Erstreckungsgesetz - ErstrG | § 11 Recherche
Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Referenzen - Gesetze | § 130 BBauG
§ 130 BBauG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 130 BBauG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
§ 130 BBauG wird zitiert von 1 anderen §§ im Baugesetzbuch.
§ 130 BBauG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 130 BBauG zitiert 1 andere §§ aus dem Baugesetzbuch.
(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf...
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den §§...