Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Anforderung an ein Fachunternehmen

Zeitreise: 04.11.2024

(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist: 1. Mauer- und Betonbauarbeiten, 2. Stukkateurarbeiten, 3. Maler- und Lackierungsarbeiten, 4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten, 5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, 6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten, 7. Brunnenbauarbeiten, 8. Dachdeckerarbeiten, 9. Klempnerarbeiten, 10. Glasarbeiten, 11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten, 12. Kälteanlagenbau, 13. Elektrotechnik und -installation, 14. Metallbau, 15. Ofen- und Luftheizungsbau, 16. Rollladen- und Sonnenschutztechnik, 17. Schornsteinfegerarbeiten, 18. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten, 19. Betonstein- und Terrazzoherstellung.Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern 1. die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird, 2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und 3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.

Passende Werkzeuge

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.