Kontrolle der Mittelverwendung
(1) Der Ergebnisbericht nach § 31 Absatz 6 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Leistung sowie die erzielten Ergebnisse im Einzelnen darzustellen. Es ist außerdem auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen und die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge ihrer Verwendung und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Dem Nachweis ist eine Belegliste in tabellarischer Form beizufügen. Auf der Grundlage des Ergebnisberichts führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine vertiefte Prüfung der rechtmäßigen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch.
(2) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat die Originalbelege über die Einzelzahlungen fünf Jahre nach Vorlage des Ergebnisberichts aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Leistung zusammenhängenden Unterlagen. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, bleiben von Satz 1 unberührt.
(3) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für die Stichprobenprüfungen nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und Auskünfte zu erteilen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit der Kontrolle der Mittelverwendung beauftragen.
(5) Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind von der prüfenden Stelle in einem Prüfungsvermerk niederzulegen.
(6) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, beim Deutschen Gewerkschaftsbund zu prüfen.
Passende Werkzeuge
- ArbeitsrechtAbfindung & Fünftelregelung: was bleibt netto?Sie sollen eine Abfindung erhalten und fragen sich, wie viel netto bleibt? Schätzen Sie die Netto-Abfindung mit vs. OHNE Fünftelregelung (§ 34 EStG) und die mögliche Steuerersparnis — mit Zusammenballungs-Vorprüfung. Unverbindliche Orientierung, keine Steuerberatung.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- ArbeitsrechtAbfindungsrechnerBrutto-Regelabfindung nach der arbeitsgerichtlichen Faustformel (Faktor x Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre) als erste Orientierung berechnen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.