Erstreckungsgesetz - ErstrG | § 11 Recherche

Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 130 BBauG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 130 BBauG

§ 130 BBauG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 130 BBauG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Patentkostengesetz - PatKostG | § 13 Anwendung der bisherigen Gebührensätze


(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze weiter anzuwenden, 1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder2. wenn für die Z

Patentkostengesetz - PatKostG | § 14 Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002
§ 130 BBauG wird zitiert von 1 anderen §§ im Baugesetzbuch.

Erstreckungsgesetz - ErstrG | § 12 Prüfung erteilter Patente


(1) Ein nach § 4 erstrecktes Patent, das nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist, wird auf Antrag von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt geprüft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und jedem Dritten gestellt
§ 130 BBauG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Patentgesetz - PatG | § 43


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindun
§ 130 BBauG zitiert 1 andere §§ aus dem Baugesetzbuch.

Erstreckungsgesetz - ErstrG | § 4 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen


(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres

Referenzen

(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf...
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den §§...