abzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen nur vorübergehend, etwa anlässlich eines Sanatoriumsaufenthaltes im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, ausschließlich krankheitsbedingte Unterbringungskosten entstehen. Denn dem Steuerpflichtigen kann dann nicht zugemutet werden, seine Wohnung aufzugeben (vgl. BFH-Urteile vom 15.4.2010 VI R 51/09, BStBl II 2010, 794; vom 22.8.1980 VI R 138/77, BStBl II 1981, 23).

Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim sind auch dann nicht um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, solange der Pflegebedürftige seinen normalen Haushalt beibehält. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige in einem solchen Fall trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungskosten belastet bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 15.4.2010 VI R 51/09, BStBl II 2010, 794). Der BFH stellte in seiner Entscheidung vom 10.8.1990 klar, dass dies gilt, wenn eine Rückkehr des Pflegebedürftigen in die Wohnung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.1990 III R 2/86, BFH/NV 1991, 231 Rz. 13). Ist aufgrund eines bereits seit längerem vorliegenden Krankheitsbildes ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige in seine Wohnung zurückkehren kann, sondern endgültig dauerhaft krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, ist es dem Steuerpflichtigen zumutbar, dass er seinen Haushalt auflöst (vgl. hierzu Urteil des FG Köln vom 28.4.2009 8 K 1337/08, EFG 2010, 479, nachfolgend bestätigt durch BFH-Urteil vom 13.10.2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010).

Die Haushaltsersparnis kann entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen i.H.v. 7.680 € für die Streitjahre 2007 bis 2009 bzw. i.H.v. 8.004 € für die Streitjahre 2010 und 2011 geschätzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15.4.2010 VI R 51/09, BStBl II 2010, 794 m.w.N.).

2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hat das Finanzamt in den Streitjahren 2008 bis 2011 die Haushaltsersparnis zu Recht gekürzt, weil es dem bisherigen Kläger ab 2008 zumutbar war, seinen Haushalt aufzulösen. Im Streitjahr 2007 hätte das Finanzamt eine Kürzung um die Haushaltsersparnis nicht vornehmen dürfen.

2.1. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die geltend gemachten Aufwendungen für das Pflegeheim dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG sind. Nach den vorgelegten medizinischen Gutachten wurde der bisherige Kläger ausschließlich wegen seiner Erkrankung an Parkinson und an Demenz und nicht aus Altersgründen in das Pflegeheim verbracht. Die vollstationäre Pflege wurde wegen der Häufigkeit der notwendigen Hilfeleistung bei Vorliegen der Pflegestufe I bzw. II befürwortet.

2.2. Im Streitfall ist nach Auffassung des Senats für das Streitjahr 2007 keine, für die Streitjahre 2008 bis 2011 eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen, auch wenn der bisherige Kläger seinen Haushalt nicht aufgelöst hat. Denn eine dauerhafte Rückkehr in seinen Haushalt war aufgrund der Erkrankungen spätestens ab Anerkennung der Pflegestufe II ausgeschlossen.

Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 28.4.2009 (8 K 1337/08, EFG 2010, 479, bestätigt durch Urteil des BFH vom 13.10.2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010) an, wonach die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterbringungskosten in einem Pflegeheim um die Haushaltsersparnis zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige mit einer Rückkehr in diesen Haushalt endgültig nicht mehr rechnen kann und ihm die Auflösung des Privathaushalts deshalb zumutbar war. Dies widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des BFH, da dieser bei Beibehaltung der Wohnung davon ausgeht, dass eine Rückkehr des Pflegebedürftigen in die Wohnung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.1990 III R 2/86, BFH/NV 1991, 231 Rz. 13).

Im Streitfall ergibt sich aber aus dem Gutachten vom 24.11.2007, dass sich für den bisherigen Kläger ein dauerhafter Pflegebedarf aufgrund seiner Parkinson- und Demenzerkrankung ergab. Auch wurde ihm seit September 2007 die Pflegestufe II (= Schwerpflegebedürftigkeit) – anders noch im Gutachten vom 19.3.2007: dort seit Dezember 2006 Pflegestufe I (= Erhebliche Pflegebedürftigkeit) – zuerkannt. Nach den Feststellungen in den Gutachten benötigte der bisherige Kläger in allen Bereichen der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkauf, Kochen, Spülen, Reinigung der Wohnung, Beheizen der Wohnung, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung) mehrfach wöchentlich Hilfebedarf. Im Gutachten vom 19.3.2007 wurde der tägliche Gesamtaufwand des täglichen Hilfebedarfs mit 133 Minuten, im Gutachten vom 24.11.2007 bereits mit 204 Minuten festgestellt. Aufgrund der Erkrankungen des bisherigen Klägers wurde die vollstationäre Pflege befürwortet.

