§ 20 BRüG
(1) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung, die ohne die Entziehung als Reichsmarkforderung im Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes umgestellt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags die Reichsmarkforderung als im Zeitpunkt der Währungsumstellung in dem Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt, in dem die Reichsmarkforderung ohne die Entziehung umgestellt worden wäre; richtet sich die entzogene Forderung gegen einen der in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner, so bemißt sich die Höhe des Schadensersatzbetrags nach der künftigen gesetzlichen Regelung der Forderung gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner.
(2) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung eines Guthabens, das ohne die Entziehung als Altgeldguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes oder als Uraltguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes umgewandelt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags das Guthaben in dem Verhältnis in Deutsche Mark umgewandelt, in dem es ohne die Entziehung umgewandelt worden wäre.
(3) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.
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