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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsregelungen

Zeitreise: 04.11.2024

Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde.

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