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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Zeitreise: 12.05.2026

Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

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