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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Erstattung an die Deutsche Bundespost

Zeitreise: 01.12.1993‹ § 11§ 13 ›

Der Postrentendienst des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Verordnung vorzunehmenden Anpassungen und die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von den zuständigen Sozialleistungsträgern einmalig eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark für jeden Zahlfall.

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