Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 1. Januar 1994 und 1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 1,8595947, 2. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 1,6163779, 3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 1,4710746, 4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 1,3175386, 5. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 1,2023391, 6. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993 1,1332440, 7. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993 1,0363693.
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