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§ 35Amtlich · § 5 UrhG

Anwendung des Warenzeichengesetzes

Zeitreise: 04.04.2016

Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.

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