Die Erkrankung des Klägers trat nicht erstmalig im Streitjahr 2007 auf, sondern begann nach dem Gutachten vom 19.3.2007 bereits knapp drei Jahren vor der Gutachtenerstellung, somit ab ca. Mitte 2004. Mit dem Erstgutachten vom 19.3.2007 wurde aufgrund der Erkrankung die vollstationäre Pflege des bisherigen Klägers empfohlen und ab dem 20.3.2007 (Vertragsbeginn mit dem Pflegeheim) auch dauerhaft durchgeführt. Aufgrund des weiteren Gutachtens vom 24.11.2007, in dem seit dem Erstgutachten eine langsam zunehmende Zustandsverschlechterung bescheinigt wurde, war für den bisherigen Kläger absehbar, dass ein eigenständiges Leben und eine selbstbestimmte Haushaltsführung nicht mehr möglich waren, da die Alltagskompetenz laut Gutachten erheblich eingeschränkt war (vgl. „Bewertung der Alltagskompetenz“). Dass der bisherige Kläger hierzu nicht mehr in der Lage war, zeigt sich auch darin, dass der bisherige Kläger dem Kläger zu 1) bereits am 11.1.2007 eine Generalvollmacht erteilt hat und der Kläger zu 1) auch den Vertrag für den bisherigen Kläger mit dem Pflegeheim geschlossen hat. Das Gutachten vom 24.11.2007 bescheinigt daher einen dauerhaften Pflegebedarf. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Erkrankungen des bisherigen Klägers – Parkinson und Demenz – derzeit nicht heilbar sind.

Auch die von den Klägern vorgelegten Leitlinien lassen keine andere Einschätzung zu, denn in diesen Leitlinien werden lediglich allgemeine Erkenntnisse z. B. zu verschiedenen Therapieformen beschrieben. So ist z. B. die Musiktherapie lediglich als „Kann“-Empfehlung in der S3-Leitlinie „Demenzen“ formuliert (vgl. Abschnitt B. 3.4.4.1 „Musiktherapie“ Empfehlungsgrad 0 i. V. m. Abschnitt A. 3.3 „Graduierung der Empfehlungen“ Empfehlungsgrad 0 = „Kann“-Empfehlung). Konkrete auf den bisherigen Kläger zugeschnittene Therapieempfehlungen haben die Kläger jedoch nicht vorgelegt.

Auch steht dem nicht entgegen, dass der bisherige Kläger von der Haushaltshilfe zweimal in der Woche in der Wohnung betreut wurde und der bisherige Kläger dort seinen Hobbys (z. B. Klavierspielen) nachgegangen ist bzw. sich mit Fotos beschäftigt hat. Denn aufgrund seiner Erkrankungen und der dauerhaften vollstationären Aufnahme im Pflegeheim konnte der bisherige Kläger keinen Haushalt in der bisherigen Wohnung mehr führen, so dass die Aufwendungen für das Pflegeheim in Höhe der Haushaltsersparnis nicht zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG sind. Dass der Kläger keinen Haushalt mehr führte, bestätigen auch die Bescheinigungen der Minijob-Zentrale für 2007, für 2008 und für 2009, die dem bisherigen Kläger an die Adresse des Pflegeheims übersandt wurden.

Der Senat ist im Ergebnis der Auffassung, dass demnach spätestens mit Vorliegen der Pflegestufe II seit September 2007 eine Rückkehr in den Privathaushalt nicht mehr absehbar war, was sich in den Folgejahren (bis Streitjahr 2011) auch bestätigt hat. Unter Berücksichtigung von üblichen Kündigungsfristen (§ 573c Bürgerliches GesetzbuchBGB) wäre es dem bisherigen Kläger zumutbar gewesen, seinen bisherigen Haushalt bis Ende 2007 aufzugeben. Demgemäß sind die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Pflegeheimkosten ab dem Streitjahr 2008 um die Haushaltsersparnis zu kürzen.

2.3. Für 2007 ergibt sich folgende Steuerfestsetzung….

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung.

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Annotations

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.